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BPatG Beschluss vom 09.08.2006 – 28 W (pat) 231/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 231/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 302 43 620 08.05
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. August 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren der Klassen 14, 18 und 25
„Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte
Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Uhren und Zeitmessinstrumente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in
Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Bekleidungsstücke, insbesondere
Damenoberbekleidung; Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
eingetragene Wortmarke 302 43 620
Semione
ist aus der für die Waren
„Préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver;
préparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser; savons;
parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les
cheveux; dentifrices; Cuir et imitations du cuir, produits en ces
matières non compris dans d'autres classes; peaux d'animaux;
malles et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets et
sellerie. Vêtements, chaussures, chapellerie“
international registrierten Marke 572 749
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch trotz der teilweisen Identität der gegenseitigen Waren zurückgewiesen. Der erforderliche Markenabstand, an den strenge Anforderungen zu stellen
seien, werde durch die prioritätsjüngere Marke eingehalten. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verkehr die Widerspruchsmarke auf deren Bestandteil „SEMPIONE“ verkürzen würde. Ein Teil des Publikums werde die Marke
in ihrer Bedeutung „Simplon-Platz“ verstehen, während diejenigen Verbraucher,
die nicht über die hierzu erforderlichen Sprachkenntnisse verfügten, von einem
Fantasiebegriff ausgehen würden. In beiden Fällen werde die Marke auch aufgrund ihrer typografischen Gestaltung als Gesamtbegriff gewertet. Das Element
„SEMPIONE“ des Widerspruchszeichens könne somit der angegriffenen Marke
„Semione“ nicht selbständig kollisionsbegründend gegenübergestellt werden. Eine
verwechselbare Ähnlichkeit im Gesamteindruck sei zu verneinen. Darüber hinaus
fehle es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die jüngere Marke mit
dem Widerspruchszeichen gedanklich in Verbindung gebracht werden könne.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, im
vorliegenden Fall stünden sich teilweise identische und im Übrigen hochgradig
ähnliche Waren gegenüber. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit komme es
zwar grundsätzlich auf den Gesamteindruck an; dabei sei jedoch nicht auszuschließen, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil eine besondere, das Zeichen
prägende Kennzeichnungskraft beizumessen sei. Das Wort „PIAZZA“ in der Widerspruchsmarke, das vom überwiegenden Teil der deutschen Verkehrskreise
verstanden werde, enthalte nur die untergeordnete Information, dass es sich um
einen Platz handle. Wesentlich und prägend sei die Information, die dem Wort
„PIAZZA“ folge. Zudem enthalte das dem inländischen Publikum allgemein geläufige Wort „PIAZZA“ wesentlich stärker als der unbekannte Begriff „SEMPIONE“
einen Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren, nämlich
Italien, und sei deshalb für die von der Marke beanspruchten Waren kennzeichnungsschwach. Die Kennzeichnungskraft werde noch dadurch vermindert, dass
zahlreiche in Deutschland geltende Marken das italienische Wort „Piazza“ oder die
entsprechende französische oder spanische Version „place“ bzw. „plaza“ als Bestandteil aufwiesen. Deshalb seien die Markenwörter „SEMPIONE“ und „Semione“
einander gegenüber zu stellen, die hochgradig ähnlich seien.
Zudem sei die Widerspruchsmarke aufgrund erheblicher Werbemaßnahmen in
den deutschen Verkehrskreisen überaus bekannt. Dies werde durch die in den
vergangenen Jahren erzielten Umsätze bestätigt, so dass die Marke eine hohe
Kennzeichnungskraft genieße.
Die Markeninhaber und Beschwerdegegner haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und dies damit begründet, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um einen Gesamtbegriff handle, der von den beteiligten Verkehrskreisen als geschlossene Einheit angesehen werde. Bei der somit gebotenen Gegenüberstellung der Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit seien diese in keiner
Hinsicht verwechselbar. Die Markeninhaber haben
im Schriftsatz vom
13. Juli 2006 mitgeteilt, dass „der Benutzungseinwand … aufrechterhalten“ werde.
Außerdem haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2006 ausdrücklich erklärt, die Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs. 1 MarkenG zu
erheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; denn zwischen
den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren beider Vergleichsmarken kommt es
auf die Frage, ob die Inhaber der angegriffenen Marke die Einrede der Nicht-Benutzung wirksam erhoben haben, nicht an. Denn eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht auch dann nicht, wenn man - insoweit - von der für die
Widersprechende günstigeren Registerlage ausgeht. Nach der Registerlage stehen sich teilweise identische oder sehr ähnliche Waren gegenüber.
