Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.06.2006 – 33 W (pat) 97/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
29. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 35 917.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 36 des Patentamts vom 15. Dezember 2003 teilweise
aufgehoben, nämlich für die Dienstleistung "Immobilienwesen".
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke
für
Klasse 36: Versicherungswesens; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen
ist mit Beschluss der Markenstelle vom 15. Dezember 2003 nach §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle
bezeichnet der Markenbestandteil ”Pensionskasse“ einen Träger der betrieblichen
Altersversorgung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Der weitere Bestandteil ”Classic“ habe die Bedeutung ”klassisch“, ”Standardversion“ und sei wegen hochgradiger Ähnlichkeit zum deutschen Begriff ohne
Weiteres verständlich. Gerade im Vorsorge- und Versicherungsbereich sei die
Kombination mit dem Bestandteil ”Classic“ in Verbindung mit einer Rentenart bzw.
anderen Zusätzen üblich, wobei die Markenstelle auf Beispiele aus dem Internet
hingewiesen hat, wie etwa ”Rente Basis/Rente Classic/Rente Invest“, ”Förderplan
Klassik“ oder ”Rentenkonto Klassik/Rentenkonto Dynamik“. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr dem angemeldeten Zeichen ausschließlich einen sachlichen Hintergrund entnehme, denn es sage über die beanspruchten Dienstleistungen aus, dass sie ”Rentenversicherungen in einer Standardversion (im Gegensatz
zu anderen Versionen)“ seien. Im Vorsorge- und Versicherungsbereich gebe es
unterschiedliche ”Leistungspakete“. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit bestehe daher nicht. Auch die schriftbildliche Ausgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, da es sich um eine einfache grafische Gestaltung handele, an die der Verkehr gewöhnt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass sich den von der Markenstelle angeführten
Internetbelegen bereits nicht entnehmen lasse, dass das angemeldete Zeichen in
seiner konkreten Form im Verkehr üblich sei. Hierzu hätte die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit mit all ihren Bestandteilen zugrunde gelegt werden müssen, während die Üblichkeit eines einzelnen Wortelements, wie ”Classic“,
hierzu nicht ausreiche. Zudem gebe es unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten der angemeldeten Wortzusammenstellung, wobei insbesondere der Bestandteil ”Classic“ neben einem Standardprodukt auch auf ein beliebtes, altbewährtes oder konventionelles Produkt hinweise. Schließlich sei auch die konkret
beanspruchte Darstellung der Wort-/Bildmarke zu beachten, bei der die unterschiedlichen Schriftschnitte dem Gesamtzeichen eine individuelle Gestaltung verliehen. Somit verfüge die Anmeldemarke über das erforderliche Mindestmaß an
Unterscheidungskraft. Im Übrigen bestehe an der Anmeldemarke auch kein Freihaltungsbedürfnis. Die angemeldete Wortverbindung sei nicht gebräuchlich und
stelle auch keinen beschreibenden Begriff für die beanspruchten Dienstleistungen
dar. Auch für eine zukünftige Verwendung der Anmeldemarke seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Eintragung der
Marke 302 35 916 - ”Pensionskasse Invest“ für identische Dienstleistungen, deren
Anmeldung zunächst beanstandet worden und auf die Beanstandungserwiderung
der Anmelderin eingetragen worden sei.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.
1. Für die Dienstleistungen "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte”
weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48
- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Wörtern ”Pensionskasse” und
”Classic” zusammen. Unter einer ”Pensionskasse“ ist eine rechtlich selbständige
Versorgungseinrichtung von Versicherten zu verstehen, die von einem oder mehreren Unternehmen zwecks Durchführung der betrieblichen Altersversorgung der
Arbeitnehmer getragen wird. Pensionskassen sind letztlich als eigene, der Versicherungsaufsicht unterliegende Lebensversicherungsunternehmen
tätig
(vgl.
www.finanztip.de/recht/sozialrecht/rententipps/penskas.html;
www.bundderversicherten.de/bdv/Versicherungsarten/Rente/betrieblich/Pension…;
www.stmas.bayern.d/fibel/sf_p003.htm.
Das Wort ”classic“ war bereits häufig Gegenstand von Zurückweisungsentscheidungen verschiedener Senate des Bundespatentgerichts
(24. Senat vom
15. Juli 1997, 24 W (pat) 149/96; 25. Senat vom 10. Januar 2002, 25 W (pat) 2/01;
28. Senat vom 27. März 1998, 28 W (pat) 294/97), in denen es für die verschiedensten Waren und Dienstleistungen als Bezeichnung i. S. v. ”mustergültig, vollendet, klassisch, erstklassig, ausgezeichnet” erläutert wird. In der Finanz- und
Versicherungsbranche wird das Wort ”classic” häufig zur Bezeichnung einer ”klassischen“ Produktvariante verwendet, also eines Produkts, das wie eine ”klassische
Versicherung” dem Standard entspricht und damit keine Sonderform eines Finanz-
oder Versicherungsprodukts darstellt. Bereits damit kommt der angemeldeten
Marke die Bedeutung einer klassischen Pensionskasse zu, mit der die angemeldeten Versicherungsdienstleistungen als klassische Pensionskassen-Altersvorsorge beschrieben werden.
