Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.06.2006 – 21 W (pat) 315/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
g e g e n
das Patent 102 37 026
…
… 08.05
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 13. August 2002 beim deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung „Gehäuse
für ein Rückprojektionsgerät“ erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist
am 23. Oktober 2003 erfolgt.
Gegen das Patent ist am 17. Januar 2004 Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende u. a. auf folgende Druckschrift verwiesen:
D2:
EP 0 766 465 B1
Nach Auffassung der Einsprechenden beruht der Gegenstand des Anspruchs 1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die beiden Parteien sind, wie schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Einsprechende hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,
das Patent im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:
M1
M2
M3
M4
Gehäuse für ein Rückprojektionsgerät, aufweisend
ein Gehäuseoberteil (1) mit
einem Projektionsraum mit
mindestens einer vorderseitigen Projektionsscheibe (3)
und
M5
einem rückseitigen großflächigen Spiegel (4) zur Umlenkung von Lichtstrahlen,
M6
M7
ein Gehäuseunterteil (2), in welchem mindestens
eine Projektionseinheit (11) mit einer Lichtquelle angeordnet ist, wobei
M8
an der Rückseite des Gehäuseoberteils (1) und/oder des
Gehäuseunterteils (2) mindestens über einen bestimmten
Abschnitt Luftaustrittsöffnungen (6) vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M9
in die Vorderwand (15) des Gehäuseunterteils (2) Durchdringungslöcher (18) mindestens über einen größeren
Flächenabschnitt der Vorderwand (15) eingebracht sind,
durch die Kühlluft (17) in den Innenraum des Gehäuseunterteils (2) einströmt, und dass
M10
in dem Gehäuseunterteil ein horizontal angeordnetes
Chassis vorgesehen ist, das sich im wesentlichen bis zur
Vorderwand (15) erstreckt, und
M11
dass sowohl oberhalb als auch unterhalb der Trägerplatine des Chassis in der Vorderwand (15) Durchgangslöcher (18) eingebracht sind.
Bezüglich der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Anspruchs 1 für neu und erfinderisch.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gemäß § 147 Abs. 3 PatG hat über den vorliegenden Einspruch der technische
Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so dass der Patentinhaber und insbesondere der Senat daraus
abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend
gemachten Widerrufsgrundes ziehen können.
Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruch 1
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig
(§§ 1, 4 PatG). Das Patent war daher zu widerrufen (§ 61 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG).
Der Streitpatentgegenstand betrifft ein Gehäuse eines Rückprojektionsgerätes,
z. B. eines Fernsehgerätes. Der Erfindung liegt gemäß der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, die Belüftung der elektronischen Einheiten und der die Verlustwärme erzeugenden Lichtquelle, die im Gehäuseunterteil angeordnet sind, weiter
zu verbessern (siehe Absatz [0009]).
Fachmann ist ein mit der Herstellung von entsprechenden Geräten vertrauter
Dipl.-Ing. der Fachrichtung Elektrotechnik.
Die patentierten Ansprüche sind zulässig. Der patentierte Anspruch 1 weist die
Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 6 auf und die weiteren Ansprüche 2 bis 5 sind mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 identisch.
Aus der D2 (siehe insbesondere die Fig. 3 und 6 mit zugehöriger Beschreibung)
ist bekannt:
M1= Ein Gehäuse 11, 12 (upper, lower cabinet) für ein Rückprojektionsgerät bekannt, aufweisend
M2=
ein Gehäuseoberteil 11 (upper cabinet) mit
M3=
einem Projektionsraum (siehe Fig. 6) mit
M4=
einer vorderseitigen Projektionsscheibe 13 (screen) und
M5=
einem rückseitigen großflächigen Spiegel 15 (mirror) zur Umlenkung von Lichtstrahlen,
M6=
ein Gehäuseunterteil 12 (lower cabinet), in welchem
M7=
eine Projektionseinheit 18, 19, 20 (LCD´s, video device, projection
lens) mit einer Lichtquelle 18 (LCD´s) angeordnet ist, wobei
M8=
an der Rückseite des Gehäuseunterteils über einen bestimmten
Abschnitt Luftaustrittsöffnungen 38 (grill, siehe auch Fig. 5) vorgesehen sind (siehe Absatz [0033]), und wobei
M9=
in die Vorderwand des Gehäuseunterteils Durchdringungslöcher
(siehe Fig. 3 und 9, air inlet 31 mit decorative grill 33) über einen
größeren Flächenabschnitt der Vorderwand eingebracht sind,
durch die Kühlluft in den Innenraum des Gehäuseunterteils einströmt (siehe Absatz [0032, 0035]).
