Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 16.06.2006 – 10 W (pat) 52/04

10. Senat

Bundespatentgericht

Leitsatz§

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

10. Senat

16.06.2006

Mischvorrichtung

Eine fehlerhaft vorgenommene Eintragung des Patentinhabers im Patentregister kann über die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten hinaus nicht mit rückwirkender Kraft, d. h. mit Wirkung ex tunc, korrigiert werden

BUNDESPATENTGERICHT

An Verkündungs Statt

zugestellt am

16. Juni 2006

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 09 610

wegen Umschreibung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Patentamts, eine Korrektur

der seit 1997 vorgenommenen Umschreibungen im Patentregister vorzunehmen.

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 44 09 610

mit der Bezeichnung „Mischvorrichtung“, das am 21. März 1994 beim Patentamt

angemeldet und dessen Erteilung am 2. Juli 1998 veröffentlicht wurde.

Die Anmeldung wurde namens der A… AB unter der im Rubrum genannten Adresse in Schweden eingereicht. Am 30. Juli 1997 ist antragsgemäß eine Umschreibung im Patentregister wegen Namensänderung auf die B…

… AB durchgeführt worden, am 4. November 2003 erfolgte eine weitere Umschreibung auf die C… AB infolge einer Änderung der Rechtspersönlichkeit. Eine erneute Namensänderung wurde antragsgemäß auf die D…

… AB am 16. Dezember 2003 im Patentregister vorgenommen.

Im März 2004 hat die D… AB unter Bezugnahme auf den zuletzt gestellten Umschreibungsantrag beantragt, im Register die Abfolge der Namensänderungen und Rechtsübergänge von der ursprünglichen auf

die jetzige Inhaberin wie folgt zu vermerken:

- ursprüngliche Anmelderin: A… AB (1983 bis 1995)

- Namensänderung in E… AB

- Fusion von E… AB zu C… AB

- Namensänderung von C… AB in D…

… AB.

Dem Antrag ist das Patentamt zunächst mit der Begründung entgegengetreten,

die Umschreibungen seien in der Vergangenheit antragsgemäß vorgenommen

worden, eine Umschreibung rückwirkend auf Firmen, die nicht mehr existierten,

sei nicht möglich. Die Antragstellerin hat demgegenüber ausgeführt, die Firma

existiere sehr wohl noch, es lägen jedoch Namensänderungen und Fusionen vor.

Sie hat ihrem Schriftsatz Unterlagen beigefügt, aus denen hervorgehe, dass in der

Vergangenheit falsche Eintragungen beantragt worden seien. Diese sollten nachträglich richtig gestellt werden.

Die Patentabteilung 23 hat mit Bescheid vom 5. Juli 2004 die nachträgliche Änderung des Registers aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt. Die Umschreibung vom 30. Juli 1997 sei zudem antragsgemäß und entsprechend den vorgelegten Unterlagen erfolgt. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass

gegen diesen Beschluss Beschwerde nach § 73 PatG eingelegt werden könne,

war beigefügt. Mit Datum 26. Juli 2004 hat die Patentabteilung weiter ausgeführt,

die beantragte Änderung der Abfolge der Namensänderungen und Rechtsübergänge könne nicht durchgeführt werden, weil dies aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht möglich sei, da das Register als Urkunde zu werten sei.

Die Antragstellerin hat gegen diesen von ihr als Beschluss bezeichneten Bescheid

Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung

vom 30. Juli 1997 „Inhaber C… AB“ zu korrigieren in „Inhaber E… AB“,

hilfsweise: unter Beibehaltung der Registereintragung vom 30. Juli 1997 festzustellen, dass diese Eintragung zu Unrecht vorgenommen worden war und statt dessen die „E… AB“ als

Inhaberin einzutragen gewesen wäre, und diese Feststellung im

Register zu vermerken.

