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BPatG Beschluss vom 04.07.2006 – 33 W (pat) 125/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 125/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 21 649.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. Februar 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 29. April 2002 die Wortmarke
uni-gateway
für nachfolgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet
worden (Verzeichnis in der am 13. September 2002 eingereichten Fassung):
Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Herausgabe von Statistiken; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung;
Vermittlung von Praktikantenstellen, Vermittlung von
Ausbildungsstellen, Vermittlung von Ferienjobs, Vermittlung von Teilzeitjobs/Teilzeittätigkeiten, Vermittlung
von Studien-/Diplomarbeiten, Vermittlung von Doktorarbeiten/Dissertationsthemen;
betriebswirtschaftliche
Beratung für Existenzgründer in Form einer Informationsbörse; Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen im Internet.
Klasse 36: Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen, voranstehende Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf Krankenversicherungen; Finanzdienstleistungen, finanzielle Beratung, Beratung in Sachen Sparen und Geldanlagen, Investitionsberatung; Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere in Fonds; Investmentgeschäfte; Vermögensmanagement für Dritte; Beratung
beim Immobilienerwerb, Immobilienvermögenskonzepte
für Dritte.
Klasse 42:
Internet-Dienste, nämlich Dienstleistungen einer Internet-Datenbank, insbesondere in Bezug auf die in den
Klassen 35 und 36 beanspruchten Dienstleistungen;
Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, Gestaltung und Design von Web-Sites.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die Anmeldemarke im Sinne von „Portal für die Uni“ oder „Internetportal zu
Themen für Universitätsangehörige“ zu verstehen sei. Damit werde zum Ausdruck
gebracht, dass die angemeldeten Dienstleistungen im Rahmen eines derartigen
Portals erbracht oder in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 38 (ursprüngliche Klassenangabe, jetzt Klasse 42) zum Betrieb eines solchen Portals dienen
würden. Gerade durch das Attribut „uni“ werde die beschreibende Bedeutung
deutlich. Damit stelle „uni-gateway“ nur eine Angabe über Umstände in Zusammenhang mit den Dienstleistungen dar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
23. März 2004. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung hat die Anmelderin vorgetragen, dass die gegenständliche Marke
aus einem deutschen sowie einem englischen Wort gebildet sei und dementsprechend keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe. Andererseits
könne der Verkehr annehmen, der Bestandteil „uni“ stamme aus dem englischen
Sprachraum. Im Englischen stelle „uni“ jedoch keine Abkürzung für „university“
dar, sondern weise vielfältige Bedeutungen auf („universal“, „Union“, „Unisex“).
Auch der Gesamtbegriff „uni-gateway“ lasse verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu („Tor, Zugang oder Ausfahrt“, Schnittstelle zwischen zwei Kommunikationssystemen, Einrichtung zur Kopplung von Daten- und/oder Rechnernetzen
mit verschiedener Kommunikationsarchitektur). Diese stünden allenfalls im übertragenen Sinn mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zusammenhang und
würden nicht ihre Eigenschaften beschreiben. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006
hat die Anmelderin nach Hinweis des Senats beantragt, das Verzeichnis der
Dienstleistungen in Klasse 35 (richtig muss es lauten: Klasse 42) wie folgt zu
präzisieren:
Internetdienste, nämlich Dienstleistungen einer Internet-Datenbank im universitären Umfeld , insbesondere in Bezug auf die in
den Klassen 35 und 36 beanspruchten Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers im universitären Umfeld, nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, Gestaltung und Design von
Web-Sites; sämtliche Dienstleistungen nicht in Zusammenhang
mit der technischen Verbindung von Computern.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig, nicht freihaltungsbedürftig und nicht ersichtlich täuschend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4
MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke somit nicht entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit ist die durch Schriftsatz vom
14. Juni 2006 geänderte Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses zugrunde zu legen. Auch wenn darin gebeten wurde, die Dienstleistungen der
Klasse 35 zu präzisieren, so betrifft die Beschränkung ganz offensichtlich die
Dienstleistungen der Klasse 42. Die in dem Schriftsatz genannten Dienstleistungsbegriffe entsprechen den Bezeichnungen der zu Klasse 42 gehörenden
Dienstleistungen. Zudem wird durch den letzten Satz in dem Schriftsatz „Die
Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 bleiben von dieser Einschränkung
unberührt.“ deutlich, dass eine Änderung der Klasse 35 nicht beabsichtigt
war.
2. Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke die erforderliche
Unterscheidungskraft noch auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise
zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051
- Cityservice).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung gerecht. Weder kann ihr ein eindeutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden, noch sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Inwieweit fremdsprachigen Angaben die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, hängt in erster
Linie davon ab, ob für beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise
ein die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließender
Sinngehalt ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Auflage, § 8, Rdnr. 84).
a)
Im vorliegenden Fall drängt sich die von der Markenstelle vorgenommene
Deutung der Bezeichnung „uni-gateway“ im Sinne von „Portal für die Uni“
oder „Internetportal zu Themen für Universitätsangehörige“ nicht auf. Sie
setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, die jeweils verschiedene Bedeutungen haben und somit auch in ihrer Gesamtheit unterschiedlich interpretiert werden können. Das Element „uni“ kommt als Abkürzung deutscher,
englischer oder französischer Begriffe in Betracht. Es wird zwar auch als
Kurzform des deutschen Wortes „Universität“ (vgl. http://wortschatz.unileipzig.de) und des englischen Begriffs „university“ (vgl. Pons, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 1. Auflage 2002, Seite 994) verwendet. Doch kann
der Bestandteil des Weiteren im Sinne von „universal“ (englisch, deutsch),
„universell“, „in eine Richtung gehend“ interpretiert oder als Synonym für die
englischen Wörter „unique“ (einzigartig) oder „uni-“ (im Sinne von „ein-“, vgl.
zu den beiden letztgenannten auch Pons, Großwörterbuch, a. a. O., Seiten 994 und 995) aufgefasst werden. Daneben lässt er sich als Kürzel für den
englischsprachigen Begriff „Union Island“ nachweisen (vgl. http://www.abkuerzungen.de). Schließlich ist mit „uni“ auch die französische Bedeutung
„einfarbig“ verbunden (vgl. Pons, Handwörterbuch, Französisch-Deutsch,
1. Auflage 2004, Seite 841). Die mit dem Element „uni“ gebildeten Begriffe
weisen demzufolge unterschiedlichste Bedeutungen auf.
Für den weiteren Bestandteil „gateway“ kommen ebenfalls verschiedene
Übersetzungsmöglichkeiten
in Betracht (vgl. hierzu http://dict.tu-chemnitz.de). „Ausfahrt“ bzw. „Einfahrt“ stehen hierbei im Vordergrund. Darüber
hinaus wird er in Verbindung mit weiteren Begriffen häufig im übertragenen
Sinne verwendet. Beispielhaft sind „gateway drug“ (Einstiegsdroge) oder
„gateway exchange“ (Knotenamt) zu nennen. Die deutsche Bedeutung „Portal“ konnte hingegen nicht nachgewiesen werden, zumal hierfür im Englischen der Begriff „portal“ und nicht „gateway“ verwendet wird (vgl. Pons,
Großwörterbuch,
a. a. O.,
Deutsch-Englisch,
Seite 587,
sowie
http://dict.leo.org).
Insgesamt lässt sich die Anmeldemarke damit in vielfältiger Art und Weise
übersetzen (u. a. „Universitäts-Einfahrt“ bzw. „Universitäts-Ausfahrt“, „Universitäts-Einstieg“ bzw. „Universitäts-Ausstieg“, „Einzigartiger Zugang“, „Einfarbiger Gateway“, „Einfarbiger Eingang“ bzw. „Einfarbiger Ausgang“). Auch
wenn im Inland unter dem Bestandteil „uni“ meist das Kürzel für „Universität“
verstanden wird, so gibt es trotzdem noch genügend Interpretationsmöglichkeiten. Von diesen drängt sich keine auf, zumal ein Teil der inländischen
Verkehrskreise die Grundbedeutung von „gateway“ nicht kennen wird. Demzufolge ist nicht damit zu rechnen, dass die Anmeldemarke in entscheidungserheblichem Umfang im Sinne von „Portal für die Uni“ oder „Internetportal zu Themen für Universitätsangehörige“ aufgefasst wird. Im Übrigen
vermitteln auch die weiteren Übersetzungsmöglichkeiten keine klaren Vorstellungen über die angemeldeten Dienstleistungen. So kann beispielsweise
„Universitäts-Übergang“ bzw. „Übergang von der Universität“ mit dem Übertritt vom Gymnasium in die Universität, dem Einstieg in das Berufsleben, dem
Wechsel von einer Universität zu einer anderen oder dem Aufsuchen eines
Universitätsgebäudes in Verbindung gebracht werden.
b)
Im IT-Bereich kann unter dem Begriff „uni“ zudem ein „User Network
Interface“ verstanden werden (vgl. http://www.abkuerzungen.de). Auch der
Bestandteil „gateway“ ist als Fachausdruck für den Übergang zwischen zwei
Netzen oder für einen Netzverbindungsrechner nachweisbar (vgl. u. a.
Schanner, Wörterbuch Informationstechnik und Medien, Englisch - Deutsch,
Seite 141).
