Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 05.07.2006 – 32 W (pat) 113/97

32. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 113/97 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 394 02 515.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die nachfolgende Darstellung

ist am 3. Dezember 1994 als dreidimensionale Marke für

„Taschenlampen“

zur Eintragung in das Register angemeldet worden, wobei sich die Anmelderin mit

einer Verschiebung des Zeitrangs auf den Tag des Inkrafttretens des MarkenG

(1. Januar 1995) einverstanden erklärt hat.

Nach Auffassung der Anmelderin versteht der Verkehr die beanspruchte Form als

markenmäßige Herkunftskennzeichnung. Dies ergebe sich aus der Kombination

der folgenden Markmale:

- zylinderförmiger Schaft;

- kreisförmiger, ebener Schalter;

- der Schalter ist mit konzentrischen Kreisen versehen;

- der Kopf ist gegenüber dem Schaft in zwei Stufen im Durchmesser vergrößert, wobei der Übergang zur kleineren Stufe und

zum Schaft konisch erfolgt;

- der vorderste Abschnitt des Kopfes verfügt über eine umlaufende Riffelung;

- der hintere Verschlussdeckel verfügt über eine umlaufende

Riffelung und ist am Ende leicht abgerundet.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 21. November 1995 und vom 9. April 1997

- letzterer ist im Erinnerungsverfahren ergangen - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Erstprüfer hat zur Begründung ausgeführt, die

Marke stelle lediglich eine handelsübliche Taschenlampe ohne schutzbegründende Eigentümlichkeit dar. Der Darstellungsgehalt gehe in keinem Element über den

Gedanken an eine Taschenlampe hinaus.

Auch der Erinnerungsprüfer hat der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen. Zwar weise die Taschenlampe, so wie sie dargestellt sei, gewisse Konstruktionsmerkmale auf, die sich bei konkurrierenden Lampen derzeit nicht fänden. Das reiche aber nicht aus. Denn die angemeldete Marke

habe die Form der Ware selbst zum Gegenstand, wobei es sich um eine Ware mit

einer bestimmten technischen Funktion handle. Bei Industrieprodukten dieser Art

würden die besonderen Merkmale der äußeren Form vom Verkehr in erster Linie

als rein technische oder ästhetische Eigenschaften der Ware angesehen und bei

der Kaufentscheidung allein unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt, nicht aber als

Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts. Äußere Formmerkmale der

Ware verfügten deshalb über weit weniger Unterscheidungskraft als herkömmliche

Wort- oder Bildzeichen. Aus diesem Grund müsse - trotz nur geringer Anforderungen an die Unterscheidungskraft - die Form einer Ware vergleichsweise auffällige

und originelle Besonderheiten aufweisen, um vom Verkehr auch bei nur flüchtiger

Betrachtung als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller verstanden zu werden.

Daran fehle es hier.

Die Zylinderform des Schaftes sei für Stabtaschenlampen typisch und entspreche

im Übrigen den darin untergebrachten, ebenfalls zylinderförmigen Batterien. Auch

die Form des Kopfes weise keine Besonderheiten auf. Die Riffelungen an der

Lampe und die kreisförmigen Erhebungen oder Vertiefungen auf der Fläche des

Knopfes dienten der Griffigkeit. Der unterschiedliche Durchmesser und die konische Form bestimmter Teile der Lampe schließlich gingen nicht über den Rahmen

üblichen Industriedesigns hinaus.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Eine Beschwerdebegründung ist nicht eingereicht worden.

Die Anmelderin hat sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren

einverstanden erklärt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat

die Anmeldung zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

1. Nachdem die Anmelderin schon zusammen mit der Anmeldung ihr Einverständnis mit einer Verschiebung des Zeitrangs auf den 1. Januar 1995 erklärt

hat (vgl. § 156 Abs. 3 MarkenG), bestehen gegen die Markenfähigkeit der

angemeldeten dreidimensionalen Marke keine Bedenken. Anhaltspunkte für

einen Schutzausschluss nach § 3 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG liegen ebenfalls

nicht vor.

