Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 28.08.2006 – 11 W (pat) 348/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 46 268
… 08.05
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. August 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Der Antrag auf Rückzahlung einer Einspruchsgebühr wird
zurückgewiesen.
2. Auf die Einsprüche wird das Patent 198 46 268 aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 8. Oktober 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung, für die die innere Priorität der Voranmeldung 198 14 204.8 vom
31. März 1998 beansprucht ist, ist die Erteilung des Patents 198 46 268 mit der
Bezeichnung „Vorrichtung zum Verdichten eines verstreckten Faserverbundes“
am 4. Juli 2002 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist namens der beiden im Einspruchsschriftsatz unter 1) und 2)
genannten „gemeinsam Einsprechenden“ durch gemeinsame anwaltliche Vertreter
Einspruch erhoben worden. „Sicherheitshalber“ wurden zwei Einspruchsgebühren
gezahlt. Die Einsprechenden vertreten die Ansicht, dass für den gemeinsamen
Einspruch nur eine Gebühr fällig geworden sei. In der Sache machen sie geltend,
dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, insbesondere nicht neu
und nicht erfinderisch sei. Sie stützen ihr Vorbringen auf die folgenden Druckschriften:
D1 = DE 43 23 472 A1
D2a = DE-AS 10 39 422
D2b = FR 1 117 278 (fälschlicherweise als OS zitiert gleiche Patentfamilie wie D2a)
D3 = DE 296 00 417 U1
D4 = DE 198 38 762 A1 (Nachanmeldung)
D5 = DE 39 27 936 C2
D6 = DE 44 26 249 A1
D7 = DE 195 00 036 A1
D8 = AT 391 329 B
D9 = DE 4139 067 A1
Im Prüfungsverfahren war die EP 0 635 590 A2 genannt worden, welche die Priorität der Anmeldung zu DE 43 23 472 A1 (=D1) in Anspruch nimmt.
Die Einsprechenden, die zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind,
haben sinngemäß beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen und eine der beiden gezahlten Einspruchsgebühren zurückzuzahlen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12 des
Hilfsantrags vom 28. August 2006 sowie der Beschreibung und
den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin hat den Antrag, die Einsprüche als unzulässig zu verwerfen,
in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt.
Der erteilte Patentanspruch 1 mit eingefügter Merkmalsgliederung gemäß Eingabe
der Patentinhaberin vom 24. Juni 2003 lautet:
„1.1 Vorrichtung zum Verdichten eines verstreckten Faserverbundes in einer einem Ausgangswalzenpaar eines Streckwerks
folgenden Verdichtungszone,
1.2 die eine stationäre Gleitfläche mit wenigstens einem im Wesentlichen in Transportrichtung verlaufenden Saugschlitz und
1.3 ein den Faserverbund über die Gleitfläche transportierendes
perforiertes Transportband enthält,
1.4 dem eine die Verdichtungszone auslaufseitig begrenzende
Klemmwalze zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.5 dass die Klemmwalze (25) das Transportband (20, 29) an einer Klemmstelle (26, 27) an die Gleitfläche andrückt und
1.6 dass der Saugschlitz (21, 22; 39, 40; 41, 42) bis an die
Klemmstelle reicht.“
Zum Wortlaut der hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Der Senat hat den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 11. August 2006 seine
Entscheidung vom 24. Januar 2005 - Az. 11 W (pat) 345/04 - Einspruchsgebühren
für mehrere Einsprechende - (Leitsätze in Mitt. 2005, 305) zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die beiden Einsprüche sind wirksam erhoben, da insbesondere innerhalb der Einspruchsfrist zwei Einspruchsgebühren gezahlt worden sind.
Der Antrag der Einsprechenden auf Rückzahlung einer der beiden gezahlten Einspruchsgebühren ist unbegründet. Die beiden Einspruchsgebühren sind gemäß
§ 3 Abs. 1 PatKostG a. F. mit der Einlegung der Einsprüche fällig geworden.
Wie der Senat bereits in seiner - in das vorliegende Einspruchsverfahren eingeführten - Entscheidung vom 24. Januar 2005 - Az. 11 W (pat) 345/04 - dargelegt
hat, ist die Einspruchserhebung für mehrere Einsprechende durch gemeinsame
Vertreter mit einem gemeinsamen Schriftsatz gebührenrechtlich nicht privilegiert,
so dass ausnahmslos die allgemeine Gebührenregelung nach dem Patentkostengesetz gilt. Da der Einspruch nicht teilbar ist, hat jeder Einsprechende für seinen
Einspruch eine Einspruchsgebühr zu zahlen.
