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BPatG Beschluss vom 16.08.2006 – 33 W (pat) 56/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 56/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 75 684.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. August 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 9. März 2006 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Absatzfinanzierung und
Kreditrisikoabsicherung (Factoring)“ zurückgewiesen worden
ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 19. Dezember 2005 die Wortmarke
Haus- und Wohnungsschutzbrief
für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 36:
Versicherungswesen; Versicherungsdienstleistungen,
insbesondere in Bezug auf Versicherungstarife; Kreditvermittlung; Hypothekenvermittlung; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung
(Factoring); Ausgabe von Kreditkarten; Beleihen von
Gebrauchsgütern; Einziehen von Außenständen (Inkasso); Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Grundstücks- und
Hausverwaltung; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Leasing; Schätzen von Immobilien; Vermittlung von Versicherungen;
Vermögensverwaltung; Wohnungsvermietung.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat, nachdem der Vertreter der Anmelderin in seiner Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid um Entscheidung nach Lage der
vom 25. Januar 2006, in dem ausgeführt wurde, dass der angemeldeten Marke
lediglich ein beschreibender Hinweis darauf zu entnehmen sei, dass eine bestimmte Dienstleistung, nämlich das Versichern von Haus- und Grundbesitz mittels Schutzbrief erbracht werde.
Gegen den Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 11. April 2006 rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Sie hat mitgeteilt, dass keine Begründung erfolgen
werde, und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Der Anmelderin sind die Ergebnisse der vom Senat durchgeführten Recherchen
übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Mit der Beschwerde muss kein bestimmter Antrag gestellt werden, so dass vorliegend von einer Anfechtung des gegenständlichen Beschlusses in vollem Umfang
auszugehen ist. Auch eine Beschwerdebegründung ist entbehrlich (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 66, Rdnr. 33 und 34).
2. Die Beschwerde ist teilweise unbegründet.
a)
Im Hinblick auf die Dienstleistungen „Versicherungswesen; Versicherungsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Versicherungstarife; Kreditvermittlung; Hypothekenvermittlung; Ausgabe von Kreditkarten; Beleihen von
Gebrauchsgütern; Einziehen von Außenständen (Inkasso); Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Grundstücks- und Hausverwaltung; Immobilien- und
Hypothekenvermittlung; Leasing; Schätzen von Immobilien; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung; Wohnungsvermietung“ fehlt der angemeldeten
Marke die notwendige Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke,
gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428
- Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbesondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, regelmäßig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Dies ist vorliegend
der Fall.
Zentraler Bestandteil der Anmeldemarke ist der Begriff „Schutzbrief“, der ursprünglich den Versicherungsschein in der Schutzbriefversicherung und der Verkehrs-Service-Versicherung bezeichnet hat (vgl. Koch/Weiss, Gabler Versicherungslexikon, S - Z, Seite 761). Zwischenzeitlich wird er jedoch in einem immer
umfassenderen Sinn verwendet. So werden von Versicherungsunternehmen
- meist mit Unterstützung eines Assistance-Unternehmens - vermehrt auch Assistance-Leistungen für andere Versicherungszweige außerhalb des Kfz-Bereichs
(z. B. ein 24-Stunden-Handwerkerservice für die Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung) angeboten (vgl. Fürstenwerth/Weiß, Versicherungsalphabet, 10. Auflage, Seiten 575 und 678). Dementsprechend gibt es beispielsweise
einen Jäger-Schutzbrief, der die Jagdhaftpflichtversicherung, die Jagdwaffenversicherung und eine Jagd-Rechtsschutzversicherung enthält (vgl. „http://www.gothaer.de/de/zg/pk/pk_p/jagd/jaeger-schutzbrief/pue/…“). In diesen Schutzbrief-Trend
fällt auch die Entwicklung eines Haus- und Wohnungsschutzbriefs. Er stellt eine
Erweiterung der klassischen Hausratversicherung dar. Hierbei werden nicht nur
Schäden
finanziell ersetzt, sondern es werden
je nach Anbieter auch
Dienstleistungen bei Pannen rund um Haus und Wohnung angeboten. Der
Grundgedanke entspricht dem des bekannten Kfz-Schutzbriefes, nur dass das zu
schützende Objekt eine Immobilie ist. Je nach Versicherer kann der Schutzbrief
separat oder nur zusammen mit einer klassischen Hausratversicherung abgeschlossen werden (vgl. „http://www.axa.de/servlet/PB/menu/1078417/index.php?-
lfdnr=1527&idx=H&show=1“).
