Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 01.08.2007 – 32 W (pat) 39/06

32. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. August 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 47 726.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Kruppa

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 10. August 2005 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den

Klassen 9, 16, 28, 35, 36, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke

myBet.com

ist von der mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für

Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom

10. Februar 2006 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Computersoftware; Computerspiele (Software); Bild-, Ton- und

Datenträger aller Art einschließlich CDs, CD-Rom, Computerdisketten, DVD, Video- und Audiokassetten sowie -platten, soweit in

Klasse 9 enthalten; Videospiele, soweit in Klasse 9 enthalten;

elektronische Terminals für Wetten, soweit in Klasse 9 enthalten;

gestaltete Ton- und Bildträger-Leerhüllen; Druckereierzeugnisse,

nämlich die Bereiche Unterhaltung, Musik und Sport betreffende

Zeitungen, Zeitschriften, Comic-Hefte, Magazine, Broschüren,

Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher,

Buchhüllen, Plakate (Poster) und Transparente; Kalender; Notizbücher, Notiztafeln, Adressbücher; Spiele (auch elektronisch)

(soweit in Klasse 28 enthalten); Videospiele (Computerspiele)

(soweit

in Klasse 28 enthalten); Werbung und Marketing;

Informationsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung

in mündlicher und schriftlicher Form, auch durch Print- und

elektronische Medien; Verteilung von Katalogen, Mailings und

Waren zu Werbezwecken; Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung,

Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), Verkaufsförderung (Sales

Promotion), Vermittlung von Handelsgeschäften für andere; Dateienverwaltung mittels Computer; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung;

Werbevermarktung durch Vermittlung und Vermietung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien;

Herausgabe und Veröffentlichung von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Büroarbeiten; Schreibdienst; Entwicklung von

Werbekonzeptionen, insbesondere zur Vermarktung von Waren

und Dienstleistungen über globale elektronische Netzwerke,

insbesondere das Internet und andere elektronische Kommunikationsmedien; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Verbreitung von Werbung auf

einem elektronischen Online-Kommunikationsnetz; Entwicklung

von Franchise-Konzepten für die Vermittlung von wirtschaftlichem

und organisatorischem Know-how; Dienstleistungen eines Call-

Centers, nämlich Auftrags- und Bestellannahme; Telefonantwortdienste; Planung von Werbemaßnahmen; Erstellen, Aktualisieren

und Vermieten von Werbeflächen im Internet; Bannerexchange;

Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Teilnahme an Wetten

über alle weltweit stattfindenden Ereignisse mit unbestimmtem

Ausgang; Sammeln und Systematisieren von Daten für den

Betrieb von Datenbanken zwecks Durchführung eines Teledienstes; Aktualisieren von Dateninhalten für den Betrieb von

Datenbanken zwecks Durchführung eines Teledienstes; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen; Erstellen von

Wett-Protokollen (Schreibdienste); Systematisierung von Informationen, wie Ton, Bild und Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Gebührendaten; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Systematisieren und Aktualisieren von

Daten; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln

von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern in Computerdatenbanken; Gestaltung von Internetwerbung; Finanzwesen;

Geldgeschäfte; Ausgabe von Kredit-, Geld- und Debit-Karten sowie entsprechender Datenträger für weitere Zahlungsverfahren;

Ausgabe von Kunden- und Mitgliederkarten, auch solche mit

Kredit- und Zahlungsfunktion; finanzielle Beratung; elektronischer

Zahlungstransfer; Abwicklung von Geldgeschäften; Kundenkontoführung im Zusammenhang mit Wetten; Geldwechselgeschäfte;

Online-Banking; Ausstrahlung und Verbreitung von Hörfunk- und

Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und

Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Telekommunikation; Sammeln, Liefern und elektronische Übermittlung

von Nachrichten, Pressemeldungen (auch auf elektronischem

Wege und/oder mittels Computer); elektronische Übermittlung von

Marktforschungsdaten; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch

Kabel, Satellit, Computer(-Netzwerke), Telefon- und sonstigen

Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Betrieb

einer digitalen Plattform für Abonnenten-Fernsehdienste (Pay-TV)

einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte; Bereitstellung

des Zugriffs auf eine Informationsdatenbank in Computernetzwerken; elektronische Übertragung von

Informationen über

drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und

-Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Bereitstellung des Zugriffs auf Kommunikationsnetzwerke mit Hilfe von digitaler Multimedia-Technologie, insbesondere für Internet-Zugang, Teleshopping und Telebanking, auch zur Anwendung auf dem Fernsehbildschirm; Übertragung von Daten und datenverarbeitenden Programmen in

elektronischen Netzwerken, insbesondere im Internet und anderen

elektronischen Kommunikationsmedien mit Informationsangeboten

aller Art, vor allem aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Finanzen, Recht, Soziales, Sport, Kultur, Kirche, Technik, Computer,