Darüber hinaus hat der Senat bei seiner Recherche mehrfach festgestellt, dass
Pensionskassen ihre Leistungen, also Renten bzw. Rententarife, häufig mit dem
Wort ”classic“ bezeichnen (vgl. www.victoria.de/leistungen/… ”Pensionskasse
- Was leistet die comfortRente classic?; www.definance.de/artikel_936.html: ”Als
einer der wenigen Anbieter am deutschen Markt bietet die Pro bAV Pensionskasse über die Rente Classic somit auch bedarfsbezogene Absicherungsmöglichkeiten
für
Arbeitnehmer,
die …”; www.bbv.de/content/unser_angebot/-
von_a_bis_z/betriebliche_altersversorgung/: ”Angebot 3: Die Pensionskasse … Ihr
Arbeitgeber schließt daraufhin für Sie eine Rentenversicherung (Rente Classic
oder Rente Fonds) ab und …”; www.westlb.de/cms/… ”Auf Basis einer
Beitragszusage bietet Ihnen die West Pensionskasse zwei Produktlinien an:
• West ClassicRente - eine klassische Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht
…”.
Der angemeldeten Gesamtmarke kommt damit der im Vordergrund stehende, rein
beschreibende Bedeutungsgehalt zu, dass Versicherungsdienstleistungen von
einer Pensionskasse erbracht werden und dabei eine klassische, also herkömmliche Versorgung (Rente) angeboten bzw. erbracht wird. Zwar ist die Wortkombination nicht sprachregelgemäß aufgebaut (anders als etwa: ”klassische Pensionskasse“/“klassische Rente aus einer Pensionskasse“ o. Ä.), jedoch lässt sich aus
den ermittelten Belegen entnehmen, dass der Bestandteil ”classic“ von einer
Mehrzahl verschiedener miteinander konkurrierender Unternehmen in nachgestellter Form zur Bezeichnung herkömmlicher Leistungen bzw. darauf gerichteter
Tarife verwendet wird. Insofern fehlt ihr die Eignung, Versicherungsdienstleistungen eines bestimmten Versicherungsanbieters von denjenigen anderer zu unterscheiden. Für die Dienstleistung ”Versicherungswesen” steht damit das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
An der fehlenden Schutzfähigkeit der Anmeldemarke für Versicherungswesen
würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Dienstleistungsverzeichnis, wie
von den Vertretern der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen,
mit der Formulierung ”Versicherungswesen, ausgenommen betriebliches Versicherungswesen” beschränkt würde. Denn die Marke würde wegen ihres Bestandteils ”Pensionskasse” einerseits für den Verkehr nach wie vor den Bedeutungsgehalt einer Pensionskasse als betriebliche Versorgungseinrichtung aufweisen, obwohl sie andererseits nach dem Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses keine
derartigen betrieblichen Altersvorsorgedienstleistungen umfassen kann. Damit
und nach diesen Bestimmungen von der Eintragung ausgeschlossen.
- wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch für die weiter beanspruchten
Dienstleistungen ”Finanzwesen, Geldgeschäfte”. Denn die Marke bezeichnet
diese Dienstleistungen, zu denen auch Bankprodukte der finanziellen Altersvorsorge gehören können, als solche, die von einer (unter Versicherungsaufsicht stehenden) Pensionskasse erbracht werden. Da Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte jedoch keine Versicherungsdienstleistungen sind, und somit nicht unter die
Tätigkeit einer Pensionskasse fallen können, ist die Marke insoweit ersichtlich täuschend. Die Beschwerde war damit teilweise zurückzuweisen.
2. Für die weiter beanspruchte Dienstleistung ”Immobilienwesen“ sind hingegen
keine Anhaltspunkte für ein Eintragungshindernis ersichtlich. Beim Immobilienwesen, also dem Handel mit und der Vermittlung und Verwaltung von Immobilien,
geht es erkennbar nicht um eine Altersvorsorge oder andere Tätigkeiten, die irgendwie mit dem Wort "Pensionskasse" in Verbindung gebracht werden können.
Für Immobilienwesen sind damit ein beschreibender Bedeutungsgehalt und das
Bestehen eines Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG ohne
eine ersichtliche Täuschungsgefahr nicht erkennbar. Der Beschwerde war insoweit teilweise stattzugeben.
gez.
Unterschriften