Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 16.04.2026 – 29 W (pat) 510/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:160426B29Wpat510.23.0

Zitiert 7 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 510/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 206 437.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:160426B29Wpat510.23.0

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

ist am 11. Februar 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 14: Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder

Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; Aus

Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon

hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren;

Klasse 16: Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel;

Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und

Unterrichtsmittel; Papier und Pappe; Taschen, Beutel und Waren für

Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder

Kunststoff;

Klasse 18: Regen- und Sonnenschirme; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und

andere Tragebehältnisse;

Klasse 20: Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall;

Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall; Möbel und

Einrichtungsgegenstände;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Teile von

Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen;

Klasse 26: Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile

Artikel;

Klasse 27: Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge; Wand- und

Deckenverkleidungen;

Klasse 28: Ausrüstung für den Sport und für Körperübungen; Geräte für

Jahrmärkte und Spielplätze; Scherzartikel für Partys sowie Festschmuck und

künstliche Weihnachtsbäume; Spielwaren, Spiele und Spielzeug;

Klasse 40: Druckarbeiten und fotografische sowie kinematografische

Entwicklung; Vervielfältigung von Audio- und Videoaufzeichnungen;

Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten;

Klasse 45: politische Dienstleistungen; Dienstleistungen

im Bereich

Sicherheit, Lebensrettung, Schutz und Vollzug; Juristische Dienstleistungen.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA

durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung zurückgewiesen, weil

sie ein Hoheitszeichen enthalte und damit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 6 MarkenG unterliege. Bei dem angemeldeten Zeichen handele sich unstrittig

um ein historisches Wappen, das als sog. mittleres Wappen des Königreichs

Sachsen bekannt sei. Dieses enthalte zentral die auch heute noch verwendeten und

in § 1 Abs. 1 SächsWappG als heraldische Merkmale des kleinen Wappens des

Freistaats Sachsen aufgeführten Elemente, nämlich das neunmal geteilte, schwarzgoldfarbige Balkenschild und den schrägrechts verlaufenden, grünen Rautenkranz.

Auch die äußere Kontur des in der Anmeldung enthaltenen Wappenschildes mit

seinen seitlichen Einbuchtungen, dem aufgerollten oberen Rand sowie der nach

unten zulaufenden Spitze entspreche einem der

in § 2 SächsWappenG

niedergelegten Wappenmuster. Damit sei das hoheitliche Wappenschild mit seinen

heraldischen Merkmalen zentraler Bestandteil des angemeldeten Zeichens, das nur

minimale Unterschiede in der Gestaltung des grünen Rautenkranzes in Bezug auf

die Feinheit seiner Ausgestaltung und Schraffur aufweise. Es sei daher davon

auszugehen, dass das sächsische Staatswappen in seiner hoheitlichen Bedeutung

innerhalb des Gesamtzeichens wahrgenommen werde. Dies liege schon deshalb

nahe, weil sich das heutige Staatswappen aus der historischen Vorlage entwickelt

habe und eine modernere, auf den Kern der heraldischen Merkmale reduzierte

Form des historischen Wappens darstelle, bei dem lediglich die schmückenden

äußeren Elemente weggelassen worden seien. Nachdem von der Möglichkeit der

Einholung einer Befugnis zur Führung des Zeichens als Marke kein Gebrauch

gemacht worden sei, sei die Anmeldung zurückzuweisen. Ob das Zeichen darüber

hinaus auch wegen fehlender Unterscheidungskraft oder wegen des Bestehens

eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung auszuschließen sei, könne als nicht

entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Es bestünden jedoch erhebliche