Der Gesetzgeber hat nunmehr im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1
PatKostG) auch ausdrücklich klargestellt, dass die Einspruchsgebühr Nr. 313 600
für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird (Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens
und
des Patentkostengesetzes
vom
21. Juni 2006, Art. 6 Nr. 6 a) aa) bbb) in BGBl I 2006, 1318, 1321).
Eine Personenmehrheit kann nur dann gemeinsam einen einzigen Einspruch erheben, wenn sie - innerhalb der Einspruchsfrist erkennbar - eine rechtsfähige Personengesellschaft, insbesondere eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
bildet, die als eine selbst beteiligtenfähige Einsprechende handelt (vgl. BPatG,
BlPMZ 2005, 318; Mitt. 2005, 305).
Die Einsprechenden haben jedoch weder vorgetragen noch sonst erkennbar werden lassen, dass sie sich zu einer einheitlichen rechtsfähigen Personengesellschaft (im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB) zusammengeschlossen hätten.
III.
Die Einsprüche sind auch zulässig, da sie innerhalb der Einspruchsfrist ausreichend mit nachprüfbaren Gründen versehen und hinreichend substantiiert worden
sind; dies wird von der Patentinhaberin auch nicht mehr in Frage gestellt.
Die Einsprüche führen in der Sache nicht zum Erfolg.
Das Patent betrifft eine Vorrichtung zum Verdichten eines verstreckten Faserverbundes in einer einem Ausgangswalzenpaar eines Streckwerks folgenden Verdichtungszone, die eine stationäre Gleitfläche mit wenigstens einem im Wesentlichen in Transportrichtung verlaufenden Saugschlitz und ein den Faserverbund
über die Gleitfläche transportierendes perforiertes Transportband enthält, dem
eine die Verdichtungszone auslaufseitig begrenzende Klemmwalze zugeordnet ist
(vgl. Beschreibungseinleitung Abs. [0001]).
Es liegt der Erfindung sinngemäß die Aufgabe zugrunde, bei einer derartigen Vorrichtung die dem Ausgangswalzenpaar des Streckwerks nachfolgende Verdichtungszone so zu gestalten, dass der verdichtete Faserverbund seinen Zustand bis
zur Klemmstelle beibehält (vgl. PS Abs. [0004]).
Der zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus mit zumindest
Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Textiltechnik oder ein Textilingenieur
mit zumindest Fachhochschulabschluss, der jeweils langjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung von Faserverbunden für die Spinnerei und
in der Konstruktion von diesbezüglichen Anlagen besitzt.
a) Die geltenden Patentansprüche 1 bis 12 sind formal zulässig.
Sie stimmen mit den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 12 überein.
Der Senat hält die Erfindung im erteilten Patent entgegen dem zunächst von
den Einsprechenden vorgebrachten Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 2
PatG für so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Selbst der Patentanspruch 1 enthält die technisch notwendigen konkreten Merkmale für Schaffung einer Vorrichtung zum Verdichten eines verstreckten Faserverbundes in einer einem Ausgangswalzenpaar eines Streckwerks folgenden Verdichtungszone.
Nicht zu überzeugen vermag hierbei der Einwand der Einsprechenden in ihren
Schriftsätzen vom 2. Oktober 2002, wonach die Fasern des feinen Fadens an
einer scharfen Kante des Transportbandes irreparabel beschädigt würden,
wenn die Klemmwalze das flexible Transportband an der Klemmstelle gegen
das Ende des Saugschlitzes drückt. Es gäbe „weder im Anspruchsbegehren
noch sonst wie in der Beschreibung nacharbeitbare Hinweise darauf, wie diese
bei der beanspruchten Erfindung also notwendigerweise auftretende Unzulänglichkeit beseitigt werden könnte“.
Das Fehlen solcher konkreten Hinweise kann die offenbarte Lehre jedoch nicht
beeinträchtigen, da keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, dass die Fasern
an der Klemmstelle gegen eine scharfe Kante des Transportbandes geraten
und irreparabel beschädigt würden. So ist für die Erfindung eine scharfe Ausgestaltung des Endes der Saugschlitzkante weder gefordert noch lösungsnotwendig. Vielmehr wird der Fachmann das Transportband und den bis an die
Klemmstelle reichenden Saugschlitz ohne weiteres so gestalten, dass Beschädigungen an den Fasern des verdichteten Faserverbundes vermieden werden.
b) Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu,
denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche Merkmale dieses Anspruchs bekannt.
So unterscheiden sich die aus den Druckschriften D1 und D3 bekannten gattungsgemäßen Streckwerke von der Vorrichtung nach Anspruch 1 durch die
Merkmale 1.5 und 1.6. Dort drückt eine die Verdichtungszone auslaufseitig begrenzende Klemmwalze das Transportband nicht an einer Klemmstelle an eine
(stationäre) Gleitfläche, sondern an eine gegenüberliegende weitere Klemmwalze, d. h. es wird das Transportband jeweils durch zwei Klemmwalzen geführt, die einen erst hinter der stationären Gleitfläche liegenden Klemmpunkt
definieren. Dadurch reicht auch der Saugschlitz nicht bis an die Klemmstelle.
