Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 17.08.2006 – 23 W (pat) 319/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. August 2006
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
…
betreffend das Patent 195 11 225
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. August 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die mündliche Verhandlung wird das Patent beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen: 08.05
Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung Spalten 1 bis 4, diese
Unterlagen überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
17. August 2006, und Zeichnung Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 27. März 1995 eingegangene Patentanmeldung das am
9. Oktober 2003 veröffentlichte Patent 195 11 225 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Elektrische Steckvorrichtung“ erteilt.
Die Firma A… GmbH & Co. KG in B…straße in C…
hat mit Schriftsatz vom 7. Januar 2004, beim Patentamt vorweg per Telefax eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent wegen
fehlender Neuheit sowie mangels erfinderischer Tätigkeit in vollem Umfang zu
widerrufen. Der Einspruch stützt sich auf die bereits im Prüfungsverfahren zum
Stand der Technik in Betracht gezogenen Druckschriften:
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DE 36 45 179 C2 (Druckschrift D1)
DE 92 05 859 U1 (Druckschrift D2
US 4 586 771 (Druckschrift D3) und
EP 0 625 809 B1 (Druckschrift D4),
wobei von der Einsprechenden zur nachveröffentlichten Druckschrift D4 auf die
entsprechende vorveröffentlichte Druckschrift EP 0 625 809 A1 sowie die dazu inhaltsgleiche deutschsprachige Druckschrift:
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DE 694 04 223 T2 (Druckschrift D4’)
hingewiesen worden ist. Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach
Druckschrift D4’ nicht neu sei und dass die Gegenstände der erteilten Unteransprüche 2 bis 8 gegenüber demselben Stand der Technik zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2006 hat die Einsprechende den
Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin hat zur beschränkten Verteidigung des Streitpatents zuletzt neue Patentansprüche 1 bis 7 mit angepasster Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des
neugefassten Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik
nicht patenthindernd getroffen sei.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:
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Patentansprüche 1 bis 7,
Beschreibung Spalten 1 bis 4,
diese Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung,
und Zeichnung Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.
Der einteilig formulierte geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Elektrische Steckvorrichtung mit
zwei Steckverbinderteilen (11, 12), welche jeweils mehrere Steckkontaktelemente (16)
aufweisen, mit einem, in eines der beiden Steckverbinderteile (11, 12) einführbaren und danach verschiebbar gehaltenen, Uförmig ausgestalteten Schieber (13), der einen Steg (17) und zwei
davon ausgehende, zueinander parallel verlaufende Schenkel (18)
aufweist, an denen Steuermittel (19) angeformt sind, die Steuerelementen (24) zuordenbar sind, welche an dem anderen der beiden Steckverbinderteile (11, 12) angebracht sind, und der Schieber (13) durch eine Verschiebebewegung quer zu der Steckrichtung der Steckkontaktelemente (16) diese und die beiden Steckverbinderteile (11, 12) zusammenführt oder trennt, wobei am anderen der beiden Steckverbinderteile (11, 12) die Steuerelemente (24) symmetrisch zu seiner Längserstreckung angebracht
sind, wobei eines der beiden Steckverbinderteile (11, 12) Führungsöffnungen (20) aufweist, die sich durch dieses Steckverbinderteil (11, 12) erstrecken und die eine beidseitige Montierbarkeit
des Schiebers (13) ermöglichen, wobei die Steuermittel als Steuernuten (19) und die Steuerelemente als Ansätze (24) ausgebildet
sind und an den Längswänden eines der Steckverbinderteile (11, 12) je drei, sich paarweise gegenüberstehende Ansätze (24) angebracht sind.“
Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 7 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts
für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn
- wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen
begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist.
Nach Rücknahme des Einspruchs bleibt das Bundespatentgericht auch für das
gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG regelmäßig von Amts wegen fortzusetzende Einspruchsverfahren zuständig. Die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden endet
allerdings mit der wirksamen Einspruchsrücknahme
(vgl. hierzu BPatG
BlPMZ 2003, 302 Leitsatz - „Gerichtliches Einspruchsverfahren“; Schulte PatG,
7. Aufl., § 61 Rdn. 23).
III.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch war zulässig. Er eröffnet daher im
Rahmen des gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG von Amts wegen fortzusetzenden
Einspruchsverfahrens die volle Überprüfungsbefugnis und -pflicht des Senats.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Streitpatent antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten.