Anhaltspunkte zumindest

für eine

fehlende Unterscheidungskraft, da ein

hoheitliches Wappen, erst recht ein so bekanntes und auch heute in historischen

Zusammenhängen und zur Identitätsstiftung verwendetes Wappen, stets nur als

solches, nicht aber als Herkunftshinweis wahrgenommen werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Markenstelle

für Klasse 16 des DPMA vom

27. Januar 2023 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie unter Verweis auf einschlägige Kommentierungen vor,

dass das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG eng auszulegen und

einer ausdehnenden

Interpretation nicht zugänglich sei. Dementsprechend

unterlägen ihm nicht mehr geführte Hoheitszeichen sowie Hoheitszeichen nicht

mehr existierender Staaten und Körperschaften nicht. Angesichts der im Zeichen

enthaltenen Königskrone sei für jeden Betrachter klar, dass es sich nicht um ein

aktuelles staatliches Hoheitszeichen, sondern um ein historisches Wappen

handele. Unabhängig davon, beinhalte das angemeldete Zeichen nicht die

heraldischen Merkmale des kleinen Wappens des Freistaats Sachsen, was vom

zuständigen Organ des Freistaats bestätigt worden sei. So habe der Chef der

Staatskanzlei im Rahmen der Anmeldung derselben Zeichendarstellung als

Unionsmarke durch einen Dritten, nämlich D…, gegenüber dem Europäischen Amt

für

Geistiges

Eigentum

(EUIPO)

mitgeteilt, es handele sich um das Familienwappen des Hauses W…, das sich

vom Wappen des Freistaats eindeutig unterscheide und deshalb keinem

Entscheidungs- oder Genehmigungsvorbehalt

seitens der

sächsischen

Staatskanzlei unterliege. Daraufhin sei die Unionsmarkenanmeldung eingetragen

worden. Zu den von der sächsischen Landesregierung explizit genannten

Unterschieden, wie den rechts und

links sitzenden goldenen Löwen als

Schildhaltern, der Königskrone und dem Zierspruch des Hauses W…

„PROVIDENTIAE MEMOR“, weiche das Zeichen auch in seiner äußeren Kontur

sowie in der konkreten Ausgestaltung des grünen Rautenkranzes mit seinen schräg

verlaufenden grünen und schwarzen Streifen und der Reihe hellgrüner Vierecke vor

dunkelgrünem Hintergrund vom aktuellen Wappen des Freistaats Sachsen ab.

Letzteres trete damit nicht in seiner hoheitlichen Bedeutung in Erscheinung.

Mit der Ladung zum Termin vom 5. März 2026 hat der Senat unter Beifügung von

Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er das angemeldete Zeichen in Bezug

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht für schutzfähig,

insbesondere für nicht unterscheidungskräftig, erachte.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2026 hat die Beschwerdeführerin ihren hilfsweise

gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um

Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache

keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke

daher im Ergebnis zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN

DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM

[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR

2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –

Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.

– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH a. a. O. - Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. - OUI). Ebenso ist zu

berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner

Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR

2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O.

Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 -

grill meister).

Auch die Unterscheidungskraft von Bildzeichen bemisst sich nach diesen

Grundsätzen. Denn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind

für alle Markenkategorien dieselben (EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 32+34 -

Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle - Oberflächenmuster]; MarkenR 2004,

449, 450 - Glaverbel; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage,

§ 8 Rn. 349). Dabei ist zu berücksichtigen, dass von den maßgeblichen

Verkehrskreisen nicht notwendig jede der Markenkategorien in gleicher Weise

wahrgenommen wird und grafische Gestaltungen, die üblicherweise nur in

dekorativer Form verwendet werden, regelmäßig nicht als Herkunftshinweis

angesehen werden (EuGH a. a. O. Rn. 22 - Glaverbel; BPatG, Beschluss vom

28.06.2006, 26 W (pat) 40/03 - Oberflächenmuster). Ausstattungen wie

insbesondere Musterungen, Ornamente oder Umrahmungen sind nicht

unterscheidungskräftig, wenn sich ihre Bildwirkung darauf beschränkt, lediglich als

ornamentales bzw. dekoratives Hervorhebungsmittel zu dienen (Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 350).

Stellen die Elemente eines Bildzeichens nur typische Merkmale der in Rede

stehenden Waren oder Dienstleistungen dar oder erschöpft sich die bildliche

Darstellung in üblichen Gestaltungselementen mit lediglich dekorativer Wirkung, an

die der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt ist, fehlt einem

Bildzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2011, 158 Rn. 8 -

Hefteinband; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2001, 734, 735 -

Jeanshosentasche).

