Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 19.07.2006 – 9 W (pat) 60/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juli 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 05 658

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene

Beschluss aufgehoben und das Patent als Zusatzpatent zum Patent 43 44 896 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 13,

Beschreibung Spalten 1 bis 10

Zeichnungen Figuren 1 bis 9,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung dreier Einsprüche das am 22. Februar 1994 als Zusatz zu P 43 44 896.8 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

„Antrieb für Zylinder einer Rollenrotationsdruckmaschine“

mit Beschluss vom 12. August 2003 widerrufen. Sie ist der Auffassung, dass der

Fachmann ausgehend von der DE 28 44 418 C3 unter Berücksichtigung der im

einschlägigen Fachgebiet bekannten Antriebsanordnung mit gesonderten Antriebsmotoren nach der DE 34 09 194 A1 ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes kommen konnte.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.

Sie legt in der mündlichen Verhandlung einen beschränkten Patentanspruch 1 vor

und führt aus, dass dieser Patentanspruch 1 patentfähig sei.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der demnach geltende Patentanspruch 1 lautet:

Antrieb für Zylinder einer Rollenrotationsdruckmaschine mit

a)

einem farbübertragenden ersten Zylinderpaar (10), umfassend einen ersten Gummituchzylinder (2) und einen ersten

Plattenzylinder (3), die zum gemeinsamen Antrieb während

des Druckens durch einen ersten Motor (5) mechanisch miteinander gekoppelt sind,

b)

einem farbübertragenden zweiten Zylinderpaar (10), umfassend einen zweiten Gummituchzylinder (2) und einen zweiten Plattenzylinder (3), die zum gemeinsamen Antrieb mechanisch miteinander gekoppelt sind,

c)

einem farbübertragenden dritten Zylinderpaar (10), umfassend einen dritten Gummituchzylinder (2) und einen dritten

Plattenzylinder (3), die zum gemeinsamen Antrieb mechanisch miteinander gekoppelt sind, wobei der dritte Gummituchzylinder (2) ein Gegendruckzylinder (2) ist, der mit dem

ersten oder dem zweiten Gummituchzylinder (2) einen

Druckspalt für die Bahn (1) bildet,

d)

pro Plattenzylinder (3) mindestens jeweils einer Farbwalze,

e) wobei der erste und der zweite Gummituchzylinder (2) zum

fliegenden Wechsel der Produktion bei fortlaufender Bahn (1)

wechselweise an den dritten Gummituchzylinder (2) an- und

von dem dritten Gummituchzylinder (2) abstellbar sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

f)

der erste Motor (5) über ein Getriebe (11) den ersten

Gummituchzylinder (2) antreibt und von dem ersten Gummituchzylinder auf den ersten Plattenzylinder (3) abgetrieben

wird,

g)

ein weiterer, zweiter Motor (5) während des Druckens über

ein weiteres Getriebe (11) den zweiten Gummituchzylinder

(2) antreibt und von dem zweiten Gummituchzylinder auf den

zweiten Plattenzylinder (3) abgetrieben wird,

h)

noch ein weiterer, dritter Motor (5) während des Druckens

über noch ein weiteres Getriebe (11) den dritten Gummituchzylinder (2) antreibt und von dem dritten Gummituchzylinder auf den dritten Plattenzylinder (3) abgetrieben wird,

i)

jedes der Getriebe (11) je mittels eines Zahnriemens oder eines Zahnradantriebs gebildet wird

e)

und dass mindestens ein Regler für die Motoren (5) vorgesehen ist.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich 12 zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an.

Die Einsprechende I beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt die Einsprechende I aus, dass der geltende Patentanspruch 1 sowohl eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereiches als auch eine

unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen

enthalte und dass auch die nunmehr beanspruchte Vorrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende II hat sich im Beschwerdeverfahren sachlich nicht geäußert.

Vielmehr hat sie mit Eingabe vom 16. Mai 2006 erklärt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Im Beschwerdeverfahren wurden insgesamt folgende Druckschriften angeführt:

E1

E2

E3

E4

E5

E6

EP 0 242 649 B1

DE 28 44 418 C3

DE 38 25 145 A1

DE-OS 21 34 397

DE 34 09 194 A1 und

JP 63-236 651 A.

II.

