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BPatG Beschluss vom 27.07.2006 – 25 W (pat) 94/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juli 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 302 15 563

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

Die Marke 302 15 563

G r ü n d e

I.

PhytoSERM

ist am 21. Juni 2002 u. a. für die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" in das Register eingetragen worden.

Die Antragstellerin beantragte mit Eingabe vom 16. April 2003 die vollständige Löschung der angegriffenen Marke, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG

eingetragen worden sei.

Dem der Antragsgegnerin am 22. Mai 2003 zugestellten Löschungsantrag hat

diese mit der beim DPMA am 25. Juni 2003 eingegangenen Eingabe vom

24. Juni 2003 widersprochen.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 22. März 2004 die Marke teilweise gelöscht, nämlich für "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" und im Übrigen den

Löschungsantrag zurückgewiesen.

Die Marke habe für die im Tenor genannten Waren nicht in das Register eingetragen werden dürfen, weil es sich hierbei um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

nicht schutzfähige Angabe handele. Ob sie insoweit auch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG nicht unterscheidungskräftig oder eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

schutzunfähige Bezeichnung sei, könne dahingestellt bleiben. Hinsichtlich der übrigen Waren liege keine nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG schutzunfähige Angabe

vor.

Für die im Tenor genannten Waren sei der Begriff "PhytoSERM" als Hinweis auf

Wirkungsweise bzw. Inhaltsstoffe der Waren glatt beschreibend und werde zu deren Bezeichnung verwendet. "Phyto" bedeute "pflanzlich", und "SERM" sei die

Kurzform für "Selektive Estrogen Receptor Modulation", was ein Hinweis darauf

sei, dass die in Frage stehenden Waren pflanzliche Wirkstoffe enthielten, die eine

selektive Modulation von Östrogen-Rezeptoren bewirkten. Es müsse Mitanbietern

der Markeninhaberin freistehen, ihre Waren, die diese pflanzlichen Stoffe enthielten und auf den Hormonhaushalt einwirkten, so zu benennen. Der Begriff dürfe

daher nicht für einen Anbieter monopolisiert werden. Es könnten unter diesem

Begriff "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate

für die Gesundheitspflege" aus pflanzlichen Stoffen verstanden werden, die der

Hormonbehandlung dienten, was auch für Tiere gelten könne. Auch "diätetische

Erzeugnisse" könnten Einfluss auf den Hormonhaushalt haben. Eine Mehrdeutigkeit komme nicht in Betracht, da Marken immer im Zusammenhang mit den in

Frage stehenden Waren zu sehen seien. Hier ergebe es sich aber aus dem Zusammenhang, ob es sich z. B. um pharmazeutische Produkte zur Behandlung

etwa von Wechseljahresbeschwerden handeln solle. Dass die deutsche Abkürzung anders lauten müsste, da das deutsche Wort "Östrogen" mit dem Buchstaben "Ö" beginne und nicht mit "E" wie das entsprechende englische Wort "estrogen", sei unmaßgeblich, da Englisch auf dem medizinischen Bereich Fachsprache

sei und die Abkürzung bzw. das Kurzwort von den Fachkreisen ohne weiteres verstanden werde. Der Begriff werde auch bereits in der Fachsprache verwendet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin mit

dem Antrag (sinngemäß),

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 22. März 2004 aufzuheben, soweit die Löschung angeordnet worden ist, und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Für die Beurteilung des Sinngehalts von "PhytoSERM" seien geteilte Verkehrsauffassungen maßgeblich. Soweit auf den durchschnittlichen Käufer eines

pharmazeutischen Präparats abzustellen sei, werde "PhytoSERM" als reines

Phantasiewort verstanden. Lediglich im wissenschaftlichen Verkehr sei damit zu

rechnen, dass "PhytoSERM" entweder mit der selektiven Östrogenrezeptormodulation oder mit selektiven Östrogenrezeptormodulatoren assoziiert werde. Keines

