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BPatG Beschluss vom 29.06.2006 – 33 W (pat) 97/04

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

29. Juni 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 35 917.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 36 des Patentamts vom 15. Dezember 2003 teilweise

aufgehoben, nämlich für die Dienstleistung "Immobilienwesen".

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke

für

Klasse 36: Versicherungswesens; Finanzwesen; Geldgeschäfte;

Immobilienwesen

ist mit Beschluss der Markenstelle vom 15. Dezember 2003 nach §§ 37 Abs. 1, 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle

bezeichnet der Markenbestandteil ”Pensionskasse“ einen Träger der betrieblichen

Altersversorgung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Der weitere Bestandteil ”Classic“ habe die Bedeutung ”klassisch“, ”Standardversion“ und sei wegen hochgradiger Ähnlichkeit zum deutschen Begriff ohne

Weiteres verständlich. Gerade im Vorsorge- und Versicherungsbereich sei die

Kombination mit dem Bestandteil ”Classic“ in Verbindung mit einer Rentenart bzw.

anderen Zusätzen üblich, wobei die Markenstelle auf Beispiele aus dem Internet

hingewiesen hat, wie etwa ”Rente Basis/Rente Classic/Rente Invest“, ”Förderplan

Klassik“ oder ”Rentenkonto Klassik/Rentenkonto Dynamik“. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr dem angemeldeten Zeichen ausschließlich einen sachlichen Hintergrund entnehme, denn es sage über die beanspruchten Dienstleistungen aus, dass sie ”Rentenversicherungen in einer Standardversion (im Gegensatz

zu anderen Versionen)“ seien. Im Vorsorge- und Versicherungsbereich gebe es

unterschiedliche ”Leistungspakete“. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit bestehe daher nicht. Auch die schriftbildliche Ausgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, da es sich um eine einfache grafische Gestaltung handele, an die der Verkehr gewöhnt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass sich den von der Markenstelle angeführten

Internetbelegen bereits nicht entnehmen lasse, dass das angemeldete Zeichen in

seiner konkreten Form im Verkehr üblich sei. Hierzu hätte die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit mit all ihren Bestandteilen zugrunde gelegt werden müssen, während die Üblichkeit eines einzelnen Wortelements, wie ”Classic“,

hierzu nicht ausreiche. Zudem gebe es unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten der angemeldeten Wortzusammenstellung, wobei insbesondere der Bestandteil ”Classic“ neben einem Standardprodukt auch auf ein beliebtes, altbewährtes oder konventionelles Produkt hinweise. Schließlich sei auch die konkret

beanspruchte Darstellung der Wort-/Bildmarke zu beachten, bei der die unterschiedlichen Schriftschnitte dem Gesamtzeichen eine individuelle Gestaltung verliehen. Somit verfüge die Anmeldemarke über das erforderliche Mindestmaß an

Unterscheidungskraft. Im Übrigen bestehe an der Anmeldemarke auch kein Freihaltungsbedürfnis. Die angemeldete Wortverbindung sei nicht gebräuchlich und

stelle auch keinen beschreibenden Begriff für die beanspruchten Dienstleistungen

dar. Auch für eine zukünftige Verwendung der Anmeldemarke seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Eintragung der

Marke 302 35 916 - ”Pensionskasse Invest“ für identische Dienstleistungen, deren

Anmeldung zunächst beanstandet worden und auf die Beanstandungserwiderung

der Anmelderin eingetragen worden sei.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.

1. Für die Dienstleistungen "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte”

weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren

oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48

- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH

GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Wörtern ”Pensionskasse” und

”Classic” zusammen. Unter einer ”Pensionskasse“ ist eine rechtlich selbständige

Versorgungseinrichtung von Versicherten zu verstehen, die von einem oder mehreren Unternehmen zwecks Durchführung der betrieblichen Altersversorgung der

Arbeitnehmer getragen wird. Pensionskassen sind letztlich als eigene, der Versicherungsaufsicht unterliegende Lebensversicherungsunternehmen

tätig

(vgl.

www.finanztip.de/recht/sozialrecht/rententipps/penskas.html;

www.bundderversicherten.de/bdv/Versicherungsarten/Rente/betrieblich/Pension…;

www.stmas.bayern.d/fibel/sf_p003.htm.

Das Wort ”classic“ war bereits häufig Gegenstand von Zurückweisungsentscheidungen verschiedener Senate des Bundespatentgerichts

(24. Senat vom

15. Juli 1997, 24 W (pat) 149/96; 25. Senat vom 10. Januar 2002, 25 W (pat) 2/01;

28. Senat vom 27. März 1998, 28 W (pat) 294/97), in denen es für die verschiedensten Waren und Dienstleistungen als Bezeichnung i. S. v. ”mustergültig, vollendet, klassisch, erstklassig, ausgezeichnet” erläutert wird. In der Finanz- und

Versicherungsbranche wird das Wort ”classic” häufig zur Bezeichnung einer ”klassischen“ Produktvariante verwendet, also eines Produkts, das wie eine ”klassische

Versicherung” dem Standard entspricht und damit keine Sonderform eines Finanz-

oder Versicherungsprodukts darstellt. Bereits damit kommt der angemeldeten

Marke die Bedeutung einer klassischen Pensionskasse zu, mit der die angemeldeten Versicherungsdienstleistungen als klassische Pensionskassen-Altersvorsorge beschrieben werden.