Die auf dem Markt auch von Mitbewerbern der Anmelderin angebotenen Haus-
und Wohnungsschutzbriefe bieten im Notfall einen Schlüsseldienst, Rohrreinigungsservice, Sanitär-Installateurservice, Elektro-Installateurservice, Heizungs-
Installateurservice, Notheizung, Schädlingsbekämpfung, Entfernung von Wespen-
/Hornissennestern und Bienenstöcken, Unterbringung von Tieren und Kinderbetreuung sowie teilweise darüber hinaus ein Dokumentendepot, Organisation
einer Ersatzunterkunft und Bewachungs-Service an
(vgl.
„http://www.-
barmenia.de/druck.asp“,
„http://www.axa.de/servlet/PB/menu/1078273_l1_eAXA-
WEB-STANDARD-…“ und „http://www.allianz.de/produkte/bauen_wohnen/haus_wohnungsschutzbrief/index.hml…“). Dieser Leistungskatalog
ist nicht abschließend und kann an die jeweiligen Marktgegebenheiten angepasst werden.
Der Begriff „Haus- und Wohnungsschutzbrief“ ruft somit lediglich die Vorstellung
hervor, dass mit ihm alle im Zusammenhang mit einem Haus oder einer Wohnung
stehenden Risiken versichert werden können.
Dementsprechend weist die gegenständliche Marke im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen „Versicherungswesen“, „Versicherungsdienstleistungen,
insbesondere in Bezug auf Versicherungstarife“ und „Vermittlung von Versicherungen“ lediglich auf deren Gegenstand, nicht jedoch auf die Anmelderin hin.
Die weiterhin beanspruchte Dienstleistung „Kreditvermittlung“ wird durch den Begriff „Haus- und Wohnungsschutzbrief“ ebenfalls nur beschrieben. Aufgrund der
Risiken, die durch einen Schutzbrief abgedeckt sind, können kostspielige Folgeprobleme entstehen. Zu denken ist beispielsweise an Rohrbrüche mit anschließender Überschwemmung der Wohnräume oder an Brände infolge von
Kurzschlüssen. Für die Beseitigung dieser Schäden sind größere Geldsummen
erforderlich. Zudem werden die durch einen Haus- und Wohnungsschutzbrief versicherten Schäden nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ersetzt. Darüber
hinausgehende Summen muss der Versicherungsnehmer selbst aufbringen. Insofern ist es nahe liegend, dass im Rahmen eines Haus- und Wohnungsschutzbriefs dem Versicherungsnehmer auch die Vermittlung eines günstigen Darlehens
zu einem bestimmten Zinssatz zugesagt wird. Unabhängig davon kann der Anmeldemarke auch der Hinweis entnommen werden, dass vermittelte Kredite durch
den Haus- und Wohnungsschutzbrief abgesichert werden. Dies kann beispielsweise die Höhe des Darlehens, den Zeitpunkt der Auszahlung oder den Zinssatz
betreffen. Zudem konnte festgestellt werden, dass Versicherungen und Kredite
gemeinsam angeboten werden (vgl. beispielsweise „https://fachmann.allianz.de-
/hpd_app/homepage/hpd/allianz.de/ralf.schatz/staerken.html“).
Mit Kreditvermittlung steht darüber hinaus die doppelt im Verzeichnis enthaltene
Dienstleistung „Hypothekenvermittlung“ in direktem sachlichen Zusammenhang.