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage
gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag der Patentinhaberin die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von
Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, Rdn. 145), da ein
unzulässiger - einziger - Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens
ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt
(vgl. hierzu BGH GRUR 1987, 513, II.1. - „Streichgarn“; Schulte, PatG, 7. Auflage,
§ 61, Rdn. 24).
Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall aber insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 den Widerrufsgrund der mangelnden Neuheit
- d. h. der fehlenden Patentfähigkeit - geltend gemacht und die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, die den Einspruch rechtfertigen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4
PatG), indem sie im Einspruchsschriftsatz den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Stand der Technik nach der Druckschrift D4’ - vorveröffentlicht als
EP 0 625 809 A1 - und sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents hergestellt hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp.,
Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 77 bis 82). Ob die dabei vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Einspruchs
zu prüfen (vgl. BGH BlPMZ 1987, 203, 204, li. Sp., vorle. Abs. - „Streichgarn“;
BlPMZ 1985, 142, Leitsatz - „Sicherheitsvorrichtung“; Schulte, PatG, 7. Auflage,
§ 59 Rdn. 84).
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den
erteilten Patentansprüchen 1, 2 und 5. Die geltenden Unteransprüche 2, 3 und 5
bis 7 stimmen inhaltlich - in dieser Reihenfolge - mit den erteilten Unteransprüchen 3, 4 und 6 bis 8 überein. Der geltende Unteranspruch 4 enthält ein nicht in
den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommenes Merkmal des erteilten Unteranspruchs 5.
Auch stimmt der erteilte Patentanspruch 1 inhaltlich mit dem ursprünglichen Patentanspruch 1 überein, von dem er sich nur durch eine andere Abgrenzung unterscheidet. Ferner sind die erteilten Patentansprüche 2 bis 8 mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 8 identisch.
3. Der geltenden Beschreibung zufolge (vgl. dort Abschnitt [0001]) geht die Erfindung von einer elektrischen Steckverbindung aus, wie sie aus der Druckschrift D4
- d. h. der inhaltsgleichen vorveröffentlichten Druckschrift EP 0 625 809 A1 -
bekannt ist.
Bei dieser bekannten gattungsgemäßen elektrischen Steckvorrichtung - die sämtliche Merkmale nach dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweist - wird von der Patentinhaberin als nachteilig angesehen, dass es
bei ihr aufgrund einer bezogen auf die Längserstreckung des einen der Steckverbinderteile unsymmetrischen Anordnung der Steuerelemente beim Eingriff der
Steuermittel zu einer unsymmetrischen Lastaufnahme komme, die zu einer unerwünschten höheren Betätigungskraft des Schiebers führe (vgl. geltende Beschreibung, Spalte 2, Zeilen 12 bis 17).
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisch Problem die Aufgabe zugrunde, eine elektrische Steckvorrichtung mit zwei durch einen Schieber zusammenführbaren oder trennbaren Steckverbinderteilen zu bilden, die nur eine geringe Betätigungskraft des Schiebers erfordert (vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 21 der
geltenden Beschreibung).
Mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist diese Aufgabe ersichtlich
nicht lösbar (vgl. die unsymmetrische Lastaufnahme und die dementsprechend
hohe Betätigungskraft bei dem sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 aufweisenden Ausführungsbeispiel nach Fig. 6 des Streitpatents).
Aus dem Gesamtzusammenhang des Streitpatents ergibt sich anhand des tatsächlichen Erfolges der Erfindung jedoch die objektive Aufgabe (vgl. hierzu
Schulte, PatG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 63), eine elektrische Steckvorrichtung mit einem
Schieber zu schaffen, der an der elektrischen Steckvorrichtung ohne Umstecken
eines Steckverbinderteils wahlweise von zwei einander gegenüberliegenden
Seiten her montierbar ist.
Diese Aufgabe wird mit der elektrischen Steckvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gelöst.
Denn gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 weist eines der beiden Steckverbinderteile (11, 12) Führungsöffnungen (20) auf, die sich durch dieses Steckverbinderteil (11, 12) erstrecken und eine beidseitige Montierbarkeit des Schiebers (19) ermöglichen. Dadurch, dass gemäß der weitergehenden Lehre des
geltenden Patentanspruchs 1 an den Längswänden eines der beiden Steckverbinderteile (11, 12) je drei sich paarweise gegenüberstehende Steuerelemente in
Form von Ansätzen (24) angebracht sind, wobei diese Steuerelemente (24) symmetrisch zur Längserstreckung des betreffenden Steckverbinderteils (11, 12) -
gemeint ist ersichtlich symmetrisch in dessen Längsrichtung (vgl. Fig. 6) - angebracht sind, gelingt eine beidseitige Montierbarkeit des Schiebers ohne Umstecken des mit den Ansätzen (24) versehenen Steckverbinderteils (12) (vgl. Fig. 6).