Zur Begründung führt sie aus, in den Jahren 1995 bis 1996 habe eine eigenständige juristische Person unter der Firmierung A… AB existiert. An deren rechtlicher

Selbständigkeit ändere der identische Name einer weiteren Firma A… AB (1983

bis 1995 und 1996 bis 1997) nichts. Die A… AB (1995 bis 1996), die nie Patentinhaberin gewesen sei, habe ihre Firmierung in B… AB geändert. Die Firma B… AB habe dann mit der E…

… AB zur C… AB fusioniert, die wiederum ihren Namen in D…

… geändert habe.

Die ursprüngliche Anmelderin, also die A… AB, habe ihren Namen nicht in B…

… AB, sondern in E… AB geändert. Dieser Irrtum

habe noch bei Unterzeichnung der am 1. Juli 2003 vorgelegten Übertragungserklärung fortgedauert, mit der das Patent auf die C… AB übertragen worden

sei. Tatsächlich sei ein Rechtsübergang von der E… AB durch Fusion in die C… AB erfolgt. Nachdem der Fehler entdeckt worden sei, sei

die Berichtigung des Registers beantragt worden.

Die Antragstellerin meint, die nachträgliche Änderung des Registers könne nicht

aus Gründen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes verweigert werden. Auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Patentregisters dürfe niemand vertrauen, da die Registereintragung den materiellen Stand des Schutzrechts unberührt lasse. Es sei gerade wegen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit geboten, eine Übereinstimung zwischen materieller Rechtslage und Registereintragung herzustellen. Eine Änderung wie beantragt sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1969, 60 - Marpin) rückwirkend möglich.

Registereintragungen stellten begünstigende Verwaltungsakte dar, so dass deren

Rückgängigmachung nur mit Zustimmung der Begünstigten, B…

… AB, erfolgen könne. Rechtsnachfolgerin der Begünstigten sei aber die jetzige

Antragstellerin und materielle Patentinhaberin. Die Antragstellung enthalte damit

konkludent die Einwilligung zur Berichtigung des Registers.

In der mündlichen Verhandlung trägt die Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde weiter vor, ein Anspruch auf Änderung des Patentregisters ergebe sich

aus § 26 DPMAV. Das Patentamt hätte die Umschreibung vom 30. Juli 1997 aufgrund der damals vorgelegten Unterlagen nicht vornehmen dürfen. Diese Umschreibung stelle vielmehr einen so schweren und offenkundigen Fehler dar, dass

es sich hier um die Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit handle. Zum Feststellungsantrag könne derzeit kein berechtigtes Interesse formuliert werden.

Im Februar 2005 ist im Patentregister antragsgemäß eine weitere Umschreibung

wegen Namensänderung auf die F… AB erfolgt.

II

A. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft. Das

Patentamt hat mit seinem Bescheid vom 5. bzw. 26. Juli 2004 eine abschließende

Regelung über den Antrag der Antragstellerin vom März 2004 getroffen, so dass

ein Beschluss im Sinne des § 73 Abs. 1 PatG vorliegt und zwar ungeachtet der

fehlenden Bezeichnung als Beschluss (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 73,

Anm. 25).

B. Die Beschwerde ist jedoch zurückzuweisen, da kein Anspruch auf die beantragte Korrektur des Patentregisters besteht.

1. Mit dem Hauptantrag (der eine offenbare Unrichtigkeit dahingehend enthält,

dass der am 30. Juli 1997 falsch eingetragene Inhaber zutreffend „B…

… AB“ lautet) wird eine rückwirkende Korrektur von Eintragungen im Patentregister begehrt. Sie ist grundsätzlich nur möglich, wenn es sich um die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 95 PatG handelt. Diese Vorschrift

gilt zwar unmittelbar nur für Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Sie enthält aber - ebenso wie § 319 ZPO - einen allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, der auch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anwendbar ist (vgl. BGH BlPMZ 1977, 305 - Metalloxyd; Schulte, a. a. O., § 95,

Anm. 3), insbesondere auch im Zusammenhang mit Registereintragungen (vgl.

