Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.08.2006 – 25 W (pat) 50/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 50/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 54 548

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. August 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

VLAD TZEPÉS

ist am 6. November 2002 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der

Klassen 09, 16 und 41 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Teilbeanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach

§ 8 II Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 21. März 2003 hat die Markenstelle

für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit zwei Beschlüssen vom

27. Januar 2004 und 29. Oktober 2004, von denen einer im Erinnerungsverfahren

ergangen ist, die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Magnetaufzeichnungträger, Schallplatten; Druckereierzeugnisse;

Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Veranstaltungen von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke;

Betrieb eines Unterhaltungs- oder Unterrichtsclubs; Dienste von

Unterhaltungskünstlern; Durchführung von Schulungen; Unterricht

durch Rundfunk und Fernsehen; Filmproduktion; Filmvorführungen; Freizeitunterhaltung; Darbietungen von Shows; Rundfunk -

und Fernsehunterhaltung; Fernkurse; Weiterbildung; Betrieb eines

Vergnügungsparks; Betrieb eines Museums; Theateraufführungen; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in

Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Volksbelustigungen“

zurückgewiesen.

Der angemeldeten Marke „VLAD TZEPÉS“ fehle für die zurückgewiesenen Waren

und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sie nicht geeignet sei, die beanspruchten Waren/Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Es handele sich bei „VLAD TZEPÉS“ entgegen der Auffassung der Anmelderin

nicht um eine Wortneuschöpfung; vielmehr bezeichne die angemeldete Marke -

wie durch die der Anmelderin übersandte Internetrecherche belegt werde - den

von 1431 bis 1476/77 lebenden Fürsten der Walachei Vlad III Dracul bzw. Draculea, der aufgrund seiner extremen Grausamkeit den Beinamen Tepes bzw. Tzepés (der „Pfähler“) getragen habe und daher unter dem Namen „Vlad Tzepes“ allgemein bekannt sei, was auch darauf beruhe, dass die Figur des Fürsten „Vlad

Tzepés“ dem Schriftsteller Bram Stoker als historisches Vorbild für die Gestalt des

Grafen Dracula gedient habe.

In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen werde der

Verkehr in der angemeldeten Marke dann aber lediglich einen beschreibenden

Hinweis auf deren Inhalt, Thematik sowie Gegenstand und Zuschnitt erkennen. So

würden die beteiligten Verkehrskreise darin

in Bezug auf die Waren

„Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Druckereierzeugnisse; Fotografien;

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ die rein sachbezogene

Angabe sehen, dass diese ihrem Inhalt nach das Leben und Wirken des

Walachischen Prinzen „Vlad Tzepes“, insbesondere seinen Kampf gegen die

türkischen Truppen bis hin zu seinen blutrünstigen Grausamkeiten gegenüber

Gegnern und Untertanen zum Inhalt hätten. Hinsichtlich der Dienstleistungen

„Ausbildung; Unterhaltung,

kulturelle Aktivitäten; Veranstaltungen

von

Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Betrieb eines Unterhaltungs-

oder Unterrichtsclubs; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Durchführung von

Schulungen, Unterricht durch Rundfunk und Fernsehen; Filmproduktion;

Filmvorführungen; Freizeitunterhaltung; Darbietungen von Shows; Rundfunk- und

Fernsehunterhaltung; Fernkurse; Weiterbildung; Betrieb eines Vergnügungsparks;

Betrieb eines Museums; Theateraufführungen; Veranstaltung von Messen und

Ausstellungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe

von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Volksbelustigungen“ enthalte die

angemeldete Bezeichnung lediglich die sachbezogene Aussage, dass diese

Dienstleistungen die Thematik „Vlad Tzepés“ zu Unterhaltungszwecken bzw.

Ausbildungszwecken verarbeiten oder zumindest in einem engen Zusammenhang

hierzu stehen würden.