Die statthafte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als sie

zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer Aufrechterhaltung

des Patentes im beantragten Umfang führt.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Patentanspruch 1 enthält alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 und

ist beschränkt durch Merkmale, die sich aus den Figuren 9, 10 i. V. mit Sp. 10,

Z. 5 bis 51 des Streitpatentes ergeben und die in Sp. 3, Z. 30 bis 32 und 48

bis 51, der Streitpatentschrift angegeben sind. Entgegen der Auffassung der

Einsprechenden I ergibt sich aus der Streichung des Hinweises „nach Patent

43 44 896“ keine Erweiterung des Schutzbereiches. Denn dieser Hinweis gibt

an, dass allein die Merkmale, die im erteilten Patentanspruch 1 des Zusatzpatentes diesem Hinweis vorangehen, bereits im Hauptpatent enthalten sind

und von diesem übernommen werden, und ist nicht so zu verstehen, dass

durch diesen Hinweis gleichsam automatisch alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Hauptpatentes oder gar alle Merkmale des gesamten Hauptpatentes in das Zusatzpatent übernommen werden. Eine solche Auslegung

fordert das Patentgesetz nicht.

Die Ansicht des LG Düsseldorf in der Entscheidung „Anschlussarmatur“

(GRUR 2000, 863 ff.), dass durch einen im Oberbegriff enthaltenen Hinweis

„nach Patent XY“ sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents in das Zusatzpatent inkorporiert werden, teilt der Senat nicht.

Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung des Hinweises „nach

Patent XY“ gerade nicht auf einen bestimmten Anspruch dieses Patentes Bezug nimmt. Es ist nicht ersichtlich, wieso diese Formulierung sich auf den Patentanspruch 1 des Hauptpatents beziehen soll, zumal wenn das Patent mehrere - möglicherweise auch nebengeordnete - Ansprüche enthält.

Schließlich würde eine Bewertung des Hinweises „nach Patent XY“ im Oberbegriff des Zusatzpatentes, wie sie das LG Düsseldorf (a. a. O.) vornimmt, den

nach BGH „Tabelliermappe“ (BGHZ 73, 330 ff.) zulässigen Schutz eines

nachgeholten nebengeordneten Anspruchs, der nicht sämtliche Merkmale des

Patentanspruchs 1 des Hauptpatents enthält, praktisch unmöglich machen,

weil es in einem solchen Fall regelmäßig zu Widersprüchen zwischen den aus

dem Patentanspruch 1 des Hauptpatents übernommenen Merkmalen und den

abweichenden Merkmalen der für die durch das Zusatzpatent unter Schutz

gestellten Ausgestaltung käme.

Da vorliegend alle Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 des Zusatzpatentes im jetzt geltenden Patentanspruch 1 enthalten sind, liegt somit keine

Erweiterung des Schutzbereiches vor. Die geltenden Patentansprüche 2 bis

13 entsprechen unter Präzisierung des jeweils betroffenen Zylinderpaares den

erteilten Patentansprüchen 2 bis 9 und 11 bis 14.

Die Merkmale der geltenden Patentansprüche sind auch in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. Der von der Einsprechenden als unzulässige Erweiterung angeführte Begriff „Zylinderpaar“

aus Gummituchzylinder und Plattenzylinder stellt dabei eine zulässige, verkürzte Bezeichnung für die Angabe beispielsweise in Sp. 1, Z. 62 bis 64, der

Offenlegungsschrift dar, dass Gummituchzylinder und Plattenzylinder „paarweise eine Zylindergruppe“ bilden.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit beruflicher Erfahrung auf

dem Gebiet der Druckmaschinenantriebe, der einen Elektro-/Elektronikingenieur mit Erfahrung auf dem Gebiet der Motorenregelung zu Rate zieht

und mit diesem zusammenarbeitet.

a) Der gewerblich anwendbare Antrieb für Zylinder einer Rollenrotationsdruckmaschine ist neu.

Die an der mündlichen Verhandlung Beteiligten stimmen darin überein, dass

aus der EP 0 242 649 B1 (E1) eine Rollenrotationsdruckmaschine bekannt ist,

die die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist. Dort ist

ein Druckwerk für eine Rollenrotationsdruckmaschine mit einem ersten Zylinderpaar mit Gummituchzylinder 2 und Plattenzylinder 4 und einem zweiten Zylinderpaar mit Gummituchzylinder 3 und Plattenzylinder 5 beschrieben. Beide

Zylinderpaare werden zum fliegenden Plattenwechsel abwechselnd an einen

gemeinsamen Gegendruckzylinder 1 angestellt (Sp. 1, Z. 50 bis Sp. 2, Z. 12

der E1). Der Gegendruckzylinder 1 kann auch mit einem Gummituch belegt

sein, um einen einfarbigen Widerdruck zu erzeugen (Sp. 3, Z. 24 bis 28

i. V. m. Fig. 6 der E1). Somit mag dort auch ein drittes Plattenzylinderpaar aus

einem Gummituchzylinder 1, 11 und einem Plattenzylinder 10 offenbart sein.

Die den Plattenzylindern zugeordneten Farbwalzen sind nicht dargestellt.

Diese zählen zum einschlägigen Fachwissen des Fachmanns, das hier vorausgesetzt wird. Angaben über den Antrieb der Druckwerke enthält dieses

Dokument nicht, so dass hieraus keines der Merkmale f) bis j) des geltenden

Patentanspruchs 1 des Streitpatentes bekannt ist.

Die aus der DE 28 44 418 C3 (E2) und der DE 38 25 145 A1 (E3) bekannten

Druckwerke für Rollenrotationsdruckmaschinen weisen ebenfalls zwei Zylinderpaare aus Gummituch- und Plattenzylinder auf (vgl. jeweils die Fig. 1).

Diese werden zum fliegenden Wechsel der Produktion bei fortlaufender Bahn

wechselweise an einen Gegendruckzylinder (6 bei der E2 und 40 bei der E3)

angestellt, der nicht als Gummituchzylinder ausgebildet ist, so dass dort das

Merkmal c) nicht gezeigt ist. Der Antrieb aller Druckwerke erfolgt in beiden

Fällen über eine einzige Antriebswelle (Sp. 5, Z. 26 bis 31 der E2 und Sp. 2,

Z. 25 bis 50 der E3), so dass zusätzlich die Merkmale f) bis j) nicht gezeigt

sind.

Die DE 21 34 397 A1 (E4) zeigt Druckmaschinen, bei denen weder ein fliegender Wechsel der Produktion bei fortlaufender Bahn erfolgt noch ein Antrieb

für Zylinderpaare offenbart ist. Die diesbezüglichen Merkmale des Anspruchs 1 sind somit nicht erfüllt.

In der DE 34 09 194 A1 (E5) ist eine Rollendruckmaschine beschrieben, mit

der ein Schöndruck ausführbar ist. Dort wird der Druckspalt jeweils zwischen

dem von einem Motor angetriebenen Gummituchzylinder und einem Gegendruckzylinder gebildet (S. 8, letzter Absatz, bis S. 9, Absatz 1, der E5).

Diesen Druckmaschinen fehlt somit bereits der Teil des Merkmals c) des Anspruchs 1, dass der Druckspalt zwischen zwei Gummituchzylindern gebildet

wird.

Aus der JP 63-236 651 A (E6) ist ein Antrieb für eine Rollenrotationsdruckmaschine bekannt, bei der zwei gegenüberliegende Zylinderpaare aus Platten-

und Gummituchzylinder 7, 8 eine Druckstation bilden. Ein fliegender Wechsel

der Produktion bei fortlaufender Bahn ist nicht offenbart. Motore 11 treiben

den jeweiligen Plattenzylinder 7 eines Druckwerkes direkt und über Zahnräder 12 den jeweiligen Gummituchzylinder 8 indirekt an (Fig. 2 der E6). Somit

sind dort die Merkmale c) und e) bis i) des Patentanspruchs 1 nicht offenbart.

b) Die Lehre nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Rollenrotationsdruckmaschine nach der EP 0 242 649 B1 (E1) wird

der Antrieb für die Zylinder nicht beschrieben.

Auf der Suche nach einem geeigneten Antrieb stößt der Fachmann auf die

DE 34 09 194 A1 (E5). In diesem Dokument wird eine Registerstellvorrichtung

für eine Rollenrotationsdruckmaschine beschrieben. Ein Teil des Antriebs dieser Maschine – ohne Farbwalze, die auch hier als einschlägiges Fachwissen

vorausgesetzt wird, - ist in den Fig. 1 und 2 dargestellt. Ein Motor 18 treibt

über Zahnräder 12, 16 einen Gummituchzylinder 4 an. Über weitere Zahnräder 14, 20 wird vom Gummituchzylinder auf den Plattenzylinder 6 abgetrieben. Der Gummituchzylinder bildet mit einem nicht dargestellten Gegendruckzylinder einen Druckspalt, wobei der Gegendruckzylinder ebenfalls vom Motor

