Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 23.08.2006 – 26 W (pat) 63/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 63/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 49 510

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

am 23. August 2006 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 49 510

V i b e s

für die Waren/Dienstleistungen der

Klasse 32:

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe

und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 33:

alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Gemeinschafts(wort)marke 1 258 556

V i b a

eingetragen für die Waren der

Klasse 29:

Frucht- und Eiweißschnitten

Klasse 30:

Nougat als Rollen, Riegel, Block, Backmassen; Pralinen; Marzipan-Riegel; Eiweißschnitten mit Schokoladenüberzug;

Zuckerwaren, insbesondere Dragees, geröstete Nüsse mit

Schokolade oder Zucker dragiert; Hartkaramellen in verschiedenen Geschmacksrichtungen, insbesondere Mint und Zitrone.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 16. Februar 2005, ergangen im Erinnerungsverfahren, den Widerspruch insgesamt für unbegründet gehalten und ihn wie auch die von der Widersprechenden gegen die Teilzurückweisung ihres Widerspruchs - durch Beschluss

vom 23. September 2003 - eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil das angegriffene Zeichen unter Berücksichtigung der

Wechselwirkung aller in Betracht kommenden Umstände einen hinreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke einhalte. Die Waren der Widerspruchsmarke seien der Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“ in mittlerem Grad ähnlich, weil sie

zwar in Cafés und Konditoreien zur Mitnahme, aber nicht typischerweise zum

Verzehr angeboten würden. Im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Waren

sei jedoch allenfalls von einer am äußersten Rande liegenden Ähnlichkeit auszugehen. Weder Schokolade noch Zuckerwaren seien regelmäßig mit Spirituosen

oder anderen alkoholischen Getränken gefüllt. Der durchschnittliche Abnehmer

der beiderseitigen Waren wisse, dass die meisten Präparate für die Zubereitung

von Getränken regelmäßig von den Getränkeherstellern selbst hergestellt würden.

Auch durch die Tatsache, dass sog. „Alcopops“ in erster Linie süß schmeckten

und der Alkoholgeschmack durch die Süße und andere Aromen überdeckt werde,

lasse diese Getränke nicht in die Nähe von Zucker- oder Schokoladenwaren

rücken. Die zur Herstellung der Getränke benötigten Süßungsmittel und Aromen

würden, soweit sie nicht vom Getränkehersteller selbst erzeugt würden, regelmäßig nicht von Zucker- oder Schokoladenwarenherstellern bezogen, sondern

von Spezialunternehmen. Eine hinreichende Zeichenähnlichkeit sei ebenfalls zu

verneinen. Die Markenwörter kämen sich weder in schriftbildlicher, noch in klanglicher Hinsicht so nahe, dass ein Auseinanderhalten im Verkehr nicht mehr als

gewährleistet angesehen werden könne. Bei den nur aus vier bzw. fünf Buchstaben bestehenden Vergleichswörtern sei auch bei nur flüchtigem Lesen nicht zu

übersehen, dass in der angegriffenen Marke nach der durch Oberlängen geprägten Buchstabenfolge „Vib-“ noch zwei Kleinbuchstaben folgten, während in der

Widerspruchsmarke nur noch der Buchstabe „a“ folge. Dies Abweichung bleibe

nicht ohne Einfluss auf das Umrissbild und die spontan erfassbare Länge der

Vergleichswörter, zumal der zusätzliche Kleinbuchstabe „s“ am Ende der angegriffenen Marke anders als etwa ein „i“ noch einmal denselben Raum einnehme

wie das davor stehende „e“. Auch in klanglicher Hinsicht seien beide Marken bei

deutscher Aussprache wegen der unterschiedlichen Auslaute nicht miteinander zu

verwechseln. Die Widerspruchsmarke werde durch die klangstarke Vokalfolge i-a

geprägt, die aber in der angegriffenen Marke nicht identisch enthalten sei.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie hält eine