Zugunsten der Widersprechenden wird eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt. Denn die Frage, ob die Marke „Piazza
Sempione“ von Haus aus eine geschwächte Kennzeichnungskraft haben könnte,
weil sie für die italienischen Städte Rom und Mailand eine konkrete innerstädtische Ortsangabe darstellt und deswegen für die beanspruchten Waren als geografische Herkunftsangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommen
könnte, kann bei der vorliegenden Entscheidung dahinstehen. Dagegen ist festzustellen, dass der Sachvortrag der Widersprechenden für die schlüssige Darlegung
einer erhöhten Kennzeichnungskraft nicht ausreicht. Zur Feststellung einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit und damit eines erhöhten Schutzumfangs einer Marke
sind im Einzelfall alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehören an
erster Stelle der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geografische
Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen.
Diese Bekanntheit lässt sich nicht in jedem Fall allein aus den erzielten Umsatzzahlen herleiten, weil selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt und Marken mit
geringen Umsätzen sehr bekannt sein können (zu diesen Kriterien vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 191).
Für keines dieser Kriterien hat die Widersprechende Tatsachen vorgetragen, die
auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hinweisen würden. Insbesondere erlaubt der Sachvortrag der Widersprechenden keinerlei Feststellung zum konkreten Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Konkrete Tatsachenbehauptungen über das einschlägige Marktsegment, die Mitbewerber und die angesprochenen Verkehrskreise sowie über die konkrete Stellung der Widersprechenden in diesem Marktsegment, d. h. über den von ihr gehaltenen Marktanteil und den konkreten Bekanntheitsgrad ihrer Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Unterschied zu dem Bekanntheitsgrad konkurrierender Marken, fehlen ganz. Sofern die
Widersprechende als dieses Marktsegment die einkommensstärksten ersten 25 %
der Gesamtbevölkerung ansehen will, auf die die Allensbach-Studie
TOPLevel 2005 abstellt, reicht ihr Sachvortrag ebenfalls nicht aus. Die von Herrn
A… in seiner Erklärung vom 13. Januar 2006 (Declaration in lieu of an oath)
mitgeteilten Umsätze in den Jahren seit 1995 haben zu keiner Zeit den Betrag von
(jährlich) € … Mio. überschritten. Da die Widerspruchsmarke nach dem Vortrag
der Widersprechenden durchgehend für exklusive Damen-Oberbekleidung in
höheren Preisklassen geführt wird, belegen diese Zahlen jedenfalls nicht mehr als
durchschnittliche Warenumsätze und erlauben deswegen auch nur den Rückschluss auf eine durchschnittliche Bekanntheit der Marke. Dasselbe gilt für die
zahlreichen Rechnungs-Kopien, die nur als Beispiele für die behaupteten Umsätze
angesehen werden können. Es fehlen konkrete Angaben zum tatsächlichen Werbeaufwand, zur Auflagenstärke eigener Kataloge, zur Häufigkeit und zum Verbreitungsgrad der verschiedenen Werbemaßnahmen. Die vorgelegten Kataloge
geben darüber ebenso wenig Aufschluss wie die Auszüge aus Zeitschriften, in
denen die unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Produkte vorgestellt wurden. Dass die Widerspruchsmarke zu denjenigen Marken gehört, auf die sich die
Befragung der Grundgesamtheit für die Allensbach-Studie TOPLevel 2005 (vgl.
Seite 5 der Studie TOPLevel 2005: Alle Marken von A bis Z) bezieht, kann zwar
als ein Beleg dafür angesehen werden, dass auch Dritte in ihr eine Marke sehen,
die für Produkte mit hoher Qualität aus dem höheren Preissegment steht. Zu der
Frage, welche Marktstellung die Widerspruchsmarke dabei im Verhältnis zu ihren
Konkurrenten hat, insbesondere, wie hoch ihr Bekanntheitsgrad bei den Befragten
war, enthält die Studie dagegen keine Hinweise. Denn die Befragung bezog sich
neben der Widerspruchsmarke noch auf eine Vielzahl vergleichbarer Marken, wie
- und das ist nur eine beispielhafte Aufzählung - Akris, Bogner, Calvin Klein,
Dolce & Gabbana, Kenzo, MaxMara, Marc O’Polo u. s. w.