Schulte, a. a. O., § 30, Anm. 23; Busse, PatG, 6. Auflage, § 30 Anm. 39). Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen

können danach vom Patentamt jederzeit berichtigt werden, wenn sich der Fehler

unmittelbar aus der Entscheidung selbst ergibt. Unrichtig in diesem Sinne ist nur

eine versehentliche Abweichung der (patentamtlichen) Willenserklärung von der

Willlensbildung. Fehler, die auf rechtsirriger Willensbildung beruhen, können (abgesehen von Rechenfehlern nicht beseitigt werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,

27. Auflage, § 319, Anm. 3; BGH a. a. O.; Schulte, a. a. O., § 95, Anm. 4f.). Im Fall

einer falschen Parteibezeichnung ist eine offenbare Unrichtigkeit nur gegeben,

wenn die Identität der Partei gewahrt bleibt (Thomas/Putzo, a. a. O., § 319,

Anm. 3 am Ende). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Vorliegend hat das Patentamt die Änderung vom 30. Juli 1997 in der Person des

Inhabers antragsgemäß nach Prüfung der eingereichten Unterlagen vorgenommen. Die Eintragung der B… AB als Rechtsnachfolgerin entsprach übereinstimmend dem Willen der Antragstellerin wie auch der die Umschreibung vornehmenden Behörde. Bei der B… AB und der

E… AB handelt es sich gerade nicht um identische juristische Personen, so dass auch aus diesem Grund eine Berichtigung ausgeschlossen ist.

2. Die gefestigte Rechtsprechung, wonach eine Umschreibung ausnahmsweise

rückgängig gemacht werden kann, wenn sie unter Verletzung rechtlichen Gehörs

ergangen ist oder unter einem schweren Verfahrensmangel i. S. d. § 579 ZPO leidet (BGH BlPMZ 1969, 60 - Marpin; Senatsbeschluss, in BPatGE 41, 150 - Umschreibung/Rechtliches Gehör), kann zur Begründung eines Anspruchs auf rückwirkende Korrektur eines Registereintrags nicht herangezogen werden. Auch im

Falle der Bejahung eines Anspruchs auf Rückgängigmachung der Umschreibung

hat dies nicht zur Folge, dass diese Eintragung rückwirkend, also mit Wirkung

ex tunc, aus dem Register gelöscht wird. Vielmehr bewirkt die Rückgängigmachung lediglich, dass die Registerlage, so wie sie vor der verfahrensfehlerhaft vorgenommenen Eintragung bestanden hat, mit Wirkung ex nunc wieder hergestellt

wird.

Die rückwirkende Beseitigung einer Umschreibung wäre mit der Funktion des Patentregisters nicht vereinbar. Zwar haben die Eintragungen im Patentregister keine

Auswirkungen auf die materielle Rechtslage. Ihnen kommt auch keine positive

oder negative Publizitätswirkung zu. Jedoch legitimieren sie den jeweils eingetragenen Rechtsinhaber gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG. Aufgrund dieser Legitimationswirkung kann z. B. der Eingetragene Anträge beim Deutschen Patent- und

Markenamt stellen oder auf das Patent verzichten. Für Dritte ist die Eintragung

ebenfalls in mancherlei Hinsicht verbindlich; z. B. ist eine Nichtigkeitsklage gegen

den im Register eingetragenen Inhaber zu richten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 PatG). Diese Legitimationsfunktion könnte das Register nicht mehr ausüben, wenn man einmal vorgenommene Eintragungen - über die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten

hinaus - mit Rückwirkung zuließe.

Der Antragstellerin geht es hier nach ihrem Hauptantrag ersichtlich nicht darum,

die nach ihrer Darlegung irrtümliche Eintragung der B… AB in

der Weise zu korrigieren, dass die ursprüngliche Anmelderin A… AB wieder

(ex nunc) im Register eingetragen wird. Unter Beibehaltung der derzeitigen Eintragung der F… AB als Patentinhaberin soll vielmehr le

diglich die frühere Eintragung der B… AB aus dem Register

entfernt und statt dessen die E… AB nachträglich eingetragen werden. Dieses Anliegen bezieht sich auf einen Registerzustand, der durch weitere,

auch nach Auffassung der Antragstellerin zutreffende Eintragungen überholt ist.