Hypotheken dienen der Absicherung größerer Darlehen, die insbesondere zur Finanzierung der Anschaffung oder Renovierung einer Immobilie aufgenommen
werden. Demzufolge bedingt die Behebung der Schäden, die durch den Haus-
und Wohnungsschutzbrief abgedeckt sind, unter Umständen auch die Vermittlung
einer Hypothek. Des Weiteren erweckt ein Haus- und Wohnungsschutzbrief die
Vorstellung, durch ihn werde die Gewährung einer Hypothek in Aussicht gestellt.
Die Ausgabe von Kreditkarten kann der Förderung des Absatzes des Haus- und
Wohnungsschutzbriefs und umgekehrt dienen. So konnte beispielsweise ermittelt
werden, dass im Verkehr Bankkonten zusammen mit einer Kreditkarte und einem
Haus- und Wohnungsschutzbrief angeboten werden. Dies entspricht dem allgemeinen Trend zum integrierten Finanzdienstler, der Leistungen, die ursprünglich
jeweils getrennt von Banken und Versicherungen angeboten wurden, nunmehr
unter einem Dach vertreibt (vgl. „http://www.financial.de/newsroom/news_d-
/30289.html“). Demzufolge ist es möglich, dass unter der Bezeichnung „Haus- und
Wohnungsschutzschutzbrief“ zusätzlich auch Kreditkarten vermarktet werden.
Darüber hinaus können mit Hilfe der von der Anmelderin ausgegebenen
Kreditkarten die Kosten für die Beseitigung der von einem Haus- und Wohnungsschutzbrief abgedeckten Schäden fremdfinanziert werden.
Die weitere Dienstleistung „Beleihen von Gebrauchsgütern“ dient ebenfalls der
Beschaffung von Fremdkapital, sofern die Eigenmittel zur Finanzierung der Schadenskosten nicht ausreichen. Auch bringt die Anmeldemarke zum Ausdruck, dass
die mit dem Beleihen von Gebrauchsgütern aus dem Haus- und Wohnungsbereich
verbundenen Risiken (u. a. Beschädigung der Pfandsache, keine oder verspätete
Rückgabe) abgesichert werden.
Die ebenfalls beanspruchte Tätigkeit „Einziehen von Außenständen (Inkasso)“
betrifft zwar vornehmlich Forderungen von Gewerbetreibenden und Unternehmen
(s. „http://de.wikipedia.org/wiki/Inkasso“ und „http://www.ra-kotz.de/inkasso.htm“).
Dennoch kann sich Inkasso auch auf den Einzug von Forderungen von Privatpersonen und
insbesondere auch von Haus- und Wohnungsbesitzern sowie
-eigentümern beziehen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an die
Ansprüche des Vermieters auf Zahlung des Mietzins gegenüber den Mietern einer
Wohnung. Unter einem Haus- und Wohnungsschutzbrief ist somit ein umfassendes Versicherungspaket zu verstehen, das durch die Übernahme des Inkassos
auch das Risiko der Nichtbegleichung von Forderungen, die mit einem Haus oder
einer Wohnung in Zusammenhang stehen, abdeckt oder zumindest verringert.
Hinsichtlich Finanzwesen und Geldgeschäfte ist zwar zu berücksichtigen, dass der
Begriff „Haus- und Wohnungsschutzbrief“ eher einen Bezug zum Versicherungswesen aufweist. Dennoch kann er auch in dem Sinne aufgefasst werden, dass die
Finanzen und Geldgeschäfte speziell eines Haus- und Wohnungsbesitzers versichert werden. So lässt sich mit Hilfe eines Haus- und Wohnungsschutzbriefs das
aus dem Geldgeschäft „Vermietung“ resultierende Risiko, dass ein Mieter seinen
Zahlungspflichten gegenüber dem Vermieter nicht nachkommt, absichern. Des
Weiteren können allgemein die Kapitalanlagen eines Haus- oder Wohnungsbesitzers bzw. -eigentümers gegen Wertverlust geschützt werden. Umgekehrt ist es
entsprechend den obigen Ausführungen zur Kreditvermittlung auch denkbar, dem
Eigentümer einer Immobilie besonders günstige Konditionen für die Inanspruchnahme eines Darlehens (= Geldgeschäft) im Rahmen eines Haus- und Wohnungsschutzbriefs zuzusichern, da er besonders gute Sicherheiten in Form eines
Hauses oder einer Wohnung besitzt.