Internet; Übertragungs- und Übermittlungsleistungen für Ton,

Sprache, Bild und/oder Daten; Fernsprechdienste, Mobilfunkdienste; Liefern von Daten für den Betrieb von Datenbanken

zwecks Durchführung eines Teledienstes durch Bereitstellung des

Zugriffs auf Datenbanken; Betrieb von Datenbanken zwecks

Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, insbesondere auch im Rahmen von Internet-Communities und Websites

und einschließlich SMS (Short Message System); Betrieb von

Servern zur Bereitstellung von Chat-Möglichkeiten, auch im Rahmen virtueller Kommunikationsplattformen und Pin-board-Möglichkeiten; E-Mail-Datendienste, Telekopiedienste, SMS-Dienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken mit gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Telefondienste mittels einer Informations-, Beschwerde- und Notfall-Hotline; Betrieb von Servern zum

Bereitstellen einer Plattform für Angebote und Nachfrage von

Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen, Texte, Zeichnungen und Bilder im Internet sowie Übermitteln von Informationen,

Texten, Zeichnungen und Bildern im Internet; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen und Ausstrahlung

von Unterhaltungsprogrammen im Internet; Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Bereitstellung einer Internet-Datenbank (soweit in Klasse 38 enthalten) zur Übermittlung von

Informationen, insbesondere Wettquoten, Wettereignisse, Wettergebnisse; Vermietung von Internetschnittstellen zur Anbindung

von Internet-Wettseiten; Bereitstellen von Informationen im Internet, insbesondere Wettquoten, Wettereignisse, Wettergebnisse;

Betrieb von Servern zum Bereitstellen eines Internetforums für

den Informationsaustausch und für den Gedankenaustausch über

Themen aller Art; Betrieb von Servern zum Bereitstellen von

Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, nämlich zu einem globalen virtuellen Marktplatz zum

interaktiven Informationsaustausch; Bereitstellen des Zugriffs auf

Wettinformationen in Bezug auf alle weltweit stattfindenden Ereignisse mit unbestimmtem Ausgang; Bereitstellen des Zugriffs auf

Spiele, Glücksspiele und Wetten, auch über elektronische Kommunikationsmedien; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke zum Zwecke der Übertragung von Nachrichten, Bild, Text,

Sprache und Daten; elektronische Übertragung von Informationen,

wie Ton, Bild und Daten; elektronische Übertragung von Gebührendaten; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Übermitteln

von Daten; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Computersystemen; Einstellen von Homepages in das Internet; Produktion von Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Produktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf

Ton-, Bild- und Datenträgern aller Art; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Gewinnspielsendungen; Veröffentlichung und Herausgabe von die

Bereiche Unterhaltung, Musik und Sport betreffenden Büchern,

Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie Hörbüchern; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX-,

Videotext-Programmen oder -Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Ton- und Bildaufnahmen auf

Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; kulturelle

und Freizeitaktivitäten einschließlich deren Vermittlung; Produktion

und Ausstrahlung von Web-TV-Sendungen, interaktiven Sendungen und

Internet-TV-Sendungen; Online angebotene Spieldienstleistungen von einem Computernetzwerk; Online-Unterhaltung, insbesondere über Computer-Netzwerke, namentlich das

Internet; Wettspieldienstleistungen, auch Online angeboten; Entgegennahme von Wetten auf alle weltweit stattfindenden Ereignisse mit unbestimmtem Ausgang; Telefonwetten; Betrieb eines

Clubs (Unterhaltung), eines Spielcasinos, von Spielhallen und

Vergnügungsparks; Betrieb eines Wettbüros; Entgegennahme von

Wetten, insbesondere im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen; Bereitstellen von Informationen im Internet, nämlich

Wettquoten, Wettereignisse, Wettergebnisse; Anbieten eines

Online-Wettsystems (von einem Computernetzwerk); Durchführung von Telefonwetten; Vermittlung und Veranstaltung von Wetten jeglicher Art; Veranstalten und Abwickeln von Spielen, Glücksspielen und Wetten, auch über elektronische Kommunikationsmedien; internetbasierte Wettbörsendienste, soweit in Klasse 41

enthalten; Wettservice und damit verbundene Informationen; Wetttippdienstleistungen; Bereitstellung von Online-Informationen über

eine Computerdatenbank, das Internet oder andere elektronische

Netze in Bezug auf Wetten, Informationen über Sportveranstaltungen und Tippdienstleistungen; Veranstaltung von Wetten über alle

weltweit stattfindenden Ereignisse mit unbestimmten Ausgang;

Dienstleistungen einer Spielbank bzw. eines Spielcasinos; Verlegung von Zeitschriften; Büchern und sonstigen Verlagserzeugnissen; Dienstleistungen eines Redakteurs; Recherchen über Sport-

und Wettveranstaltungen; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Analysieren, Aktualisieren

und Liefern von Daten“

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die aus den englischen Worten „my“ und „Bet“ zusammengestellte Bezeichnung bedeute soviel

wie „meine Wette“. Im Zusammenhang mit solchen Waren und Dienstleistungen,

die sich inhaltlich mit dem Thema Wetten befassen oder das Angebot von Wetten

sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen zum Gegenstand haben

könnten, werde die Angabe „myBet“ in erster Linie als werbeüblich formulierter,

schlagwortartig beschreibender Sachhinweis auf die Art solcher Produkte verstanden. Die der Marke als Sammelbezeichnung immanente begriffliche Unschärfe führe zu keiner Schutzfähigkeit. Die Nachstellung einer Top-Level-Domain-

