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BPatG Beschluss vom 16.04.2026 – 29 W (pat) 510/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160426B29Wpat510.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 510/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 206 437.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:160426B29Wpat510.23.0
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
ist am 11. Februar 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 14: Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder
Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; Aus
Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon
hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren;
Klasse 16: Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel;
Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und
Unterrichtsmittel; Papier und Pappe; Taschen, Beutel und Waren für
Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder
Kunststoff;
Klasse 18: Regen- und Sonnenschirme; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und
andere Tragebehältnisse;
Klasse 20: Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall;
Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall; Möbel und
Einrichtungsgegenstände;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Teile von
Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen;
Klasse 26: Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile
Artikel;
Klasse 27: Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge; Wand- und
Deckenverkleidungen;
Klasse 28: Ausrüstung für den Sport und für Körperübungen; Geräte für
Jahrmärkte und Spielplätze; Scherzartikel für Partys sowie Festschmuck und
künstliche Weihnachtsbäume; Spielwaren, Spiele und Spielzeug;
Klasse 40: Druckarbeiten und fotografische sowie kinematografische
Entwicklung; Vervielfältigung von Audio- und Videoaufzeichnungen;
Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten;
Klasse 45: politische Dienstleistungen; Dienstleistungen
im Bereich
Sicherheit, Lebensrettung, Schutz und Vollzug; Juristische Dienstleistungen.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA
durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung zurückgewiesen, weil
sie ein Hoheitszeichen enthalte und damit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 6 MarkenG unterliege. Bei dem angemeldeten Zeichen handele sich unstrittig
um ein historisches Wappen, das als sog. mittleres Wappen des Königreichs
Sachsen bekannt sei. Dieses enthalte zentral die auch heute noch verwendeten und
in § 1 Abs. 1 SächsWappG als heraldische Merkmale des kleinen Wappens des
Freistaats Sachsen aufgeführten Elemente, nämlich das neunmal geteilte, schwarzgoldfarbige Balkenschild und den schrägrechts verlaufenden, grünen Rautenkranz.
Auch die äußere Kontur des in der Anmeldung enthaltenen Wappenschildes mit
seinen seitlichen Einbuchtungen, dem aufgerollten oberen Rand sowie der nach
unten zulaufenden Spitze entspreche einem der
in § 2 SächsWappenG
niedergelegten Wappenmuster. Damit sei das hoheitliche Wappenschild mit seinen
heraldischen Merkmalen zentraler Bestandteil des angemeldeten Zeichens, das nur
minimale Unterschiede in der Gestaltung des grünen Rautenkranzes in Bezug auf
die Feinheit seiner Ausgestaltung und Schraffur aufweise. Es sei daher davon
auszugehen, dass das sächsische Staatswappen in seiner hoheitlichen Bedeutung
innerhalb des Gesamtzeichens wahrgenommen werde. Dies liege schon deshalb
nahe, weil sich das heutige Staatswappen aus der historischen Vorlage entwickelt
habe und eine modernere, auf den Kern der heraldischen Merkmale reduzierte
Form des historischen Wappens darstelle, bei dem lediglich die schmückenden
äußeren Elemente weggelassen worden seien. Nachdem von der Möglichkeit der
Einholung einer Befugnis zur Führung des Zeichens als Marke kein Gebrauch
gemacht worden sei, sei die Anmeldung zurückzuweisen. Ob das Zeichen darüber
hinaus auch wegen fehlender Unterscheidungskraft oder wegen des Bestehens
eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung auszuschließen sei, könne als nicht
entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Es bestünden jedoch erhebliche
Anhaltspunkte zumindest
für eine
fehlende Unterscheidungskraft, da ein
hoheitliches Wappen, erst recht ein so bekanntes und auch heute in historischen
Zusammenhängen und zur Identitätsstiftung verwendetes Wappen, stets nur als
