Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.08.2006 – 27 W (pat) 3/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 3/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 46 426.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. August 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2004 und 29. Oktober 2004
werden aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Galeria-SSV
wurde am 10. September 2003 für die Waren
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett-
und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in
Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen als nicht unterscheidungskräftige Angabe
zurückgewiesen. Der angemeldete Begriff „Galeria-SSV“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
ohne weiteres als sachbeschreibende Angabe hinsichtlich Art und Weise des
Verkaufs dahingehend verstanden, dass die betreffenden Waren in einer modernen Einkaufspassage nach Art einer Galerie im Sommerschlussverkauf, abgekürzt
als „SSV“, angeboten würden.
Die Anmelderin macht geltend, dass der Bestandteil „Galerie“ einen erhöhten
Bekanntheitsgrad habe und seine Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht
dadurch verliere, dass er mit den Buchstaben „SSV“ kombiniert sei. Selbst wenn
der Verkehr in diesen eine Abkürzung für „Sommerschlussverkauf“ sehe – sowohl
im Erinnerungsbeschluss als auch in Beschwerdebegründung heißt es offensichtlich irrtümlich „Winterschlussverkauf“ -, was sich als schutzunfähiger Bestandteil
darstellen könnte, würde dies nicht zur Schutzunfähigkeit der Gesamtmarke führen. Die Anmelderin verweist auf weitere eingetragene Marken mit dem Bestandteil „Galeria“ und legt eine Verkehrsumfrage zur Bekanntheit dieser Bezeichnung
vom April 2004 vor. Danach haben zu diesem Zeitpunkt über 73 % des angesprochenen Verkehrs in der Bezeichnung „Galeria“ einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gesehen. Nach Erörterung dieser Unterlagen in der mündlichen Verhandlung und dem Übergang in das schriftliche Verfahren hat die Anmelderin weitere Unterlagen betreffend die Werbeaufwendungen für „Galeria
Kaufhof“ und „Galeria“ in der Zeit von 2002 bis 2005 sowie Kopien exemplarischer
Werbeprospekte vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass auch vor dem Zeitpunkt
der Verkehrsumfrage über mehrere Jahre hinaus die Bezeichnung „Galeria“ mit
einem monatlichen Aufwand in mehrfacher Millionenhöhe beworben wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen sowie die eingereichten
Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse vom 28. April 2004 und 29. Oktober 2004 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist auf
Grund der nachgewiesenen Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „Galeria“
schutzfähig (§ 8 Abs. 3, § 37 Abs. 2 MarkenG).
1. Die Bezeichnung „Galeria-SSV“ ist mangels Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von Haus aus nicht schutzfähig.
1.1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der
Marke ist es nämlich, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027,
Rdn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257
– Bürogebäude). Einer Wortmarke fehlt die Unterscheidungskraft regelmäßig
dann, wenn das Zeichenwort für die in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680, Rn. 19 – BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard). Als eine Sachangabe, die die beanspruchten Waren hinsichtlich ihrer Vertriebsmodalitäten beschreibt, ist die Bezeichnung „Galeria-SSV“
nicht unterscheidungskräftig.
1.2. Wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, ist der Begriff „Galeria“ als
romanisierte Form von „Galerie“ ohne weiteres verständlich im Sinne eines
Hinweises auf eine Einkaufspassage, wobei Assoziationen auf internationales Flair, Exklusivität und Modernität sowie südliche Leichtigkeit nahe
liegen. Der Bestandteil „SSV“, der traditionell als Abkürzung für den gesetzlich geregelten „Sommerschlussverkauf“ verwendet wurde, wird auch
nach Auslaufen dieser Absatzmodalität von weiten Verkehrskreisen in diesem Sinne verstanden, auch wenn seine Verwendung zunehmend ungebräuchlich werden dürfte. Damit stellt sich die Gesamtbezeichnung für den
maßgeblichen Verkehr grundsätzlich als eine die Vertriebsmodalitäten der
beanspruchten Waren kennzeichnende Angabe im Sinne der Ausführungen
in den angefochtenen Beschlüssen dar.
1.3. Auf die von der Anmelderin genannten weiteren möglichen Begriffsinhalte
der Abkürzung „SSV“, etwa als „Studentische Selbstverwaltung“, „Schwimmsportverein“ u. a., kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Weitere mögliche
Bedeutungen stehen der Annahme eines beschreibenden Bedeutungsgehalts nicht entgegen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 38 – BIOMILD;
GRUR 2004, 674, Rn. 97 – POSTKANTOOR; GRUR 2004, 146, Rn. 32
- Doublemint).
1.4. Auch der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen mit dem Bestandteil
„Galeria“ für Waren verschiedener hier nicht in Rede stehender Klassen sowie in Kombination mit anderen Wortbestandteilen rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke
handelt es sich nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene
Entscheidung, die einer auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Prüfung
unterliegt und daher keinen Eintragungsanspruch für andere Markenanmeldungen begründen kann (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 - Autofelge).
2. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung
aber nicht entgegen, weil sich die angemeldete Marke für die betreffenden
Waren infolge ihrer Benutzung bereits zum Anmeldezeitpunkt im Verkehr
durchgesetzt hatte (§ 8 Abs. 3 MarkenG).