Verwechslungsgefahr für gegeben und trägt dazu vor, die Nähe der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sei groß. Die Waren der Klasse 29

und 30 würden in Cafeterien, Kaffeehäusern und ähnlichem angeboten und seien

daher der Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“ hochähnlich. Es gebe zudem

Tankstellenshops mit Bewirtung, in denen die fraglichen Süßwaren zum Verkauf

angeboten würden. Daneben sei eine Ähnlichkeit dieser Waren mit den Waren der

Klasse 32 und 33 der angegriffenen Marke gegeben. Es existiere eine Vielzahl

unterschiedlicher Süßwaren, die unter Zusatz von Alkohol hergestellt würde oder

Alkohol beinhaltete. Nach der Marktentwicklung sei es üblich, Betriebsstätten

ebenso wie Produktpaletten jederzeit ergänzen und damit erweitern zu können.

Süßwaren und Alkoholika würden zudem häufig in großer räumlicher Nähe in

Supermärkten vertrieben. In Sonderangebotsecken werde überhaupt keine räumliche Trennung mehr eingehalten. In Drogeriemärkten seien Süßwaren und Alkoholika, darunter gerade Fruchtweine und Mischgetränke unmittelbar nebeneinander zu finden. Dies gelte auch für alle Ladentypen, in denen der Platz begrenzt

sei. Auch die Zeichenähnlichkeit sei groß, die Markenwörter könnten aufgrund des

ungenauen Erinnerungsbildes, das der Verbraucher von den Marken habe, ohne

weiteres verwechselt werden. Die Widerspruchsmarke erleide zudem einen

Imageschaden, da die Markeninhaberin das Markenwort zur Herstellung von sog.

„Alcopops“ verwende, bei denen es sich nach Meinung von Fachleuten um Einstiegsdrogen handele. Hinzu komme, dass die Widerspruchsmarke vor Verwässerung durch die angegriffene Marke geschützt werden müsse.

Die Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse, soweit der Widerspruch darin

zurückgewiesen worden ist, aufzuheben und die angegriffene

Marke insgesamt zu löschen.

Die Markeninhaberin hat im Hinblick auf die Ausführungen der Widersprechenden

auf ihr Vorbringen vor der Markenstelle Bezug genommen, in denen sie den Einlassungen der Widersprechenden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten ist.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr

von Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

zutreffend verneint.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem

allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen

allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu

beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596

– Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514

- MEY/Ella May).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr insgesamt nicht zu bejahen.

1.

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind in gewissem Umfang einander ähnlich.

Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sind alle Faktoren

zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen

kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende

oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998,

875, Tz. 17, 18, 23 – Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN).

a)

Zwischen den zugunsten der Widerspruchsmarke geschützten Süßwaren sowie

„Frucht- und Eiweißschnitten“ und der für die angegriffene Marke geschützten

Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“ besteht eine mittlere Ähnlichkeit.

Eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen kommt grundsätzlich in

Betracht (BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; GRUR 1999, 586 - White Lion;

GRUR 2000, 883 - PAPPAGALLO), setzt aber voraus, dass der Verkehr bei der

Begegnung mit den Marken der Fehlvorstellung unterliegt, der Hersteller der Waren, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, trete auch als Erbringer der

Dienstleistungen auf, die unter Verwendung der angegriffenen Marke erbracht und

beworben werden. Dies trifft für die Süßwaren und Schnitten der Widerspruchsmarke zu, bei denen nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden

kann, dass diese auch zum Zweck der Verpflegung von Gästen hergestellt und

aus Anlass der Erbringung dieser Dienstleistung angeboten werden können, und

zwar nicht nur als Begleitware zu einer Hauptware, etwa als Beigabe zu einer

Tasse Kaffee oder als Bestandteil eines Desserts, sondern hiervon getrennt, etwa

im Rahmen eines Verkaufsstandes, durch den die Mitnahme dieser Waren außer

Haus ermöglicht werden soll.

b)