Eine solche nachträgliche, bereits überholte Eintragungen betreffende Korrektur

ist aus den genannten Gründen nicht möglich.

Abgesehen davon liegen im vorliegenden Fall auch die vom Bundesgerichtshof

aufgestellten Voraussetzungen für die Rückgängigmachung einer verfahrensfehlerhaft vorgenommenen Umschreibung nicht vor. Wie bereits ausgeführt ist die

B… AB seinerzeit antragsgemäß und keineswegs unter Verletzung rechtlichen Gehörs oder unter Begehung eines schweren Verfahrensfehlers i. S. d. § 579 ZPO als Patentinhaberin im Register eingetragen worden. Zwar

trifft es zu, dass das Patentamt die Namensänderung mit dem dem Antrag beigefügten „Certificate of Registration“ vom 16. Mai 1997 betreffend die Firma B…

… AB nicht hätte im Register vermerken dürfen, da bezogen auf

den Anmeldetag 21. März 1994 hieraus nicht die Firma A… AB als Anmelderin

hervorging, sondern eine Firma G… AB. Ein Anspruch auf Ex-Nunc-Rückgängigmachung der falschen Eintragung ließe sich jedoch allein aus diesem Fehler des Patentamts nicht herleiten.

3. Ein Berichtigungsanspruch kann auch nicht auf § 26 DPMAV gestützt werden.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich hierbei nicht um eine Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift besagt lediglich, welche formellen Kriterien ein

Antrag auf Berichtigung des Registers erfüllen muss, nicht unter welchen materiellen Voraussetzungen eine Berichtigung zulässig ist.

4. Auch der Hilfsantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die Eintragung vom 30. Juli 1997 zu Unrecht vorgenommen worden sei und dass statt dessen die E… AB als Inhaberin hätte eingetragen werden müssen,

führt nicht zum Erfolg.

Ein Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist unter der

besonderen Voraussetzung zulässig, dass ein rechtliches Interesse an alsbaldiger

Feststellung geltend gemacht werden kann (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 256

Abs. 1 ZPO). Gegen das Vorliegen eines solchen Feststellungsinteresses als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses spricht hier bereits die Tatsache, dass sich die Unternehmen, die an den in der Vergangenheit im Register vollzogenen Namens- und Rechtsänderungen bezüglich der Inhaberschaft an dem

Patent beteiligt waren, nach Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung einig sind, dass lediglich die Eintragung vom 30. Juli 1997 nicht mit der

materiellen Rechtsinhaberschaft übereinstimmt. Die danach erfolgten Umschreibungen, d. h. seitdem die Firma C… AB eingetragen ist, entsprechen unstreitig der materiellen Rechtslage. Nachdem von rechtlicher Bedeutung für die

Legitimationswirkung nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG lediglich die zuletzt vorgenommene und damit die aktuelle Eintragung sein kann, diese aber mit der materiellen

Inhaberschaft übereinstimmt, sind Zweifel an einem jetzt noch aktuellen Feststellungsinteresse angebracht. Diese verstärken sich dadurch, dass ein Vorbringen

der Antragstellerin fehlt, aufgrund welcher rechtlicher und nicht nur persönlicher

oder ausschließlich wirtschaftlicher Erwägungen sie eine Korrektur der bereits

durch nachfolgende Änderungen überholten Eintragung betreiben will. Berücksichtigt man weiter, dass eine - auch falsche - Eintragung im Patentregister keinen

Einfluss auf die materielle Rechtslage haben kann, und es nicht ersichtlich ist, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten eine nachträgliche Korrektur des deutschen Patentregisters dazu beitragen könnte, Unstimmigkeiten zwischen Unternehmen nach schwedischem Recht und mit Sitz in Schweden zu bereinigen, ist

letztlich nicht erkennbar, aufgrund welcher Sach- und Rechtslage ein Feststellungsinteresse überhaupt geltend gemacht werden kann.

Damit ist der Beschwerde der Antragstellerin der Erfolg zu versagen.

gez.

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