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BPatG Beschluss vom 04.07.2006 – 33 W (pat) 125/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 125/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 21 649.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. Februar 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 29. April 2002 die Wortmarke

uni-gateway

für nachfolgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet

worden (Verzeichnis in der am 13. September 2002 eingereichten Fassung):

Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Herausgabe von Statistiken; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung;

Vermittlung von Praktikantenstellen, Vermittlung von

Ausbildungsstellen, Vermittlung von Ferienjobs, Vermittlung von Teilzeitjobs/Teilzeittätigkeiten, Vermittlung

von Studien-/Diplomarbeiten, Vermittlung von Doktorarbeiten/Dissertationsthemen;

betriebswirtschaftliche

Beratung für Existenzgründer in Form einer Informationsbörse; Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen im Internet.

Klasse 36: Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen, voranstehende Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf Krankenversicherungen; Finanzdienstleistungen, finanzielle Beratung, Beratung in Sachen Sparen und Geldanlagen, Investitionsberatung; Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere in Fonds; Investmentgeschäfte; Vermögensmanagement für Dritte; Beratung

beim Immobilienerwerb, Immobilienvermögenskonzepte

für Dritte.

Klasse 42:

Internet-Dienste, nämlich Dienstleistungen einer Internet-Datenbank, insbesondere in Bezug auf die in den

Klassen 35 und 36 beanspruchten Dienstleistungen;

Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, Gestaltung und Design von Web-Sites.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

12. Februar 2004 gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens

der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,

dass die Anmeldemarke im Sinne von „Portal für die Uni“ oder „Internetportal zu

Themen für Universitätsangehörige“ zu verstehen sei. Damit werde zum Ausdruck

gebracht, dass die angemeldeten Dienstleistungen im Rahmen eines derartigen

Portals erbracht oder in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 38 (ursprüngliche Klassenangabe, jetzt Klasse 42) zum Betrieb eines solchen Portals dienen

würden. Gerade durch das Attribut „uni“ werde die beschreibende Bedeutung

deutlich. Damit stelle „uni-gateway“ nur eine Angabe über Umstände in Zusammenhang mit den Dienstleistungen dar.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

23. März 2004. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung hat die Anmelderin vorgetragen, dass die gegenständliche Marke

aus einem deutschen sowie einem englischen Wort gebildet sei und dementsprechend keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe. Andererseits

könne der Verkehr annehmen, der Bestandteil „uni“ stamme aus dem englischen

Sprachraum. Im Englischen stelle „uni“ jedoch keine Abkürzung für „university“

dar, sondern weise vielfältige Bedeutungen auf („universal“, „Union“, „Unisex“).

Auch der Gesamtbegriff „uni-gateway“ lasse verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu („Tor, Zugang oder Ausfahrt“, Schnittstelle zwischen zwei Kommunikationssystemen, Einrichtung zur Kopplung von Daten- und/oder Rechnernetzen

mit verschiedener Kommunikationsarchitektur). Diese stünden allenfalls im übertragenen Sinn mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zusammenhang und

würden nicht ihre Eigenschaften beschreiben. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006

hat die Anmelderin nach Hinweis des Senats beantragt, das Verzeichnis der

Dienstleistungen in Klasse 35 (richtig muss es lauten: Klasse 42) wie folgt zu

präzisieren:

Internetdienste, nämlich Dienstleistungen einer Internet-Datenbank im universitären Umfeld , insbesondere in Bezug auf die in

den Klassen 35 und 36 beanspruchten Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers im universitären Umfeld, nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, Gestaltung und Design von

Web-Sites; sämtliche Dienstleistungen nicht in Zusammenhang

mit der technischen Verbindung von Computern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig, nicht freihaltungsbedürftig und nicht ersichtlich täuschend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4

MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke somit nicht entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit ist die durch Schriftsatz vom

14. Juni 2006 geänderte Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses zugrunde zu legen. Auch wenn darin gebeten wurde, die Dienstleistungen der

Klasse 35 zu präzisieren, so betrifft die Beschränkung ganz offensichtlich die

Dienstleistungen der Klasse 42. Die in dem Schriftsatz genannten Dienstleistungsbegriffe entsprechen den Bezeichnungen der zu Klasse 42 gehörenden

Dienstleistungen. Zudem wird durch den letzten Satz in dem Schriftsatz „Die

Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 bleiben von dieser Einschränkung

unberührt.“ deutlich, dass eine Änderung der Klasse 35 nicht beabsichtigt

war.

2. Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke die erforderliche

Unterscheidungskraft noch auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise

zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort

der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051

- Cityservice).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung gerecht. Weder kann ihr ein eindeutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden, noch sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nicht als

betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Inwieweit fremdsprachigen Angaben die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, hängt in erster

Linie davon ab, ob für beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise

ein die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließender

Sinngehalt ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Auflage, § 8, Rdnr. 84).

a)

Im vorliegenden Fall drängt sich die von der Markenstelle vorgenommene

Deutung der Bezeichnung „uni-gateway“ im Sinne von „Portal für die Uni“

oder „Internetportal zu Themen für Universitätsangehörige“ nicht auf. Sie

setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, die jeweils verschiedene Bedeutungen haben und somit auch in ihrer Gesamtheit unterschiedlich interpretiert werden können. Das Element „uni“ kommt als Abkürzung deutscher,

englischer oder französischer Begriffe in Betracht. Es wird zwar auch als

Kurzform des deutschen Wortes „Universität“ (vgl. http://wortschatz.unileipzig.de) und des englischen Begriffs „university“ (vgl. Pons, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 1. Auflage 2002, Seite 994) verwendet. Doch kann

der Bestandteil des Weiteren im Sinne von „universal“ (englisch, deutsch),

„universell“, „in eine Richtung gehend“ interpretiert oder als Synonym für die

englischen Wörter „unique“ (einzigartig) oder „uni-“ (im Sinne von „ein-“, vgl.

zu den beiden letztgenannten auch Pons, Großwörterbuch, a. a. O., Seiten 994 und 995) aufgefasst werden. Daneben lässt er sich als Kürzel für den

englischsprachigen Begriff „Union Island“ nachweisen (vgl. http://www.abkuerzungen.de). Schließlich ist mit „uni“ auch die französische Bedeutung

„einfarbig“ verbunden (vgl. Pons, Handwörterbuch, Französisch-Deutsch,

1. Auflage 2004, Seite 841). Die mit dem Element „uni“ gebildeten Begriffe

weisen demzufolge unterschiedlichste Bedeutungen auf.

Für den weiteren Bestandteil „gateway“ kommen ebenfalls verschiedene

Übersetzungsmöglichkeiten

in Betracht (vgl. hierzu http://dict.tu-chemnitz.de). „Ausfahrt“ bzw. „Einfahrt“ stehen hierbei im Vordergrund. Darüber

hinaus wird er in Verbindung mit weiteren Begriffen häufig im übertragenen

Sinne verwendet. Beispielhaft sind „gateway drug“ (Einstiegsdroge) oder

„gateway exchange“ (Knotenamt) zu nennen. Die deutsche Bedeutung „Portal“ konnte hingegen nicht nachgewiesen werden, zumal hierfür im Englischen der Begriff „portal“ und nicht „gateway“ verwendet wird (vgl. Pons,

Großwörterbuch,

a. a. O.,

Deutsch-Englisch,

Seite 587,

sowie

http://dict.leo.org).

Insgesamt lässt sich die Anmeldemarke damit in vielfältiger Art und Weise

übersetzen (u. a. „Universitäts-Einfahrt“ bzw. „Universitäts-Ausfahrt“, „Universitäts-Einstieg“ bzw. „Universitäts-Ausstieg“, „Einzigartiger Zugang“, „Einfarbiger Gateway“, „Einfarbiger Eingang“ bzw. „Einfarbiger Ausgang“). Auch

wenn im Inland unter dem Bestandteil „uni“ meist das Kürzel für „Universität“

verstanden wird, so gibt es trotzdem noch genügend Interpretationsmöglichkeiten. Von diesen drängt sich keine auf, zumal ein Teil der inländischen

Verkehrskreise die Grundbedeutung von „gateway“ nicht kennen wird. Demzufolge ist nicht damit zu rechnen, dass die Anmeldemarke in entscheidungserheblichem Umfang im Sinne von „Portal für die Uni“ oder „Internetportal zu Themen für Universitätsangehörige“ aufgefasst wird. Im Übrigen

vermitteln auch die weiteren Übersetzungsmöglichkeiten keine klaren Vorstellungen über die angemeldeten Dienstleistungen. So kann beispielsweise

„Universitäts-Übergang“ bzw. „Übergang von der Universität“ mit dem Übertritt vom Gymnasium in die Universität, dem Einstieg in das Berufsleben, dem

Wechsel von einer Universität zu einer anderen oder dem Aufsuchen eines

Universitätsgebäudes in Verbindung gebracht werden.

b)

Im IT-Bereich kann unter dem Begriff „uni“ zudem ein „User Network

Interface“ verstanden werden (vgl. http://www.abkuerzungen.de). Auch der

Bestandteil „gateway“ ist als Fachausdruck für den Übergang zwischen zwei

Netzen oder für einen Netzverbindungsrechner nachweisbar (vgl. u. a.

Schanner, Wörterbuch Informationstechnik und Medien, Englisch - Deutsch,

Seite 141).

In diesem Zusammenhang

ließen sich beispielsweise die

Zusammensetzungen

„common gateway

interface“

(vgl. http://dict.tuchemnitz.de), „interior gateway routing protocol“ (vgl. http://wortschatz.unileipzig.de), aber auch das mit der Anmeldemarke identische Fachwort „Uni-

Gateway“ (vgl. http://www.hdm-stuttgart.de, http://lists.suse.com) ermitteln. In

Verbindung mit den bereits genannten Bedeutungen von „uni“ kann sie somit

im Sinne von „Universeller Netzwerkübergang“ oder „in eine Richtung

gehender Netzwerkübergang“ interpretiert werden.

Auch unter Berücksichtigung dieser Begriffsinhalte beschreibt die Anmeldemarke nicht den Teil der beanspruchten Dienstleistungen, die vornehmlich

mit dem Internet und damit mit der EDV in Zusammenhang stehen. Bei der

Tätigkeit „Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen im Internet“ steht

nicht die Schnittstelle zwischen zwei Netzwerken, sondern die Koordinierung

der Belange des Auftraggebers und des -nehmers im Vordergrund. Im

Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 42 ist insbesondere aufgrund

der mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 erfolgten Änderung des Verzeichnisses

ebenfalls kein Sachbezug gegeben. Durch die Beschränkung auf das

universitäre Umfeld sowie den Ausschluss aller Dienstleistungen

in

Zusammenhang mit der technischen Verbindung von Computern fehlt die

sachliche Grundlage, um den IT-Fachbegriff „uni-gateway“ technisch sinnvoll

interpretieren zu können. Darüber hinaus bleibt durch die Bedeutung

„universitär“ des Bestandteils „uni“ das Element „gateway“ als Fachwort übrig

und kann somit möglicherweise auch in einem anderen Sinn verstanden

werden. Daraus ergeben sich wiederum neue Interpretationsmöglichkeiten,

von denen eine bestimmte und eindeutig beschreibende nach Auffassung

des Senats nicht klar hervortritt.

Die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 sowie alle Dienstleistungen der

Klasse 36 beziehen sich von ihrem Gegenstand her nicht auf das Internet

und weisen mit diesem allenfalls insoweit Berührungspunkte auf, als sie auch

über das Internet erbracht werden können. Insofern spielt die Informationstechnik hier nur eine untergeordnete Rolle, so dass die Anmeldemarke in

diesem Zusammenhang nicht als IT-Fachbegriff angesehen werden wird.

Demzufolge weist die Bezeichnung „uni-gateway“ im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen noch eine gewisse Eigenart und damit zwar nur

eine geringe, aber für die Schutzfähigkeit noch ausreichende Unterscheidungskraft auf. Denn selbst wenn „uni-gateway“ als „Ausgang einer Universität“ interpretiert wird, so handelt es sich hierbei um eine bildhafte Anspielung

auf den Übergang vom universitären zum Berufsleben und damit um eine

ungewöhnliche Ausdrucksweise, der im Sinne einer „sprechenden Marke“ die

Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden kann.

3. Des Weiteren sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der

Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die

im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl.

BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004,

146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit

sie sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte

verwenden können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

Die Anmeldemarke weist keine eindeutigen und für die Verkehrskreise klar

erkennbaren Sachinhalte auf. Insofern besteht sie nicht ausschließlich aus

beschreibenden Angaben (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 195). Im

Übrigen konnte keine beschreibende Verwendung des Begriffs „uni-gateway“

etwa durch Wettbewerber der Anmelderin nachgewiesen werden. Bei den

Recherchen im Internet nach der Bezeichnung „uni-gateway“ in Verbindung

mit den beanspruchten Dienstleistungen wird lediglich auf das unter

Mitwirkung der Anmelderin betriebene überregionale Online-Hochschulnetzwerk „uni-gateway“ verwiesen (vgl. beispielhaft http://thesis.wecotec.de/showcontent.php?aid=559). Mit diesem unterstützen nach Aussage

des Betreibers Hochschulen ihre Studierenden und Absolventen beim Start

ins Berufsleben, ebenso wie ihre Ehemaligen bei einem späteren Stellenwechsel (vgl. http://www.praktika.de/cms/Partnernetzwerk.172.0.html). Ein

gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zugunsten eines

anderen Unternehmens ist dementsprechend nicht zu erkennen.

4. Schließlich liegt auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m.

§ 37 Abs. 3 MarkenG vor. Zum einen wird nach Auffassung des Senats

allenfalls ein geringer Teil des Verkehrs die Anmeldemarke als IT-Fachbegriff

auffassen und dementsprechend feststellen, dass nach dem Ausschluss aller

Dienstleistungen in Zusammenhang mit der technischen Verbindung von

Computern die Bezeichnung „uni-gateway“ unrichtig ist. Zum anderen lässt

sich ihr - wie bereits oben ausgeführt - eine eindeutige Bedeutung nicht entnehmen. Insofern besteht auch die Möglichkeit einer nicht irreführenden

Markenbenutzung. Eine Eignung zur Täuschung ist damit nicht ersichtlich

(vgl. auch Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 378).

gez.

Unterschriften