4. Der zweifelsohne gewerblich anwendbare Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu
und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung
elektrischer Steckverbinder befasster berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.
a) Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich
ohne weiteres daraus, dass keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften
eine elektrische Steckvorrichtung mit zwei Steckverbinderteilen und einem Schieber offenbart, der in einem der Steckverbinderteile verschiebbar gehaltenen ist,
wobei an den Längswänden des anderen Steckverbinderteils je drei sich paarweise gegenüberstehende Ansätze in Längsrichtung des anderen Steckverbinderteils symmetrisch angebracht sind, wie dies der wohlverstandenen Lehre geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.
Die mit der nachveröffentlichten Druckschrift 4 und der dazugehörigen vorveröffentlichten Druckschrift EP 0 625 809 A1 inhaltsgleiche deutschsprachige Druckschrift 4’ offenbart eine elektrische Steckvorrichtung (Steckverbinder), die folgende
Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweist:
-
zwei Steckverbinderteile (Sockel 10, Stecker 12) jeweils mit mehreren Steckkontaktelementen (vgl. die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger
Beschreibung auf Seite 5, vorletzter Absatz bis Seite 6, Absatz 1)
-
einen in eines der beiden Steckverbinderteile (10) einführbaren und
danach verschiebbar gehaltenen, U-förmig ausgestalteten Schieber (14), der einen Steg und zwei davon ausgehende, zueinander
parallel verlaufende Schenkel aufweist, an denen Steuermittel (Zapfenaufnahmenuten 30a, 30b) angeformt sind, die Steuerelementen
(Zapfen 28a, 28b) zuordenbar sind, welche an dem anderen der
beiden Steckverbinderteile (12) angebracht
sind, und der
Schieber (14) durch eine Verschiebebewegung quer zu der Steckrichtung der Steckkontaktelemente diese und die beiden Steckverbinderteile (10, 12) zusammenführt oder trennt (vgl. die Figuren 1
und 2 mit zugehöriger Beschreibung),
-
wobei eines der beiden Steckverbinderteile (10) Führungsöffnungen
(Durchgänge 18) aufweist, die sich durch dieses Steckverbinderteil (10) erstrecken und die eine beidseitige Montierbarkeit des
Schiebers (14) ermöglichen (vgl. die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger
Beschreibung sowie Seite 3, letzter Absatz, Satz 1), und
-
wobei die Steuermittel als Steuernuten
(Zapfenaufnahmenuten 30a, 30b) und die Steuerelemente als Ansätze (Zapfen 28a, 28b)
ausgebildet sind (vgl. die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung).
Soweit dort die Steuerelemente (Zapfen 28a, 28b) am anderen der beiden Steckverbinderteile (12) an dessen Längswänden symmetrisch in seiner Längsrichtung
und sich paarweise gegenüberliegend angeordnet sind, handelt es sich dabei um
ein einziges Paar von Zapfen, die in der Mittelebene des anderen Steckverbinderteils (12) angeordnet sind (vgl. Anspruch 4 i. V. m. Seite 3, letzter Absatz bis
Seite , Absatz 1). Alternativ sind zwei unsymmetrisch angeordnete Paare von
Zapfen (28a, 28b) offenbart, von denen eines in der Nähe eines Endes und das
andere in der Mittelebene des anderen Steckverbinderteils (12) angeordnet ist
(vgl. Anspruch 6 i. V. m. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung).
Demnach unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
des Streitpatents von diesem Stand der Technik dadurch, dass bei ihm:
am anderen der beiden Steckverbinderteile (11, 12) (24) die als Ansätze (24) ausgebildeten Steuerelemente symmetrisch in dessen Längsrichtung angebracht sind, wobei an dessen Längswänden je drei, sich
paarweise gegenüberstehende Ansätze (24) angebracht sind.