Die Dienstleistung „Immobilienwesen“ umfasst verschiedenste Tätigkeiten (u. a.
die weiterhin angemeldete Immobilienvermittlung und Wohnungsvermietung).
Auch diese können durch einen Haus- und Wohnungsschutzbrief versichert
werden. So kann beispielsweise das Risiko abgedeckt werden, dass der Erwerber
eines Hauses den Kaufpreis nicht zahlt oder eine Wohnung nicht zu einem
bestimmten Termin geräumt wird. Mit der Bezeichnung
„Haus- und
Wohnungsschutzbrief“ wird somit nur zum Ausdruck gebracht, worauf sich die
darin enthaltenen Versicherungsleistungen beziehen.
Ähnliche Überlegungen gelten im Übrigen für die weitere Tätigkeit „Grundstücks-
und Hausverwaltung“, zu der ebenfalls die Vermietung, aber auch die Erledigung
finanzieller Angelegenheiten, die Instandhaltung und insbesondere die Erfüllung
der Verkehrssicherungspflichten gehören. Durch den Haus- und Wohnungsschutzbrief können zum Beispiel die Verkehrssicherungspflichten des Hauseigentümers oder Mieters übernommen oder aus der Verletzung dieser Pflichten
entstehende Schäden ersetzt werden.
Im Hinblick auf Leasing wird die Wortzusammensetzung
„Haus- und
Wohnungsschutzbrief“ ebenfalls nicht als schutzfähig angesehen. Es handelt sich
hierbei um eine Finanzierungsform, bei der das Leasinggut vom Leasinggeber
dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts zur
Nutzung überlassen wird (vgl. „http://de.wikipedia.org/wiki/Leasing“). Zwar ist
Haus- und Wohnungsleasing nicht so weit verbreitet wie beispielsweise
Kfz-Leasing, doch lassen sich entsprechende Angebote als Alternative zur Miete
einer
Immobilie nachweisen
(vgl. beispielsweise
„http://www.immobilienscout24.de/expose.requester/exposeDialog.go;jsessionid=CD9…“). Ein Haus- und
Wohnungsschutzbrief dient damit der Absicherung der mit Leasing verbundenen
Risiken wie Nichtzahlung der Leasingraten oder Mangelhaftigkeit der Immobilie.
Sowohl dem Leasinggeber (Eigentümer) als auch dem Leasingnehmer (Nutzer)
kommt ein solches Versicherungspaket demzufolge zugute.
Für das Schätzen von Immobilien kann die gegenständliche Marke ebenfalls
keinen Schutz beanspruchen. Die Bewertung eines Hauses oder einer Wohnung
ist
von den unterschiedlichsten Faktoren
(u. a. Lage, Bausubstanz,
Erhaltungszustand etc.) abhängig, die auf verschiedene Art und Weise gewichtet
werden können und darüber hinaus auch von subjektiven Einschätzungen
abhängen. Insofern unterliegt jede Immobilienbewertung Schwankungen, die auch
das Risiko beinhalten, dass ein Haus oder eine Wohnung falsch bewertet wurde.
Ein Haus- und Wohnungsschutzbrief kann dazu dienen, dieses Risiko zu
reduzieren oder sogar ganz auszuschließen, indem ein neues Gutachten finanziert
oder ein Ausgleichsbetrag gewährt wird.
Bezüglich der weiteren im Verzeichnis enthaltenen Dienstleistung „Vermögensverwaltung“ vermittelt die Bezeichnung „Haus- und Wohnungsschutzbrief“
entsprechend den Aussagen zu Finanzwesen und Geldgeschäften die
Vorstellung, die Verwaltung des Vermögens von Haus- und Wohnungsbesitzern
sei abgesichert. So ist es denkbar, dass der Schutzbrief das anvertraute
Vermögen eines Immobilieneigentümers vor Veruntreuung oder Wertverlust
schützt. Damit wird eine Art Wert- und Bestandsgarantie durch das
Versicherungsunternehmen abgegeben.