sei vorrangiger als das andere. Sofern subjektiv auf das Verständnis hoch spezialisierter Fachkreise abzustellen sei, müsse berücksichtigt werden, dass der Fachverkehr nur eindeutige Begriffe als rein beschreibend verstehe und daher nur an

wissenschaftlich präzisen Ausdrucksweisen interessiert sei. Werde die Bezeichnung "PhytoSERM" in der Bedeutung als Modulator verwendet, so bezeichne dieser Begriff eine Gattung von Pflanzen mit Wirkstoffen, welche der Hormonbehandlung dienten. Hierunter fielen beispielsweise Cimicifuga Racemosa, Tamoxifen oder Raloxifen. Andererseits könne "PhytoSERM" aber auch als Hinweis auf

die Modulation selbst verstanden werden. Insoweit verstehe der Fachverkehr

"PhytoSERM" nicht mehr als Hinweis auf eine Gattung von Pflanzen, sondern als

Wirkmechanismus. Wer sich im Fachverkehr präzise ausdrücken möchte, sei deshalb genötigt, anhand beschreibender Zusätze klarzustellen, ob er die Modulation

oder die Modulatoren meine und insbesondere welche Modulatoren gemeint

seien. Der konkrete Sinn werde für den Wissenschaftler somit erst anhand des

Kontextes in einem längeren Text deutlich. Beim Verständnis als Modulator sei erheblich, dass der Begriff sogar mit Kontext keine präzise Ausdrucksweise zulasse.

Dies gelte erst recht für die Verwendung in Alleinstellung. Um das jeweils gemeinte Präparat eindeutig zu bezeichnen, bedürfe es einer genaueren Benennung

der jeweiligen Pflanze. Entscheidend sei, dass die Begriffsinhalte des Markenwortes "PhytoSERM" nur von hoch spezialisierten Wissenschaftlern verstanden

würden. In dieser Eigenschaft gehörten die Wissenschaftler nicht zu den Wirtschaftsteilnehmern, auf deren Verständnis es nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ankomme. Die Angabe werde von Verbrauchern sowie an dem Vertrieb beteiligten

Geschäftsleuten nicht verstanden. Der Begriff sei daher nicht zur Bezeichnung der

entsprechenden Eigenschaften geeignet. Wissenschaftlich sei er nicht eindeutig

zu verstehen. Die aufgezeigte Mehrdeutigkeit sei unter Berücksichtigung des Verkehrsverständnisses geeignet, die Annahme einer beschreibenden Verwendung

im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auszuschließen. Bloße Andeutungen

reichten nicht. Einem Freihaltungsbedürfnis unterlägen nur deutlich und unmissverständlich beschreibende Angaben. Zudem enthielte die in Rede stehende von

der Beschwerdeführerin als Produktbezeichnung gebildete angegriffene Marke einen Widerspruch, der dem Verständnis als beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe entgegenstehe, da SERMs chemische Arzneimittel seien, Phyto

dagegen auf etwas Pflanzliches hinweise. Den Begriff habe die Beschwerdeführerin als eine Produktbezeichnung eingeführt.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Schutz begründende Mehrdeutigkeit der in Rede stehenden Bezeichnung

liege nicht vor. Abgesehen davon, dass belegt worden sei, dass regelmäßig

"SERM" als Bezeichnung für einen Stoff stehe, der die Modulationswirkung an den

Östrogen-Rezeptoren ausübe, ergebe es sich für den Leser sofort aus dem Zusammenhang, ob das "M" in "SERM" im Einzelfall für "Modulation" oder für "Modulator" stehe. In beiden Fällen sei es jedoch eine beschreibende Angabe. Alle

Mitbewerber müssten die Möglichkeit haben, auf die SERM-Eigenschaft bzw

Phyto-SERM-Eigenschaft ihrer Präparate hinzuweisen. Konkret werde die Bezeichnung "PhytoSERM" im wissenschaftlichen Verkehr und in wissenschaftlichen

