Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 18.07.2006 – 33 W (pat) 11/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 11/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 300 79 378

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Juli 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 36 vom 13. November 2003 aufgehoben.

Die Löschung der angegriffenen Marke wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 28 795 angeordnet.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die

Dienstleistungen

„Vermittlung von geschlossenen Immobilienfonds und Anteilen an

geschlossenen Immobilienfonds“

am 26. Oktober 2000 angemeldeten und am 12. Juli 2001 registrierten Marke

300 79 378

Quatro Garant

auf Grund der am 17. Dezember 1996 eingetragenen Marke 396 28 795

Quattro

Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat den Widerspruch durch Beschluss vom

13. November 2003 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen identisch seien und die Kennzeichnungskraft und damit der Schutzumfang der Widerspruchsmarke als normal einzustufen seien. Den insoweit erforderlichen erheblichen Markenabstand halte die angegriffene Marke ein. In der Gesamtheit der Vergleichsmarken bestünden deutliche Unterschiede, da es sich bei

der jüngeren Marke um eine Mehrwortmarke handle, während die Widerspruchsmarke eine Einwortmarke sei. Für den Verkehr bestehe keine Veranlassung die

Einheit „Quatro Garant“ auseinanderzureißen und sich nur am Bestandteil

„Quatro“ zu orientieren. Die jüngere Marke würde ohne einen speziellen Sinngehalt in der Gesamtheit wahrgenommen werden. Die von der Widersprechenden

behauptete beschreibende Bedeutung des Begriffs „Garant“ im Sinne von „Garantie“ ergebe keinen Sinn in Zusammenhang mit dem Fantasiebegriff „Quatro“.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie trägt vor, dass dem allein kennzeichnungskräftigen Markenwort „Quatro“ in der

angegriffenen Marke das rein beschreibende Markenwort „Garant“ angefügt worden sei, das lediglich die Werthaltigkeit oder ähnliche Eigenschaften des angebotenen Fonds umschreibe. Die Bezeichnung „Garant“ sei in der Dienstleistungsklasse 36 häufig vertreten. Die Widersprechende weist insoweit auf verschiedene

Marken mit dem Bestandteil „Garant“ hin. Aus diesem Grunde sei der Begriff den

angesprochenen Verkehrskreisen als solcher durchaus geläufig. Demgegenüber

habe das Markenwort „Quattro“, das schriftbildlich außerordentlich ähnlich und

klanglich mit der Widerspruchsmarke identisch sei, eine zumindest normale Kennzeichnungskraft.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass die Entscheidung der Markenstelle zutreffend sei. Die

Markenwörter seien in ihrer Gesamtheit nicht ähnlich. Eine darüber hinaus gehende Verwechslungsgefahr bestehe ebenfalls nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Marken gemäß § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG für gegeben.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der

Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen

ist (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH a. a. O. - Lloyd; BGH

a. a. O. - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 997 - HONKA). Dabei stehen die

verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden

Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z. B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw. durch

einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann

(st. Rspr. BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/Etop). Nach diesen Grundsätzen

muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

1. Nachdem Benutzungsfragen nicht angesprochen worden sind, ist für die

Frage der Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die „Vermittlung von geschlossenen Immobilienfonds und Anteilen von geschlossenen

Immobilienfonds“ im Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke wird von

dem Begriff „Finanzdienstleistungen“ im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke umfasst.

2. Der Senat legt seiner Beurteilung ferner mangels anderer Anhaltspunkte eine

durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde. Den

insoweit erforderlichen erheblichen Abstand halten die sich gegenüberstehenden

Marken jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein. Dabei ist davon auszugehen,

dass die jüngere Marke durch den Bestandteil „Quatro“ im Wesentlichen geprägt

wird.

Zwar ist es grundsätzlich nicht zulässig, aus einer angegriffenen jüngeren Marke

ohne weiteres ein Element herauszugreifen um dessen Übereinstimmung mit der

Widerspruchsmarke festzustellen (BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende

Raubkatze). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn einem der Markenteile

eine so eigenständig kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung

zukommt, dass darin der markenmäßige Schwerpunkt des Gesamtzeichens gesehen werden kann (BGH GRUR 1996, 775 - Sali Toft; GRUR 1998, 930

- Fläminger).

So verhält es sich im vorliegenden Fall. „Garant“ ist für die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das interessierte allgemeine Publikum ein

beschreibender Hinweis dahingehend, dass das Angebot der Markeninhaberin

eine Garantie für eine besondere Absicherung enthält. „Garant“ ist nämlich ein in

die deutsche Sprache eingegangenes Fremdwort, das eine Person oder eine Institution bezeichnet, die (durch ihr Ansehen) Gewähr für die Sicherung, Erhaltung

o. ä. bietet (vgl. Duden Online Das Fremdwörterbuch). Wie sich auch aus den von

der Widersprechenden genannten Marken ergibt, ist „Garant“ gerade im Hinblick

auf Dienstleistungen der Klasse 36 ein häufig benutzter und beliebter Markenbestandteil. Es handelt sich somit um eine beschreibende Bezeichnung, die in Alleinstellung nicht schutzfähig wäre. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass

die angegriffene Marke lediglich von dem in keiner Weise beschreibenden Bestandteil „Quatro“ geprägt wird. Dieser Bestandteil ist jedenfalls klanglich mit der

Widerspruchsmarke identisch, so dass insoweit eine Verwechslungsgefahr besteht.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass aus Gründen der

Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.

gez.

Unterschriften