Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.08.2006 – 32 W (pat) 9/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
21. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 19 896.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2006 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für
Klasse 41 - vom 28. März 2003 und vom 13. Oktober 2003
insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistungen „Finanzwesen, insbesondere Finanzinformationsdienstleistungen; Online-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Musik; Übertragung
von Musik durch Computernetzwerke; Computerberatungsdienste sowie Hard- und Softwareberatung; Computerprogrammierdienste; Software-Entwicklung, Aktualisierung von
Computersoftware, Entwicklung und Wartung von Software;
Vermietung und Bereitstellung von Speicherplatz auf elektronischen Datenbanken durch elektronische Medien, das Internet und andere weltweite Netzwerke“ versagt worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 19. April 2002 für die Dienstleistungen
„Promotion von Spielen und Wettbewerben; Finanzwesen, insbesondere Finanzinformationsdienstleistungen; Bereitstellung von
Telekommunikationsverbindungen zum Internet und von Zugängen zum Internet, Bereitstellung von Zugängen zu Computerdatenbanken im Internet; E-Mail-Service, Online-Dienste, nämlich
Bereitstellung und Übermittlung von elektronischen Daten, Information, Nachrichten, Texten, Musik, Bildern und Daten; Bereitstellung von Zugängen zu Auskünften im Internet; Übertragung
von Texten, Musik, Bildern und Daten durch Computernetzwerke;
Hotline-Dienste, nämlich Informations- und Beratungsdienste für
alle vorgenannten Dienstleistungen; Bereitstellung und Lizenzierung von Zugängen zu Mehrfachbenutzernetzwerksystemen mit
Zugriff auf Spiel-, Wettbewerb-, Sport- und Wettinformationen und
Dienste über das Internet und andere weltweite Netzwerke; Übertragung von Sportveranstaltungen im Internet einschließlich Rennen; Veranstaltung von Spielen; Unterhaltung; Organisation und
Veranstaltung von Wettbewerben; Veranstaltung von Wetten
(Unterhaltung); Durchführung und Organisation von Glücksspielen
und Bingo; Computerberatungs- und Informationsdienste sowie
Hard- und Softwareberatung; Computerprogrammierdienste; Software-Entwicklung, Aktualisierung von Computersoftware, Entwicklung und Wartung von Software und einer Plattform für Spiele,
Unterhaltung und Wettbewerbe im Internet und anderen weltweiten Netzwerken, Vermietung und Bereitstellung von Zugängen zu
elektronischen Datenbanken und von Speicherplatz auf elektronischen Datenbanken durch elektronische Medien, das Internet und
andere weltweite Netzwerke; Bereitstellung von Computersoftware, welche aus einem weltweiten Netzwerk heruntergeladen
werden kann“
angemeldete Wortmarke
SPORTSBET.COM
ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
zwei Beschlüssen vom 28. März 2003 und vom 13. Oktober 2003, von denen der
letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der
Gesamtbezeichnung SPORTSBET.COM lediglich einen Sachhinweis auf Sportwetten sehen. Dies gelte für alle Dienstleistungen. Die Computerdienstleistungen
könnten einen Bezug zu Internetseiten zur Thematik Sportwetten haben. Zum
weitgefassten Oberbegriff Finanzwesen gehörten etwa auch die Beratung hinsichtlich der Höhe der Wetteinsätze bzw. der Geldanlage eines etwaigen (hohen)
Gewinns. Der Zusatz v. „COM“ weise darauf hin, dass es sich um eine Internetadresse handele, also dass die Sportwetten auch im Internet getätigt werden
könnten. Dem Erinnerungsbeschluss beigefügt sind zwei Internetausdrucke, die
eine Verwendung des Begriffs „sportsbet“ im Inland belegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie zunächst die Aufhebung beider Beschlüsse und die Schutzbewilligung für
sämtliche beanspruchten Dienstleistungen erstrebt hat. Der deutsche Durchschnittsverbraucher messe der Marke SPORTSBET.COM für die fraglichen
Dienstleistungen keine unmittelbare, konkret beschreibende Bedeutung bei. Dem
deutschen Durchschnittsverbraucher würden bereits die fremdsprachlichen Kenntnisse fehlen, da insbesondere der Bestandteil BET nicht zum englischen Grundwortschatz gehöre. Ansonsten sei BET in Deutschland mehrdeutig, da es an die
Flexionsform von „beten“ erinnere und auch im geschäftlichen Verkehr als Abkürzung für verschiedene Begriffe verwendet werde. Für den Bestandteil „.“ und
„COM“ sei eine beschreibende Bedeutung im Sinne eines Hinweises auf eine Domain nicht die einzig denkbare. „COM“ könne auch für „Commercial“ oder „Communication“ stehen, der Punkt stelle ein gebräuchliches Mittel zur Akzentuierung
und Betonung dar, um eine visuelle Trennung zwischen Wortelementen zu erreichen. Bei einem dem Beschluss beigefügten Internetausdruck handele es sich um
eine ausschließlich englischsprachige Seite. Die meisten der beanspruchten
Dienstleistungen würden keinen Bezug zu Sportwetten haben. Es bestehe auch
kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Bezeichnung SPORTSBET.COM im Bereich der beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Verwendung finde. Dagegen spreche
auch die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes und des
HABM, die vergleichbare Marken eingetragen hätten.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29. März 2006 hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 21. April 2006 die Beschwerde auf folgende Dienstleistungen beschränkt:
„Finanzwesen, insbesondere Finanzinformationsdienstleistungen;
Online-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Musik; Übertragung von Musik durch Computernetzwerke; Computerberatungs- und Informationsdienste sowie Hard- und Softwareberatung; Computerprogrammierdienste; Software-Entwicklung,
Aktualisierung von Computersoftware, Entwicklung und Wartung
von Software; Vermietung und Bereitstellung von Zugängen zu
elektronischen Datenbanken und von Speicherplatz auf elektronischen Datenbanken durch elektronische Medien, das Internet und
andere weltweite Netzwerke“.
