Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 14.06.2006 – 26 W (pat) 60/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 60/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 54 623

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

am 14. Juni 2006

beschlossen

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 54 623

Energy Wings

eingetragen für die Waren der Klasse 33:

„Spirituosen (ausgenommen Biere)“

ist Widerspruch eingelegt worden aus der international registrierten Wortmarke

IR 758 477

GIVES YOU WINGS

eingetragen unter anderem für die Waren der Klasse 33:

„Boissons alcooliques, à l'exception des bières; boissons énergétiques alcoolisées“,

auf die der Widerspruch allein gestützt wird.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen, der letzte - am 17. Februar 2005 - ergangen im Erinnerungsverfahren, den Widerspruch für unbegründet gehalten und ihn wie auch die daraufhin eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt,

zwischen den in den beiderseitigen Warenverzeichnissen aufgeführten Waren bestehe zwar eine bis zur Identität reichende Ähnlichkeit, weswegen strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien. Dieser sei jedoch eingehalten,

daher bestehe bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG. In ihrer Gesamtheit seien die beiden Marken aufgrund der klanglich,

wortbildlich und begrifflich unterschiedlichen Anfangsbestandteile offenkundig in

jeder unmittelbaren Vergleichsrichtung verwechslungsfrei voneinander abgesetzt.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden präge der gemeinsame Bestandteil „wings“ die Marken nach ihrem Gesamteindruck nicht und könne daher

nicht selbständig eine Kollisionslage begründen. Beide Marken stellten vielmehr

sprachlich und begrifflich jeweils eine einheitliche Wortkombination dar. Die Widerspruchsmarke „GIVES YOU WINGS“ (= verleiht dir Flügel) sei ein Slogan, der

nur in der Gesamtheit seiner Wortbestandteile verständlich sei. Die angegriffene

Marke „Energy Wings“ sei eine typisch englische Wortzusammenstellung mit der

Bedeutung „Energieflügel“. Auch unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens könnten diese beiden in sich geschlossenen Gesamtbegriffe

nicht der Gefahr der Verwechslung unterliegen.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der

Auffassung, der aufgrund der hohen Ähnlichkeit bzw. Teilidentität der beiderseitigen Warenanmeldungen erforderliche Abstand der Marken sei nicht eingehalten

und eine Verwechslungsgefahr gegeben. Die Markenstelle habe zu Unrecht eine

Prägung der Vergleichsmarken durch den gemeinsamen Bestandteil „wings“ verneint. „Wings“ sei vielmehr der einzig unterscheidungskräftige Bestandteil in beiden Marken, weil die übrigen Bestandteile „GIVES YOU…“ einerseits und

„Energy“ andererseits als rein beschreibend für die in Anspruch genommenen Waren anzusehen seien. Hinzu komme, dass die Verbraucher dem Erwerb der fraglichen Waren nur eine geringe Aufmerksamkeit entgegenbrächten und daher leicht

der Gefahr der Verwechslung unterliegen könnten.

Die Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene

Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Ausführungen der Markenstelle als zutreffend und wiederholt ihre

bereits vor der Markenstelle geäußerte Auffassung, es handele sich beiderseits

um Gesamtbegriffe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht willkürlich

in ihre Bestandteile aufgespaltet würden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr

von Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

zutreffend verneint.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem

allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen

allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596

- Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514

- MEY/Ella May).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen. Selbst

unter Zugrundelegung einer bis zur Identität reichenden Warenähnlichkeit und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke genügt der

Abstand der Vergleichsmarken auch bei Anlegung strenger Maßstäbe zueinander,

um eine Verwechslungsgefahr hinreichend sicher auszuschließen. Die Marken

weisen nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck weder im Klang, noch im (Schrift-)

Bild oder im Bedeutungs- oder Sinngehalt eine hinreichende Ähnlichkeit auf. Bei

der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- (Sinn-)gehalt ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es auf die Gesamtheit der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH GRUR 2002, 167,

169 – Bit/Bud; GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren; GRUR 2004, 594, 596

- Ferrari-Pferd). Jedoch kann einem einzelnen Zeichenbestandteil im Gesamteindruck unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in

dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden

Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein. Dies setzt voraus, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten

(BGH, a. a. O. – Ferrari-Pferd). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird schon die Widerspruchsmarke, aber auch die angegriffene Marke nicht durch den Bestandteil „wings“ geprägt. Wie die Markenstelle völlig zutreffend ausgeführt hat, erkennt der angesprochene Verkehr in der Widerspruchsmarke eine Wortverbindung in Form eines

Slogans („Verleiht Dir Flügel“), der ohne Sinnentstellung weder auf den einen noch

einen anderen Wortbestandteil verkürzt werden kann. Vielmehr kommt jedem

Wort das gleiche Gewicht zu. Gerade bei kurzen Slogans wie hier besteht für den

Verkehr keine Veranlassung, ihn auf ein einziges, noch kürzeres Schlagwort verkürzen. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Widerspruchsmarke

durch den Bestandteil „wings“ in einer Weise geprägt wird, dass ihre weiteren, zudem am Beginn des Wortkombination stehenden und gleichgewichtig ausgestalteten Bestandteile „GIVES YOU…“ für den Verkehr zurücktreten und von ihm vernachlässigt werden könnten. Diesem Slogan steht die Wortkombination „Energy

Wings“ gegenüber, die - selbst bei Unterstellung einer geringen Aufmerksamkeit

des Verkehrs, für die allerdings nichts spricht - erkennbar einen Gesamtbegriff

bildet. Nach der Wortkombination handelt es sich gerade nicht nur um den allgemeinen Begriff „Flügel“ (wings), sondern um spezifische, nämlich „mit Energie versehene Flügel“. Eine Verkürzung auf den Bestandteil „wings“ kommt auch ungeachtet der Tatsache nicht in Betracht, dass der isolierte Begriff „Energy“ im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Waren „Spirituosen“ beschreibenden Anklang hat. Letzteres mag für sich besehen zwar zutreffen, soweit dem Genuss von

Spirituosen nicht nur in der Werbung für Alkoholika, sondern auch im Volksmund

jedenfalls ein vorübergehender Zugewinn an Energie zugeschrieben wird. Jedoch

ist der Auffassung der Widersprechenden, aus diesem Grunde werde die angegriffene Marke allein durch das Wort „wings“ geprägt, dennoch nicht zu folgen. Die

Auffassung der Widersprechenden fußt auf einer Zergliederung der angegriffenen

Marke in ihre einzelnen Bestandteile, während der Verkehr zu einer solchen zergliedernden Betrachtungsweise erfahrungsgemäß nicht neigt (BGH a. a. O.

- Ferrari-Pferd).

Für eine mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs.

MarkenG wegen des Vorliegens eines Serienzeichens ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2

MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

gez.

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