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BPatG Beschluss vom 03.12.2012 – 20 W (pat) 41/07
20. Senat
Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 41/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 62 260.4-55
(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 102 58 148.7-55)
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek so- 08.05
wie
die Richter Dipl.-Ing. Gottstein
und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
am
3. Dezember 2012
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird das Patent mit folgenden
Unterlagen erteilt.
Bezeichnung:
Antennenhalter
Patentansprüche: 1 bis 8, eingegangen am 25. Juni 2007
Beschreibung:
Seiten 1
bis
12,
eingegangen
am
25. Juni 2007
Zeichnungen:
Figuren 1
bis
6,
eingegangen
am
25. Juni 2007.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Teilanmeldung 102 62 260.4 mit der Bezeichnung "Antennenhalter" ist aufgrund der im Beschwerdeverfahrens 20 W (pat) 8/07 vor dem Bundespatentgericht erklärten Teilung vom 22. Juni 2007 gemäß § 39 PatG aus der Patentanmeldung 102 58 148.7 entstanden und damit im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 1997 – X ZB 14/96,
BIPMZ 1998, 199, 201
- Textdatentwiedergabe; BGH, Beschluss vom
22. April 1998 – X ZB 19/97, BIPMZ 1998, 515, 516 - Informationsträger).
Die Beschwerdeführer beantragen wie entschieden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der mit den Teilungsunterlagen am 25. Juni 2007 eingereichte Patentanspruch 1
lautet:
„1. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12) und Haltemitteln (14, 16) zur Befestigung des
Antennenmastes an der Montagebasis,
- wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung
ihrer Längsausdehnung umfasst,
- wobei die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung
der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende
Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen, und
- die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der
Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis
festlegbar ist,
dadurch gekennzeichnet
- dass die Montagebasis (18) Befestigungselemente (24,
26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten
Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist,
- dass die Rohre (20, 22) als Rundrohre ausgebildet sind,
- die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der
Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist,
- die Haltemittel (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind,
dass eine Befestigung des Antennenmastes an der
Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis
auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis
möglich ist,
- die Haltemittel eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16) umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle (14)
und die Gegenschelle (16) einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und
- dass der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle (14) angeschweißt ist.“
Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die mit der Teilungserklärung eingereichten Unterlagen verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde führt zum Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner geltenden Fassung ist patentfähig im Sinne der §§ 1 bis 5
PatG. Die Anmeldung genügt auch sonst den Anforderungen des § 49 Abs. 1
PatG.
2. Mit Abgabe der Teilungserklärung wurde die Rücknahme der Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss in der Stammanmeldung 102 58 148.7 unter der Bedingung erklärt, dass die mit der Teilungserklärung eingereichte Teilanmeldung
den Erfordernissen gemäß § 39 PatG genügt und auch die erforderlichen Gebühren wirksam eingezahlt sind, so dass damit die Teilanmeldung rechtlich vollständig, und nicht nur schwebend, wirksam ist.
3. Die Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 geht
auf eine Anspruchsfassung zurück, die bereits Gegenstand im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 79/05 war. Gegen diese Anspruchsfassung bestanden seitens des
Senats nur insofern Bedenken, als das Merkmal "dass die Haltemittel eine Schelle (14) und eine Gegenschelle (16) umfassen, welche durch eine Schraubverbindung derart miteinander verbindbar sind, ..." in den ursprünglichen Unterlagen in
dieser Breite nicht als zur Erfindung gehörend entnehmbar sein könnte. Dieses
beanstandete Merkmal wurde in der vorliegenden Fassung des Patentanspruchs 1
durch das ursprünglich als zur Erfindung gehörig offenbarte Merkmal, "dass die
Haltemittel eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16)
umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, …" (vgl. Stammanmeldung
DE 102 58 148 A1, Absatz [0027]) ersetzt.
Die Merkmale der auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen
Ansprüche 1 bis 8 sind den Patentansprüchen 6, 7, 10, 12, 13, 16 und 17 der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung entnehmbar.
4. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit hat der Senat im Beschwerdeverfahren
20 W (pat) 79/05 die nachfolgenden Druckschriften als relevant erachtet:
(1) DE 297 14 098 U1
(2) DE 297 08 165 U1
(3) US 2 628 796
(4) DE 201 02 882 U1
(5) DE 200 11 701 U1
(6) DE 101 52 067 A1.
Im Beschluss 20 W (pat) 79/05 hat sich der Senat bereits ausführlich mit diesem
Stand der Technik auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht in nahe liegender Weise aus dem
zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht zu ziehenden Stand der
Technik nach den Druckschriften (1) bis (5) (Druckschrift (6) ist nachveröffentlicht)
ergibt. Da auch das Patentamt offensichtlich keinen weiteren entgegenstehenden
Stand der Technik ermittelt hat, sieht der Senat keinerlei Veranlassung gegeben,
von seiner im Beschluss 20 W (pat) 79/05 getroffenen Beurteilung abzuweichen.
5. Zusammen mit dem Patentanspruch 1 erweisen sich auch die auf diesen direkt
oder indirekt rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 8 als patentfähig, da sie den
Antennenhalter nach dem Patentenspruch 1 in nicht selbstverständlicher Weise
weiterbilden.
Dr. Mayer
Kopacek
Gottstein
Kleinschmidt
Pü