Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 16.08.2006 – 26 W (pat) 10/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 10/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 398 11 058

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

in der Sitzung am 16. August 2006

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gegen die für die Ware

eingetragene Marke

G r ü n d e

I

„Zigaretten“

A

wurde Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke

218 628

die für die Waren

„Zigaretten, Tabak und Tabakerzeugnisse; Feuerzeuge, Streichhölzer und Raucherartikel“

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den

Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Buchstaben „A“ komme innerhalb der

Widerspruchsmarke keine kollisionsbegründende Wirkung zu. Das Publikum

werde sich entweder an den beiden Wortbestandteilen „Craven“ und „A“ als Einheit oder auch nur an dem Wort „Craven“ orientieren, da dieses optisch dominiere

und als englisches Wort mit der deutschen Bedeutung „Feigling“ in Bezug auf die

betreffenden Waren zudem hinreichend unterscheidungskräftig sei.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt die

Auffassung, bei Identität der Ware „Zigaretten“ seien besonders hohe Anforderungen an den Abstand der Marken zu stellen. Die Widerspruchsmarke werde durch

den Bestandteil „A“ geprägt, der in den Vordergrund trete. Beide Wortelemente

bildeten keine optische Einheit. Durch die Einkleidung des Buchstabens „A“ in

Anführungszeichen sei in besonderem Maße eine kennzeichnende Verwendung

nahe gelegt. Die Hervorhebung eines Begriffes in Anführungszeichen habe auch

das OLG Hamburg in der Entscheidung GRUR-RR 2004, 362 „WM 2006 Germany“ bejaht.

Der Verkehr neige im Übrigen dazu, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und

Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. Eine besondere Orientierung an dem Bestandteil „A“ ergebe sich aus dem Umstand, dass der englische

Begriff „Craven“ beim Durchschnittsverbraucher in seiner deutschen Bedeutung

nicht bekannt und daher zur Prägung der Widerspruchsmarke nicht geeignet sei.

Gerade auf dem Warengebiet der Zigaretten und Tabakwaren sei der Verkehr an

sehr kurze Marken gewöhnt, die zum Teil nur aus einem oder zwei Buchstaben

bestünden.

Zwischen den Vergleichsmarken bestehe darüber hinaus auch eine mittelbare

Verwechslungsgefahr, für deren Vorliegen eine Zeichenserie nicht notwendigerweise erforderlich sei. Auf dem Tabaksektor würden sog. „Line Extensions“ vorgenommen, die in einem Stammbestandteil übereinstimmten und einen häufig beschreibenden zusätzlichen Bestandteil, z. B. „Lights“, „100“ oder „Big Box“ aufwiesen. Der Bestandteil „A“, der für Tabakwaren keine beschreibende Bedeutung

habe, eigne sich hervorragend für die Bildung einer solchen Zeichenserie.

Die Widersprechende beantragt daher sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Zeichenbestandteile „Craven“ und „A“ stellten sehr wohl eine optische Einheit dar, da sie in derselben Schriftart, demselben Schriftgrad und derselben Schriftfarbe mit einfachem Zeilenabstand geschrieben seien. Die Anführungszeichen im Textelement würden dieses als zusätzliche Produktkennzeichnung wirken lassen und darauf hinweisen, dass es weitere Produkte mit den Zusätzen „B“ und „C“ gebe. Das Wort „Craven“ sei problemlos auszusprechen und

im Gedächtnis zu behalten. Selbst wenn dessen Bedeutung nicht bekannt sei und

das Wort als Fantasiebegriff aufgefasst werde, präge es den Gesamteindruck

ebenso stark wie der Einzelbuchstabe „A“. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr

liege ebenfalls nicht vor, da der Eindruck einer Zeichenserie nur bei einer Voranstellung des Stammbestandteils aufgrund der Gewöhnung des Verkehrs durch

ähnliche Produktkennzeichnungen entstehe.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Widersprechende hat den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung

einer mündlichen Verhandlung nach Zustellung der Ladungsverfügung zurückgenommen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist danach aufgehoben worden.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat die Gefahr von

Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu

Recht verneint.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem

allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen

allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 59

- Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514

- MEY/Ella Mey).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen zu verneinen.

Selbst unter Zugrundelegung der zwischen den Vergleichswaren bestehenden

Identität und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke genügt der Abstand der Vergleichszeichen zueinander auch bei Anlegung

strenger Maßstäbe, um eine Verwechslungsgefahr hinreichend sicher auszuschließen.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt

ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck

der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH GRUR 2003, 712,

714 - Goldbarren; GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone). Im Hinblick auf

beide Vergleichsmarken ist stets die registrierte Form, die für den markenrechtlichen Schutz maßgeblich ist, zugrunde zu legen. Ein allgemeiner Elementenschutz

eines aus einer älteren (oder jüngeren) mehrgliedrigen Marke herausgelösten Bestandteils ist im Markenrecht nicht vorgesehen (vgl. BGH GRUR 1998, 942 - ALKA

SELTZER; GRUR 1999, 583, 584 - LORA DI RECOARO). Dies bedeutet aber

nicht, dass die Marken stets nur in ihrer Gesamtheit zu vergleichen sind.