Das Streckwerk gemäß D2a bzw. D2b weist keine stationäre Gleitfläche mit einem im Wesentlichen in Transportrichtung verlaufenden Saugschlitz auf
(Merkmal 1.2), sondern die dort dem Streitgegenstand am nächsten kommende
Ausführung nach Fig. 4, 6 und 7 zeigt einen nach oben offenen
Ansaugkasten 65 (analog dem Kasten 34 gemäß Ausführung nach Fig. 1 bis 3),
über den ein Kautschuk- oder Gummilaufband 61 mit einer mittigen Perforationen zum Verdichten geführt ist (vgl. auch zugehörige Beschreibung in D2a
Sp. 5, Z. 36 bis 42 bzw. D2b S. 3, li. Sp., Z. 35 bis 40). Wegen eines fehlenden
Saugschlitzes kann dieser auch nicht bis an eine Klemmstelle reichen (Merkmal 1.6). Überdies ist dort bezüglich der Merkmale 1.4 und 1.5 anstelle einer
Klemmwalze ein anpressendes Oberriemchen 66 vorhanden, das um Oberwalzen 67 und 68 herumläuft (vgl. insb. Fig. mit zugeh. Beschreibung in D2a Sp. 5,
Z. 42 bis 47 bzw. D2b S. 3, li. Sp., Z. 40 bis 47).
Die aus den Druckschriften D5 bis D8 bekannten Vorrichtungen zum Verstrecken eines Faserverbundes unterscheiden sich schon dadurch von den
Merkmalen 1.2 und 1.3 der erfindungsgemäßen Vorrichtung, dass der Faserverbund nicht auf einem über den Saugschlitz einer stationären Gleitfläche geführten Transportband, sondern auf einer Walze des Ausgangswalzenpaars des
Streckwerks verdichtet wird, auf deren Mantelfläche der Faserverbund direkt
aufliegt; und zwar entweder auf einer sich drehenden Saugwalze (D5: Austrittswalze 10 in Fig. 1; D6: Ausgangswalze 25 in Fig. 1; D8: Austrittswalze 5 in
Fig. 2) oder auf einer Siebtrommel (D7: Siebtrommel 12 in Fig. 1 und 3). Bei
dem Doppelriemchenstreckwerk nach D9 befindet sich oberhalb des letzten
verlängerten Unterriemchens 8 eine Oberwalze 6 ebenfalls mit Saugöffnungen
in der Mantelfläche (Fig. 1). Diese Mantelflächen der Walzen bzw. der Siebtrommel entsprechen im Gegensatz zu der Auffassung der Einsprechenden
keinem Transportband (Merkmal 1.3) – da ein Transportband bekanntlich eine
Biegsamkeit senkrecht zur Transportrichtung um Führungselemente (z. B.
Transportwalzen, abgerundete Gleitflächen, o. ä.) herum aufweist - und ein solches gleitet auch nicht über eine stationäre Gleitfläche (vgl. Merkmal 1.2). Somit
ist auch das Merkmal 1.5 jeweils nicht vorhanden, wonach die Klemmwalze das
Transportband an einer Klemmstelle an die Gleitfläche drückt.
Die Merkmale des angefochtenen Anspruchs 1 sind bereits in der Prioritätsanmeldung offenbart und somit kommt diesem Anspruch die Priorität vom
31. März 1998 zu. Die weiterhin genannte D4 kommt daher für den diesbezüglichen Streitgegenstand als Stand der Technik nicht in Betracht, da sie erst am
26. August 1998, also nach dem Anmeldetag der vorgenannten Prioritätsanmeldung, angemeldet wurde.
c) Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Das Patent geht entsprechend seiner Beschreibungseinleitung (Abs. [0002])
von einer Vorrichtung zum Verdichten eines verstreckten Faserverbundes aus,
wie sie aus der Druckschrift EP 0635 590 A2 bekannt ist. Diese zitierte Druckschrift nimmt die Priorität der Anmeldung zu der D1 in Anspruch und ist daher
im Wesentlichen zu D1 inhaltsgleich. Wie bereits zur Neuheit des Streitgegenstandes ausgeführt, gehen aus diesem Stand der Technik zwar die gattungsbildenden Merkmale 1.1 bis 1.4 des Streitgegenstandes hervor, nicht jedoch die kennzeichnenden Merkmale 1.5 und 1.6, zu denen aus D1 aufgrund
des abweichenden Aufbaus in der Verdichtungszone auch keine Anregungen
gewonnen werden können. Dies ist auch nicht strittig.
