Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 28.06.2006 – 26 W (pat) 40/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 40/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 18 354.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2006 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren
„Kraftfahrzeuge und Teile davon; Mouse Pads; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Raucherartikel, insbesondere Zigarettenetuis und Feuerzeuge“
angemeldete Bildmarke
zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handele es sich um die Abbildung einer hellgrau-antrazithfarbenen Oberflächenstruktur, die durch gemalte Schatten- und Lichtreflexe als dreidimensional erscheine.
Sie weise keine Gestaltungselemente auf, die vom Verkehr als Herkunftshinweis
verstanden werden könnten, weil die aus dunklen und hellgrauen Rechtecken in
versetzter Anordnung gebildete Struktur hierfür zu üblich und zu unscheinbar sei.
Der Verkehr werde in der angemeldeten Struktur bei einer bestimmungsgemäßen
Verwendung auf der Oberfläche der in der Anmeldung aufgeführten Waren nur
den Versuch sehen, der Ware ein ästhetisch ansprechendes Äußeres zu geben.
Die fraglichen Waren wiesen oft eine solche, sie schmückende Oberflächengestaltung auf. Das als Marke angemeldete Oberflächenmuster hebe sich von der
Vielfalt üblicher Gestaltungen nicht so deutlich ab, dass der Verkehr darin mehr
als ein die Waren schmückendes Detail sehe.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, bei
Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs weise die angemeldete Marke
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Unterscheidungskräftig seien auch Abbildungen der Ware selbst, wenn sie vom Verkehr nicht als solche erkannt würden oder wenn sie mehrdeutig seien. Lediglich bei einer naturgetreuen Wiedergabe der fraglichen Waren fehle eine ausreichende Unterscheidungskraft, außerdem dann, wenn die Darstellung auf den Gebrauchszweck oder sonstige Charakteristika der fraglichen Waren hinweise. Das sei bei der angemeldeten Marke nicht der Fall. Diese bestehe aus vielen hellen und dunklen Rechtecken, die versetzt angeordnet seien, so dass die gesamte Marke auf Grund ihrer
Musterung und des Spiels mit hellen und dunklen Elementen wie ein dreidimensionales, stufenartiges Geflecht wirke. Für keine der beanspruchten Waren sei die
angemeldete Marke in irgendeiner Weise beschreibend. Es handele sich bei ihr
auch nicht um eine einfache geometrische Form, sondern um ein phantasievolles
Muster. Dass dieses ästhetisch wirke, stehe der Annahme von Unterscheidungskraft nicht entgegen. Eine besondere gestalterische Höhe sei nicht erforderlich,
weil selbst der Kombination einfachster grafischer Elemente Unterscheidungskraft
zukommen könne. Ergänzend verweist der Anmelder auf eine Anzahl vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragener Marken, die aus mehr oder weniger
einfachen geometrischen Formen bestünden und in ihrer gestalterischen Höhe
weit hinter der angemeldeten Marke zurückblieben.
Der Anmelder beantragt die Aufhebung des mit der Beschwerde angegriffenen
Beschlusses der Markenstelle.
II
Die zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich als unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003,
227, 231 d – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur
Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die (EuGH GRUR 2001, 1148, zu erfüllen Herkunftsfunktion der Marke
1149 - BRAVO).
Im Hinblick auf ein Muster, das der Oberflächengestaltung von Glaswaren diente,
hat der EuGH mit Beschluss vom 28. Juni 2004
(MarkenR 2004, 449,
450 - Glaverbel) festgestellt, dass die dem § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entsprechende Bestimmung der EU-MarkenV zwar nicht zwischen verschiedenen Markenformen unterscheidet und die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenarten dieselben sind, dass aber im Zusammenhang mit
der Anwendung dieser Kriterien von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht
notwendig jede der Markenkategorien in gleicher Weise wahrgenommen wird und
es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter
Kategorien nachzuweisen. Es hat damit die Einschätzung des EuG bestätigt, dass
die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise bei einem Zeichen, das aus
einem auf die Oberfläche einer Ware angebrachten Muster besteht, nicht
zwangsläufig die gleiche ist wie bei einer Wort- oder Bildmarke, die aus einem
Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der Waren unabhängig ist, weil die
Verkehrskreise zwar gewohnt seien, Wort- oder Bildmarken sofort als Zeichen
wahrzunehmen, die auf die betriebliche Herkunft hinwiesen, dass dies aber nicht
unbedingt auch der Fall sei, wenn das Zeichen mit dem äußeren Erscheinungsbild
der Ware, für die es angemeldet worden sei, übereinstimmt.
Der Anmelder selbst hat in der Begründung seiner Beschwerde eingeräumt, dass
es sich bei der angemeldeten Marke um ein für die beanspruchten Waren bestimmtes (Oberflächen-)Muster handelt. Waren der beanspruchten Art weisen
durchweg insgesamt oder in Teilen Oberflächengestaltungen auf. Dies gilt in besonderem Maße für die in der Anmeldung aufgeführten Zigarettenetuis und Feuerzeuge, die in aller Regel nicht nur einfarbig, sondern ganz oder in Teilen ein- oder
mehrfarbige Abbildungen oder Muster enthalten, teils in Form von Aufdrucken,
teils aber - insbesondere im höherpreisigen Bereich - in Form von Umhüllungen
aus verschiedenen Materialien, wie z. B. auch Leder oder Holz. Auch die Oberfläche von Mouse-Pads weist in der Regel eine Abbildung oder ein Muster auf. Geräte und Behälter für Haushalt und Küche sind ebenfalls üblicherweise nicht nur
einfarbig, sondern werden auch mit Dekoren versehen, die aus Motiven oder Mustern bestehen. Teile von Kraftfahrzeugen, z. B. Sitze, Sitzbezüge, Türverkleidungen, Teppiche etc., weisen ebenfalls regelmäßig ein Oberflächenmuster auf.
Gemusterte Oberflächenstrukturen dienen, was auch dem Verkehr bekannt ist, in
erster Linie dazu, den damit versehenen Waren ein ansprechendes Aussehen zu
verleihen. Der Durchschnittskäufer von Waren der in der Anmeldung aufgeführten
Art kennt und erwartet bei diesen ein relativ breites Spektrum von individuellen
Gestaltungen, die er in aller Regel auch nur als solche versteht. Einen darüber
hinausgehenden Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft wird der normal
informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher
dieser Waren der Oberflächengestaltung einer Ware daher nur dann entnehmen
können, wenn diese besonders auffällige und außergewöhnliche Gestaltungsmerkmale aufweist, die vom bekannten Formen- und Gestaltungsschatz auf dem
betreffenden Warengebiet erheblich abweichen und die übliche Gestaltungsvielfalt
der Konkurrenzprodukte an Originalität deutlich überragen (BGH GRUR 1997,
527, 529 – Autofelge). Davon ist bei dem als Marke angemeldeten Oberflächenmuster entgegen der Ansicht des Anmelders nicht auszugehen.
Das angemeldete Muster weist, wie dem erkennenden Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, eine Struktur auf, wie sie bei Stoffen als zweidimensionales
Webmuster oder bei Körben oder Taschen als dreidimensionales Holz- oder
Kunststoffgeflecht im Verkehr häufig anzutreffen ist. Entsprechende Muster können seit geraumer Zeit auch in Form von bedruckten Folien oder durch andere
Verfahren auf Oberflächen aller Art aufgebracht werden, was auch dem Durchschnittsverbraucher bekannt ist. Angesichts der hierdurch ermöglichten und im
Verkehr auch anzutreffenden großen Mustervielfalt wird der Verkehr in einem an
eine übliche Flechtstruktur eng angelehnten Muster ohne herausragende Besonderheiten bei einer Benutzung auf Waren der beanspruchten Art, bei denen eine
enorme Bandbreite an Oberflächenmustern anzutreffen ist, keinen betrieblichen
Herkunftshinweis (mehr) sehen, so dass der angemeldeten Bildmarke auch nicht
die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt.
Dass das Deutsche Patent- und Markenamt eine Anzahl anderer Bildmarken in
das Markenregister eingetragen hat, die nach Ansicht des Anmelders eine geringere Gestaltungshöhe aufweisen als die angemeldete Marke, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, weil - abgesehen von der fehlenden unmittelbaren Vergleichbarkeit der Marken - selbst die Eintragung einer identischen Marke weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer
anspruchsbegründenden Selbstbindung des Amtes führt, da die Entscheidung
über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine
Rechtsfrage darstellt (BGH BlPMZ 1998, 248, 249 – Today; ebenso zum Gemeinschaftsmarkenrecht: EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1015, Nr. 47 - BioID).
Da der angemeldeten Marke die Eintragung bereits wegen des Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu versagen war, kann die
vom Anmelder aufgeworfene und für rechtlich beachtlich angesehene Frage, ob
die angemeldete Marke dazu dienen kann, die beanspruchten Waren zu beschreiben (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dahingestellt bleiben.
gez.
Unterschriften