Darüber hinaus hat der Senat bei seiner Recherche mehrfach festgestellt, dass

Pensionskassen ihre Leistungen, also Renten bzw. Rententarife, häufig mit dem

Wort ”classic“ bezeichnen (vgl. www.victoria.de/leistungen/… ”Pensionskasse

- Was leistet die comfortRente classic?; www.definance.de/artikel_936.html: ”Als

einer der wenigen Anbieter am deutschen Markt bietet die Pro bAV Pensionskasse über die Rente Classic somit auch bedarfsbezogene Absicherungsmöglichkeiten

für

Arbeitnehmer,

die …”; www.bbv.de/content/unser_angebot/-

von_a_bis_z/betriebliche_altersversorgung/: ”Angebot 3: Die Pensionskasse … Ihr

Arbeitgeber schließt daraufhin für Sie eine Rentenversicherung (Rente Classic

oder Rente Fonds) ab und …”; www.westlb.de/cms/… ”Auf Basis einer

Beitragszusage bietet Ihnen die West Pensionskasse zwei Produktlinien an:

• West ClassicRente - eine klassische Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

…”.

Der angemeldeten Gesamtmarke kommt damit der im Vordergrund stehende, rein

beschreibende Bedeutungsgehalt zu, dass Versicherungsdienstleistungen von

einer Pensionskasse erbracht werden und dabei eine klassische, also herkömmliche Versorgung (Rente) angeboten bzw. erbracht wird. Zwar ist die Wortkombination nicht sprachregelgemäß aufgebaut (anders als etwa: ”klassische Pensionskasse“/“klassische Rente aus einer Pensionskasse“ o. Ä.), jedoch lässt sich aus

den ermittelten Belegen entnehmen, dass der Bestandteil ”classic“ von einer

Mehrzahl verschiedener miteinander konkurrierender Unternehmen in nachgestellter Form zur Bezeichnung herkömmlicher Leistungen bzw. darauf gerichteter

Tarife verwendet wird. Insofern fehlt ihr die Eignung, Versicherungsdienstleistungen eines bestimmten Versicherungsanbieters von denjenigen anderer zu unterscheiden. Für die Dienstleistung ”Versicherungswesen” steht damit das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

An der fehlenden Schutzfähigkeit der Anmeldemarke für Versicherungswesen

würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Dienstleistungsverzeichnis, wie

von den Vertretern der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen,

mit der Formulierung ”Versicherungswesen, ausgenommen betriebliches Versicherungswesen” beschränkt würde. Denn die Marke würde wegen ihres Bestandteils ”Pensionskasse” einerseits für den Verkehr nach wie vor den Bedeutungsgehalt einer Pensionskasse als betriebliche Versorgungseinrichtung aufweisen, obwohl sie andererseits nach dem Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses keine

derartigen betrieblichen Altersvorsorgedienstleistungen umfassen kann. Damit

wäre die Marke i. S. d. §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG ersichtlich täuschend

und nach diesen Bestimmungen von der Eintragung ausgeschlossen.

Eine Täuschungsgefahr i. S. d. §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG ergibt sich

- wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch für die weiter beanspruchten

Dienstleistungen ”Finanzwesen, Geldgeschäfte”. Denn die Marke bezeichnet

diese Dienstleistungen, zu denen auch Bankprodukte der finanziellen Altersvorsorge gehören können, als solche, die von einer (unter Versicherungsaufsicht stehenden) Pensionskasse erbracht werden. Da Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte jedoch keine Versicherungsdienstleistungen sind, und somit nicht unter die

Tätigkeit einer Pensionskasse fallen können, ist die Marke insoweit ersichtlich täuschend. Die Beschwerde war damit teilweise zurückzuweisen.

2. Für die weiter beanspruchte Dienstleistung ”Immobilienwesen“ sind hingegen

keine Anhaltspunkte für ein Eintragungshindernis ersichtlich. Beim Immobilienwesen, also dem Handel mit und der Vermittlung und Verwaltung von Immobilien,

geht es erkennbar nicht um eine Altersvorsorge oder andere Tätigkeiten, die irgendwie mit dem Wort "Pensionskasse" in Verbindung gebracht werden können.

Für Immobilienwesen sind damit ein beschreibender Bedeutungsgehalt und das

Bestehen eines Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG ohne

eine ersichtliche Täuschungsgefahr nicht erkennbar. Der Beschwerde war insoweit teilweise stattzugeben.

gez.

Unterschriften