Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 27.06.2006 – 21 W (pat) 315/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juni 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

g e g e n

das Patent 102 37 026

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 13. August 2002 beim deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung „Gehäuse

für ein Rückprojektionsgerät“ erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist

am 23. Oktober 2003 erfolgt.

Gegen das Patent ist am 17. Januar 2004 Einspruch erhoben worden.

Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende u. a. auf folgende Druckschrift verwiesen:

D2:

EP 0 766 465 B1

Nach Auffassung der Einsprechenden beruht der Gegenstand des Anspruchs 1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die beiden Parteien sind, wie schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Die Einsprechende hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,

das Patent im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:

M1

M2

M3

M4

Gehäuse für ein Rückprojektionsgerät, aufweisend

ein Gehäuseoberteil (1) mit

einem Projektionsraum mit

mindestens einer vorderseitigen Projektionsscheibe (3)

und

M5

einem rückseitigen großflächigen Spiegel (4) zur Umlenkung von Lichtstrahlen,

M6

M7

ein Gehäuseunterteil (2), in welchem mindestens

eine Projektionseinheit (11) mit einer Lichtquelle angeordnet ist, wobei

M8

an der Rückseite des Gehäuseoberteils (1) und/oder des

Gehäuseunterteils (2) mindestens über einen bestimmten

Abschnitt Luftaustrittsöffnungen (6) vorgesehen sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

M9

in die Vorderwand (15) des Gehäuseunterteils (2) Durchdringungslöcher (18) mindestens über einen größeren

Flächenabschnitt der Vorderwand (15) eingebracht sind,

durch die Kühlluft (17) in den Innenraum des Gehäuseunterteils (2) einströmt, und dass

M10

in dem Gehäuseunterteil ein horizontal angeordnetes

Chassis vorgesehen ist, das sich im wesentlichen bis zur

Vorderwand (15) erstreckt, und

M11

dass sowohl oberhalb als auch unterhalb der Trägerplatine des Chassis in der Vorderwand (15) Durchgangslöcher (18) eingebracht sind.

Bezüglich der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift

verwiesen.

Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Anspruchs 1 für neu und erfinderisch.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Gemäß § 147 Abs. 3 PatG hat über den vorliegenden Einspruch der technische

Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so dass der Patentinhaber und insbesondere der Senat daraus

abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend

gemachten Widerrufsgrundes ziehen können.

Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruch 1

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig

(§§ 1, 4 PatG). Das Patent war daher zu widerrufen (§ 61 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG).

Der Streitpatentgegenstand betrifft ein Gehäuse eines Rückprojektionsgerätes,

z. B. eines Fernsehgerätes. Der Erfindung liegt gemäß der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, die Belüftung der elektronischen Einheiten und der die Verlustwärme erzeugenden Lichtquelle, die im Gehäuseunterteil angeordnet sind, weiter

zu verbessern (siehe Absatz [0009]).

Fachmann ist ein mit der Herstellung von entsprechenden Geräten vertrauter

Dipl.-Ing. der Fachrichtung Elektrotechnik.

Die patentierten Ansprüche sind zulässig. Der patentierte Anspruch 1 weist die

Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 6 auf und die weiteren Ansprüche 2 bis 5 sind mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 identisch.

Aus der D2 (siehe insbesondere die Fig. 3 und 6 mit zugehöriger Beschreibung)

ist bekannt:

M1= Ein Gehäuse 11, 12 (upper, lower cabinet) für ein Rückprojektionsgerät bekannt, aufweisend

M2=

ein Gehäuseoberteil 11 (upper cabinet) mit

M3=

einem Projektionsraum (siehe Fig. 6) mit

M4=

einer vorderseitigen Projektionsscheibe 13 (screen) und

M5=

einem rückseitigen großflächigen Spiegel 15 (mirror) zur Umlenkung von Lichtstrahlen,

M6=

ein Gehäuseunterteil 12 (lower cabinet), in welchem

M7=

eine Projektionseinheit 18, 19, 20 (LCD´s, video device, projection

lens) mit einer Lichtquelle 18 (LCD´s) angeordnet ist, wobei

M8=

an der Rückseite des Gehäuseunterteils über einen bestimmten

Abschnitt Luftaustrittsöffnungen 38 (grill, siehe auch Fig. 5) vorgesehen sind (siehe Absatz [0033]), und wobei

M9=

in die Vorderwand des Gehäuseunterteils Durchdringungslöcher

(siehe Fig. 3 und 9, air inlet 31 mit decorative grill 33) über einen

größeren Flächenabschnitt der Vorderwand eingebracht sind,

durch die Kühlluft in den Innenraum des Gehäuseunterteils einströmt (siehe Absatz [0032, 0035]).