Bezüglich der übrigen Dienstleistungen hat die Anmelderin die Beschwerde zurückgenommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und, soweit noch aufrechterhalten,
teilweise, hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten Dienstleistungen,
auch begründet. Im Übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.
1. Bezüglich der weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Informationsdienste;
Vermietung und Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Datenbanken“
steht einer Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift können Marken nicht registriert werden, wenn
sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Eine derartige unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Angabe stellt SPORTSBET.COM nicht nur hinsichtlich der Einzelwörter, sondern auch in der Zusammenfassung (vgl. EuGH GRUR 2004,
680 - BIOMILD) dar.
Bereits die Markenstelle hat belegt, dass die englischsprachige Bezeichnung
SPORTSBET im Inland in Gebrauch ist und im Zusammenhang mit Sportwetten verwendet wird. Dies belegen auch die vom Senat ermittelten und der
Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Internetausdrucke. Das Wort SPORTSBET bedeutet - wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat - „Sportwetten“ und gibt den Inhalt bzw. das Thema der
weiterhin zu versagenden Dienstleistungen wieder. Vor dem Abschluss von
Sportwetten nimmt der Teilnehmer üblicherweise Informationsdienste in Anspruch, um sich beispielsweise über das Wettangebot oder Quoten zu informieren. Wie den vom Senat ermittelten Internetausdrucken zu entnehmen ist,
werden Sportwetten über das Internet angeboten. Dabei kann auch die
Dienstleistung „Vermietung und Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Datenbanken“ der Durchführung von Sportwetten im Internet dienen, so
dass insoweit ein Freihaltungsbedürfnis besteht.
Dem Bestandteil „.COM“ kommt keine schutzbegründende Eigenschaft zu.
Der Verkehr wird die Marke SPORTSBET.COM in ihrer Gesamtheit als Internetadresse verstehen, unter der Sportwetten abgeschlossen bzw. hierfür erforderliche Informationen abgerufen werden können. Dass der Verkehr die
Buchstabenfolge „COM“ als Abkürzung für Commercial oder Communication
verstehen wird, wie die Anmelderin meint, hält der Senat für fernliegend. Die
angemeldete Marke ist wie der Teil einer Internetadresse gebildet, wobei
„SPORTSBET“ die Second-Level-Domain und das durch einen Punkt davon
getrennte „COM“ die „Top-Level-Domain“ darstellt. Eine Internetadresse bzw.
URL dient der eindeutigen Adressierung eines jeden im Internet angeschlossenen Rechners. Solche nach Art einer Internetadresse gestalteten Marken
sind im Einzelfall nach den allgemeinen markenrechtlichen Kriterien zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 87 m. w. N.).
Top-Level-Domains wie etwa „.de, .fr, .at, .com, .org, .gov“ usw. stellen lediglich regionale oder organisatorische Zuordnungskriterien dar, die innerhalb einer Internetadresse keine eigenständige Bedeutung haben und bei der verkürzten Benennung sogar oft weggelassen werden.
Aus der Schutzgewährung von nach der Auffassung der Anmelderin vergleichbaren Marken vermag die Anmelderin keine Ansprüche herzuleiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz
des Grundgesetzes zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über den Markenschutz zu befinden haben. Die Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. GRUR 1989, 420 - KSÜD; BPatGE 32, 5
- CREATION GROSS).
Ob für die vorgenannten Dienstleistungen auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer Eintragung entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
2. Eine andere Beurteilung ist für die im Tenor genannten Dienstleistungen angezeigt. Für diese Dienstleistungen ist SPORTSBET.COM keine glatt beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Marke fehlt insoweit
auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Annahme der Markenstelle, bei der Dienstleistung „Finanzwesen“ könne
es um die Geldanlage eines etwaigen hohen Gewinns gehen, erscheint eher
fernliegend. Auch in Bezug auf die Dienstleistungen „Online-Dienste ..., Übertragung von Musik durch Computernetzwerke; Computerberatungsdienste sowie Hard- und Softwareberatung; Computerprogrammierdienste; Software-
Entwicklung, Aktualisierung von Computersoftware, Entwicklung und Wartung
von Software; Vermietung und Bereitstellung von Speicherplatz auf elektronischen Datenbanken durch elektronische Medien, das Internet und andere
weltweite Netzwerke“ ergibt der Begriff SPORTSBET.COM keinen naheliegenden beschreibenden Sinngehalt, da diese Leistungen unabhängig vom Inhalt der abrufbaren Daten erbracht werden.
gez.
Unterschriften