2.1. Die Eintragung einer Marke auf Grund von Verkehrsdurchsetzung setzt voraus, dass das Zeichen infolge seiner kennzeichenmäßigen Verwendung für
die fraglichen Waren und Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen
stammend erkannt wird. Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere der von der Marke
gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die
Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der
Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung
auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend
erkennt. Die Voraussetzungen für die Eintragung als verkehrsdurchgesetzte
Marke sind erfüllt, wenn sich anhand der genannten Kriterien feststellen
lässt, dass ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das
Zeichen als Unternehmenshinweis auffasst (vgl. EuGH GRUR 2005, 763
- HAVE A BREAK; GRUR 2002, 804, Rdn. 60 f. – Philips; GRUR 1999, 723,
Rdn. 51 f. - Windsurfing Chiemsee).
2.2. Wie sich aus den eingereichten Werbeanzeigen, aber auch aufgrund der
eigenen Kenntnisse des seit Jahren für die betreffenden Warenklassen zuständigen Senats aus zahlreichen anderen Verfahren ergibt, bietet die Anmelderin unter der Bezeichnung „Galeria“ ein umfangreiches Warensortiment
eines Universal-Kaufhauses an, zu dem auch die beanspruchten Waren
gehören. Die umfangreichen Werbekampagnen der Anmelderin sind gerichtsbekannt und durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aufstellungen für die Jahre 2002 bis 2005 weiter belegt. Danach ist von erheblichen Werbeaufwendungen auszugehen. Dass die eingereichten Anzeigen in verschiedensten Printmedien veröffentlicht wurden, ist ebenfalls gerichtsbekannt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen geht der Senat davon aus, dass der Bestandteil „Galeria“ des angemeldeten Zeichens jedenfalls zum Anmeldezeitpunkt im September 2003, bereits intensiv benutzt
wurde und dabei eine beachtliche Marktpräsenz erreichte.
2.4. Diese Beurteilung wird durch das von der Anmelderin vorgelegte demoskopische Gutachten zur Frage der Verkehrdurchsetzung der Bezeichnung
„Galeria“ bestätigt. Einzubeziehen in die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung sind nämlich Personen, bei denen das Zeichen Verwendung finden
oder Auswirkungen zeitigen wird (BGH GRUR 1990, 360, 361 - Apropos Film
II; GRUR 1986, 895, 896 – OCM). Die etwa 500 befragten Zielpersonen sind
zutreffend ohne weitere demografische Einschränkung als repräsentativer
Querschnitt der erwachsenen Wohnbevölkerung ab 14 Jahren in Deutschland ausgewählt worden, da bei Waren des täglichen Lebens die gesamte
erwachsene Bevölkerung verkehrsbeteiligt ist. Als „engerer Verkehr“ sind
ebenso zutreffend die hauptsächlich für die Führung ihres Haushaltes zuständigen Personen erfasst worden.
2.5. Von den genannten Befragten haben 80,7 % bei einer offenen, spontanen
Befragung zum Begriff „Galeria“ Antworten genannt, die sich auf den Bereich
„Kauf-/Warenhaus“ bzw. „Verkauf von Waren“ konzentrierten. 81,8 % aller
Befragten und 82,0 % des engeren Verkehrs haben angegeben, diese
Bezeichnung sei ihnen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren bekannt, und 73,4 % aller Befragten bzw. 73,8 % des engeren Verkehrs sahen
darin einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, wobei 69,1 % eine
Zuordnung zur Unternehmensgruppe der Anmelderin vornahmen.
2.6. Die Anerkennung der Eintragungsfähigkeit auf Grund von Verkehrsdurchsetzung setzt voraus, dass das Zeichen sich bereits im Zeitpunkt der Anmeldung im Verkehr durchgesetzt hat und die Durchsetzung im Zeitpunkt der
Eintragung fortdauert (Amtl. Begr. zu § 37, BlPMZ Sonderheft 1994, 84).
Angesichts der bereits vor der Erstellung des Verkehrsgutachtens über
mehrere Jahre andauernd hohen Werbeaufwendungen besteht für den Senat
kein Zweifel, dass auch zum Anmeldezeitpunkt, sieben Monate vor der
Verkehrsbefragung, eine hinreichende Bekanntheit des Markenbestandteils
„Galeria“ gegeben war.
3. Der Umstand, dass der aufgrund der Verkehrsdurchsetzung schutzfähige
Markenbestandteil „Galeria“ in der vorliegenden Anmeldung durch den nicht
schutzfähigen beschreibenden Bestandteil „SSV“ ergänzt wird, hindert die
Schutzfähigkeit der Gesamtbezeichnung nicht. Das Wort „Galeria“ ist dem
Großteil der Verkehrsteilnehmer als betrieblicher Herkunftshinweis bekannt.
Die beschreibende Angabe, die mit einem Bindestrich an diesen Herkunftshinweis angehängt ist, führt nicht dazu, dass die angemeldete Bezeichnung
zu einem beschreibenden Gesamtbegriff würde, vielmehr bleibt der Herkunftshinweis dominierend, denn es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich,
dass der angesprochene Verkehr der in Alleinstellung herkunftshinweisenden
Bezeichnung „Galeria“ diese Bedeutung nicht mehr beimessen wird, wenn
durch einen Zusatz Verkaufsmodalitäten beschrieben werden.
gez.
Unterschriften