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BPatG Beschluss vom 16.08.2006 – 33 W (pat) 56/06

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 56/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 75 684.2

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. August 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 9. März 2006 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Absatzfinanzierung und

Kreditrisikoabsicherung (Factoring)“ zurückgewiesen worden

ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 19. Dezember 2005 die Wortmarke

Haus- und Wohnungsschutzbrief

für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 36:

Versicherungswesen; Versicherungsdienstleistungen,

insbesondere in Bezug auf Versicherungstarife; Kreditvermittlung; Hypothekenvermittlung; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung

(Factoring); Ausgabe von Kreditkarten; Beleihen von

Gebrauchsgütern; Einziehen von Außenständen (Inkasso); Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Grundstücks- und

Hausverwaltung; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Leasing; Schätzen von Immobilien; Vermittlung von Versicherungen;

Vermögensverwaltung; Wohnungsvermietung.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat, nachdem der Vertreter der Anmelderin in seiner Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid um Entscheidung nach Lage der

Akten gebeten hatte, die Anmeldung durch Beschluss vom 9. März 2006 für sämtliche Dienstleistungen gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung nahm sie Bezug auf den Beanstandungsbescheid

vom 25. Januar 2006, in dem ausgeführt wurde, dass der angemeldeten Marke

lediglich ein beschreibender Hinweis darauf zu entnehmen sei, dass eine bestimmte Dienstleistung, nämlich das Versichern von Haus- und Grundbesitz mittels Schutzbrief erbracht werde.

Gegen den Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 11. April 2006 rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Sie hat mitgeteilt, dass keine Begründung erfolgen

werde, und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Der Anmelderin sind die Ergebnisse der vom Senat durchgeführten Recherchen

übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Mit der Beschwerde muss kein bestimmter Antrag gestellt werden, so dass vorliegend von einer Anfechtung des gegenständlichen Beschlusses in vollem Umfang

auszugehen ist. Auch eine Beschwerdebegründung ist entbehrlich (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 66, Rdnr. 33 und 34).

2. Die Beschwerde ist teilweise unbegründet.

a)

Im Hinblick auf die Dienstleistungen „Versicherungswesen; Versicherungsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Versicherungstarife; Kreditvermittlung; Hypothekenvermittlung; Ausgabe von Kreditkarten; Beleihen von

Gebrauchsgütern; Einziehen von Außenständen (Inkasso); Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Grundstücks- und Hausverwaltung; Immobilien- und

Hypothekenvermittlung; Leasing; Schätzen von Immobilien; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung; Wohnungsvermietung“ fehlt der angemeldeten

Marke die notwendige Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke,

gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428

- Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbesondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, regelmäßig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Dies ist vorliegend

der Fall.

Zentraler Bestandteil der Anmeldemarke ist der Begriff „Schutzbrief“, der ursprünglich den Versicherungsschein in der Schutzbriefversicherung und der Verkehrs-Service-Versicherung bezeichnet hat (vgl. Koch/Weiss, Gabler Versicherungslexikon, S - Z, Seite 761). Zwischenzeitlich wird er jedoch in einem immer

umfassenderen Sinn verwendet. So werden von Versicherungsunternehmen

- meist mit Unterstützung eines Assistance-Unternehmens - vermehrt auch Assistance-Leistungen für andere Versicherungszweige außerhalb des Kfz-Bereichs

(z. B. ein 24-Stunden-Handwerkerservice für die Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung) angeboten (vgl. Fürstenwerth/Weiß, Versicherungsalphabet, 10. Auflage, Seiten 575 und 678). Dementsprechend gibt es beispielsweise

einen Jäger-Schutzbrief, der die Jagdhaftpflichtversicherung, die Jagdwaffenversicherung und eine Jagd-Rechtsschutzversicherung enthält (vgl. „http://www.gothaer.de/de/zg/pk/pk_p/jagd/jaeger-schutzbrief/pue/…“). In diesen Schutzbrief-Trend

