Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 05.07.2006 – 32 W (pat) 180/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 180/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 51 752.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juli 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 10. Oktober 2003 angemeldete Wortmarke
mittendrin im alter
ist für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 36 und 41 bestimmt:
Druckereierzeugnisse; Vermittlung von Finanzanlagen und Versicherungsverträgen, finanzielle Beratung; Ausbildung; Durchführung von Seminaren und Kursen sowie sonstigen Veranstaltungen
zur Aufklärung und Information über finanzielle Belange.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 20. Juli 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Wortzusammenstellung "mittendrin im alter"
werde der Verkehr dahingehend verstehen, dass es sich um eine sloganartige Anpreisung von Waren und Dienstleistungen handele, die sich an ältere Menschen
richteten und speziell für diese geeignet seien. Die Marke beschreibe ohne
weiteres das Thema bzw. die angesprochenen Adressaten der Waren/Dienstleistungen. Im Übrigen seien vergleichbare Anmeldungen wie "Das Alter selbstbestimmt leben, Alter kennt keine Jahre, ZUHAUSE IM ALTER und Zukunft Alter"
ebenfalls nicht eingetragen worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der
Ansicht, die Unterscheidungskraft von "mittendrin im alter" ergebe sich daraus,
dass die angemeldete Wortfolge lexikalisch nicht nachweisbar und eine phantasievolle Abwandlung des gebräuchlichen Ausdrucks "mittendrin im Leben" sei. Zur
Begründung der Unterscheidungskraft stützt sich der Anmelder daneben auf drei
von ihm eingereichte Anlagen, die eine entsprechende sloganmäßige Verwendung
der Wortfolge "mittendrin im alter" belegen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, jedoch in der Sache - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - nicht begründet, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es,
die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Nr. 59; GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Nr. 123). Kann einer Wortmarke (die
aus einem oder mehreren Wörtern besteht) ein für die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine
Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so entbehrt dieses jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).
Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen
grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Waren bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in
ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWA-
RE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es
sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH GRUR 2000, 321 - Radio von hier).
Handelt es sich bei den beanspruchten Erzeugnissen und Angeboten um solche,
die neben ihrem Charakter als handelbare Waren oder Dienstleistungen auch
einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG (vgl. zu den insoweit geringeren Anforderungen Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl., § 8 Rdn. 118 m. w. Nachw.) - die markenrechtliche Unterscheidungskraft
auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen
gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH
GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043
- REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).
Die Wortfolge "Mittendrin im Alter" wirkt in Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen lediglich wie eine allgemeine Werbeaussage, nämlich dass
man durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen für das Alter vorsorgt bzw.
in den Druckereierzeugnissen entsprechende Informationen nachlesen kann. Dabei richten sich die Waren und Dienstleistungen nicht etwa nur an alte Menschen,
wie die Markenstelle in ihrem Beschluss meint. Gerade in der heutigen Zeit werden auch jüngere Menschen regelmäßig mit dem Problem der Altersvorsorge
konfrontiert, so dass auch diese als Empfänger der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen in Betracht kommen.
An dem aufgezeigten Verständnis des Verkehrs ändert sich nichts dadurch, dass
es sich bei der beanspruchten Marke um eine Abwandlung der geläufigen Redewendung "mittendrin im Leben" handelt. Der Verkehr wird die Wortfolge gleichwohl
in dem genannten Sinn verstehen und hierin keinen Hinweis auf die Herkunft der
Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen. Das
belegen insbesondere auch die vom Anmelder selbst mit der Beschwerdebegründung eingereichten Verwendungsbeispiele.
Ob die angemeldete Marke außerdem auch als Merkmalsbezeichnung gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann und deshalb von Monopolrechten freizuhalten
ist, kann - da nicht entscheidungserheblich - dahingestellt bleiben.
gez.
Unterschriften