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BPatG Beschluss vom 15.08.2006 – 30 W (pat) 259/03

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

15. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 398 71 965

(hier: Löschungsverfahren S 199/01)

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. März 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

GMP-Auditor

ist u. a. für die Waren und Dienstleistungen

„Auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme; Computer-Software in Form von Computerprogrammen und Druckereierzeugnissen, mit Computerprogrammen bespielte Datenträger aller Art, Teile aller vorgenannten Waren;

Computersoftware in Form von Programmhandbüchern und Dokumentationen; Druckschriften, insbesondere für den Bereich Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung; Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen; Abhalten von Prüfungen; Schulungen im Einsatz

von Programmen für die Datenverarbeitung“

am 9. März 1999 unter der Nummer 398 71 965 in das Markenregister eingetragen worden.

Gegen die Eintragung der Marke ist am 22. August 2001 Löschungsantrag gem.

§ 50 Abs. 1 Nr. 3 sowie mit Schriftsatz vom 19. April 2002 gem. 50 Abs. 1 Nr. 4

MarkenG gestellt worden.

Die Antragstellerin hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Begriff

„GMP-Auditor“ sei für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und

Dienstleistungen beschreibend. Es handele sich dabei um die Bezeichnung für

eine Berufsgruppe, die bei Arzneimittelherstellern betriebsintern dafür zuständig

sei, im Wege von Selbstinspektionen die Konformität des Betriebes mit den Regeln der „Good Manufacturing Practice“ zur Qualitätssicherung zu überwachen.

Die in Kenntnis der glatt beschreibenden Bedeutung des Begriffs erfolgte Markenanmeldung sei zudem bösgläubig erfolgt.

Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen mit der

Begründung, zum Zeitpunkt der Markenanmeldung 1998 sei die Bezeichnung

nicht bekannt gewesen; er selbst benutze sie bereits seit 1995 für seine Schulungsprogramme.

Die Markenabteilung 3.4 hat die Marke für die oben genannten Waren und Dienstleistungen gelöscht, im Übrigen den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

hätten im Umfang der Teillöschung zum Zeitpunkt der Eintragung bestanden und

bestünden zum Zeitpunkt der Entscheidung fort. Die Marke ergebe den verständlichen Aussagegehalt „Good Manufactoring Practice“(Über-)Prüfer. Zur Qualitätssicherung unterlägen Herstellungspraxis und -prozesse gesundheitlich sensibler

Produkte den von der internationalen Organisation ISO 1987 verabschiedeten und

von über 80 Staaten - darunter die BRD - übernommenen GMP-Regeln, die von

Arznei- und Pharmaherstellern einzuhalten seien, was in den Unternehmen in

vorgeschriebenen „Audits“ überprüft werde; für die Person, die ein gemäß „GMP-

Regeln“ gefordertes Audit durchführe, habe sich die Bezeichnung „Auditor“

eingebürgert, wobei Voranstellungen zur Kennzeichnung des einschlägigen

Prüfungsgegenstandes üblich seien. Der frühe Zeitpunkt der Einführung von

Audits im Zusammenhang mit dem Regelwerk der GMP spreche dafür, dass auch

im Zeitpunkt der Eintragung im März 1999 die folgerichtige und nahe liegende

Bezeichnung „GMP-Auditor“ für die Personengruppe, die GMP betreffende Audits

durchführt, so verstanden und verwendet wurde. So sei schon im Regelwerk des

WHO-GMP sowie des GMP-Leitfadens von einem Qualitätsauditor die Rede.

Jedenfalls sei ein künftiges Freihaltebedürfnis zu bejahen, da auch an einer nicht

bekannten fremdsprachigen Sachangabe ein Freihaltebedürfnis bestehe, wenn die

beschreibende Verwendung im Inland möglich und wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall sei in den USA und Australien die Berufsbezeichnung GMP Auditor

seit März 2000 eine gängige Berufsbezeichnung.

Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen begründend ausgeführt, die Marke „GMP-Auditor“ habe einen mehrdeutigen Sinngehalt, da der Bestandteil „Auditor“ neben der Bedeutung „Prüfer“ noch weitere Bedeutungen habe. Auch der Tätigkeitsbereich eines GMP-Auditors sei offen, „GMP-

Auditor“ könne aber immer nur eine Person sein oder beschreiben, nicht aber Waren oder Dienstleistungen. Auch wenn sich die Unternehmen im Bereich Arznei-

und Pharmaziehersteller an die internationalen GMP-Regeln zu halten hätten, so

habe sich weder die Bezeichnung „Auditor“ noch „GMP-Auditor“ eingebürgert. Im

Regelwerk des WHO-GMP sowie des EG GMP-Leitfadens werde gerade nicht von

einem GMP-Auditor gesprochen, sondern von einem Qualitätsauditor. Die Bezeichnung werde zudem von keinem weiteren Wettbewerber benötigt. Jedenfalls

zum Zeitpunkt der Eintragung sei die Zusammensetzung phantasievoll gewesen.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung vom 2. Juni 2003 aufzuheben, soweit die Löschung der Marke angeordnet worden ist,

hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Antragsstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin trägt hierzu im Wesentlichen vor, der EG-GMP-Leitfaden sei

auch in Deutschland verbindlich, so dass die beiden Begriffe „GMP“ und „Auditor“

bekannt seien; im Pharmabereich überwiege zudem der Gebrauch der englischen

Sprache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache ohne Erfolg.