fällt auch die Entwicklung eines Haus- und Wohnungsschutzbriefs. Er stellt eine

Erweiterung der klassischen Hausratversicherung dar. Hierbei werden nicht nur

Schäden

finanziell ersetzt, sondern es werden

je nach Anbieter auch

Dienstleistungen bei Pannen rund um Haus und Wohnung angeboten. Der

Grundgedanke entspricht dem des bekannten Kfz-Schutzbriefes, nur dass das zu

schützende Objekt eine Immobilie ist. Je nach Versicherer kann der Schutzbrief

separat oder nur zusammen mit einer klassischen Hausratversicherung abgeschlossen werden (vgl. „http://www.axa.de/servlet/PB/menu/1078417/index.php?-

lfdnr=1527&idx=H&show=1“).

Die auf dem Markt auch von Mitbewerbern der Anmelderin angebotenen Haus-

und Wohnungsschutzbriefe bieten im Notfall einen Schlüsseldienst, Rohrreinigungsservice, Sanitär-Installateurservice, Elektro-Installateurservice, Heizungs-

Installateurservice, Notheizung, Schädlingsbekämpfung, Entfernung von Wespen-

/Hornissennestern und Bienenstöcken, Unterbringung von Tieren und Kinderbetreuung sowie teilweise darüber hinaus ein Dokumentendepot, Organisation

einer Ersatzunterkunft und Bewachungs-Service an

(vgl.

„http://www.-

barmenia.de/druck.asp“,

„http://www.axa.de/servlet/PB/menu/1078273_l1_eAXA-

WEB-STANDARD-…“ und „http://www.allianz.de/produkte/bauen_wohnen/haus_wohnungsschutzbrief/index.hml…“). Dieser Leistungskatalog

ist nicht abschließend und kann an die jeweiligen Marktgegebenheiten angepasst werden.

Der Begriff „Haus- und Wohnungsschutzbrief“ ruft somit lediglich die Vorstellung

hervor, dass mit ihm alle im Zusammenhang mit einem Haus oder einer Wohnung

stehenden Risiken versichert werden können.

Dementsprechend weist die gegenständliche Marke im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen „Versicherungswesen“, „Versicherungsdienstleistungen,

insbesondere in Bezug auf Versicherungstarife“ und „Vermittlung von Versicherungen“ lediglich auf deren Gegenstand, nicht jedoch auf die Anmelderin hin.

Die weiterhin beanspruchte Dienstleistung „Kreditvermittlung“ wird durch den Begriff „Haus- und Wohnungsschutzbrief“ ebenfalls nur beschrieben. Aufgrund der

Risiken, die durch einen Schutzbrief abgedeckt sind, können kostspielige Folgeprobleme entstehen. Zu denken ist beispielsweise an Rohrbrüche mit anschließender Überschwemmung der Wohnräume oder an Brände infolge von

Kurzschlüssen. Für die Beseitigung dieser Schäden sind größere Geldsummen

erforderlich. Zudem werden die durch einen Haus- und Wohnungsschutzbrief versicherten Schäden nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ersetzt. Darüber

hinausgehende Summen muss der Versicherungsnehmer selbst aufbringen. Insofern ist es nahe liegend, dass im Rahmen eines Haus- und Wohnungsschutzbriefs dem Versicherungsnehmer auch die Vermittlung eines günstigen Darlehens

zu einem bestimmten Zinssatz zugesagt wird. Unabhängig davon kann der Anmeldemarke auch der Hinweis entnommen werden, dass vermittelte Kredite durch

den Haus- und Wohnungsschutzbrief abgesichert werden. Dies kann beispielsweise die Höhe des Darlehens, den Zeitpunkt der Auszahlung oder den Zinssatz

betreffen. Zudem konnte festgestellt werden, dass Versicherungen und Kredite

gemeinsam angeboten werden (vgl. beispielsweise „https://fachmann.allianz.de-

/hpd_app/homepage/hpd/allianz.de/ralf.schatz/staerken.html“).

Mit Kreditvermittlung steht darüber hinaus die doppelt im Verzeichnis enthaltene

Dienstleistung „Hypothekenvermittlung“ in direktem sachlichen Zusammenhang.

