Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 10.07.2006 – 30 W (pat) 181/05
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 181/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 62 616.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Juli 2006 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Deutsche
Gesellschaft für Präventivmedizin mit folgendem Dienstleistungsverzeichnis:
„Klasse 41: Dienstleistungen von Personen und Einrichtungen,
die auf die Entwicklung der geistigen Fähigkeiten von
Menschen, insbesondere von Ärzten, medizinischem
Fachpersonal und Patienten gerichtet sind
Klasse 42: einzeln oder gemeinsam erbrachte Dienstleistungen,
die sich auf theoretische und praktische Aspekte
komplexer Gebiete beziehen
Klasse 44: ärztliche Pflege, Gesundheits- und Schönheitspflege
für Menschen, erbracht durch Personen oder Unternehmen.“
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen; begründend ist
darauf Bezug genommen, dass die Marke als Hinweis auf den örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich einer Gesellschaft, nämlich medizinische Prävention im
Bereich der Bundesrepublik Deutschland, eine beschreibende Angabe sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist
nicht zu den Akten gelangt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der zur
Eintragung angemeldeten Marke Deutsche Gesellschaft für Präventivmedizin
stehen die Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können.
Der Begriff „Gesellschaft“ bezeichnet einen Zusammenschluss von Personen zu
einem gemeinsamen Zweck
(vgl. http:
//de. wikipedia.org/wiki/ Gesellschaft_%28Rechtswesen%29). Das Adjektiv „Deutsche“ weist auf die Eigenschaft
hin, „deutsch“ zu sein; „Präventivmedizin“ (Vorsorgemedizin) ist ein Teilgebiet der
Medizin, das sich mit der Verhütung von Krankheiten durch vorbeugende Maßnahmen und der Krankheitsfrüherkennung befasst (vgl. Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 259. Aufl. S. 1351f.). Insgesamt weist die Marke damit auf eine Vereinigung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zur Verhütung von Krankheiten hin.
Für die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen wird damit lediglich beschreibend auf deren Gegenstand und deren Erbringung durch eine Gesellschaft deutscher Herkunft hingewiesen.
Für die Beschreibung der von derartigen Vereinigungen erbrachten Dienstleistungen wie Aus- und Fortbildung sowie Aufklärung - was in der Sache mit dem
Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung beansprucht wird - sind Kombinationen
des Gattungsbegriffs „Gesellschaft“ mit der Angabe der örtlichen Herkunft der Gesellschaft aus einem Land, einer Region oder Stadt und dem Hinweis auf die
Fachrichtung üblich. Lediglich beispielhaft wird auf Vereinigungen wie „Deutsche
Gesellschaft für Ernährung“, „Deutsche Gesellschaft für Kardiologie“, „Deutsche
Gesellschaft für Muskelkranke“, „Deutsche Gesellschaft für Psychologie“, „Deutsche Gesellschaft für Neurologie“, „Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde und
Jugendmedizin“, „Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie“ hingewiesen.
Die angemeldete Wortkombination entbehrt auch jeglicher Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie beschreibt eine Vereinigung nach Art, Herkunft und Tätigkeit und erfüllt damit nicht die Funktion eines sich durch individuelle
Merkmale von den Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004,
674, 678 - Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2002, 804; 806 - Philips; BGH
GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB
DIREKT).
Soweit sich die Anmelderin im Verfahren vor dem Patentamt zur Begründung der
Schutzfähigkeit vor allem auf Voreintragungen von Marken mit „Deutsche Gesellschaft für…“ -Bezeichnungen bezogen hat, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken erwächst auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG)
grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es
sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer
auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, - 528
Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 - Today; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004,
428, 431 f. – Nr. 60 ff. - Henkel). Außerdem wäre eine derartige Bindung nicht mit
der Möglichkeit einer Löschung von Marken wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) in Einklang zu bringen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz 8. Aufl. § 8 Rn. 25ff.). Abgesehen davon weisen die von der Anmelderin
genannten Voreintragungen ausnahmslos neben beschreibenden Angaben über
Herkunft und Tätigkeit der Gesellschaften Bildbestandteile auf, die zur Eintragung
der Zeichen in ihrer Gesamtheit geführt haben können.
gez.
Unterschriften