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BPatG Beschluss vom 12.07.2006 – 26 W (pat) 332/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Juli 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 73 417.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss vom 7. Oktober 2003 die Anmeldung der Wortmarke

Pisa

für die Waren der Klassen 16 und 28

„Spiele, Spielzeug, pädagogisches Spielzeug; Lehr - und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen und Spielen“

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG durch eine Beamtin des gehobenen

Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der Bezeichnung „Pisa“, die eine durch den sog. „Schiefen Turm“ weltweit bekannte italienische Stadt in der Toskana benenne, handle es sich um einen Hinweis auf den Inhalt eines so bezeichneten Spiel(zeug)s. Da der Verkehr an eine Übung gewöhnt

sei, wonach auf der das Spiel(zeug) enthaltenden Verpackung neben der betrieblichen Herkunft auch auf deren Art bzw. Inhalt durch einen Spieltitel hingewiesen

werde, sehe er in dem vorliegenden Wort nichts anderes als einen Sachhinweis

auf das so bezeichnete Spiel. Die inländischen Verkehrskreise würden deshalb die

Angabe ohne weiteres und selbsterklärend dahingehend verstehen, dass es sich

bei den betreffenden Waren um Spiele handelt, die die italienische Stadt Pisa zum

Inhalt/Thema haben. Ebenso sei „Pisa“ direkt beschreibend im Hinblick auf das

Thema der angemeldeten Ware „Druckereierzeugnisse“. Das angesprochene

Publikum werde ohne weiteres annehmen, es handle sich um Bücher, Magazine,

Kataloge etc., welche die Stadt „Pisa“ zum Thema haben.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde und beantragt sinngemäß,

den versagenden Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, „Pisa“ beschreibe keine konkrete Eigenschaft einer Ware aus

dem Warenverzeichnis der angemeldeten Marke. Eine Zweckbestimmung liege

ebenfalls nicht vor. Die bloße Möglichkeit, mit dem Wort „Pisa“ den Gedanken an

irgendein (völlig unbestimmtes) Thema in Bezug auf die italienische Stadt Pisa zu

verbinden, entspreche nicht dem gesetzlichen Kriterium des Eintragungshindernisses einer ausschließlich beschreibenden Angabe. Ein Freihaltebedürfnis an

dem Begriff „Pisa“ bestehe ebenfalls nicht, da weder Wesen, noch Eigenschaft

oder Bestimmung einer Ware aus dem der Anmeldung zugrunde liegenden Verzeichnis bezeichnet würden. Überdies sei aufgrund § 23 MarkenG der Hinweis auf

Thema oder Inhalt eines Spiels bzw. Druckerzeugnisses den Mitbewerbern nicht

verwehrt.

Der Senat hat dem Anmelder mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung Ergebnisse einer Internetrecherche zur Verwendung der Bezeichnung „PISA“ übersandt.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Eine Marke weist Unterscheidungskraft i. S. d. vorstehend genannten Bestimmung

auf, wenn sie geeignet ist, die Waren/Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen Waren/Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR

2005, 22, 25, Rdnr. 33 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2001, 1151,

1152 - marktfrisch; BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Dieses Eintragungshindernis ist

im Interesse der Allgemeinheit auszulegen, das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (st. Rspr. des EuGH vgl. GRUR 2002, 804, 809,

Nr. 77 - Philips; GRUR 2004, 674, 677, Nr. 68 - Postkantoor). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem

Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen

zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR

2001, 1148, 1149, Nr. 22-24 - BRAVO; GRUR 2003, 604, 608, Nr. 62 - Libertel).

Keine Unterscheidungskraft weist eine Marke vor allem auf, wenn ihr die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen

(vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 134 m. w. N.; BGH GRUR

2004, 778 - URLAUB DIREKT).

Dies ist vorliegend der Fall. Neben einer möglichen inhaltlichen Beschaffenheitsangabe in Bezug auf Spiele bzw. Spielzeug oder Lehr- und Unterrichtsmittel in

Form von Druckereierzeugnissen und Spielen, die die toskanische Stadt „Pisa“,

bekannt durch den „Schiefen Turm“, zum Gegenstand haben (z. B. www.kinderonline-shop.ch/... : Clementoni Puzzle Pisa), stellt die angemeldete Marke hinsichtlich sämtlicher Waren auch einen eindeutig beschreibenden Sachhinweis auf

die allgemein bekannte „PISA-Studie“ dar.

Der Begriff „PISA“ ist die Abkürzung für das „Program for International Student

Assessment“ der OECD und bezeichnet eine Vergleichsstudie auf internationaler

Ebene mit dem Ziel, alltagsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten 15-jähriger

Schülerinnen und Schüler zu messen

(vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/

PISA-Studie). Die deutschen Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben bisher im

internationalen Ländervergleich eher schlecht abgeschnitten, wodurch eine breite

Diskussion über Lernziele und -inhalte an deutschen Schulen aufgekommen ist.