Angabe (hier „.com“) stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, da sie der Bezeichnung lediglich die Erscheinungsform einer unvollständigen Internetadresse verleihe, was einem Verständnis als Marke sogar eher entgegenstehen könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom

24. August 2006 das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:

1. Anfügung des Zusatzes „alle vorstehenden Dienstleistungen der

Klasse 38 für oder in Verbindung mit Online und Offline

angebotenen Spielen und Wetten“ nach den Dienstleistungen

der Klasse 38;

2. Anfügung des Zusatzes „alle vorstehenden Dienstleistungen der

Klasse 41 für oder in Verbindung mit Online- und Offline

angebotenen Spielen und Wetten“ nach den Dienstleistungen

der Klasse 41.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2006 aufzuheben

mit der Maßgabe, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gemäß dem Schriftsatz vom 24. August 2006 beschränkt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht und

mit zutreffender Begründung angenommen, dass der angemeldeten Marke im

Umfang der versagten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Ware erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005,

1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850,

854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei

auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 428, 431,

Rdn. 50 - Henkel; GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 - SAT.2). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 53 - Henkel;

BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Enthält

eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als

solcher erfasst wird, so ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher

Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt

es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005,

417, 418 - BerlinCard). Dies gilt auch für fremdsprachige Bezeichnungen, die aus

gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache oder der einschlägigen Fachsprache gebildet sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 85). Dabei ist die Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzusprechen, die lediglich

allgemeine Sachaussagen vermitteln

(BPatG GRUR 2006, 766, 767

- Choco’n’More). Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörter bestehenden Marke ist

auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (EuGH GRUR 2004, 680

- BIOMILD; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke „myBet.com“ für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie in ihrer Gesamtheit einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen

nicht als Marke verstanden wird.

Die Übersetzung und das Verständnis der englischsprachigen Wortfolge „myBet“

im Sinne von „meine Wette“ bereitet dem angesprochenen Verkehr keine Schwierigkeiten. Damit steht für die inländischen Verkehrskreise in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund des Verständnisses, nämlich dass diese sich mit dem

Thema Wetten befassen. Der Wortbestandteil „Bet“ wird für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ausschließlich als sachbezogene

Angabe über deren Inhalt, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Zur Begründung kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die

zutreffenden Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen werden. Was die

Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 anbelangt, enthält der von der Anmelderin

im Beschwerdeverfahren dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hinzugefügte Disclaimer („alle vorstehenden Dienstleistungen… für oder in Verbindung mit

Online und Offline angebotenen Spielen und Wetten“) nunmehr sogar ausdrücklich den von der Markenstelle aufgezeigten Bezug.

Die Voranstellung des Wortes „my“ ändert nichts am Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dass es „meine Wette“ und nicht

„Deine“ bzw. „Ihre Wette“ heißt, ist keine Besonderheit, da in der Werbung solche

subjektbezogenen Aussagen üblich sind, um den Verbraucher anzusprechen

(ebenso BPatG 27 W (pat) 239/00 - My Way; 30 W (pat) 85/03 - My Solution;

32 W (pat) 148/04 - My Chai).

Auch dem Bestandteil „.com“ kommt keine schutzbegründende Eigenschaft zu.

Die angemeldete Marke ist insoweit wie der Bestandteil einer Internet-Adresse

gebildet, wobei „myBet“ die Second-Level-Domain und das durch einen Punkt

davon getrennte „com“ die Top-Level-Domain darstellt. Solche nach der Art einer

Internet-Adresse gestalteten Marken sind im Einzelfall nach den allgemeinen

markenrechtlichen Kriterien zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8

Rdn. 87 m. w. N.). Dabei stellen Top-Level-Domains wie etwa „.de, .fr, .at, .com,

.org, .gov“ usw. lediglich regionale oder organisatorische Zuordnungskriterien dar,

die innerhalb einer Internetadresse keine eigenständig kennzeichnende Bedeutung haben und bei der verkürzten Benennung sogar oft weggelassen werden

(BPatG 32 W (pat) 9/04 - SPORTSBET.COM). Der Verkehr wird die Marke

„myBet.com“ daher in ihrer Gesamtheit als generische Internet-Adresse verstehen,

unter der Wetten abgeschlossen bzw. hierfür erforderliche Waren, Informationen

und Dienstleistungen abgerufen werden können.

Die Schreibweise von „myBet.com“ ist ebenfalls nicht geeignet, ein Mindestmaß

an betriebskennzeichnender Hinweiskraft zu bewirken. Dass die beiden ersten

Wortbestandteile zusammengeschrieben und der zweite Bestandteil mit dem

Großbuchstaben B beginnt, stellt ein in der Werbung gebräuchliches Mittel dar,

um zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965

- AntiVir/AntiVirus).

Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in

Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung

derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die

Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-,

sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BGH

BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44 - Postkantoor;

GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel).

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Prof. Dr. Hacker

Richter Viereck ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Prof. Dr. Hacker

Kruppa

Hu