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BPatG Beschluss vom 03.12.2012 – 20 W (pat) 41/07

20. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 41/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 62 260.4-55

(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 102 58 148.7-55)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek so- 08.05

wie

die Richter Dipl.-Ing. Gottstein

und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

am

3. Dezember 2012

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird das Patent mit folgenden

Unterlagen erteilt.

Bezeichnung:

Antennenhalter

Patentansprüche: 1 bis 8, eingegangen am 25. Juni 2007

Beschreibung:

Seiten 1

bis

12,

eingegangen

am

25. Juni 2007

Zeichnungen:

Figuren 1

bis

6,

eingegangen

am

25. Juni 2007.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Teilanmeldung 102 62 260.4 mit der Bezeichnung "Antennenhalter" ist aufgrund der im Beschwerdeverfahrens 20 W (pat) 8/07 vor dem Bundespatentgericht erklärten Teilung vom 22. Juni 2007 gemäß § 39 PatG aus der Patentanmeldung 102 58 148.7 entstanden und damit im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 1997 – X ZB 14/96,

BIPMZ 1998, 199, 201

- Textdatentwiedergabe; BGH, Beschluss vom

22. April 1998 – X ZB 19/97, BIPMZ 1998, 515, 516 - Informationsträger).

Die Beschwerdeführer beantragen wie entschieden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der mit den Teilungsunterlagen am 25. Juni 2007 eingereichte Patentanspruch 1

lautet:

„1. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12) und Haltemitteln (14, 16) zur Befestigung des

Antennenmastes an der Montagebasis,

- wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung

ihrer Längsausdehnung umfasst,

- wobei die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung

der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende

Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen, und

- die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der

Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis

festlegbar ist,

dadurch gekennzeichnet

- dass die Montagebasis (18) Befestigungselemente (24,

26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten

Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist,

- dass die Rohre (20, 22) als Rundrohre ausgebildet sind,

- die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der

Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist,

- die Haltemittel (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind,

dass eine Befestigung des Antennenmastes an der

Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis

auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis

möglich ist,

- die Haltemittel eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16) umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle (14)

und die Gegenschelle (16) einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und

- dass der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle (14) angeschweißt ist.“

Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die mit der Teilungserklärung eingereichten Unterlagen verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde führt zum Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner geltenden Fassung ist patentfähig im Sinne der §§ 1 bis 5

PatG. Die Anmeldung genügt auch sonst den Anforderungen des § 49 Abs. 1

PatG.

2. Mit Abgabe der Teilungserklärung wurde die Rücknahme der Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss in der Stammanmeldung 102 58 148.7 unter der Bedingung erklärt, dass die mit der Teilungserklärung eingereichte Teilanmeldung

den Erfordernissen gemäß § 39 PatG genügt und auch die erforderlichen Gebühren wirksam eingezahlt sind, so dass damit die Teilanmeldung rechtlich vollständig, und nicht nur schwebend, wirksam ist.

3. Die Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 geht

auf eine Anspruchsfassung zurück, die bereits Gegenstand im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 79/05 war. Gegen diese Anspruchsfassung bestanden seitens des

Senats nur insofern Bedenken, als das Merkmal "dass die Haltemittel eine Schelle (14) und eine Gegenschelle (16) umfassen, welche durch eine Schraubverbindung derart miteinander verbindbar sind, ..." in den ursprünglichen Unterlagen in

dieser Breite nicht als zur Erfindung gehörend entnehmbar sein könnte. Dieses

beanstandete Merkmal wurde in der vorliegenden Fassung des Patentanspruchs 1

durch das ursprünglich als zur Erfindung gehörig offenbarte Merkmal, "dass die

Haltemittel eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16)

umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, …" (vgl. Stammanmeldung

DE 102 58 148 A1, Absatz [0027]) ersetzt.

Die Merkmale der auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen

Ansprüche 1 bis 8 sind den Patentansprüchen 6, 7, 10, 12, 13, 16 und 17 der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung entnehmbar.

4. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit hat der Senat im Beschwerdeverfahren

20 W (pat) 79/05 die nachfolgenden Druckschriften als relevant erachtet:

(1) DE 297 14 098 U1

(2) DE 297 08 165 U1

(3) US 2 628 796

(4) DE 201 02 882 U1

(5) DE 200 11 701 U1

(6) DE 101 52 067 A1.

Im Beschluss 20 W (pat) 79/05 hat sich der Senat bereits ausführlich mit diesem

Stand der Technik auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht in nahe liegender Weise aus dem

zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht zu ziehenden Stand der

Technik nach den Druckschriften (1) bis (5) (Druckschrift (6) ist nachveröffentlicht)

ergibt. Da auch das Patentamt offensichtlich keinen weiteren entgegenstehenden

Stand der Technik ermittelt hat, sieht der Senat keinerlei Veranlassung gegeben,

von seiner im Beschluss 20 W (pat) 79/05 getroffenen Beurteilung abzuweichen.

5. Zusammen mit dem Patentanspruch 1 erweisen sich auch die auf diesen direkt

oder indirekt rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 8 als patentfähig, da sie den

Antennenhalter nach dem Patentenspruch 1 in nicht selbstverständlicher Weise

weiterbilden.

Dr. Mayer

Kopacek

Gottstein

Kleinschmidt