Ein Markenbestandteil kann dann eine selbständig kollisionsbegründende Wirkung

haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er

eine eigenständig kennzeichnende Funktion aufweist (vgl. BGH GRUR 1996, 200,

201 - Springende Raubkatze; GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH;

GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud). Eine Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

durch einen einzelnen Bestandteil kann nur angenommen werden, wenn davon

auszugehen ist, dass die übrigen Markenteile in einer Weise zurücktreten, dass

sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR

2003, 880, 881 - City Plus; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR

2004, 598, 599 - Kleiner Feigling).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend unter keinem denkbaren

Gesichtspunkt anzunehmen, dass der Bestandteil „A“ den Gesamteindruck der

Widerspruchsmarke prägt und deshalb der angegriffenen Marke selbständig kollisionsbegründend gegenüber steht. Der Buchstabe „A“ ist zwar als Marke in Alleinstellung ohne grafische Ausgestaltung (und ohne Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung) für schutzfähig erachtet und ins Register eingetragen worden. Die Kennzeichnungskraft dieses Einzelbuchstabens ist aber dennoch als eher unterdurchschnittlich einzustufen, da der Eindruck einer Produkt- bzw. Sortimentskennzeichnung nicht ganz von der Hand zu weisen ist. So ist beispielsweise der Ausdruck B-

Sortiment oder B-Sortierung für leicht verminderte Qualität häufiger zu finden; entsprechend würde „A“ einen Hinweis auf erste bzw. beste Qualität vermitteln. Liegt

ein solcher kennzeichnungsschwacher Bestandteil vor, ist diesem bereits aus

Rechtsgründen die Eignung abzusprechen, den Gesamteindruck einer Marke zu

prägen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 276 m. w. N.). Der

Umstand, dass einem Markenteil keine selbständig kollisionsbegründende Eigenschaft zukommt, stellt häufig ein wesentliches Indiz dafür dar, dass die jeweiligen

anderen Markenelemente (sofern sie kennzeichnungskräftig sind) als für den Gesamteindruck prägend angesehen werden, weil sich die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf sie konzentriert (vgl. BGH GRUR 2001, 61, 62 - ATLAVIT C/Addivit).

Dies trifft vorliegend auf das Wortelement „Craven“ in der Widerspruchsmarke zu,

das als normal kennzeichnungskräftiger Bestandteil erscheint, der keinerlei beschreibende Aspekte in Bezug auf die Waren Zigaretten, Tabakprodukte etc. enthält. Ob der Verkehr die deutsche Bedeutung des englischen Begriffs „Craven“

(= Feigling) erkennt oder einen reinen Fantasiebegriff annimmt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn in beiden Fällen liegt jedenfalls kein warenbeschreibender Sinngehalt vor, der die Aufmerksamkeit des Publikums vermehrt auf

den anderen Zeichenteil lenken würde.

Es sind auch keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme einer

Prägung der Widerspruchsmarke durch den Bestandteil „A“ rechtfertigen würden.

Zum einen ist „Craven“ kein bekannter Firmenname und erweckt - mangels Namenscharakters - auch nicht den Anschein eines solchen, so dass der Verkehr

gehalten wäre, den weiteren Bestandteil „A“ als Produktkennzeichnung aufzufassen und demzufolge isoliert herauszugreifen.

Zum anderen erscheint der Bestandteil „A“ in der Widerspruchsmarke gegenüber

„Craven“ auch nicht optisch so herausgestellt, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise ausschließlich an diesem Zeichenteil orientieren würden. In der eingetragenen Form weist der Buchstabe „A“ die gleiche Größe, Schriftart und auch

Farbgestaltung wie der Bestandteil „Craven“ auf und ist damit optisch absolut

gleichwertig. Eine besonders kennzeichnende bzw. markenmäßige Hervorhebung

wird auch nicht durch die Anführungszeichen, in die der Buchstabe „A“ gesetzt ist,

erreicht. Im Hinblick auf die von der Widersprechenden zitierte Entscheidung des

OLG Hamburg „WM 2006“ (vgl. GRUR-RR 2004, 362), die eine Einkleidung in

Anführungszeichen als eine in besonderem Maße kennzeichnende Verwendung

einordnet, ist festzustellen, dass der dortige Fall die Abgrenzung zwischen markenmäßigem Gebrauch und beschreibender Verwendung betrifft, nicht aber die

Frage der Prägung des Gesamteindrucks.

Somit scheidet jede Form der unmittelbaren Verwechslungsgefahr aus.

Eine mittelbare (assoziative) Verwechslungsgefahr, die bei mangelndem Vorliegen

einer Zeichenserie besonders strengen Voraussetzungen unterworfen ist, scheitert

ebenfalls daran, dass der Buchstabe „A“ eine ihm innewohnende originäre Kennzeichnungsschwäche aufweist, weshalb er sich nicht als kennzeichnungskräftiger

Stammbestandteil mit Hinweischarakter eignet (vgl. BGH GRUR 2003, 1040,

1043 - Kinder).

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

gez.

Unterschriften