In diesem Zusammenhang
ließen sich beispielsweise die
Zusammensetzungen
„common gateway
interface“
(vgl. http://dict.tuchemnitz.de), „interior gateway routing protocol“ (vgl. http://wortschatz.unileipzig.de), aber auch das mit der Anmeldemarke identische Fachwort „Uni-
Gateway“ (vgl. http://www.hdm-stuttgart.de, http://lists.suse.com) ermitteln. In
Verbindung mit den bereits genannten Bedeutungen von „uni“ kann sie somit
im Sinne von „Universeller Netzwerkübergang“ oder „in eine Richtung
gehender Netzwerkübergang“ interpretiert werden.
Auch unter Berücksichtigung dieser Begriffsinhalte beschreibt die Anmeldemarke nicht den Teil der beanspruchten Dienstleistungen, die vornehmlich
mit dem Internet und damit mit der EDV in Zusammenhang stehen. Bei der
Tätigkeit „Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen im Internet“ steht
nicht die Schnittstelle zwischen zwei Netzwerken, sondern die Koordinierung
der Belange des Auftraggebers und des -nehmers im Vordergrund. Im
Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 42 ist insbesondere aufgrund
der mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 erfolgten Änderung des Verzeichnisses
ebenfalls kein Sachbezug gegeben. Durch die Beschränkung auf das
universitäre Umfeld sowie den Ausschluss aller Dienstleistungen
in
Zusammenhang mit der technischen Verbindung von Computern fehlt die
sachliche Grundlage, um den IT-Fachbegriff „uni-gateway“ technisch sinnvoll
interpretieren zu können. Darüber hinaus bleibt durch die Bedeutung
„universitär“ des Bestandteils „uni“ das Element „gateway“ als Fachwort übrig
und kann somit möglicherweise auch in einem anderen Sinn verstanden
werden. Daraus ergeben sich wiederum neue Interpretationsmöglichkeiten,
von denen eine bestimmte und eindeutig beschreibende nach Auffassung
des Senats nicht klar hervortritt.
Die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 sowie alle Dienstleistungen der
Klasse 36 beziehen sich von ihrem Gegenstand her nicht auf das Internet
und weisen mit diesem allenfalls insoweit Berührungspunkte auf, als sie auch
über das Internet erbracht werden können. Insofern spielt die Informationstechnik hier nur eine untergeordnete Rolle, so dass die Anmeldemarke in
diesem Zusammenhang nicht als IT-Fachbegriff angesehen werden wird.
Demzufolge weist die Bezeichnung „uni-gateway“ im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen noch eine gewisse Eigenart und damit zwar nur
eine geringe, aber für die Schutzfähigkeit noch ausreichende Unterscheidungskraft auf. Denn selbst wenn „uni-gateway“ als „Ausgang einer Universität“ interpretiert wird, so handelt es sich hierbei um eine bildhafte Anspielung
auf den Übergang vom universitären zum Berufsleben und damit um eine
ungewöhnliche Ausdrucksweise, der im Sinne einer „sprechenden Marke“ die
Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden kann.
3. Des Weiteren sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die
im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl.
BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004,
146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit
sie sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte
verwenden können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
Die Anmeldemarke weist keine eindeutigen und für die Verkehrskreise klar
erkennbaren Sachinhalte auf. Insofern besteht sie nicht ausschließlich aus
beschreibenden Angaben (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 195). Im
Übrigen konnte keine beschreibende Verwendung des Begriffs „uni-gateway“
etwa durch Wettbewerber der Anmelderin nachgewiesen werden. Bei den
Recherchen im Internet nach der Bezeichnung „uni-gateway“ in Verbindung
mit den beanspruchten Dienstleistungen wird lediglich auf das unter
Mitwirkung der Anmelderin betriebene überregionale Online-Hochschulnetzwerk „uni-gateway“ verwiesen (vgl. beispielhaft http://thesis.wecotec.de/showcontent.php?aid=559). Mit diesem unterstützen nach Aussage
des Betreibers Hochschulen ihre Studierenden und Absolventen beim Start
ins Berufsleben, ebenso wie ihre Ehemaligen bei einem späteren Stellenwechsel (vgl. http://www.praktika.de/cms/Partnernetzwerk.172.0.html). Ein
gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zugunsten eines
anderen Unternehmens ist dementsprechend nicht zu erkennen.
4. Schließlich liegt auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m.
§ 37 Abs. 3 MarkenG vor. Zum einen wird nach Auffassung des Senats
allenfalls ein geringer Teil des Verkehrs die Anmeldemarke als IT-Fachbegriff
auffassen und dementsprechend feststellen, dass nach dem Ausschluss aller
Dienstleistungen in Zusammenhang mit der technischen Verbindung von
Computern die Bezeichnung „uni-gateway“ unrichtig ist. Zum anderen lässt
sich ihr - wie bereits oben ausgeführt - eine eindeutige Bedeutung nicht entnehmen. Insofern besteht auch die Möglichkeit einer nicht irreführenden
Markenbenutzung. Eine Eignung zur Täuschung ist damit nicht ersichtlich
(vgl. auch Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 378).
gez.
Unterschriften