Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 17.08.2006 – 34 W (pat) 319/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. August 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 49 775

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. August 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 3,

Bezeichnung und Beschreibung Spalten 1 bis 4 mit Einschub

sämtlich überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

17. August 2006,

1 Blatt Zeichnung Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das am 4. Dezember 2003 veröffentlichte Patent 102 49 775 mit der Bezeichnung „Verfahren und Maschine zum Profilieren von Schmalflächenseiten

plattenförmiger Werkstücke“ hat die

A… GmbH in

…str. in C…

am 2. März 2004 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat folgende Druckschriften genannt:

1. AT 263 335

2. EP 1 033 201 B1

3. DE 100 04 470 A1

und 4. eine Zeichnung vom 16. Oktober 1970,

Sachnummer 15/04/005ZO, betreffend einen Luftdüsentisch der

Fa. D… eingereicht.

Die Einsprechende hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 hat die E… GmbH & Co. KG in

F…, als am Verfahren nicht beteiligte Dritte, noch auf folgende Druckschriften

verwiesen:

5. DE-Buch Ettelt, Bernhard: Sägen, Fräsen, Hobeln, Bohren.

DRW-Verlag, Stuttgart, 1987, S. 218-219

6. DE-Buch Maier, Gerhard: Spanabhebende Maschinen in der

Holzverarbeitung. DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co.,

Leinfelden-Echterdingen, 1997, S. 80-85

7. DE-PS 504 263

8. US 3 487 866.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2006 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Sie beantragt,

das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 lauten:

1. Maschine zum Profilieren von einander gegenüberliegenden,

miteinander parallelen Schmalflächenseiten plattenförmiger

Werkstücke aus Holz und/oder Holzersatzstoffen, nämlich Paneelen für Fußbodenbeläge, im Durchlaufverfahren mit einer in

der Durchlaufrichtung sich geradlinig ersteckenden, ebenen

Gleitbahn (1), auf der die Werkstücke (2) flachliegend durch

eine Profilierungszone hindurch transportiert werden, und mit

einer oberhalb der Gleitbahn (1) entlang dem Transportweg angeordneten Oberdruckvorrichtung (3, 4) zum Vorschub der

Werkstücke (2), welche die Werkstücke (2) auf der oben liegenden, von der Gleitbahn (1) abliegenden Seite reibschlüssig

wälzend beaufschlagt und auf der Gleitbahn (1) niederhält, und

ferner mit spannehmenden Profilierungswerkzeugen (6), die in

der Profilierungszone seitlich entlang der Gleitbahn (1) angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass im Bereich der Gleitbahn (1) eine Geradführungseinrichtung (11) in Gestalt einer feststehenden Führungsschiene in der

Durchlaufrichtung zumindest im Bereich der Profilierungszone

angeordnet ist,

dass die die Geradführungseinrichtung (11) bildende Führungsschiene aus in Abstand voneinander angeordneten, in Durchlaufrichtung miteinander

fluchtenden Führungsschienenabschnitten besteht,

dass in der Durchlaufrichtung gesehen vor der Profilierungszone eine Kreissägevorrichtung (12) zur Anbringung der Führungsnut (10) an den Werkstücken (2) fluchtend mit der Geradführungseinrichtung (11)

angeordnet

ist, wobei

die

Werkstücke (2) mittels der Führungsnut (10) von der Geradführungseinrichtung (11) in der Durchlaufrichtung aufgenommen

und geführt werden, und dass in der Gleitbahn (1) Luftaustrittsdüsen (13) zum Ausblasen von Stützluft angeordnet sind.

2. Maschine nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Geradführungseinrichtung (11) an der Gleitbahn (1)

über deren Transportebene vorstehend angeordnet ist, wobei

die Führungsnut (10) an der aufliegenden Breitflächenseite der

Werkstücke (2) angeordnet ist.

3. Maschine nach Anspruch 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet,

dass sich die Geradführungseinrichtung (11) entgegen der

Durchlaufrichtung bis

in einen Einlaufbereich

für die

Werkstücke (2) erstreckt.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die

Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

2. Das Patent ist wie beantragt beschränkt aufrechtzuerhalten.

a. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig. Patentanspruch 1 leitet sich aus den erteilten Patentansprüchen 6, 9 ,10 und 12 sowie einem

Merkmal des eine Alternative beschreibenden Patentanspruchs 11 ab. Die

kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 und 3 entsprechen denen der erteilten Patentansprüche 7 und 8.

b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand neu und

beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist

gegeben.

c. Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 3 sind ebenfalls patentfähig.

3. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch

zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren

beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m.

§§ 59 Abs. 4).

gez.

Unterschriften