Hypotheken dienen der Absicherung größerer Darlehen, die insbesondere zur Finanzierung der Anschaffung oder Renovierung einer Immobilie aufgenommen

werden. Demzufolge bedingt die Behebung der Schäden, die durch den Haus-

und Wohnungsschutzbrief abgedeckt sind, unter Umständen auch die Vermittlung

einer Hypothek. Des Weiteren erweckt ein Haus- und Wohnungsschutzbrief die

Vorstellung, durch ihn werde die Gewährung einer Hypothek in Aussicht gestellt.

Die Ausgabe von Kreditkarten kann der Förderung des Absatzes des Haus- und

Wohnungsschutzbriefs und umgekehrt dienen. So konnte beispielsweise ermittelt

werden, dass im Verkehr Bankkonten zusammen mit einer Kreditkarte und einem

Haus- und Wohnungsschutzbrief angeboten werden. Dies entspricht dem allgemeinen Trend zum integrierten Finanzdienstler, der Leistungen, die ursprünglich

jeweils getrennt von Banken und Versicherungen angeboten wurden, nunmehr

unter einem Dach vertreibt (vgl. „http://www.financial.de/newsroom/news_d-

/30289.html“). Demzufolge ist es möglich, dass unter der Bezeichnung „Haus- und

Wohnungsschutzschutzbrief“ zusätzlich auch Kreditkarten vermarktet werden.

Darüber hinaus können mit Hilfe der von der Anmelderin ausgegebenen

Kreditkarten die Kosten für die Beseitigung der von einem Haus- und Wohnungsschutzbrief abgedeckten Schäden fremdfinanziert werden.

Die weitere Dienstleistung „Beleihen von Gebrauchsgütern“ dient ebenfalls der

Beschaffung von Fremdkapital, sofern die Eigenmittel zur Finanzierung der Schadenskosten nicht ausreichen. Auch bringt die Anmeldemarke zum Ausdruck, dass

die mit dem Beleihen von Gebrauchsgütern aus dem Haus- und Wohnungsbereich

verbundenen Risiken (u. a. Beschädigung der Pfandsache, keine oder verspätete

Rückgabe) abgesichert werden.

Die ebenfalls beanspruchte Tätigkeit „Einziehen von Außenständen (Inkasso)“

betrifft zwar vornehmlich Forderungen von Gewerbetreibenden und Unternehmen

(s. „http://de.wikipedia.org/wiki/Inkasso“ und „http://www.ra-kotz.de/inkasso.htm“).

Dennoch kann sich Inkasso auch auf den Einzug von Forderungen von Privatpersonen und

insbesondere auch von Haus- und Wohnungsbesitzern sowie

-eigentümern beziehen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an die

Ansprüche des Vermieters auf Zahlung des Mietzins gegenüber den Mietern einer

Wohnung. Unter einem Haus- und Wohnungsschutzbrief ist somit ein umfassendes Versicherungspaket zu verstehen, das durch die Übernahme des Inkassos

auch das Risiko der Nichtbegleichung von Forderungen, die mit einem Haus oder

einer Wohnung in Zusammenhang stehen, abdeckt oder zumindest verringert.

Hinsichtlich Finanzwesen und Geldgeschäfte ist zwar zu berücksichtigen, dass der

Begriff „Haus- und Wohnungsschutzbrief“ eher einen Bezug zum Versicherungswesen aufweist. Dennoch kann er auch in dem Sinne aufgefasst werden, dass die

Finanzen und Geldgeschäfte speziell eines Haus- und Wohnungsbesitzers versichert werden. So lässt sich mit Hilfe eines Haus- und Wohnungsschutzbriefs das

aus dem Geldgeschäft „Vermietung“ resultierende Risiko, dass ein Mieter seinen

Zahlungspflichten gegenüber dem Vermieter nicht nachkommt, absichern. Des

Weiteren können allgemein die Kapitalanlagen eines Haus- oder Wohnungsbesitzers bzw. -eigentümers gegen Wertverlust geschützt werden. Umgekehrt ist es

entsprechend den obigen Ausführungen zur Kreditvermittlung auch denkbar, dem

Eigentümer einer Immobilie besonders günstige Konditionen für die Inanspruchnahme eines Darlehens (= Geldgeschäft) im Rahmen eines Haus- und Wohnungsschutzbriefs zuzusichern, da er besonders gute Sicherheiten in Form eines

Hauses oder einer Wohnung besitzt.

