Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.08.2006 – 25 W (pat) 50/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 50/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 54 548
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. August 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
VLAD TZEPÉS
ist am 6. November 2002 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der
Klassen 09, 16 und 41 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Teilbeanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach
§ 8 II Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 21. März 2003 hat die Markenstelle
für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit zwei Beschlüssen vom
27. Januar 2004 und 29. Oktober 2004, von denen einer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
„Magnetaufzeichnungträger, Schallplatten; Druckereierzeugnisse;
Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Veranstaltungen von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke;
Betrieb eines Unterhaltungs- oder Unterrichtsclubs; Dienste von
Unterhaltungskünstlern; Durchführung von Schulungen; Unterricht
durch Rundfunk und Fernsehen; Filmproduktion; Filmvorführungen; Freizeitunterhaltung; Darbietungen von Shows; Rundfunk -
und Fernsehunterhaltung; Fernkurse; Weiterbildung; Betrieb eines
Vergnügungsparks; Betrieb eines Museums; Theateraufführungen; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in
Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Volksbelustigungen“
zurückgewiesen.
Der angemeldeten Marke „VLAD TZEPÉS“ fehle für die zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sie nicht geeignet sei, die beanspruchten Waren/Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Es handele sich bei „VLAD TZEPÉS“ entgegen der Auffassung der Anmelderin
nicht um eine Wortneuschöpfung; vielmehr bezeichne die angemeldete Marke -
wie durch die der Anmelderin übersandte Internetrecherche belegt werde - den
von 1431 bis 1476/77 lebenden Fürsten der Walachei Vlad III Dracul bzw. Draculea, der aufgrund seiner extremen Grausamkeit den Beinamen Tepes bzw. Tzepés (der „Pfähler“) getragen habe und daher unter dem Namen „Vlad Tzepes“ allgemein bekannt sei, was auch darauf beruhe, dass die Figur des Fürsten „Vlad
Tzepés“ dem Schriftsteller Bram Stoker als historisches Vorbild für die Gestalt des
Grafen Dracula gedient habe.
In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen werde der
Verkehr in der angemeldeten Marke dann aber lediglich einen beschreibenden
Hinweis auf deren Inhalt, Thematik sowie Gegenstand und Zuschnitt erkennen. So
würden die beteiligten Verkehrskreise darin
in Bezug auf die Waren
„Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Druckereierzeugnisse; Fotografien;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ die rein sachbezogene
Angabe sehen, dass diese ihrem Inhalt nach das Leben und Wirken des
Walachischen Prinzen „Vlad Tzepes“, insbesondere seinen Kampf gegen die
türkischen Truppen bis hin zu seinen blutrünstigen Grausamkeiten gegenüber
Gegnern und Untertanen zum Inhalt hätten. Hinsichtlich der Dienstleistungen
„Ausbildung; Unterhaltung,
kulturelle Aktivitäten; Veranstaltungen
von
Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Betrieb eines Unterhaltungs-
oder Unterrichtsclubs; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Durchführung von
Schulungen, Unterricht durch Rundfunk und Fernsehen; Filmproduktion;
Filmvorführungen; Freizeitunterhaltung; Darbietungen von Shows; Rundfunk- und
Fernsehunterhaltung; Fernkurse; Weiterbildung; Betrieb eines Vergnügungsparks;
Betrieb eines Museums; Theateraufführungen; Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe
von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Volksbelustigungen“ enthalte die
angemeldete Bezeichnung lediglich die sachbezogene Aussage, dass diese
Dienstleistungen die Thematik „Vlad Tzepés“ zu Unterhaltungszwecken bzw.
Ausbildungszwecken verarbeiten oder zumindest in einem engen Zusammenhang
hierzu stehen würden.
„VLAD TZEPES“ kennzeichne somit lediglich in schlagwortartig verkürzender
Weise Gegenstand und Inhalt der angebotenen Waren/Dienstleistungen; einen
betriebskennzeichnenden Hinweis auf einen bestimmten Hersteller bzw. Anbieter
könne dieser Bezeichnung hingegen nicht entnommen werden.