Bei dieser Sachlage - hohe Ähnlichkeit oder Identität der Waren und durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - muss die angegriffene jüngere Marke zu der älteren Widerspruchsmarke einen deutlichen Abstand halten.
Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke gerecht.
Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, denn sie kommen sich weder klanglich, noch schriftbildlich oder begrifflich
verwechselbar nahe. Es stehen sich die Markenwörter „SEMIONE“ und „PIAZZA
SEMPIONE“ gegenüber. Dabei liegt unter allen drei Gesichtspunkten der entscheidende Unterschied zwischen beiden Marken darin, dass die angegriffene
Marke aus einem Wort besteht und die Widerspruchsmarke aus zweien. Das an
den Anfang gestellte Wort „PIAZZA“ in der Widerspruchsmarke entwickelt sowohl
klanglich als auch schriftbildlich ein starkes Gewicht und begründet einen deutlichen Unterschied zu der angegriffenen Marke. Seine begriffliche Bedeutung hat
denselben Effekt, denn die italienischen Wörter „PIAZZA SEMPIONE“ sind
sprachüblich kombiniert, bilden einen Gesamtbegriff und bedeuten „Simplon
Platz“. Simplon ist der deutsche Name für einen Pass im Schweizer Kanton Wallis,
der in die italienische Provinz Verbano-Cusio-Ossola und zu dem See Lago
Maggiore führt. Eine „Piazza Sempione“ gibt es sowohl in Rom als auch in Mailand. Jedenfalls das italienische Wort „piazza“ ist auch für die deutsche Verkehrskreise ohne Weiteres verständlich, sodass die Widerspruchsmarke auch in
Deutschland eindeutig als Gesamtbegriff in Erscheinung tritt. Dagegen kann die
angegriffene Marke „SEMIONE“ in Deutschland als Fremdwort, als Eigenname
oder als der Name einer Gemeinde im Schweizer Kanton Tessin aufgefasst werden. Jede dieser Bedeutungen unterscheidet sich unmissverständlich von dem
Gesamtbegriff „Piazza Sempione“.
Der Widersprechenden ist allerdings einzuräumen, dass sich die angegriffene
Marke „SEMIONE“ und das Wort „SEMPIONE“ in der Widerspruchsmarke - für
sich genommen- in einer Weise nahekommen, die u. U. die Anforderungen an
eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr erfüllen könnten. Im Ergebnis lässt
sich mit diesem Ansatz keine Verwechslungsgefahr begründen, weil das Wort
„SEMIONE“ nicht selbständig kollisionsfähig ist. Denn es kann unter keinem markenrechtlichen Gesichtspunkt aus dem Gesamtbegriff „PIAZZA SEMPIONE“ herausgelöst werden.
Dem Vortrag der Widersprechenden, wonach das Wort „PIAZZA“ nur eine untergeordnete Information enthalte und lediglich dazu diene, die Aufmerksamkeit auf
das nachfolgende Wort „SEMPIONE“ zu lenken, kann der Senat nicht folgen.
Dass eine entsprechende Verkürzung der Namen von städtebaulichen Plätzen im
Deutschen oder Italienischen sprachüblich wäre, hat die Widersprechende nicht
dargetan und ist dem Senat auch sonst nicht bekannt. Es verhält sich umgekehrt
regelmäßig so, dass erst mit der Hinzufügung des Wortes „Platz“ - oder seiner
Entsprechung in einer anderen europäischen Sprache - der kombinierte Begriff
seine Bedeutung als städtische Ortsangabe erhält, während der eigentliche Name
in Alleinstellung eine bestimmte Person, ein historisches Ereignis oder einen andernorts gelegenen geografischen Punkt bezeichnet, wie z. B. im Fall des
Alexander Platzes und des Platzes des 18. März (1848) in Berlin oder des
Trafalgar Place in London.