2. Die angemeldete Marke weist jedoch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

erforderliche Unterscheidungskraft auf.

a) Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist abschließend geklärt, dass an die Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken,

die lediglich die Form der im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

beanspruchten Ware(n) selbst zum Gegenstand haben, keine höheren

Anforderungen gestellt werden dürfen als bei anderen, insbesondere auch

den herkömmlichen Markenformen wie Wort- oder Bildmarken (vgl. die in

der Parallelsache 32 W (pat) 91/97 ergangene Vorabentscheidung EuGH

GRUR 2003, 514, 517 [Nr. 49] - Linde, Winward u. Rado).

b) Damit ist indessen noch nichts darüber gesagt, wie hoch diese allgemein

geltenden Anforderungen anzusetzen sind. Diese - letztlich entscheidende

- Frage war auch nicht Gegenstand des genannten Vorlageverfahrens in

der Parallelsache 32 W (pat) 91/97

(vgl. hierzu auch Ströbele

in:

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 139 a. E.). Der

Bundesgerichtshof geht insoweit sowohl bei Warenformmarken (vgl. BGH

GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II) wie auch in seiner sonstigen

ständigen Rechtsprechung davon aus, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reiche aus,

um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. z. B. BGH GRUR 2005, 417,

418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). Diese Formulierungen sind weitgehend der Amtlichen Begründung zum MarkenG

entnommen (vgl. BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64), die sich ihrerseits darauf beruft, dass das europäische Recht, insbesondere die Markenrechts-

Richtlinie, eine solche Auslegung fordere. Das trifft jedoch so nicht zu. Der

Satz, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen sei und jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genüge, findet sich weder im Wortlaut der

Markenrechts-Richtlinie noch in der für deren Auslegung maßgeblichen

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Diese Auffassung geht

vielmehr auf eine entsprechende Meinung im deutschen Schrifttum zurück

(s. dazu ausführlich m. w. N. Hacker GRUR 2001, 630, 631 f.). Der Europäische Gerichtshof hat demgegenüber mehrfach eine strenge und vollständige, nicht auf ein Mindestmaß beschränkte Prüfung von absoluten

Schutzhindernissen angemahnt, um eine ungerechtfertigte Eintragung von

Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Nr. 59] - Libertel;

GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123] - Postkantoor). Dies weist eher in Richtung eines weniger großzügigen Prüfungsmaßstabes.

Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil der Beschwerde auch bei Anlegung des vom Bundesgerichtshof geforderten großzügigen Maßstabs

der Erfolg versagt bleiben muss.

c) Wie der Europäische Gerichtshof betont hat, ist es bei dreidimensionalen

Warenformmarken im allgemeinen schwieriger, die erforderliche Unterscheidungskraft festzustellen als z. B. bei traditionellen Wort- oder Bildmarken (EuGH GRUR 2003, 514, 517 [Nr. 48] - Linde, Winward u. Rado).

Gewöhnlich schließen nämlich die Durchschnittsverbraucher nicht aus der

Form der Ware auf deren Herkunft (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 631, 633

[Nr. 38] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2005, 135, 137

[Nr. 30] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 28] - Standbeutel). Auch

der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich ausgeführt, dass der Verkehr

die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie

Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasse, weil es dabei zunächst um die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst

gehe. Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst werde danach

eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die

Herkunft der Ware hinzuweisen (BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; vgl. auch BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck - und zur ähnlichen Problematik bei Farben BGH GRUR 2004, 151,

154 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2004, 154, 155 - Farbmarkenverletzung II; GRUR 2005, 427, 428 Lila-Schokolade; GRUR 2005, 1044,

1046 - Dentale Abformmasse). Die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind zwar nicht zu den absoluten Schutzhindernissen,

sondern zur Frage des markenmäßigen Gebrauchs im Rahmen des § 14

Abs. 2 MarkenG ergangen. Die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise, auf die es maßgeblich ankommt, kann hier aber keine andere als

bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sein.

Dies darf zwar nicht dazu führen, dass für Warenformmarken ein erweitertes Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufgestellt wird (s.

BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II). Andererseits weist der

Europäische Gerichtshof aber in nunmehr ständiger Rechtsprechung

darauf hin, dass die Eignung einer Warenform zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung nur bejaht werden kann, wenn die Form eine erhebliche

Abweichung von der Norm oder der Branchenüblichkeit aufweist (EuGH

GRUR 2004, 428, 431 [Nr. 49] - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, 634

[Nr. 39] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638

[Nr. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643

[Nr. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137

[Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel). Denn

nur bei einer solchen erheblichen Abweichung ist es dem Durchschnittsverbraucher möglich, die betreffende Ware (allein) anhand ihrer Form

ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise von Waren

anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431

[Nr. 53] - Henkel).

d) Eine erhebliche Abweichung der vorliegend als Marke beanspruchten Taschenlampenform vom Branchenüblichen kann nicht festgestellt werden.

