Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 14.06.2006 – 26 W (pat) 61/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 61/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 54 622

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

am 14. Juni 2006

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 54 622

Wings

eingetragen für die Waren der Klasse 33:

„Spirituosen (ausgenommen Biere)“

ist Widerspruch eingelegt worden aus der international registrierten Wortmarke

IR 758 477

GIVES YOU WINGS

eingetragen unter anderem für die Waren der Klasse 33:

„Boissons alcooliques, à l'exception des bières; boissons énergétiques alcoolisées“,

auf die der Widerspruch allein gestützt wird.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen, der letzte - am 17. Februar 2005 - ergangen im Erinnerungsverfahren, den Widerspruch für unbegründet gehalten und ihn wie auch die daraufhin eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt,

zwischen den in den beiderseitigen Warenverzeichnissen aufgeführten Waren bestehe zwar eine bis zur Identität reichende Ähnlichkeit, weswegen strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien. Dieser sei jedoch eingehalten,

daher bestehe bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden präge der gemeinsame Bestandteil „wings“ die Widerspruchsmarke nach ihrem Gesamteindruck

nicht und könne daher nicht selbständig eine Kollisionslage begründen. Die Widerspruchsmarke „GIVES YOU WINGS“ (= verleiht dir Flügel) stelle vielmehr ohne

Weiteres erkennbar einen Slogan dar, der nur in der Gesamtheit seiner Wortbestandteile verständlich sei und von den angesprochenen Verkehrskreisen auch

nicht auf den Bestandteil „wings“ verkürzt werde. Auch unter dem Gesichtspunkt

des gedanklichen Inverbindungbringens komme eine Verwechslungsgefahr nicht

in Betracht.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der

Auffassung, der aufgrund der hohen Ähnlichkeit bzw. Teilidentität der beiderseitigen Warenanmeldungen erforderliche Abstand der Marken sei nicht eingehalten

und eine Verwechslungsgefahr gegeben. Die Markenstelle habe zu Unrecht eine

Prägung der Widerspruchsmarke durch den Bestandteil „wings“ verneint. „Wings“

sei vielmehr der einzig unterscheidungskräftige Bestandteil in der Widerspruchsmarke, weil die übrigen Bestandteile „GIVES YOU…“ als rein beschreibend für die

in Anspruch genommenen Waren anzusehen seien. Hinzu komme, dass die

Verbraucher dem Erwerb der fraglichen Waren nur eine geringe Aufmerksamkeit

entgegenbrächten und daher leicht der Gefahr der Verwechslung unterliegen

könnten.

Die Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene

Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Ausführungen der Markenstelle als zutreffend und wiederholt ihre

bereits vor der Markenstelle geäußerte Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr

von Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

zutreffend verneint.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem

allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen

allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596

- Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514

- MEY/Ella May).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen. Selbst

unter Zugrundelegung einer bis zur Identität reichenden Warenähnlichkeit und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke genügt der

Abstand der Vergleichsmarken auch bei Anlegung strenger Maßstäbe zueinander,

um eine Verwechslungsgefahr hinreichend sicher auszuschließen. Die Marken

weisen nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck weder im Klang, noch im (Schrift-)

Bild oder im Bedeutungs- oder Sinngehalt eine hinreichende Ähnlichkeit auf. Bei

der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- (Sinn-)gehalt ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es auf die Gesamtheit der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH GRUR 2002, 167,

169 – Bit/Bud; GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren; GRUR 2004, 594, 596

- Ferrari-Pferd). Jedoch kann einem einzelnen Zeichenbestandteil im Gesamteindruck unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in

dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden

Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein. Dies setzt voraus, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten

(BGH, a. a. O. – Ferrari-Pferd). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird die Widerspruchsmarke

nicht durch den Bestandteil „wings“ geprägt. Wie die Markenstelle völlig zutreffend

ausgeführt hat, erkennt der angesprochene Verkehr in der Widerspruchsmarke

eine Wortverbindung in Form eines Slogans („Verleiht Dir Flügel“), der ohne Sinnentstellung weder auf den einen noch einen anderen Wortbestandteil verkürzt

werden kann. Vielmehr kommt jedem Wort das gleiche Gewicht zu. Gerade bei

kurzen Slogans wie hier besteht für den Verkehr keine Veranlassung, ihn auf ein

einziges, noch kürzeres Schlagwort verkürzen. Daher kann nicht angenommen

werden, dass die Widerspruchsmarke durch den Bestandteil „wings“ in einer

Weise geprägt wird, dass ihre weiteren, zudem am Beginn des Wortkombination

stehenden und gleichgewichtig ausgestalteten Bestandteile „GIVES YOU…“ für

den Verkehr zurücktreten und von ihm vernachlässigt werden könnten. Stehen

sich danach die volle Wortfolge „GIVES YOU WINGS“ der Widerspruchsmarke

und das Wort „Wings“ der angegriffenen Marke gegenüber, kann von einer hinreichenden Verwechslungsgefahr nicht ausgegangen werden.

Für eine mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs.

MarkenG wegen des Vorliegens eines Serienzeichens ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2

MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

gez.

Unterschriften