Gemäß der Druckschrift D2 weist die Vorderwand ein großes Durchgangsloch 31
auf, welches sich gemäß der Fig. 3 über die ganze Höhe des Unterteils erstreckt.
Für den Fachmann ist eine Konstruktion mit einem großen Durchgangsloch mit
einer Gitterabdeckung einer Konstruktion mit mehreren Durchgangslöchern äquivalent (Merkmalsgruppe M9).
In der Patentschrift wird das in den Merkmalsgruppen M10 und M11 beanspruchte
Chassis bei der Beschreibung des Ausführungsbeispiels mit der einzigen Figur
nicht näher erläutert und dargestellt. Unter einem Chassis versteht der Fachmann
bei Rückprojektionsgeräten jedoch einen Montagerahmen, in dem z. B. Trägerplatinen für elektrische Schaltkreise gehaltert werden.
Gemäß der Druckschrift D2 ist in dem Gehäuseunterteil auch eine Video-Vorrichtung 19 (video device, siehe auch Fig. 8) mit eine Ansteuerschaltung eingebaut
(siehe Absatz [0038]), die sich gemäß Fig. 6 bis zur Vorderwand erstreckt. Diese
Video-Vorrichtung besteht neben der Ansteuerschaltung aus LCD´s 18 und einer
Projektions-Linse 20, die eine Einheit bilden (siehe Absatz [0044]). Dem Fachmann ist aufgrund seiner Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Rückprojektionsgeräte bekannt, dass solche Einheiten, insbesondere die Ansteuerschaltung, in
einem Montagerahmen, d. h. in einem Chassis angeordnet werden. Aus der
Druckschrift D2 ist somit bekannt, in dem Gehäuseunterteil ein Cassis vorzusehen, das sich selbstverständlich in räumlicher Nähe zur Video-Vorrichtung 19
befindet und sich somit ebenfalls bis zur Vorderwand erstreckt.
Da sich das Durchgangsloch 31 über die ganze Höhe des Unterteils in der Vorderwand erstreckt (siehe Fig. 3 und 9), ist es zwangsläufig auch oberhalb und unterhalb einer Trägerplatine der Ansteuerschaltung des Chassis, welches in diesem
Bereich angebracht ist, eingebracht. Bis auf die „horizontale“ Anordnung des
Chassis sind daher die Merkmale der Merkmalsgruppen M10 und M11 aus der
Druckschrift D2 für den Fachmann entnehmbar.
Die horizontale Anordnung eines Chassis, d. h. eines Montagerahmens, stellt für
den Fachmann jedoch eine einfache routinemäßige Arbeit dar, die er bei der Konstruktion von entsprechenden Gehäusen und der Anordnung der Bauteile in diesen Gehäusen aufgrund der gegebenen Platzverhältnisse unter Berücksichtigung
einer effektiven Kühlung für die elektronischen Bauelemente ausführt. Bei der sich
über die ganze Höhe des Unterteils erstreckenden Gehäuseöffnung 31 liegt eine
horizontale Lage der Ansteuerschaltung für den Fachmann nahe, da damit der
Kühlluftstrom sowohl über die Ober- als auch über die Unterseite der Trägerplatine
geführt werden kann.
Die Argumentation der Patentinhaberin, dass
in der Druckschrift D2 die
Chassiseinheit in einer abgetrennten Kammer vorgesehen ist (siehe Schaltkreise 34 hinter einer Trennwand 23 (partition) gemäß Fig. 6), konnte nicht überzeugen, da diese zusätzlichen Schaltkreise offensichtlich nicht gekühlt werden
müssen.
Eine Anordnung der Video-Vorrichtung 19 in dem Gehäuseunterteil unter einem
bestimmten Winkel gemäß der Fig. 6 der Druckschrift D2 stellt ebenfalls keinen
Widerspruch zu einem horizontal angeordneten Chassis dar, da in der Streitpatentschrift die Projektionseinheit 11 ebenfalls unter einem Winkel in dem Gehäuseunterteil 2 angeordnet ist.
Die Unteransprüche 2 bis 5 fallen mit dem Hauptanspruch (vgl. hierzu BGH
GRUR 2002, 1997, 120 - „Elektrisches Speicherheizgerät“).
gez.
Unterschriften