Diese Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gehören aber auch nicht zum
Offenbarungsgehalt der Druckschriften D1 bis D3, wie sich implizit aus den nachfolgenden diesbezüglichen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
b) Die der Erfindung am nächsten kommende Druckschrift D4’ - vorveröffentlicht
als EP 0 625 809 A1 - vermag dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den Druckschriften D1
bis D3 nahezulegen.
Entgegen der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 7. Januar 2004, Blatt 5, Absätze 1 bis 5) ist es dem Fachmann
durch die Druckschrift D4’ nicht nahegelegt, die dortige unsymmetrische Anordnung von je zwei Zapfen (28a, 28b) auf jeder Längswand des anderen Steckverbinderteils (12) (vgl. Anspruch 6 i. V. m. Fig. 1) durch Hinzufügen eines dritten
Steuerelements auf jeder Längswand in eine symmetrische Anordnung im Sinne
des geltenden Patentanspruchs 1 - d. h. entsprechend dem Ausführungsbeispiel
nach den Figuren 6 bis 8 der Streitpatentschrift - zu verwandeln, da dort eine
symmetrische Anordnung von zwei oder mehr Steuerelementen auf jeder Längswand insofern entbehrlich und daher auch nicht offenbart ist, als diese Druckschrift
nämlich einen Umkehrstecker (12) zum Ziel hat (vgl. Seite 3, letzter Absatz bis
Seite 4, Zeile 1), der neben der in Fig. 1 dargestellten Stellung auch in einer demgegenüber um 180° gedrehten Position in den Sockel (10) einsteckbar ist, weshalb der Sockel (10) zu diesem Zweck an jeder Längsseite mit drei Durchgängen (40) zur Aufnahme von nur zwei Zapfen (28a, 28b) des Steckers (12) versehen ist (vgl. Fig. 1). Da mit dem Stecker (12) auch der - von der einen oder von
der anderen Seite in Durchgänge (18) des Sockels (10) einschiebbare - Schieber (14) entsprechend mitdrehbar ist (vgl. Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4,
Zeile 1 zur Fig. 1), bedarf es dabei keiner symmetrischen Anordnung der Zapfen
im Sinne des Streitpatents. Vielmehr ist dort die - in Fig. 1 dargestellte - unsymmetrische Anordnung zweier Zapfen-Paare (28a, 28b) mit einem Zapfen-
Paar (28a) in der Mittelebene des Steckers (12) und mit dem zweiten Zapfen-
Paar (28b) in der Nähe eines Endes des Steckers (12) zielführend. Im Unterschied
dazu ist beim Streitpatentgegenstand nur der Schieber - ohne irgendeinen der
beiden Steckverbinderteile (11, 12) - drehbar, was ersichtlich erst eine symmetrische Anordnung der Steuerelemente (24) unabdingbar macht.
Eine Anregung zu der Problemlösung nach dem geltenden Patentanspruch 1 kann
der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung der Druckschriften D1 bis D3 erhalten.
Denn die Druckschriften D1 und D2 offenbaren ebenfalls nur unsymmetrische Anordnungen zweier Steuerelemente an einem Steckverbinderteil (vgl. Druckschrift D1, Steuerflächenglieder (80) in den Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung; Druckschrift D2, Führungsvorsprünge (145)
in den Figuren 3, 9
und 10 mit zugehöriger Beschreibung).
Gemäß Druckschrift D3 sind zwei Steuerelemente (cam folowers 66) unsymmetrisch am Schieber (camming slide 8) angebracht (vgl. die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung).
Dementsprechend findet sich auch in keiner der Druckschriften D1 bis D3 ein Hinweis darauf, dass es bei einer elektrische Steckvorrichtung mit zwei Steckverbinderteilen und einem Schieber, der in einem der Steckverbinderteile verschiebbar
gehaltenen ist, von Vorteil sein könnte, an den Längswänden des anderen Steckverbinderteils je drei sich paarweise gegenüberstehende Ansätze symmetrisch in
Längsrichtung des anderen Steckverbinderteils anzubringen, wie dies der
geltende Patentanspruch 1 lehrt.
Die elektrische Steckvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.
5. An den verteidigten Patentanspruch 1 können sich die darauf direkt oder indirekt zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 7 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.
6. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben, von dem die Erfindung ausgeht, und die beanspruchte elektrische Steckvorrichtung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
7. Das Streitpatent war daher entsprechend dem Antrag der Patentinhaberin beschränkt aufrechtzuerhalten.
gez.
Unterschriften