solches, nicht aber als Herkunftshinweis wahrgenommen werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Markenstelle
für Klasse 16 des DPMA vom
27. Januar 2023 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie unter Verweis auf einschlägige Kommentierungen vor,
dass das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG eng auszulegen und
einer ausdehnenden
Interpretation nicht zugänglich sei. Dementsprechend
unterlägen ihm nicht mehr geführte Hoheitszeichen sowie Hoheitszeichen nicht
mehr existierender Staaten und Körperschaften nicht. Angesichts der im Zeichen
enthaltenen Königskrone sei für jeden Betrachter klar, dass es sich nicht um ein
aktuelles staatliches Hoheitszeichen, sondern um ein historisches Wappen
handele. Unabhängig davon, beinhalte das angemeldete Zeichen nicht die
heraldischen Merkmale des kleinen Wappens des Freistaats Sachsen, was vom
zuständigen Organ des Freistaats bestätigt worden sei. So habe der Chef der
Staatskanzlei im Rahmen der Anmeldung derselben Zeichendarstellung als
Unionsmarke durch einen Dritten, nämlich D…, gegenüber dem Europäischen Amt
für
Geistiges
Eigentum
(EUIPO)
mitgeteilt, es handele sich um das Familienwappen des Hauses W…, das sich
vom Wappen des Freistaats eindeutig unterscheide und deshalb keinem
Entscheidungs- oder Genehmigungsvorbehalt
seitens der
sächsischen
Staatskanzlei unterliege. Daraufhin sei die Unionsmarkenanmeldung eingetragen
worden. Zu den von der sächsischen Landesregierung explizit genannten
Unterschieden, wie den rechts und
links sitzenden goldenen Löwen als
Schildhaltern, der Königskrone und dem Zierspruch des Hauses W…
„PROVIDENTIAE MEMOR“, weiche das Zeichen auch in seiner äußeren Kontur
sowie in der konkreten Ausgestaltung des grünen Rautenkranzes mit seinen schräg
verlaufenden grünen und schwarzen Streifen und der Reihe hellgrüner Vierecke vor
dunkelgrünem Hintergrund vom aktuellen Wappen des Freistaats Sachsen ab.
Letzteres trete damit nicht in seiner hoheitlichen Bedeutung in Erscheinung.
Mit der Ladung zum Termin vom 5. März 2026 hat der Senat unter Beifügung von
Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er das angemeldete Zeichen in Bezug
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht für schutzfähig,
insbesondere für nicht unterscheidungskräftig, erachte.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2026 hat die Beschwerdeführerin ihren hilfsweise
gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um
Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke
daher im Ergebnis zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH a. a. O. - Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. - OUI). Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O.
Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 -
grill meister).
Auch die Unterscheidungskraft von Bildzeichen bemisst sich nach diesen
Grundsätzen. Denn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind
für alle Markenkategorien dieselben (EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 32+34 -
Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle - Oberflächenmuster]; MarkenR 2004,
449, 450 - Glaverbel; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage,
§ 8 Rn. 349). Dabei ist zu berücksichtigen, dass von den maßgeblichen
Verkehrskreisen nicht notwendig jede der Markenkategorien in gleicher Weise
wahrgenommen wird und grafische Gestaltungen, die üblicherweise nur in
dekorativer Form verwendet werden, regelmäßig nicht als Herkunftshinweis
angesehen werden (EuGH a. a. O. Rn. 22 - Glaverbel; BPatG, Beschluss vom
28.06.2006, 26 W (pat) 40/03 - Oberflächenmuster). Ausstattungen wie
insbesondere Musterungen, Ornamente oder Umrahmungen sind nicht
unterscheidungskräftig, wenn sich ihre Bildwirkung darauf beschränkt, lediglich als
ornamentales bzw. dekoratives Hervorhebungsmittel zu dienen (Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 350).
Stellen die Elemente eines Bildzeichens nur typische Merkmale der in Rede
stehenden Waren oder Dienstleistungen dar oder erschöpft sich die bildliche
Darstellung in üblichen Gestaltungselementen mit lediglich dekorativer Wirkung, an
die der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt ist, fehlt einem
Bildzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2011, 158 Rn. 8 -
Hefteinband; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2001, 734, 735 -
Jeanshosentasche).