Die Dienstleistung „Immobilienwesen“ umfasst verschiedenste Tätigkeiten (u. a.

die weiterhin angemeldete Immobilienvermittlung und Wohnungsvermietung).

Auch diese können durch einen Haus- und Wohnungsschutzbrief versichert

werden. So kann beispielsweise das Risiko abgedeckt werden, dass der Erwerber

eines Hauses den Kaufpreis nicht zahlt oder eine Wohnung nicht zu einem

bestimmten Termin geräumt wird. Mit der Bezeichnung

„Haus- und

Wohnungsschutzbrief“ wird somit nur zum Ausdruck gebracht, worauf sich die

darin enthaltenen Versicherungsleistungen beziehen.

Ähnliche Überlegungen gelten im Übrigen für die weitere Tätigkeit „Grundstücks-

und Hausverwaltung“, zu der ebenfalls die Vermietung, aber auch die Erledigung

finanzieller Angelegenheiten, die Instandhaltung und insbesondere die Erfüllung

der Verkehrssicherungspflichten gehören. Durch den Haus- und Wohnungsschutzbrief können zum Beispiel die Verkehrssicherungspflichten des Hauseigentümers oder Mieters übernommen oder aus der Verletzung dieser Pflichten

entstehende Schäden ersetzt werden.

Im Hinblick auf Leasing wird die Wortzusammensetzung

„Haus- und

Wohnungsschutzbrief“ ebenfalls nicht als schutzfähig angesehen. Es handelt sich

hierbei um eine Finanzierungsform, bei der das Leasinggut vom Leasinggeber

dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts zur

Nutzung überlassen wird (vgl. „http://de.wikipedia.org/wiki/Leasing“). Zwar ist

Haus- und Wohnungsleasing nicht so weit verbreitet wie beispielsweise

Kfz-Leasing, doch lassen sich entsprechende Angebote als Alternative zur Miete

einer

Immobilie nachweisen

(vgl. beispielsweise

„http://www.immobilienscout24.de/expose.requester/exposeDialog.go;jsessionid=CD9…“). Ein Haus- und

Wohnungsschutzbrief dient damit der Absicherung der mit Leasing verbundenen

Risiken wie Nichtzahlung der Leasingraten oder Mangelhaftigkeit der Immobilie.

Sowohl dem Leasinggeber (Eigentümer) als auch dem Leasingnehmer (Nutzer)

kommt ein solches Versicherungspaket demzufolge zugute.

Für das Schätzen von Immobilien kann die gegenständliche Marke ebenfalls

keinen Schutz beanspruchen. Die Bewertung eines Hauses oder einer Wohnung

ist

von den unterschiedlichsten Faktoren

(u. a. Lage, Bausubstanz,

Erhaltungszustand etc.) abhängig, die auf verschiedene Art und Weise gewichtet

werden können und darüber hinaus auch von subjektiven Einschätzungen

abhängen. Insofern unterliegt jede Immobilienbewertung Schwankungen, die auch

das Risiko beinhalten, dass ein Haus oder eine Wohnung falsch bewertet wurde.

Ein Haus- und Wohnungsschutzbrief kann dazu dienen, dieses Risiko zu

reduzieren oder sogar ganz auszuschließen, indem ein neues Gutachten finanziert

oder ein Ausgleichsbetrag gewährt wird.

Bezüglich der weiteren im Verzeichnis enthaltenen Dienstleistung „Vermögensverwaltung“ vermittelt die Bezeichnung „Haus- und Wohnungsschutzbrief“

entsprechend den Aussagen zu Finanzwesen und Geldgeschäften die

Vorstellung, die Verwaltung des Vermögens von Haus- und Wohnungsbesitzern

sei abgesichert. So ist es denkbar, dass der Schutzbrief das anvertraute

Vermögen eines Immobilieneigentümers vor Veruntreuung oder Wertverlust

schützt. Damit wird eine Art Wert- und Bestandsgarantie durch das

Versicherungsunternehmen abgegeben.