über das Zahnrad 16 angetrieben sein kann (S. 9, 1. Abs. der E5). Auf S. 8,

letzter Abs. wird darauf hingewiesen, dass bei einem Mehrfarbendruck mit

mehreren Druckwerken der Antriebsmotor im Allgemeinen nicht mit dem

Antriebszahnrad 16 verbunden ist. Vielmehr sei es bei einer solchen Maschine

auch möglich, die Welle des Antriebsmotors mit einem beliebigen Zahnrad des

Antriebszuges zu verbinden. Bei einer Druckmaschine mit mehreren Druckwerken würde im Allgemeinen ein Antriebsmotor für mehr als ein Druckwerk

vorgesehen (S. 7, Abs. 1 der E5). Der Fachmann interpretiert diese Hinweise

dahingehend, dass bei mehreren Druckwerken der Antrieb jedes Druckwerks

über einen gemeinsamen Räderzug erfolgt, der durch einen einzigen Motor

angetrieben werden kann. Dabei kann die Welle des Motors – anstatt mit dem

Zahnrad 16 - auch mit einem beliebigen Zahnrad des Antriebszuges verbunden werden. Somit lehrt diese Schrift dem Fachmann, bei der aus der

EP 0 242 649 B1 bekannten Rollenrotationsdruckmaschine einen Antriebszug

für mehrere Druckwerke vorzusehen, die von einem einzigen Antriebsmotor

angetrieben werden. Sie führt damit vom beanspruchten Antrieb weg, bei dem

für jedes Zylinderpaar ein eigener, geregelter Antrieb vorgesehen ist.

Eine Übertragung des Antriebes nach der JP 63-236 651 A (E6) auf die Rollenrotationsdruckmaschine nach der EP 0 242 649 B1 (E1) führt ebenfalls

nicht zum beanspruchten Gegenstand.

Die JP 63-236 651 A (E6) betrifft eine Rollenrotationsdruckmaschine bei der

im Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 bis 3 und zugehöriger Beschreibung ein Druckspalt zwischen je zwei Zylinderpaaren gebildet wird. Jedes Zylinderpaar besteht aus einem Gummituchzylinder 8 und einem Plattenzylinder 7, die durch ein Zahnradgetriebe 12 gekoppelt sind. Die den Plattenzylindern zugeordneten Farbwalzen sind nicht dargestellt. Diese zählen zum einschlägigen Fachwissen des Fachmanns, das hier vorausgesetzt wird. Ein auf

der Welle jedes Plattenzylinders angeordneter Motor 11 treibt diesen an, über

das Getriebe wird auf den Gummituchzylinder abgetrieben (engl. Übersetzung

S. 5, 3. Abs. und Fig. 2). Pro Motor ist ein Regler 13 vorgesehen. Über die

Regler der Motore kann die Umfangsregisterverstellung der Gummituchzylinder aufeinander abgestimmt werden (engl. Übersetzung S. 5, 4. Abs., sowie

S. 7, 1. und 2. Abs.). Der Motor und die zugehörige Plattenzylinderwelle bilden

hierbei eine möglichst starre Einheit, um mit dem Regler eine „steife“, d. h.

möglichst schwingungsarme Regelcharakteristik zu erzielen. Dieses Ausführungsbeispiel vermittelt dem Fachmann somit keinen Hinweis darauf, anstatt

der Welle des Plattenzylinders die Welle des Gummituchzylinders anzutreiben

und ein Getriebe zwischen Motor und angetriebenem Zylinder vorzusehen,

wie dies in den Merkmalen f) bis h) des Patentanspruchs 1 beansprucht wird.

Eine Anregung zum beanspruchten Antrieb kann auch von der

DE 28 44 418 C3

(E2),

der

DE 38 25 145 A1 (E3)

und

der

DE 21 34 397 A1 (E4) nicht ausgehen, da diese - wie zur Neuheit ausgeführt -

bereits keine separaten Antriebe für einzelne Zylinderpaare aufweisen.

Der übrige im Beschwerdeverfahren von den Beteiligten nicht aufgegriffene

Stand der Technik liegt noch weiter vom Beanspruchten entfernt, so dass er

weder für sich, noch in Kombination mit einer oder mehreren der genannten

Druckschriften den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Patents nahe legen könnte.

3. Die Patentansprüche 2 bis 13 betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen

des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich sind,

und haben daher ebenfalls Bestand.

4. Eine Prüfung des Zusatzverhältnisses des Zusatzpatentes zum Hauptpatent

findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Denn die Frage, ob ein Zusatzpatent eine Verbesserung oder weitere Ausbildung der Erfindung des Hauptpatentes darstellt, ist ausschließlich Gegenstand des Erteilungsverfahrens, da

sie in die Widerrufsgründe, die abschließend in § 21 und 22 PatG angeführt

sind, nicht aufgenommen ist.

gez.

Unterschriften