Ein Unternehmenshinweis kann der angemeldeten Marke
insoweit nicht
entnommen werden, so dass ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehlt.
b) Aufgrund der sachlichen Assoziationen, die mit der Anmeldemarke verbunden
sind, stellt sie darüber hinaus eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen
können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR
2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen
im
Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl.
EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
Für ein Freihaltungsbedürfnis spricht neben dem deutlich erkennbaren
beschreibenden Sinngehalt insbesondere auch die Tatsache, dass der Begriff
„Haus- und Wohnungsschutzbrief“ bereits von Mitbewerbern der Anmelderin zur
Benennung der von ihnen angebotenen Versicherungspakete rund um Haus und
Wohnung verwendet wird (vgl. obige Fundstellen „http://www.axa.de/servlet/PB/-
menu/1078273_l1_eAXAWEB-STANDARD-…“ und „http://www.allianz.de/produkte/bauen_wohnen/haus_wohnungsschutzbrief/index.html...“).
3.
Im Hinblick auf die weiterhin angemeldete Dienstleistung „Absatzfinanzierung
und Kreditrisikoabsicherung
(Factoring)“
liegen
demgegenüber
keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Eintragungshindernissen vor, so dass die
Beschwerde insoweit begründet ist.
Sowohl Absatzfinanzierung als auch Kreditrisikoabsicherung sind Bestandteile des
Factoring (vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage,
Seite 270). Dabei verkauft ein Unternehmen seine Forderungen aus
Warengeschäften und Dienstleistungen an eine Factoringgesellschaft und erhält
hierfür
gegen
einen
entsprechenden Abschlag
sofort Geld
(vgl.
„http://www.impulse.de/the/fin/157495.html?media=print&PHPSESSID=e4d398c2
1e4…“). Diesbezüglich kann der Bezeichnung „Haus- und Wohnungsschutzbrief“
kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Denn einmal wird durch die
Elemente „Haus“ und „Wohnung“ ein Bezug zum häuslichen Umfeld hergestellt
und damit der Schwerpunkt auf Unterkunft gelegt. Damit sind vornehmlich
Privatpersonen und nicht Unternehmen angesprochen. Selbst wenn Factoring
nicht nur von Firmen, sondern beispielsweise auch von Freiberuflern in Anspruch
genommen werden kann, so ist es dennoch kaum möglich, einen sachlichen
Zusammenhang zu einem Haus- und Wohnungsschutzbrief herzustellen.
Factoring hat nicht den Zweck, die mit der Wohnstätte verbundenen Risiken
abzudecken, sondern dient der Erhöhung der Liquidität. Auch sind die
Bestandteile „Haus“ und „Wohnung“ nicht gleichzusetzen mit „Unternehmen“, so
dass der Anmeldemarke nicht die Bedeutung eines allgemeinen Schutzbriefs für
Firmen beigemessen werden kann.
Schließlich ist insoweit auch eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4
i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen. Es ist davon auszugehen, dass
der Großteil des Verkehrs der Anmeldemarke keine unrichtige Sachaussage in
Bezug auf Factoring entnehmen wird. Kreditrisikoabsicherung kann zwar
Berührungspunkte zu einem Schutzbrief als ein Absicherungsinstrument
aufweisen, doch wird durch die Voranstellung von Haus und Wohnung deutlich,
dass er sich allein auf die daraus
resultierenden und nicht auf
Unternehmensrisiken bezieht. Dessen ungeachtet
liegt auch die wettbewerbsmäßige Relevanz nicht vor (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 377),
da die Bezeichnung „Haus- und Wohnungsschutzbrief“ nicht mitbestimmend für
die Inanspruchnahme des von der Anmelderin angebotenen Factorings ist.
Infolgedessen war der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben.
gez.
Unterschriften