Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 10.07.2006 – 30 W (pat) 181/05

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 181/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 62 616.3

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Juli 2006 durch …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Deutsche

Gesellschaft für Präventivmedizin mit folgendem Dienstleistungsverzeichnis:

„Klasse 41: Dienstleistungen von Personen und Einrichtungen,

die auf die Entwicklung der geistigen Fähigkeiten von

Menschen, insbesondere von Ärzten, medizinischem

Fachpersonal und Patienten gerichtet sind

Klasse 42: einzeln oder gemeinsam erbrachte Dienstleistungen,

die sich auf theoretische und praktische Aspekte

komplexer Gebiete beziehen

Klasse 44: ärztliche Pflege, Gesundheits- und Schönheitspflege

für Menschen, erbracht durch Personen oder Unternehmen.“

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen; begründend ist

darauf Bezug genommen, dass die Marke als Hinweis auf den örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich einer Gesellschaft, nämlich medizinische Prävention im

Bereich der Bundesrepublik Deutschland, eine beschreibende Angabe sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist

nicht zu den Akten gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der zur

Eintragung angemeldeten Marke Deutsche Gesellschaft für Präventivmedizin

stehen die Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können.

Der Begriff „Gesellschaft“ bezeichnet einen Zusammenschluss von Personen zu

einem gemeinsamen Zweck

(vgl. http:

//de. wikipedia.org/wiki/ Gesellschaft_%28Rechtswesen%29). Das Adjektiv „Deutsche“ weist auf die Eigenschaft

hin, „deutsch“ zu sein; „Präventivmedizin“ (Vorsorgemedizin) ist ein Teilgebiet der

Medizin, das sich mit der Verhütung von Krankheiten durch vorbeugende Maßnahmen und der Krankheitsfrüherkennung befasst (vgl. Pschyrembel, Klinisches

Wörterbuch, 259. Aufl. S. 1351f.). Insgesamt weist die Marke damit auf eine Vereinigung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zur Verhütung von Krankheiten hin.

Für die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen wird damit lediglich beschreibend auf deren Gegenstand und deren Erbringung durch eine Gesellschaft deutscher Herkunft hingewiesen.

Für die Beschreibung der von derartigen Vereinigungen erbrachten Dienstleistungen wie Aus- und Fortbildung sowie Aufklärung - was in der Sache mit dem

Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung beansprucht wird - sind Kombinationen

des Gattungsbegriffs „Gesellschaft“ mit der Angabe der örtlichen Herkunft der Gesellschaft aus einem Land, einer Region oder Stadt und dem Hinweis auf die

Fachrichtung üblich. Lediglich beispielhaft wird auf Vereinigungen wie „Deutsche

Gesellschaft für Ernährung“, „Deutsche Gesellschaft für Kardiologie“, „Deutsche

Gesellschaft für Muskelkranke“, „Deutsche Gesellschaft für Psychologie“, „Deutsche Gesellschaft für Neurologie“, „Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde und

Jugendmedizin“, „Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie“ hingewiesen.

Die angemeldete Wortkombination entbehrt auch jeglicher Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie beschreibt eine Vereinigung nach Art, Herkunft und Tätigkeit und erfüllt damit nicht die Funktion eines sich durch individuelle

Merkmale von den Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004,

674, 678 - Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2002, 804; 806 - Philips; BGH

GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB

DIREKT).

Soweit sich die Anmelderin im Verfahren vor dem Patentamt zur Begründung der

Schutzfähigkeit vor allem auf Voreintragungen von Marken mit „Deutsche Gesellschaft für…“ -Bezeichnungen bezogen hat, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken erwächst auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG)

grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es

sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer

auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, - 528

Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 - Today; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004,

428, 431 f. – Nr. 60 ff. - Henkel). Außerdem wäre eine derartige Bindung nicht mit

der Möglichkeit einer Löschung von Marken wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) in Einklang zu bringen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz 8. Aufl. § 8 Rn. 25ff.). Abgesehen davon weisen die von der Anmelderin

genannten Voreintragungen ausnahmslos neben beschreibenden Angaben über

Herkunft und Tätigkeit der Gesellschaften Bildbestandteile auf, die zur Eintragung

der Zeichen in ihrer Gesamtheit geführt haben können.

gez.

Unterschriften