Auf den Löschungsantrag, dem der Antragsgegner gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2

MarkenG rechtzeitig widersprochen hat, ist die angegriffene Marke zu Recht gelöscht worden, da die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (§ 50 Abs. 1 und

2 MarkenG) eingetragen worden ist.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre

Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine

konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse

unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter

die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 253, 260).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein

merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere

syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus

beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413

- BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – KPN-Postkantoor).

Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die

Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.

Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt,

dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“.

Die eingetragene Marke setzt sich aus der durch einen Bindestrich miteinander

verbundenen Buchstabenfolge „GMP“ und dem englischen Wort „Auditor“ zusammen.

Die Buchstabenfolge „GMP“ ist die Abkürzung für „Good Manufacturing Practice“

(„Gute Herstellungspraxis“). Zur Qualitätssicherung der Produktionsabläufe und

-umgebung in der Produktion von Arzneimitteln, Wirkstoffen und Medizinprodukten

gibt es die GMP-Regeln. Ein GMP-gerechtes Qualitätsmanagementsystem dient

der Gewährleistung der Produktqualität und der Erfüllung der für die Vermarktung

verbindlichen Anforderungen der Gesundheitsbehörden (vgl. http://de. wikipedia.org/wiki/Good_Manufacturing_Practice). Der EG-GMP-Leitfaden sowie die DIN

EN ISO 8402 vom August 1995 regeln u. a. die Durchführung von Selbstinspektionen (sog. Audits) zur Qualitätssicherung in den Herstellungsbetrieben.

Der Begriff „Auditor“ bezeichnet allgemein eine Person, die ein Audit (Überprüfung, Durchsuchung, Prüfung) durchführt bzw. die Qualitätssicherung kontrolliert

(vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl. - CD-ROM). In Firmen oder Organisationen werden Audits mit unterschiedlicher Zielsetzung durchgeführt (vgl.

http://de. wikipedia.org/wiki/Audit), wobei für die Prüfer unterschiedliche Bezeichnungen üblich sind u. a. die allgemeine Bezeichnung „Qualitätsauditor“ gemäß

DIN EN ISO 8402, aber auch spezielle wie „Umwelt-Auditor, HACCP Auditor, TS2-

Auditor, DGQ-Auditor“ (vgl. http://www. quality.de/lexikon/auditor).

Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher „(Über-)Prüfer für GMP“ bzw. in

wörtlicher Übersetzung „(Über)Prüfer der Guten Herstellungspraxis“.

Die Kombination „GMP-Auditor“ ist ebenso wie die oben genannten Zusammensetzungen eine sprachübliche und nahe liegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden

auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Auch mögliche - allerdings weit entfernt liegende - weitere Bedeutungen des Bestandteils „Auditor“ stehen einer beschreibenden Bedeutung des eingetragenen

Gesamtbegriffs nicht entgegen. Ein Wortzeichen ist nämlich von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der in Frage stehenden Waren/Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH

MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT). Da der Begriff der „GMP“ gerade den Bereich der Qualitätssicherung im Arzneimittelbereich betrifft, ist die Bezeichnung

„GMP-Auditor“ im Sinne eines speziellen Qualitätsprüfers zu verstehen.

Unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt

„GMP-Auditor“ die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich um

solche handelt, die nach Inhalt für die Tätigkeit eines GMP-Prüfers bestimmt sind

oder selbst einen solchen virtuellen GMP-Prüfer darstellen oder - bezogen auf die

Dienstleistungen - nach Thema, Inhalt und Wesen die Tätigkeit eines GMP-Auditors betreffen.

Einer beschreibenden Angabe der angemeldeten Bezeichnung steht auch nicht

entgegen, dass nach Auffassung des Antragsgegners andere Zusammensetzungen zur Beschreibung zur Verfügung stehen. Für die Schutzfähigkeit einer Angabe

kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob noch andere gleichwertige

oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke oder Formen zur Verfügung stehen. Vielmehr muss den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben und Zeichen erhalten bleiben (vgl. EuGH Postkantoor a. a. O.

S. 500, 507; BIOMILD a. a. O.; S. 410, 412; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8

Rdn. 192). Es ist auch ohne Bedeutung, dass aus dem Begriff „GMP-Auditor“ nicht

entnommen werden kann, welche Tätigkeiten der GMP-Prüfer konkret wahrnimmt.

Es handelt sich um eine ausreichend bestimmte Angabe zu Eigenschaften oder

Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und damit um eine

bedeutsame Sachinformation, die den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stehen muss.

Auch wenn der Begriff „GMP-Auditor“ auf eine Wortschöpfung durch den Antragsgegner zurückzuführen sein mag, ändert dies nichts daran, dass er sprachüblich

gebildet und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet ist, so dass seine freie

Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8

Rdn. 262).

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der

daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht

hinaus geht, handelte es sich im Zeitpunkt der Eintragung um eine deutlich und

unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann. Dieses

Schutzhindernis besteht im Zeitpunkt der Entscheidung unverändert fort.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Es ist weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung zu entscheiden noch weicht der Senat von einer bisher einheitlichen

Rechtsprechung ab.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass

gez.

Unterschriften