Inhaltlich nicht nachvollziehbar ist für den Senat die Auffassung der Widersprechenden, wonach das Wort „PIAZZA“ in der Widerspruchsmarke bereits deswegen kennzeichnungsschwach sein soll, weil es - anders als das möglicherweise
weniger bekannte Wort „SEMPIONE“ - in Deutschland sofort als Hinweis auf die
geografische Herkunft der so gekennzeichneten Modeartikel aus Italien aufgefasst
werde und mit diesem Land konkrete Erwartungen an Stil, Schnitt und Qualität von
Modeartikeln verbunden werden würden. Es mag sein, dass in Deutschland mehr
Menschen die begriffliche Bedeutung des italienischen Wortes „piazza“ kennen als
die des italienischen Eigennamens „Sempione“. Gerade wegen der allgemeinen
Bekanntheit des Wortes „piazza“ ist jedoch die grammatische Konstruktion der
Widerspruchsmarke als Gesamtbegriff ebenfalls ohne Weiteres erkennbar, das gilt
um so mehr, als gerade die Eigennamen bestimmter italienischer Plätze, an erster
Stelle der der Piazza Navona in Rom, in Deutschland einen ungewöhnlich hohen
Bekanntheitsgrad haben.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden konnte der Senat schließlich
auch nicht feststellen, dass die Existenz der von der Widersprechenden identifizierten ca. 30 Drittmarken, in denen in derselben grammatischen Struktur wie in
der Widerspruchsmarke der deutsche Begriff „Platz“ oder entsprechende Begriffe
anderer europäischer Sprachen verwandt werden, die Kennzeichnungskraft des
Wortes „PIAZZA“ so geschwächt hätte, dass dadurch der Gesamtbegriff „PIAZZA
SEMPIONE“ aufgelöst und das Wort „SEMPIONE“ selbständig kollisionsbegründend werden würde. Ähnliche oder gleiche Drittzeichen können eine Marke oder
Teile davon nur unter besonderen Voraussetzungen schwächen. Dazu gehört an
erster Stelle eine umfangreiche Benutzung dieser Drittzeichen, weil nur unter dieser Voraussetzung der Verkehr genötigt und gewöhnt sein kann, wegen des Nebeneinanderbestehens mehrerer ähnlicher Marken sorgfältiger auf etwaige Unterschiede zu achten und deshalb weniger Verwechslungen unterliegt (std. Rspr.,
vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, 2006, § 9 Rdn. 199
m. weit. Nachw.) Gerade zur Benutzung der von ihr bezeichneten Drittmarken hat
die Widersprechende jedoch nichts vorgetragen. Eine solche Benutzung ist auch
nicht amtsbekannt.
Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG, die durch ein gedankliches In-Verbindung-Bringen der beiden Vergleichsmarken entstehen könnte, hat der Senat ebenfalls nicht darstellen können.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr kommt nur in Betracht, wenn der fragliche
Abnehmer die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennt und diese
deswegen nicht unmittelbar mit einander verwechselt (vgl. BGH GRUR 2002, 542,
544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - Bank24). Das Vorhandensein eines bestimmten Elements in beiden Marken - hier die Wörter „Semione“ und „Sempione“ -
reicht noch nicht aus für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr.
Als zusätzliche Voraussetzung muss diesem übereinstimmenden oder ähnlichen
Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommen
(vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, 2006, § 9 Rdn. 321). Daran
fehlt es hier, u. a. ist das Wort „Sempione“ kein Bestandteil einer von der Widersprechenden entwickelten und benutzten Serie von Marken und der Firmenname
der Widersprechenden ist „PIAZZA SEMPIONE“ nicht „SEMPIONE“. Es mag sein,
dass sich die angesprochenen Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der einen
Marke an die andere Marke erinnern können, ohne allerdings die beiden Marken
miteinander zu verwechseln. Solche rein assoziativen gedanklichen Verbindungen
begründen jedoch keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG. Das gilt auch dann, wenn die Vermutung naheliegt, dass mit der
Wahl der angegriffenen Marke eine gewisse Annäherung an die ältere Marke gewollt war (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 63 (NR. 26) - coccodrillo; GRUR 2004, 779,
782 - Zwilling/Zweibrüder).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bot der
Streitfall keinen Anlass.
gez.
Unterschriften