2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das

angemeldete Zeichen

nicht.

a) Die mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen breiten

Verkehrskreise, die sich sowohl aus dem normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR

2006, 411, Rn. 44 – Matratzen Concord/Hukla) als auch aus dem einschlägigen

Fachverkehr zusammensetzen, werden es

lediglich als beschreibenden

Sachhinweis auf die regionale Herkunft der damit versehenen Waren und

Dienstleistungen bzw. als Ausdruck einer besonderen Verbundenheit mit Sachsen

verstehen, nicht aber als Hinweis auf ihre Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen.

b) Das Zeichen besteht, wie sich aus dem u. a. von der Markenstelle zitierten

Eintrag

im Flaggenlexikon (https://www.flaggenlexikon.de/) ergibt, aus der

Wiedergabe des (mittleren) Wappens des ehemaligen Königreichs Sachsen.

Nachdem letzteres 1918 untergegangen und vom Freistaat Sachsen abgelöst

worden ist, handelt es sich um ein veraltetes, in dieser Form nicht mehr offiziell als

Hoheitszeichen verwendetes Wappen. Veraltete Hoheitszeichen können jedoch

weiterhin als (mittelbarer) Hinweis auf das betreffende Land oder die betreffende

Region verstanden werden und damit eine Angabe der geografischen Herkunft

darstellen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.01.2009, 26 W (pat) 2/08 – CCCP;

Beschluss vom 15.07.2008, 26 W (pat) 4/05 – Ehemaliges DDR-Staatswappen;

Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 570, 1008). In diesem Fall

stehen ihrer Eintragung als Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw.

2 MarkenG entgegen. Hiervon ist vorliegend auszugehen.

c) Dafür, dass das Zeichen als Hinweis auf das Land Sachsen aufgefasst wird,

sprechen zunächst die typischen heraldischen Elemente, die sich auch im aktuellen

sächsischen Landeswappen finden (vgl. Anlage „Wappen“ zum Gesetz über das

Wappen des Freistaats Sachsen, https://www.revosax.sachsen.de, hier Wappen in

Farbe):

So enthält auch die als Marke angemeldete Wappendarstellung den

charakteristischen gold-schwarzen Balkenschild sowie den schräg verlaufenden

grünen Rautenkranz. Unabhängig von der Frage, ob das streitgegenständliche

Zeichen damit in seinem Gesamteindruck einen heraldischen Eindruck vermittelt

und deshalb eine ungerechtfertigte Annäherung an das geltende Landeswappen

darstellt, was nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen ist, lassen diese

Übereinstimmungen jedenfalls darauf schließen, dass der angesprochene Verkehr

einen gedanklichen Bezug zu Sachsen herstellt.

d) Hiervon ist insbesondere deshalb auszugehen, weil das fragliche Zeichen bereits

vielfach als Motiv verwendet wird, um auf eine Herkunft aus Sachsen hinzuweisen

oder zumindest, um einer engen Verbundenheit mit Sachsen Ausdruck zu

verleihen. So hat eine Recherche des Senats ergeben, dass sowohl

Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen, Tragetaschen, Schmuck,

Wandbehänge, Dekofiguren und sogar Bettwäsche mit einem Aufdruck des

verfahrensgegenständlichen Zeichens von verschiedenen Unternehmen vertrieben

werden bzw. vor dem Anmeldetag vertrieben worden sind. Die mit Ladungszusatz

vom 5. März 2026 übermittelten Fundstellen zeigen u. a. folgende Verwendungen:

Der durch diese Verwendungen an das Zeichen und seinen Aussagegehalt

gewöhnte Verkehr wird es daher auch in Zusammenhang mit anderen typischen

Motivträgerwaren

(wie

z.B. Papier-

und Schreibwaren, Behältern,

Fußbodenbelägen, Sportartikeln etc.) als bloßes Herkunftsbekenntnis auffassen.