Im Zuge dieser Entwicklung erfreut sich Lernspielzeug einer immer größeren Beliebtheit. Ausweislich einer Internet-Recherche des Senats (bei „Google“ finden

sich unter dem Suchbegriff „Pisa Spielzeug“ mehr als 200.000 Treffer) wird eine

Vielzahl von sog. „Lernspielen“, bei denen Spielspaß und Lernerfolg miteinander

verknüpft sind, angeboten. In Zusammenhang mit diesem Lernspielzeug wird auch

immer wieder auf die „PISA-Studie“ hingewiesen (vgl. z. B. unter www.stern.de.:

„Spielzeug für Pisa-Kinder … Nach dem Pisa-Schock greifen verunsicherte Eltern

gern zu „intelligentem“ Spielzeug für ihre Kinder. Die darbende Branche schöpft

Hoffnung - denn Lernspiele sind der neue Trend der Nürnberger Spielwarenmesse. …“; Westdeutsche Zeitung Online vom 21. Mai 2006: „Vor allem seit den

gesammelten Pisa-Studien suchen immer mehr Eltern sinnvolles Spielzeug, mit

dem das Kind für das Leben oder die Schule lernt. …“; www.leapfrog.de: „Angesichts der Bildungsmisere setzen immer mehr Eltern auf intelligentes Lernspielzeug. … Pisa ist in aller Munde. Doch deutsche Eltern denken dabei nicht mehr an

den schiefen Turm, sondern an die Schieflage des deutschen Bildungssystems“;

www.einzelhandel.de/...: „Der Megatrend Nummer 2 heißt Spielen und Lernen:

PISA hat auch bei den Spielzeugherstellern zum Umdenken geführt. Spielzeug

macht jetzt nicht nur Spaß, sondern Kinder und Jugendliche auch klüger: Unter

den TOP 10-Preisträgern sind ein modernes Lernspiel-System zum Beispiel im

Game Boy-Format …“). Sehr häufig finden sich aufgrund dieses Trends Spiele

und Spielzeug, die elementare Fähigkeiten wie Lesen und Rechnen vermitteln

bzw. verbessern sollen (vgl. z. B. unter www.amazon.de: „Mein erstes Rechen-

Spiel-Lernprogramm PISA mit 9 großen Bildtafeln und Spielanleitung mit pädagogischem Kommentar“; unter www.childsland.com/...: „…1 x ´„Pisa-Rechentrainer“

bestellen …“).

Ein enger und konkreter inhaltlich-thematischer Zusammenhang zwischen der angemeldeten Wortmarke „Pisa“ und den beantragten Waren, die allesamt dem pädagogischen Bereich zuzurechnen sind, ist demnach gegeben. Der beschreibende

Bezug erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen auch unmittelbar,

weshalb ein betriebskennzeichnender Hinweis zu verneinen ist. Dass der Begriff

„Pisa“ in Bezug auf die Lernstudie der OECD häufig in Großbuchstaben wiedergegeben wird; hindert die Erkennbarkeit des Bedeutungsgehalts bei Wiedergabe in

„normaler“ Schreibweise der angemeldeten Marke nicht, da in den entsprechenden Fundstellen bei „Google“ jedenfalls beide Schreibweisen Gebrauch finden.

Zudem tritt der Begriff „Pisa“ als Hinweis auf die PISA-Studie - wie sich auch aus

den oben zitierten Nachweisen ergibt - häufig in Alleinstellung und nicht notwendigerweise in der Zusammensetzung auf.

Soweit der Anmelder die Auffassung vertritt, § 23 Nr. 2 MarkenG ermögliche bei

einer Eintragung des Begriffs weiterhin eine beschreibende Verwendung von

„Pisa“ durch die Mitbewerber, ist festzuhalten, dass die genannte Vorschrift nur ein

Hilfsmittel in Verletzungsprozessen gegen die negativen Folgen möglicher Fehleintragungen von Marken darstellt, diese aber keinesfalls rechtfertigt und daher

nicht die Eintragung einer für sich gesehen beschreibenden Angabe - so wie sie

„Pisa“ unzweifelhaft darstellt - ermöglichen kann (vgl. auch EuGH GRUR 2003,

604, 607; EuGH GRUR 2004, 674, 680 Postkantoor).

Da der Eintragung der angemeldeten Marke bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht, kann die Frage, ob sie darüber hinaus auch als zur Beschreibung der Waren geeignete Angabe gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG vom Schutz auszuschließen wäre, dahingestellt bleiben.

gez.

Unterschriften