Ein Unternehmenshinweis kann der angemeldeten Marke

insoweit nicht

entnommen werden, so dass ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehlt.

b) Aufgrund der sachlichen Assoziationen, die mit der Anmeldemarke verbunden

sind, stellt sie darüber hinaus eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur

Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen

können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR

2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen

im

Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl.

EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

Für ein Freihaltungsbedürfnis spricht neben dem deutlich erkennbaren

beschreibenden Sinngehalt insbesondere auch die Tatsache, dass der Begriff

„Haus- und Wohnungsschutzbrief“ bereits von Mitbewerbern der Anmelderin zur

Benennung der von ihnen angebotenen Versicherungspakete rund um Haus und

Wohnung verwendet wird (vgl. obige Fundstellen „http://www.axa.de/servlet/PB/-

menu/1078273_l1_eAXAWEB-STANDARD-…“ und „http://www.allianz.de/produkte/bauen_wohnen/haus_wohnungsschutzbrief/index.html...“).

3.

Im Hinblick auf die weiterhin angemeldete Dienstleistung „Absatzfinanzierung

und Kreditrisikoabsicherung

(Factoring)“

liegen

demgegenüber

keine

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Eintragungshindernissen vor, so dass die

Beschwerde insoweit begründet ist.

Sowohl Absatzfinanzierung als auch Kreditrisikoabsicherung sind Bestandteile des

Factoring (vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage,

Seite 270). Dabei verkauft ein Unternehmen seine Forderungen aus

Warengeschäften und Dienstleistungen an eine Factoringgesellschaft und erhält

hierfür

gegen

einen

entsprechenden Abschlag

sofort Geld

(vgl.

„http://www.impulse.de/the/fin/157495.html?media=print&PHPSESSID=e4d398c2

1e4…“). Diesbezüglich kann der Bezeichnung „Haus- und Wohnungsschutzbrief“

kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Denn einmal wird durch die

Elemente „Haus“ und „Wohnung“ ein Bezug zum häuslichen Umfeld hergestellt

und damit der Schwerpunkt auf Unterkunft gelegt. Damit sind vornehmlich

Privatpersonen und nicht Unternehmen angesprochen. Selbst wenn Factoring

nicht nur von Firmen, sondern beispielsweise auch von Freiberuflern in Anspruch

genommen werden kann, so ist es dennoch kaum möglich, einen sachlichen

Zusammenhang zu einem Haus- und Wohnungsschutzbrief herzustellen.

Factoring hat nicht den Zweck, die mit der Wohnstätte verbundenen Risiken

abzudecken, sondern dient der Erhöhung der Liquidität. Auch sind die

Bestandteile „Haus“ und „Wohnung“ nicht gleichzusetzen mit „Unternehmen“, so

dass der Anmeldemarke nicht die Bedeutung eines allgemeinen Schutzbriefs für

Firmen beigemessen werden kann.

Schließlich ist insoweit auch eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4

i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen. Es ist davon auszugehen, dass

der Großteil des Verkehrs der Anmeldemarke keine unrichtige Sachaussage in

Bezug auf Factoring entnehmen wird. Kreditrisikoabsicherung kann zwar

Berührungspunkte zu einem Schutzbrief als ein Absicherungsinstrument

aufweisen, doch wird durch die Voranstellung von Haus und Wohnung deutlich,

dass er sich allein auf die daraus

resultierenden und nicht auf

Unternehmensrisiken bezieht. Dessen ungeachtet

liegt auch die wettbewerbsmäßige Relevanz nicht vor (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 377),

da die Bezeichnung „Haus- und Wohnungsschutzbrief“ nicht mitbestimmend für

die Inanspruchnahme des von der Anmelderin angebotenen Factorings ist.

Infolgedessen war der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben.

gez.

Unterschriften