e) In Zusammenhang mit den mit der Anmeldung beanspruchten Waren, die

üblicherweise nicht mit Motiven oder Sprüchen versehen werden (z. B. Papier- und

Pappe; Verschlüsse, Halter; Ständer; Möbel und Einrichtungsgegenstände;

Nähartikel etc.), kommt das Zeichen als klassische Herkunftsangabe in Betracht,

weil es insoweit geeignet ist, auf ihren geografischen Ursprung hinzuweisen. Auch

hier ist angesichts der nachweisbaren Präsenz des ehemaligen Königswappens im

Markt davon auszugehen, dass es im Verkehr weiterhin als Hinweis auf die Region

Sachsen verstanden wird, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem

bestimmten Geschäftsbetrieb.

f) Auch in Verbindung mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen erweist sich

das Zeichen als rein beschreibend, weil es insoweit anzeigen kann, dass diese sich

inhaltlich mit dem Königreich Sachsen befassen.

g) Dies gilt gleichermaßen

in Bezug auf die meisten beanspruchten

Dienstleistungen. Die materialbearbeitungsbezogenen Dienstleistungen der Klasse

40 sind zwar primär technische Tätigkeiten. Gleichwohl sind sie so eng auf die

jeweiligen zu druckenden, zu entwickelnden bzw. zu vervielfältigenden Werke

(Buch, Film, Foto, Audiodatei) bezogen, dass sich deren Thema oder Inhalt auch

für sie als rein sachbezogen darstellt (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou

m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 03.04.2025 – 30 W (pat) 506/22 – ILIAD). Ebenso

kann das durch das Zeichen symbolisierte Königreich Sachsen Gegenstand und

Thema der Dienstleistungen „Bildung, Erziehung, Unterhaltung“ sein. Juristische

Dienstleistungen können rechtsgeschichtlicher Natur sein und sich als solche auf

das Königreich Sachsen beziehen. Im vorgenannten Umfang erschöpft sich das

Zeichen mithin in einer beschreibenden Themenangabe. Im Übrigen weist es auf

den Erbringungsort der beanspruchten juristischen, politischen und auf Sicherheit,

Lebensrettung und Schutz ausgerichteten Dienstleistungen hin, was angesichts der

Relevanz

ihrer Erreichbarkeit (zur Bedeutung geografischer Angaben

für

Rechtsberatung vgl. BPatG, Beschluss vom 30.03.2010, 24 W (pat) 75/08

KANZLEI WESERBERGLAND; Beschluss vom 01.09.2011, 30 W (pat) 50/10

RevierAdvokaten; Beschluss vom 27.11.2014, 30 W (pat) 549/13 – Kanzlei

Hamburg Gänsemarkt) bzw.

ihres Wirkungsbereichs

(Lokalpolitik) oder

Einsatzgebietes

(regionale

Sicherheits-/Rettungsdienste)

ein

durchaus

bedeutsames leistungsbeschreibendes Kriterium darstellt.

3. Soweit das Zeichen, wie ausgeführt, als geografische Herkunftsangabe sowie als

Themenbezeichnung für inhaltsbezogene Waren und Dienstleistungen in Betracht

kommt, ist es nicht nur wegen fehlender Unterscheidungskraft vom Markenschutz

auszuschließen, sondern auch wegen eines im Interesse an seiner freien

Verwendung bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

4. Inwieweit daneben auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG greift,

weil das Zeichen, wie bereits oben angesprochen, möglicherweise eine

ungerechtfertigte Annäherung an das geltende Landeswappen darstellt, kann

dahinstehen.

Ebenso

offenbleiben

kann,

ob

die

im Rahmen

einer

parallelen

Unionsmarkenanmeldung

geäußerte

Einschätzung

der

sächsischen

Landesregierung, dass die Verwendung

„keinem Entscheidungs- oder

Genehmigungsvorbehalt seitens der Sächsischen Staatskanzlei unterliege“, als

Zustimmung zur Führung des fraglichen Zeichens in einer Marke im Sinne § 8

Abs. 4 S. 2 MarkenG gewertet werden kann.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Rohlff