Der Meinung der Anmelderin, dass mit der Bezeichnung „VLAD TZEPES“ keine
rein waren- bzw. dienstleistungsbeschreibende Angabe vorliege, sondern es
vielmehr noch einer weiteren, erläuternden Ergänzung bedürfe, könne nicht
beigetreten werden. Denn eine unmittelbare Beschreibung der Waren oder
Dienstleistungen selbst sei keine zwingende Voraussetzung
für ein Eintragungshindernis, sondern es sei ausreichend, wenn sich die angemeldete
Bezeichnung wegen des thematischen Bezugs auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts bzw. Gegenstandes beschränkt.
Soweit die Anmelderin die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG zur Begründung der Schutzfähigkeit ihrer Bezeichnung anführe, habe der EuGH in seiner
Rechtsprechung ausdrücklich dargelegt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b Marken-
Richtl. (§ 23 Nr. 2 MarkenG) nichts für die Auslegung des absoluten Schutzhindernisses nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRichtl. (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG) herleiten lasse.
In dem Erinnerungsbeschluss vom 29. Oktober 2004 ist die Markenstelle zudem
davon ausgegangen, dass an der angemeldeten Bezeichnung auch ein
Freihaltungsbedürfnis i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, da es sich bei
dem angemeldeten Markenwort „VLAD TZEPÉS“ um den Namen einer bekannten
historischen Person handele, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch
künftig von weiteren Mitbewerbern der Anmelderin benötigt werde, um
schlagwortartig auf eigene Waren und/oder Dienstleistungen, die sich inhaltlich
bzw. thematisch mit der gleichnamigen historischen Figur befassten, werbend
hinzuweisen. Die Marke könne daher nicht zugunsten der Anmelderin
monopolisiert werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung
der angefochtenen Beschlüsse beantragt. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, da es der angemeldeten Bezeichnung „VLAD TZEPÉS“ hinsichtlich
der zurückgewiesenenn Waren und Dienstleistungen bereits an jeglicher Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Mit eingehender, sich im Einzelnen mit den seitens der Anmelderin vor der Markenstelle vorgebrachten Argumenten auseinandersetzender und rechtlich zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in
vollem Umfang anschließt, hat die Markenstelle festgestellt, dass der Verkehr der
angemeldeten Bezeichnung „VLAD TZEPÉS“ in Bezug auf die zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen den sachbezogenen Aussagegehalt entnehmen wird,
dass diese sich inhaltlich und/oder thematisch in irgendeiner Form mit Leben und
Wirken des unter diesem Namen nicht zuletzt wegen Bram Stokers populärem
Roman „Dracula“ weiten Teilen des Verkehrs bekannten Fürsten Vlad III Dracul
bzw. Draculea beschäftigen. Er wird darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Dieser inhalts- und themenbezogene Sachaussagegehalt der
angemeldeten Bezeichnung erschließt sich dem Verkehr entgegen der seitens der
Anmelderin vor der Markenstelle geäußerten Auffassung auch nicht erst nach
weiteren, erläuternden Ergänzungen, sondern aus den von der Markenstelle dargelegten Gründen sofort und ohne analysierende Zwischenschritte.
Nachdem eine Begründung der Beschwerde nicht eingegangen ist, ist für den Senat auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Anmelderin die Entscheidung der
Markenstelle für angreifbar hält.
Weist das Zeichen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG auf, bedarf es seitens des Senats auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die angemeldete Bezeichnung insoweit auch eine beschreibende und freihaltungsbedüftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, wofür aber angesichts der von der Markenstelle getroffenen Feststellungen erhebliche Anhaltspunkte gegeben sind und wovon die Markenstelle im
Erinnerungsbeschluss auch ausgegangen ist.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften