Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 04.07.2006 – 33 W (pat) 29/06

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 29/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 33 951.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Juli 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 10. Juni 2005 der

Wortmarke

Profibu

für die Waren und Dienstleistungen

„09: Computersoftware, insbesondere Finanzsoftware;

35: Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Buchführung; Buchprüfung; Erstellen von Abrechnungen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnung;

42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Lohn- und Buchhaltungssoftware“

durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 22. Dezember 2005 gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die Wortzusammensetzung „Profibu“ ein beschreibender Hinweis dahingehend sei, dass es

sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um solche handle, die für

die Finanzbuchhaltung geeignet seien. „Pro“ bedeute „für“ und „Fibu“ sei die

Abkürzung für „Finanzbuchhaltung“, die die hier angesprochenen Verkehrskreise,

also eher Fachkreise und interessierte und informierte Laien, verstehen würden.

Sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen könnten für die Finanzbuchhaltung geeignet sein.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie trägt vor, dass das angemeldete Wort ein als solches nicht nachweisbares

Kunstwort sei. Eine Aufspaltung wäre in zweierlei Hinsicht möglich, nämlich in

„Pro-fibu“ und in „Profi-bu“. Die Anmelderin verweist weiter auf Voreintragungen

des Deutschen Patent- und Markenamts mit den Markenbestandteilen „fibu“ bzw.

„Pro“ sowie mit dem Wortbestandteil „Profi“.

Der Senat hat die Anmelderin mit einem Zwischenbescheid auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der als

Marke angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß

§ 37 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR

2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen

(EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

Die angemeldete Bezeichnung „Profibu“ kann von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier im Wesentlichen einem Fachpublikum bzw. interessierten Laien,

ohne weitere analysierende Zwischenschritte entweder in „Pro“ - „fibu“ oder

„Profi“ - „bu“ zerlegt werden. In beiden Fällen kann in dem begehrten Zeichen ein

sachbezogener Begriffsinhalt erkannt werden.

„Pro“ ist eine gängige aus dem Lateinischen bekannte Bezeichnung im Sinne von

„für“, „Fibu“ eine gebräuchliche Abkürzung für „Finanzbuchhaltung“. Diese konnte

der Senat im Rahmen einer Internetrecherche vielfach nachweisen:

- www.fischerklaus.de: „PriFibu Version 2.7 …“

- www.it-fortbildung.com: „Fibu-Fortbildungen“

-

-

http://international.opus.forum.org: „BUCHHALTUNG (Lohn, Fibu)“

http://hamburg.kijiji.de: „Suche: Buchhalterin (38) mit Erf. in FiBu“

- www.syska.de: „Willkommen beim Spezialist für Fibu-Software!“.

Das Gesamtzeichen bringt somit in dieser Aufspaltung zum Ausdruck, dass die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen für die Finanzbuchhaltung geeignet

sind. Dies trifft für sämtliche hier begehrten Waren und Dienstleistungen der

Klassen 9, 35 und 42 uneingeschränkt zu.

Aber auch aus der weiteren möglichen Zerlegung in „Profi“ und „bu“ ergibt sich

ohne weiteres ein beschreibender Inhalt. „Profi“ im Sinne von „professionell“ ist ein

ebenfalls geläufiger Begriff auf vielfältigen Waren und Dienstleistungsgebieten,

„bu“ im Sinne von Buchhaltung ebenfalls eine gängige Abkürzung. In dieser Zerlegung bringt der Gesamtbegriff zum Ausdruck, dass die Waren und Dienstleistungen für professionelle Buchhaltung d. h., Buchhaltung, die von einem Profi

ausgeführt wird, geeignet sind.

Zwei Auslegungsmöglichkeiten, die noch dazu inhaltlich zu ähnlichen Ergebnissen

führen, führen jedoch nicht zu einer entscheidungserheblichen Mehrdeutigkeit, so

dass insgesamt die angesprochenen Verkehrskreise den unmittelbar beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens für die beanspruchten Produkte ohne weiteres erkennen werden und dieses nicht als betriebskennzeichnend auffassen.

Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht mit Erfolg auf

eingetragene Drittzeichen berufen. Eine Reihe von Eintragungen gleicher Marken

- die Anmelderin nennt jedoch nur Anmeldungen mit den Bestandteilen „Pro“ bzw.

„Profi“ bzw. „fibu“ - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und

Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich

(BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD).

gez.

Unterschriften