Zwischen den zugunsten der Widerspruchsmarke geschützten Süßwaren sowie

„Frucht- und Eiweißschnitten“ und der für die angegriffene Marke geschützten

alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken ist ebenfalls eine gewisse Ähnlichkeit feststellbar. In die Beurteilung der Ähnlichkeit einzubeziehen ist, ob die

Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, etwa weil sie

in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (vgl. BGH GRUR 1999, 496,

497 f. - TIFFANY; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2003, 428, 431

– BIG BERTHA). Es handelt sich bei allen hier in Betracht zuziehenden Waren um

solche, die dem menschlichen Verzehr dienen, teilweise handelt es sich um Lebensmittel, teilweise um reine Genussmittel. Diese Waren werden regelmäßig nebeneinander im Handel angeboten und beworben und beim Verbrauch häufig neben- oder sogar miteinander angeboten und konsumiert. Süßwaren werden häufig

gemeinsam mit alkoholischen Getränken oder Fruchtsäften, Frucht- und Eiweißschnitten gemeinsam mit Mineralwasser/Fruchtsäften konsumiert wobei die Vielfalt

der Kombinationsmöglichkeiten äußerst individuell und damit praktisch unbegrenzt

ist. Eine verkaufsfertige Kombination von Alkohol und Schokolade befindet sich

zudem in Form von mit Alkohol gefüllten Pralinen auf dem Markt.

2.

Dennoch ist vorliegend bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr hinreichend sicher auszuschließen.

Der Abstand der Vergleichsmarken zueinander genügt. Sie weisen nach ihrem jeweiligen Gesamterscheinungsbild weder im Klang, noch im (Schrift-)Bild oder im

Bedeutungs- oder Sinngehalt eine hinreichende Ähnlichkeit auf. Insoweit kann auf

die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden, denen die

Widersprechende inhaltlich nicht im Einzelnen entgegengetreten ist. Soweit die

Widersprechende zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Gemeinschaften Erster Instanz

„MUNDICOR/MUNDICOLOR“ (GRUR Int. 2004, 647) und „DIESEL/DIESELIT“

(GRUR Int. 2004, 854) verweist, kann dies wegen der andersartigen Fallgestaltung nicht überzeugen. Im Fall „MUNDICOR/MUNDICOLOR“ liegt eine klangliche

Verwechslung auf der Hand, weil die vierte Silbe des Zeichens „MUNDICOLOR“

bei phonetischer Wiedergabe häufig entweder nicht deutlich ausgesprochen oder

überhört werden wird und daher wie das Wort „MULTICOR“ klingt. Das Gleiche gilt

im Ergebnis sinngemäß für die Markennamen „DIESEL“ und „DIESELIT“. Hiervon

unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich. Insoweit hat die Markenstelle

zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vokalfolge i-a den Klang des Wortes

„VIBA“ stark prägt. Demgegenüber weist die angegriffene Marke VIBES die Vokalfolge i-e auf, die sich davon im Klangeindruck deutlich absetzt, wie sich an dem

Wortpaar „LIMA“ und „LIMES“, das ein vergleichbare Buchstabenstruktur wie die

hier zu erörternden Zeichen aufweist, belegen lässt. Zutreffend hat die Markenstelle auch auf das zusätzliche S am Ende des angegriffenen Markenworts abgestellt, das als scharf klingender Konsonant nicht zu überhören ist und zudem in visueller Hinsicht maßgeblichen Einfluss auf die Länge der angegriffenen Marke

besitzt. Das unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem Sachverhalt, den

das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 25. Juli 2003 betreffend

die Marke 301 61 468 „VIBE“ zugunsten der Widersprechenden entschieden hat.

Für das Vorliegen einer assoziativen Verwechslungsgefahr ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit die Widersprechende auf Verletzungstatbestände wie drohender Imageverlust oder Verwässerung ihrer Marke abstellt, übersieht sie, dass derartige Tatbestände nicht der Überprüfung im Widerspruchsverfahren unterliegen, § 42

Abs. 2 MarkenG.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

gez.

Unterschriften