Publikationen benutzt und daher von allen wahrgenommen, die an dem Konzept

der Modulation an Östrogenrezeptoren interessiert seien. Die Erkenntnis, dass

Organe mehrere Östrogenrezeptoren aufwiesen und daher eine östrogenartige

Wirkung an Organen möglich sei, ohne eine (schädliche) Wirkung des Östrogens

an dem anderen Östrogenrezeptor zu verursachen, sei für den behandelnden Arzt

von großem Interesse, weil er beispielsweise mittels eines derartigen "Phyto-

SERMs" Wechseljahrsbeschwerden behandeln könne, ohne das Risiko für die

Förderung eines Gebärmutter- oder Brustkrebses zu erhöhen. Beschrieben werde

also mit dem Begriff eine allgemeine Wirkungsweise von Wirkstoffen, die die vorgenannten Eigenschaften aufwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 54, 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG wird eine Marke wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung besteht. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, so wird die Marke

nur für diese Waren und Dienstleistungen gelöscht (§ 50 Abs. 4 MarkenG).

Die Markenabteilung hat zutreffend die Marke 302 15 563 für die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" wegen des

Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gelöscht, das bereits zum

Eintragungszeitpunkt bestanden hat und noch besteht.

Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der

Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können.

Der Zeichenbestandteil "SERM" ist die Abkürzung für "selective estrogen receptor

modulator, selektiver Östrogenrezeptor-Modulator, Substanz, die sowohl über

östrogenagonistische wie östrogenantagonistische Effekte verfügt" (Duden, Das

Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 7. Auf. 2003, S. 7029); teilweise steht

die Abkürzung auch für die "Selektive Östrogenrezeptor-Modulation" (vgl. Deutsche ApothekerZeitung vom 15.6.2000, S. 10). Diese Substanzen können einen

Östrogeneffekt auf Knochen und Lipide ausüben und zugleich wirkungslos sein in

Bezug auf Mamma- und Uterusgewebe, also ein günstiger Ansatz für die postmenopausale Hormonsubstitution sein. Damit ein Hormon eine Wirkung an einem

Zielorgan entfalten kann, muss ein sogenannter Rezeptor an diesem Zielorgan

vorhanden sein, der genau für dieses Hormon passt. Die SERMs haben eine sehr

ähnliche Molekülstruktur wie Östrogene, können also die Rezeptoren, die ursprünglich für die Östrogene reserviert waren, nutzen. Während Östrogene an jedem Rezeptor eine östrogentypische Wirkung auslösen, bewirken selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren an dem einen Rezeptor einen östrogenähnlichen und

an

einem

anderen Rezeptor

einen

gegensinnigen

Effekt.

(vgl.

www.osteoporosezentrum.de/Therapie//serms/serm). SERMs werden z. B. zur

Vorbeugung und Behandlung von Osteoporose verwendet.

Der Zeichenbestandteil "Phyto" ist ein Wortteil mit der Bedeutung "Gewächs,

Pflanze" (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl., S. 1419) und weist in

der angemeldeten Wortzusammensetzung darauf hin, dass der selektive Östrogenrezeptor-Modulator aus Pflanzen bzw Pflanzenwirkstoffen hergestellt ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt die Kombination dieser beiden

Zeichenbestandteile nicht zu einem in sich widersprüchlichen Begriff, der als beschreibende Angabe nicht in Betracht kommen könnte. Zum einen wird die Kombination der beiden Begriffe bereits in beschreibender Form verwendet, was schon

die Markenabteilung belegt hat und auch aus den der Beschwerdeführerin vom

Senat übermittelten Unterlagen hervorgeht. So zeigt zum Beispiel ein Beitrag von

Dr. Häringer auf der Internetseite www.phytotherapie-komitee.de den beschreibenden Gebrauch sehr deutlich, indem er darauf hinweist, dass der Begriff "Phyto-

SERM" die Wirkweise von Cimifuga-Extrakten auch deshalb besser als das

Schlagwort "Phytoöstrogen" beschreibe, weil die Selektivität und die Modulation

der rezeptorvermittelten Wirkung die entscheidenden Kriterien dieser Substanzen

darstellen. Bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke wurde

der Begriff in beschreibender Weise verwendet. So hatte die Beschwerdegegnerin

in ihrem Löschungsantrag auf einen entsprechenden Artikel in der Apotheker Zeitung vom 15. Juni 2000, S. 110 über die Traubensilberkerze hingewiesen, in dem

die Frage gestellt war, ob es sich bei Cimifuga racemosa um ein "Phyto-SERM"

handele. Darüber hinaus sind auch Wortneubildungen, die lediglich beschreibend

sind, nicht schutzfähig (vgl. EuGH GRUR 2006, 680 BIOMILD). Selbst wenn die

Begriffsbildung auf die Beschwerdeführerin - wie von ihr in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - zurückginge, änderte dies nichts an der Schutzunfähigkeit, da die beschreibende Angabe "SERM" als Hinweis auf einen selektiven

Östrogenrezeptor-Modulator in sprachüblich gebildeter Weise als "Phyto-SERM"

bezeichnet wird, wenn dieser auf pflanzliche Wirkstoffe zurückgeht.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass nur Wissenschaftler, die nicht zu

den beteiligten Verkehrskreisen gehörten, den Ausdruck verstünden, ihn aber

nicht zur konkreten Beschreibung in Alleinstellung benötigten, da mit der Bezeichnung noch nicht gesagt werde, ob damit die Wirkungsweise oder die Substanz

gemeint sei und auch das konkrete Präparat noch nicht damit beschrieben sei, ist

nicht nachvollziehbar. Gerade auf dem gesundheitlichen Sektor sind auch Laien

an neuen wissenschaftlichen Kenntnissen interessiert und wollen wissen und erklärt bekommen, welche Behandlung und welche Art Mittel zur Anwendung kommen. Außerdem gehören auch Ärzte zu den beteiligten Verkehrskreisen. Dass

man aus der Angabe noch nicht das konkrete Präparat erkennt, also um welchen

"Phyto-SERM" es sich dabei handelt, ändert nichts am unmittelbar beschreibenden Gehalt der Bezeichnung, da gerade auch die allgemeine Charakterisierung

eines Produkts als "Phyto-SERM" zur Beschreibung geeignet ist und sogar verwendet wird. Mit einem Sachverhalt wie in der von der Beschwerdeführerin zitierten "Avena"-Entscheidung (BPatG GRUR 2002, 263) ist der vorliegende Fall daher

nicht vergleichbar. Zudem müssen auch verallgemeinernde Aussagen einem Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegenstehen (vgl. für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332).

Soweit die Beschwerdeführerin eine Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung geltend macht, da mit der Abkürzung "SERM" sowohl eine Substanz als

auch eine Wirkungsweise gemeint sein könne, führt dies ebenfalls nicht zur

Schutzfähigkeit (BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; EuGH MarkenR 2003, 450

- Doublemint). Ein Wortzeichen kann vielmehr als beschreibende Angabe von der

Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen

Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen

bezeichnet. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob mit der angegriffenen

Bezeichnung "PhytoSERM" nur eine Substanz oder auch eine Wirkungsweise beschrieben werden kann, zumal bei einer Angabe über eine Substanz mit einer bestimmten Wirkungsweise diese Differenzierung hinsichtlich des Charakters als beschreibende Angabe keine maßgebliche Bedeutung hat.

Alle Waren, für welche die Markenabteilung die Löschung angeordnet hat, können

Phyto-SERMS sein oder enthalten. So können unter diesen Begriff "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" aus pflanzlichen Stoffen fallen, die der Hormonbehandlung dienen,

was auch für Tierarzneimittel gelten kann. Auch mit "diätetischen Erzeugnissen"

kann man Einfluss auf den Hormonhaushalt ausüben. Sie könnten z. B. Phytoöstrogene (Phytoserm) enthalten, die u. a. den Fettstoffwechsel beeinflussen.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

gez.

Unterschriften