2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das
angemeldete Zeichen
nicht.
a) Die mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen breiten
Verkehrskreise, die sich sowohl aus dem normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR
2006, 411, Rn. 44 – Matratzen Concord/Hukla) als auch aus dem einschlägigen
Fachverkehr zusammensetzen, werden es
lediglich als beschreibenden
Sachhinweis auf die regionale Herkunft der damit versehenen Waren und
Dienstleistungen bzw. als Ausdruck einer besonderen Verbundenheit mit Sachsen
verstehen, nicht aber als Hinweis auf ihre Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen.
b) Das Zeichen besteht, wie sich aus dem u. a. von der Markenstelle zitierten
Eintrag
im Flaggenlexikon (https://www.flaggenlexikon.de/) ergibt, aus der
Wiedergabe des (mittleren) Wappens des ehemaligen Königreichs Sachsen.
Nachdem letzteres 1918 untergegangen und vom Freistaat Sachsen abgelöst
worden ist, handelt es sich um ein veraltetes, in dieser Form nicht mehr offiziell als
Hoheitszeichen verwendetes Wappen. Veraltete Hoheitszeichen können jedoch
weiterhin als (mittelbarer) Hinweis auf das betreffende Land oder die betreffende
Region verstanden werden und damit eine Angabe der geografischen Herkunft
darstellen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.01.2009, 26 W (pat) 2/08 – CCCP;
Beschluss vom 15.07.2008, 26 W (pat) 4/05 – Ehemaliges DDR-Staatswappen;
Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 570, 1008). In diesem Fall
stehen ihrer Eintragung als Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw.
2 MarkenG entgegen. Hiervon ist vorliegend auszugehen.
c) Dafür, dass das Zeichen als Hinweis auf das Land Sachsen aufgefasst wird,
sprechen zunächst die typischen heraldischen Elemente, die sich auch im aktuellen
sächsischen Landeswappen finden (vgl. Anlage „Wappen“ zum Gesetz über das
Wappen des Freistaats Sachsen, https://www.revosax.sachsen.de, hier Wappen in
Farbe):
So enthält auch die als Marke angemeldete Wappendarstellung den
charakteristischen gold-schwarzen Balkenschild sowie den schräg verlaufenden
grünen Rautenkranz. Unabhängig von der Frage, ob das streitgegenständliche
Zeichen damit in seinem Gesamteindruck einen heraldischen Eindruck vermittelt
und deshalb eine ungerechtfertigte Annäherung an das geltende Landeswappen
darstellt, was nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen ist, lassen diese
Übereinstimmungen jedenfalls darauf schließen, dass der angesprochene Verkehr
einen gedanklichen Bezug zu Sachsen herstellt.
d) Hiervon ist insbesondere deshalb auszugehen, weil das fragliche Zeichen bereits
vielfach als Motiv verwendet wird, um auf eine Herkunft aus Sachsen hinzuweisen
oder zumindest, um einer engen Verbundenheit mit Sachsen Ausdruck zu
verleihen. So hat eine Recherche des Senats ergeben, dass sowohl
Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen, Tragetaschen, Schmuck,
Wandbehänge, Dekofiguren und sogar Bettwäsche mit einem Aufdruck des
verfahrensgegenständlichen Zeichens von verschiedenen Unternehmen vertrieben
werden bzw. vor dem Anmeldetag vertrieben worden sind. Die mit Ladungszusatz
vom 5. März 2026 übermittelten Fundstellen zeigen u. a. folgende Verwendungen:
Der durch diese Verwendungen an das Zeichen und seinen Aussagegehalt
gewöhnte Verkehr wird es daher auch in Zusammenhang mit anderen typischen
Motivträgerwaren
(wie
z.B. Papier-
und Schreibwaren, Behältern,
Fußbodenbelägen, Sportartikeln etc.) als bloßes Herkunftsbekenntnis auffassen.