Gemäß der Druckschrift D2 weist die Vorderwand ein großes Durchgangsloch 31

auf, welches sich gemäß der Fig. 3 über die ganze Höhe des Unterteils erstreckt.

Für den Fachmann ist eine Konstruktion mit einem großen Durchgangsloch mit

einer Gitterabdeckung einer Konstruktion mit mehreren Durchgangslöchern äquivalent (Merkmalsgruppe M9).

In der Patentschrift wird das in den Merkmalsgruppen M10 und M11 beanspruchte

Chassis bei der Beschreibung des Ausführungsbeispiels mit der einzigen Figur

nicht näher erläutert und dargestellt. Unter einem Chassis versteht der Fachmann

bei Rückprojektionsgeräten jedoch einen Montagerahmen, in dem z. B. Trägerplatinen für elektrische Schaltkreise gehaltert werden.

Gemäß der Druckschrift D2 ist in dem Gehäuseunterteil auch eine Video-Vorrichtung 19 (video device, siehe auch Fig. 8) mit eine Ansteuerschaltung eingebaut

(siehe Absatz [0038]), die sich gemäß Fig. 6 bis zur Vorderwand erstreckt. Diese

Video-Vorrichtung besteht neben der Ansteuerschaltung aus LCD´s 18 und einer

Projektions-Linse 20, die eine Einheit bilden (siehe Absatz [0044]). Dem Fachmann ist aufgrund seiner Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Rückprojektionsgeräte bekannt, dass solche Einheiten, insbesondere die Ansteuerschaltung, in

einem Montagerahmen, d. h. in einem Chassis angeordnet werden. Aus der

Druckschrift D2 ist somit bekannt, in dem Gehäuseunterteil ein Cassis vorzusehen, das sich selbstverständlich in räumlicher Nähe zur Video-Vorrichtung 19

befindet und sich somit ebenfalls bis zur Vorderwand erstreckt.

Da sich das Durchgangsloch 31 über die ganze Höhe des Unterteils in der Vorderwand erstreckt (siehe Fig. 3 und 9), ist es zwangsläufig auch oberhalb und unterhalb einer Trägerplatine der Ansteuerschaltung des Chassis, welches in diesem

Bereich angebracht ist, eingebracht. Bis auf die „horizontale“ Anordnung des

Chassis sind daher die Merkmale der Merkmalsgruppen M10 und M11 aus der

Druckschrift D2 für den Fachmann entnehmbar.

Die horizontale Anordnung eines Chassis, d. h. eines Montagerahmens, stellt für

den Fachmann jedoch eine einfache routinemäßige Arbeit dar, die er bei der Konstruktion von entsprechenden Gehäusen und der Anordnung der Bauteile in diesen Gehäusen aufgrund der gegebenen Platzverhältnisse unter Berücksichtigung

einer effektiven Kühlung für die elektronischen Bauelemente ausführt. Bei der sich

über die ganze Höhe des Unterteils erstreckenden Gehäuseöffnung 31 liegt eine

horizontale Lage der Ansteuerschaltung für den Fachmann nahe, da damit der

Kühlluftstrom sowohl über die Ober- als auch über die Unterseite der Trägerplatine

geführt werden kann.

Die Argumentation der Patentinhaberin, dass

in der Druckschrift D2 die

Chassiseinheit in einer abgetrennten Kammer vorgesehen ist (siehe Schaltkreise 34 hinter einer Trennwand 23 (partition) gemäß Fig. 6), konnte nicht überzeugen, da diese zusätzlichen Schaltkreise offensichtlich nicht gekühlt werden

müssen.

Eine Anordnung der Video-Vorrichtung 19 in dem Gehäuseunterteil unter einem

bestimmten Winkel gemäß der Fig. 6 der Druckschrift D2 stellt ebenfalls keinen

Widerspruch zu einem horizontal angeordneten Chassis dar, da in der Streitpatentschrift die Projektionseinheit 11 ebenfalls unter einem Winkel in dem Gehäuseunterteil 2 angeordnet ist.

Die Unteransprüche 2 bis 5 fallen mit dem Hauptanspruch (vgl. hierzu BGH

GRUR 2002, 1997, 120 - „Elektrisches Speicherheizgerät“).

gez.

Unterschriften