Maßgeblich ist insoweit der durch die Form vermittelte Gesamteindruck für

den Durchschnittsverbraucher. Diesen Gesamteindruck hat die Anmelderin zutreffend auf die folgenden Formmerkmale zurückgeführt:

-

-

-

-

zylinderförmiger Schaft;

kreisförmiger, ebener Schalter;

der Schalter ist mit konzentrischen Kreisen versehen;

der Kopf ist gegenüber dem Schaft in zwei Stufen im

Durchmesser vergrößert, wobei der Übergang zur kleineren Stufe und zum Schaft konisch erfolgt;

-

der vorderste Abschnitt des Kopfes verfügt über eine

umlaufende Riffelung;

-

der hintere Verschlussdeckel verfügt über eine umlaufende Riffelung und ist am Ende leicht abgerundet.

Eine Herkunftskennzeichnung kann der Kombination dieser Merkmale jedoch nicht entnommen werden. Der zylinderförmige Schaft entspricht der

gängigen Grundform von Taschenlampenschäften. Im Übrigen ist diese

Form weitgehend technisch bedingt. Sie entspricht der zylindrischen Form

der Batterien, die bei derartigen Taschenlampen gewöhnlich in dem

Schaft Aufnahme finden. Die Zylinderform des Kopfes der Lampe und der

gegenüber dem Schaft vergrößerte Durchmesser sind ebenfalls seit jeher

üblich. Anderes mag allenfalls für die konkrete Ausgestaltung des zweistufigen, jeweils konischen Übergangs vom Schaft zum Kopf gelten. Dieses Formmerkmal tritt jedoch im maßgeblichen Gesamteindruck der beanspruchten Taschenlampe hinter die optisch dominierenden Merkmale zurück, die - wie ausgeführt - nur gängige Grundformen wiedergeben. Die

umlaufenden Riffelungen am Kopf und am Verschlussdeckel der Lampe

sind ersichtlich technisch-funktionaler Natur. Sie dienen - ebenso wie die

geriffelte Oberfläche des Schaftes - offensichtlich dazu, die Griffigkeit zu

verbessern, etwa beim Aufschrauben des Kopfes zum Auswechseln des

Leuchtkörpers oder des Verschlussdeckels zum Wechseln der Batterien.

Die Kreisform des Einschaltknopfes ist eine gängige Grundform. Die ebenfalls kreisförmige Riffelung verbessert auch hier die Griffigkeit und ist daher funktionaler Natur. Die leichte Abrundung der Verschlusskappe

schließlich spielt für den Gesamteindruck keine Rolle.

Insgesamt erschöpft sich die beanspruchte Taschenlampenform somit

weitgehend in - auch in ihrer Kombination - gängigen Gestaltungsmerkmalen. Die wenigen Abweichungen erscheinen zwar im Design stimmig,

heben die Gesamtform aber nicht erheblich über das Branchenübliche

hinaus.

e)

In dieser Beurteilung sieht sich der Senat auch durch das „Maglite“-Urteil

des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Oktober 2004 bestätigt (GRUR

Int. 2005, 135). Gegenstand dieses Urteils war (u. a.) die als Gemeinschaftsmarke angemeldete, nachfolgend abgebildete dreidimensionale

Form einer Taschenlampe:

Dass an der Kopfspitze dieser Lampe umlaufend das Wort „MAGLITE“

angebracht ist, hat in diesem Verfahren keine Rolle gespielt. Die Form als

solche weist mit der vorliegend beanspruchten offensichtlich nicht unerhebliche Ähnlichkeiten auf, nämlich einen zylinderförmigen Schaft, einen

kreisförmigen Einschaltknopf, einen gegenüber dem Schaft im Durchmesser vergrößerten Kopf mit umlaufender Riffelung und eine ebenfalls

umlaufend geriffelte, am Ende leicht abgerundete Verschlusskappe. Der

Europäische Gerichtshof hat die Unterscheidungskraft dieser Taschenlampenform in Übereinstimmung mit allen Vorinstanzen verneint.

f) Damit erübrigt sich letztlich auch ein Eingehen auf die von der Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle angesprochenen Markeneintragungen, die ihrer Meinung zufolge vergleichbare Taschenlampenformen betreffen. Zwar hat der Bundesgerichtshof dem Senat in der

Parallelsache 32 W (pat) 91/97 aufgegeben, solche Voreintragungen zu

würdigen. Diesen Eintragungen kann aber, zumal sie nicht mit Gründen

versehen sind, kein größeres Gewicht zukommen als den ausführlich

begründeten Entscheidungen der europäischen Gerichte und zumal

des Europäischen Gerichtshofes. Im Übrigen hat es der Europäische

Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt, Eintragungen vermeintlich ähnlicher Marken irgendeine Bedeutung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft beizulegen (EuGH GRUR 2004, 428, 432 [Nr. 64] - Henkel;

GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 44] - Postkantoor).

gez.

Unterschriften