Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.08.2006 – 27 W (pat) 33/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 56 292.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. September 2005 die Wortmarke
Hosen runter
für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
„Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier- Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Leder
und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18
enthalten); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen; Dienstleistungen des Einzelhandels“.
Die Markenstelle für Klasse 25 hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom
24. Januar 2006 wegen mangelnder Unterscheidungskraft der angemeldeten
Wortfolge gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt,
dass sich die angemeldete Marke in einer bloßen werbeüblichen anpreisenden
Sachaussage ohne phantasievolle Eigenart erschöpfe. Der allgemein gebräuchliche und verständliche Ausdruck „Hosen runter“ werde in der Werbung häufig
verwendet, um auf einen offenen, fairen Umgang mit Kunden, etwa durch günstige
Preise, hinzuweisen. Dies stehe der Annahme entgegen, dass die angemeldete
Wortfolge als Hinweis auf die Herkunft der betroffenen Waren aus einem bestimmten Unternehmen angesehen werden könnte. Die Frage eines möglichen
Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne bei dieser
Sachlage dahinstehen.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie
begehrt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie ist der Ansicht, es bleibe nach dem Beschluss der Markenstelle unverständlich, inwieweit die betroffenen Waren durch die Redewendung „Hosen runter“ angepriesen werden sollten. Dass diese Redewendung von zahlreichen Unternehmen benutzt werde, habe die Markenstelle nicht belegt.
In der auf Antrag der Anmelderin anberaumten mündlichen Verhandlung hat der
Senat die dem Protokoll beigefügten Unterlagen betreffend die Verwendung der
Wortfolge „Hosen runter“ in der Werbung und im allgemeinen Sprachgebrauch
zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und ausführlich mit der Vertreterin der
Anmelderin erörtert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der
Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die begehrten Waren und
Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2
Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
Was die nach der höchstrichterlichen ständigen Rechtsprechung anzulegenden
Kriterien angeht, um die Unterscheidungskraft als die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung zu beurteilen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, nimmt der Senat
auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug. Nach diesen Kriterien ist auch ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft, das eine Eintragung der Wortfolge „Hosen runter“ als Marke für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich.
Der Senat schließt sich auch hinsichtlich der sachlichen Feststellungen, die dieser
Bewertung zugrunde liegen, den Ausführungen der Markenstelle an. Diese Bewertung wird weiter gestützt durch die in der mündlichen Verhandlung erörterten
Unterlagen, aus welchen sich ergibt, dass die von der Anmelderin beanspruchte
Wortfolge allgemein üblich ist und für die angesprochenen Verkehrskreise - hier
das allgemeine Publikum - ein mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen
verbundenes Wertversprechen in den Vordergrund rückt. Den potentiellen Kunden
der Anmelderin wird vermittelt, dass die Anmelderin ihren Kunden gegenüber in
besonderer Weise offen und ehrlich ist, indem sie, etwa durch Produktinformationen, die „Hosen runter“ lässt oder indem sie bei der Preisgestaltung an die unterste mögliche Grenze geht. Angesichts der Eindeutigkeit dieses Bedeutungsgehalts der sprach- und webeüblichen Wortfolge bleibt für weitere Interpretationsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein entscheidungserheblicher Spielraum.
Ein in dieser Weise beschreibender Bezug ist zu sämtlichen angemeldeten Waren
ebenso wie den hier nicht näher spezifizierten „Dienstleistungen des Einzelhandels“ gegeben, denn bei allen diesen kann durch die angesprochene besondere
Offenheit des Anbieters für die potentiellen Kunden ein besonderer Kaufanreiz
gegeben sein. Die angesprochenen Verkehrskreise werden dies auch ohne weiteres erkennen, und da der Verkehr weiß, dass viele Anbieter sich mit derartigen
Anpreisungen um Kunden bemühen, wird der Gedanke, es könne sich hierbei um
einen betrieblichen Herkunftshinweis handeln, nicht aufkommen.
gez.
Unterschriften