e) In Zusammenhang mit den mit der Anmeldung beanspruchten Waren, die
üblicherweise nicht mit Motiven oder Sprüchen versehen werden (z. B. Papier- und
Pappe; Verschlüsse, Halter; Ständer; Möbel und Einrichtungsgegenstände;
Nähartikel etc.), kommt das Zeichen als klassische Herkunftsangabe in Betracht,
weil es insoweit geeignet ist, auf ihren geografischen Ursprung hinzuweisen. Auch
hier ist angesichts der nachweisbaren Präsenz des ehemaligen Königswappens im
Markt davon auszugehen, dass es im Verkehr weiterhin als Hinweis auf die Region
Sachsen verstanden wird, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem
bestimmten Geschäftsbetrieb.
f) Auch in Verbindung mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen erweist sich
das Zeichen als rein beschreibend, weil es insoweit anzeigen kann, dass diese sich
inhaltlich mit dem Königreich Sachsen befassen.
g) Dies gilt gleichermaßen
in Bezug auf die meisten beanspruchten
Dienstleistungen. Die materialbearbeitungsbezogenen Dienstleistungen der Klasse
40 sind zwar primär technische Tätigkeiten. Gleichwohl sind sie so eng auf die
jeweiligen zu druckenden, zu entwickelnden bzw. zu vervielfältigenden Werke
(Buch, Film, Foto, Audiodatei) bezogen, dass sich deren Thema oder Inhalt auch
für sie als rein sachbezogen darstellt (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou
m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 03.04.2025 – 30 W (pat) 506/22 – ILIAD). Ebenso
kann das durch das Zeichen symbolisierte Königreich Sachsen Gegenstand und
Thema der Dienstleistungen „Bildung, Erziehung, Unterhaltung“ sein. Juristische
Dienstleistungen können rechtsgeschichtlicher Natur sein und sich als solche auf
das Königreich Sachsen beziehen. Im vorgenannten Umfang erschöpft sich das
Zeichen mithin in einer beschreibenden Themenangabe. Im Übrigen weist es auf
den Erbringungsort der beanspruchten juristischen, politischen und auf Sicherheit,
Lebensrettung und Schutz ausgerichteten Dienstleistungen hin, was angesichts der
Relevanz
ihrer Erreichbarkeit (zur Bedeutung geografischer Angaben
für
Rechtsberatung vgl. BPatG, Beschluss vom 30.03.2010, 24 W (pat) 75/08 –
KANZLEI WESERBERGLAND; Beschluss vom 01.09.2011, 30 W (pat) 50/10 –
RevierAdvokaten; Beschluss vom 27.11.2014, 30 W (pat) 549/13 – Kanzlei
Hamburg Gänsemarkt) bzw.
ihres Wirkungsbereichs
(Lokalpolitik) oder
Einsatzgebietes
(regionale
Sicherheits-/Rettungsdienste)
ein
durchaus
bedeutsames leistungsbeschreibendes Kriterium darstellt.
3. Soweit das Zeichen, wie ausgeführt, als geografische Herkunftsangabe sowie als
Themenbezeichnung für inhaltsbezogene Waren und Dienstleistungen in Betracht
kommt, ist es nicht nur wegen fehlender Unterscheidungskraft vom Markenschutz
auszuschließen, sondern auch wegen eines im Interesse an seiner freien
Verwendung bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
4. Inwieweit daneben auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG greift,
weil das Zeichen, wie bereits oben angesprochen, möglicherweise eine
ungerechtfertigte Annäherung an das geltende Landeswappen darstellt, kann
dahinstehen.
Ebenso
offenbleiben
kann,
ob
die
im Rahmen
einer
parallelen
Unionsmarkenanmeldung
geäußerte
Einschätzung
der
sächsischen
Landesregierung, dass die Verwendung
„keinem Entscheidungs- oder
Genehmigungsvorbehalt seitens der Sächsischen Staatskanzlei unterliege“, als
Zustimmung zur Führung des fraglichen Zeichens in einer Marke im Sinne § 8
Abs. 4 S. 2 MarkenG gewertet werden kann.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Fehlhammer
Rohlff