„VLAD TZEPES“ kennzeichne somit lediglich in schlagwortartig verkürzender

Weise Gegenstand und Inhalt der angebotenen Waren/Dienstleistungen; einen

betriebskennzeichnenden Hinweis auf einen bestimmten Hersteller bzw. Anbieter

könne dieser Bezeichnung hingegen nicht entnommen werden.

Der Meinung der Anmelderin, dass mit der Bezeichnung „VLAD TZEPES“ keine

rein waren- bzw. dienstleistungsbeschreibende Angabe vorliege, sondern es

vielmehr noch einer weiteren, erläuternden Ergänzung bedürfe, könne nicht

beigetreten werden. Denn eine unmittelbare Beschreibung der Waren oder

Dienstleistungen selbst sei keine zwingende Voraussetzung

für ein Eintragungshindernis, sondern es sei ausreichend, wenn sich die angemeldete

Bezeichnung wegen des thematischen Bezugs auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts bzw. Gegenstandes beschränkt.

Soweit die Anmelderin die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG zur Begründung der Schutzfähigkeit ihrer Bezeichnung anführe, habe der EuGH in seiner

Rechtsprechung ausdrücklich dargelegt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b Marken-

Richtl. (§ 23 Nr. 2 MarkenG) nichts für die Auslegung des absoluten Schutzhindernisses nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRichtl. (§ 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG) herleiten lasse.

In dem Erinnerungsbeschluss vom 29. Oktober 2004 ist die Markenstelle zudem

davon ausgegangen, dass an der angemeldeten Bezeichnung auch ein

Freihaltungsbedürfnis i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, da es sich bei

dem angemeldeten Markenwort „VLAD TZEPÉS“ um den Namen einer bekannten

historischen Person handele, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch

künftig von weiteren Mitbewerbern der Anmelderin benötigt werde, um

schlagwortartig auf eigene Waren und/oder Dienstleistungen, die sich inhaltlich

bzw. thematisch mit der gleichnamigen historischen Figur befassten, werbend

hinzuweisen. Die Marke könne daher nicht zugunsten der Anmelderin

monopolisiert werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung

der angefochtenen Beschlüsse beantragt. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, da es der angemeldeten Bezeichnung „VLAD TZEPÉS“ hinsichtlich

der zurückgewiesenenn Waren und Dienstleistungen bereits an jeglicher Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Mit eingehender, sich im Einzelnen mit den seitens der Anmelderin vor der Markenstelle vorgebrachten Argumenten auseinandersetzender und rechtlich zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in

vollem Umfang anschließt, hat die Markenstelle festgestellt, dass der Verkehr der

angemeldeten Bezeichnung „VLAD TZEPÉS“ in Bezug auf die zurückgewiesenen

Waren und Dienstleistungen den sachbezogenen Aussagegehalt entnehmen wird,

dass diese sich inhaltlich und/oder thematisch in irgendeiner Form mit Leben und

Wirken des unter diesem Namen nicht zuletzt wegen Bram Stokers populärem

Roman „Dracula“ weiten Teilen des Verkehrs bekannten Fürsten Vlad III Dracul

bzw. Draculea beschäftigen. Er wird darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Dieser inhalts- und themenbezogene Sachaussagegehalt der

angemeldeten Bezeichnung erschließt sich dem Verkehr entgegen der seitens der

Anmelderin vor der Markenstelle geäußerten Auffassung auch nicht erst nach

weiteren, erläuternden Ergänzungen, sondern aus den von der Markenstelle dargelegten Gründen sofort und ohne analysierende Zwischenschritte.

Nachdem eine Begründung der Beschwerde nicht eingegangen ist, ist für den Senat auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Anmelderin die Entscheidung der

Markenstelle für angreifbar hält.

Weist das Zeichen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG auf, bedarf es seitens des Senats auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die angemeldete Bezeichnung insoweit auch eine beschreibende und freihaltungsbedüftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, wofür aber angesichts der von der Markenstelle getroffenen Feststellungen erhebliche Anhaltspunkte gegeben sind und wovon die Markenstelle im

Erinnerungsbeschluss auch ausgegangen ist.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften