Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 08.08.2006 – 15 W (pat) 31/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 31/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 00 917.8-52

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. August 2006 unter Mitwirkung …

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 hat die Rechtspflegerin des Senats dem Anmelder

mitgeteilt, das die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von

einem Monat nach der am 22. September 2002 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden war.

Nachdem der Anmelder in umfangreichem Schriftsatz vom 15. Juli 2003 auf die

Bedeutung seiner Arbeitsergebnisse, die fehlerhafte Bearbeitung seiner Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt sowie auf die lange Bearbeitungsdauer hingewiesen hatte, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom

18. Juli 2003 festgestellt, dass die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen

Beschlusses eine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschwerde ist

(§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 PatKostG). Ohne diese Wirksamkeitsvoraussetzung erfolge keine sachliche Prüfung der Patentanmeldung. Der Beschluss

wurde am 28. August 2003 abgesandt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung des Anmelders vom 9. September 2003.

Er macht unter anderem geltend, die Erinnerungsgebühr sei bereits vor dem

12. Februar 2003 überwiesen worden, jedoch von der Zahlstelle zurückgegeben

worden.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Senats festgestellt, dass die Beschwerde als

nicht eingelegt gilt. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 PatKostG war die

Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat zu entrichten.

Dies hat der Anmelder versäumt. Demgemäß gilt die Beschwerde als nicht eingelegt; dies folgt auch aus § 3 Abs. 1 PatKostG, wonach die Gebühr mit der Einlegung einer Beschwerde fällig wird. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Fälligkeit

der Gebühr nicht von einer gesonderten Aufforderung abhängig ist. Zudem war für

den Anmelder aus der Rechtsmittelbelehrung deutlich erkennbar, dass für die

Einlegung der Beschwerde die Entrichtung einer Gebühr erforderlich ist. Auch teilt

der Anmelder selbst im Schreiben vom 30. Januar 2003, lange nach Ablauf der

Zahlungsfrist, mit, dass er die Gebühr von 200 Euro bezahlen werde. Ihm war also

bewusst, dass rechtzeitig eine entsprechende Gebühr zu entrichten war.

Dass die Gebühr zurücküberwiesen wurde ist demnach unerheblich.

gez.

Unterschriften