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BPatG Beschluss vom 09.08.2006 – 20 W (pat) 79/05

20. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 79/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 58 148.7-55

(Stammanmeldung)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. August 2006 durch … 08.05

beschlossen:

1. Der Beschluss des Patentamts vom 21. März 2005 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an

das Patentamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmeldung ist durch den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q vom

21. März 2005 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 28. Januar 2004 zurückgewiesen worden. Der Beschluss stützt sich auf die Entgegenhaltungen

(1) DE 297 14 098 U1 und

(4) DE 201 02 882 U1.

Gegenüber dem durch diese Druckschriften belegten Stand der Technik beruhe

der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Im Beschwerdeverfahren wurden außerdem noch die bereits im Prüfungsverfahren vor dem Patentamt genannten Druckschriften

(2) DE 297 08 165 U1,

(3) US 2 628 796,

(5) DE 200 11 701 U1 und

(6) DE 101 52 067 A1

in Betracht gezogen.

Der Vertreter der Anmelder hat während des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 6. September 2005 die Teilung der Patentanmeldung erklärt.

Mit dem vorgenannten Schriftsatz legen die Anmelder neue Unterlagen, insbesondere neue Ansprüche 1 bis 8 vor und beantragen,

ein Patent zu erteilen mit den neu vorgelegten Unterlagen, hilfsweise mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 legen die Anmelder einen neuen Anspruch 1

vor und beantragen

ein Patent zu erteilen auf der Grundlage des neu vorgelegten Anspruchs 1, hilfsweise mündliche Verhandlung.

Des weiteren bitten die Anmelder um beschleunigte Bearbeitung der Anträge.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur für den Fall einer Zurückweisung der Beschwerde aufrechterhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„1. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem

Antennenmast (12; 52; 52') und Haltemitteln

(14, 16; 54, 64;

54', 64') zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis,

- wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer

Längsausdehnung umfasst,

- wobei die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der

Montagebasis wenigstens zwei

ineinandergreifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende

Stange umfassen und

- wobei die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der

Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen

relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

-

dass die Montagebasis (18) Befestigungselemente (24, 26)

aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist,

-

-

dass die Rohre (20, 22) als Rundrohre ausgebildet sind,

dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist,

-

dass die Haltemittel (14, 16; 54, 64; 54', 64') zur Befestigung

des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet

sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der

Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf

Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich

ist,

-

dass die Haltemittel eine Schelle (14) und eine Gegenschelle (16) umfassen, welche durch eine Schraubverbindung

derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle (14) und

die Gegenschelle (16) einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und

-

dass der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle (14) angebracht ist.“

Die Anmelder vertreten die Auffassung, die Merkmale im geltenden Patentanspruch 1 seien den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmbar. Des weiteren sei der Gegenstand gemäß Anspruch 1 gegenüber dem durch die bisher genannten Druckschriften belegten Stand der Technik

neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt auf der Grundlage des

neu gefassten Patentanspruchs 1, der noch nicht geprüft ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1

Nr. 1 und 3 PatG).

1) Zur Zulässigkeit des geltenden Anspruchs 1.

Der geltende Patentanspruch 1 umfasst Merkmale der ursprünglich eingereichten

Ansprüche 1 bis 5, 9, 14 und 17 und präzisiert diese anhand der Beschreibung,

vgl. die ursprünglich eingereichte Beschreibung der Anmeldung Seite 10 Zeilen 13

bis 22, entsprechend der Offenlegungsschrift DE 102 58 148 A1, Spalte 6 Zeilen 10 bis 22, i. V. m. den Figuren 1 und 4. Das Merkmal „dass die Haltemittel eine

Schelle (14) und eine Gegenschelle (16) umfassen, welche durch eine Schraubverbindung derart miteinander verbindbar sind,...“ könnte den ursprünglichen Unterlagen in dieser Breite nicht als zur Erfindung gehörend entnehmbar sein. Ausdrücklich ursprungsoffenbart ist lediglich, dass Schelle (14) und Gegenschelle (16)

durch Schrauben miteinander verbindbar sind (ursprünglicher Anspruch 14).

2a) Da das Patentbegehren im Beschwerdeverfahren wesentlich geändert wurde,

ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Zurückweisungsgrund

der mangelnden Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik insbesondere

nach den Druckschriften (1) und (4) entfallen.

Der Antennenhalter nach dem geltenden Anspruch 1 ist unzweifelhaft gewerblich

anwendbar und auch gegenüber dem bisher bekannt gewordenen Stand der

Technik nach (1) bis (6) neu, da bei keinem der dort beschriebenen Antennenhalter die Haltemittel eine Schelle und eine Gegenschelle umfassen, welche durch

eine Schraub(en)verbindung derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle

und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und dass der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle angebracht ist.

Darüber hinaus ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht in nahe

liegender Weise aus dem zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht

zu ziehenden Stand der Technik nach den Druckschriften (1) bis (5) (Druckschrift (6) ist nachveröffentlicht). Bei den in den vorgenannten Druckschriften beschriebenen Antennenhaltern kommen zwar verschiedene Anordnungen der Haltemittel zur Anwendung, z. B. Laschen oder Schellen mit Schraubenverbindungen

zum Einklemmen des Mastfußes (vgl. (2), Fig. 1 und 2 und (3), Fig. 3 und 5). Jedoch sind Anregungen an den Fachmann dahingehend, dass Haltemittel eine

Schelle und eine Gegenschelle umfassen, welche durch Schrauben derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der

Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und dass der Fuß

des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle angebracht ist, aus

dem durch die vorgenannten Druckschriften belegten Stand der Technik nicht ersichtlich.

2b) Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie aus

der Akte ersichtlich ist, hat zu diesen vorgenannten Merkmalen das Patentamt im

Verfahren nach § 44 PatG für die Prüfung, ob der Anmeldungsgegenstand die

Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 3 und 4 PatG erfüllt, noch nicht recherchiert. Nachdem vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer

Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert

und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche

des druckschriftlichen Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die

Prüfungsstellen des Patentamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung

stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, ist die Sache

zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Patentamt zurückzuverweisen.

2c) Vom Patentamt wird weiter zu prüfen sein, ob die Unterlagen im Übrigen den

gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere hinsichtlich des im geltenden

Patentanspruch 1 geforderten Merkmals einer Schraubverbindung.

gez.

Unterschriften