Analoges gilt auch für die Ausführung nach der gattungsgemäßen Druckschrift D3, die im Wesentlichen dem Aufbau der Vorrichtung nach D1 entspricht,
jedoch zusätzlich ein Spannelement 15 für das Transportband aufweist (vgl. D3,
insb. S. 4, Abs. 2, 3 und 5).
Auch eine Zusammenschau dieses gattungsgemäßen Standes der Technik mit
den Druckschriften D2a bzw. D2b führen nicht zur Gesamtheit der im Anspruch 1 angegebenen Merkmale des Streitpatents. Denn in oben bereits ausgeführter Weise besteht nicht nur zur streitpatentgemäßen Vorrichtung darin ein
konzeptioneller Unterschied, dass über einen nach oben offenen Ansaugkasten 65 ein Kautschuk- oder Gummilaufband 61 mit einer mittigen Perforationen zum Verdichten geführt ist – im Gegensatz zu den patentgemäßen Merkmalen 1.2 und 1.6, wonach u. a. eine stationäre Gleitfläche vorhanden ist, die
wenigstens einen im Wesentlichen in Transportrichtung verlaufenden Saugschlitz aufweist, und über die ein perforiertes Transportband läuft –, sondern
nach D2a bzw. D2b ist auch keine Klemmwalze im patentgemäßen Sinne vorhanden, sondern die Verklemmung der verdichteten Fasern erfolgt dort mittels
eines Pressbandes (bzw. manchon de pression) 66, das um Oberwalzen 67
und 68 läuft. Zwar kommt die dort vorgestellte Lösung der streitpatentgemäßen
Aufgabe insoweit näher, als der durch das Pressband verdichtete Faserverbund
seinen Zustand bis zur Klemmstelle beibehalten soll, da – wie aus dortiger
Fig. 6 zu erkennen ist – die Walze 67 den verdichteten Faserverbund nach der
Saugöffnung am Ende einer ebenen Fläche 71 des Ansaugkastens 65 auf das
Transportband 61 drückt; nach dem Ende des Ansaugkastens läuft jedoch das
Transportband und das Pressband frei und ohne Abstützung bis zur Klemmstelle zwischen der Oberwalze 68 und der Transportwalze 63, so dass zumindest in diesem Bereich die Gefahr besteht, dass sich der verdichtete Faserverbund wieder auflockert.
Würde nun der Fachmann im Hinblick auf die gestellte Aufgabe sich dieser Lösung zuwenden, so taucht bei einer fiktiven Zusammenschau von D1 oder D3
mit D2a bzw. D2b bereits die nicht ohne weiteres zu lösende konstruktive
Schwierigkeit auf, anstelle der unteren Klemmwalze, die zusammen mit der
oberen Klemmwalze auslaufseitig das rückwärtige Ende der Spinnzone begrenzen soll, den nach oben offenen Saugkasten mit dem mittig perforierten Transportband anzubringen. Überdies sind damit noch nicht die weiteren Merkmale,
die den Saugschlitz betreffen, erfüllt. Es bestand jedoch keine Veranlassung,
diesen „versetzten“ Saugkasten auch noch im vorgenannten Sinne mit einem
Saugschlitz und einem entsprechend abgeänderten Transportband zu versehen, was sich allenfalls nur bei rückschauender Beurteilung anzubieten scheint.
Analoges gilt für eine Betrachtungsweise, die von D2a bzw. D2b ausgeht und
anstelle des Pressbandes nur eine Klemmwalze nach D1 bzw. D3 einzusetzen
versucht.
Weiter ab liegen die Vorrichtungen nach den Entgegenhaltungen D5 bis D9,
denn bei diesen erfolgt in oben bereits genannter Weise die Faserverdichtung
im Unterschied zu den Merkmalen 1.2 und 1.3 des angefochtenen Anspruchs 1
direkt an einer perforierten Walze des Ausgangswalzenpaares des Streckwerks
bzw. an einer Siebtrommel bzw. an einer einem Streckriemchen gegenüberliegenden Oberwalze mit Perforierungen. Damit reicht zwar die (anders ausgestaltete) Saugzone bis an die Klemmstelle des verdichteten Faserverbundes,
aufgrund des gegenüber gattungsgemäßen Verdichtungsvorrichtungen grundsätzlich anderen Aufbaus der hier vorhandenen Überlagerung von
Verstreckungs- und Verdichtungszone waren hieraus jedoch keine Anregungen
im Hinblick auf die Gesamtheit der im Anspruch 1 angeführten Merkmale zu erhalten.
So bestand beispielsweise auch keine Veranlassung, die perforierte Walze bzw.
die Siebtrommel durch ein auf einer stationären Gleitfläche befindliches Transportband (wie nach D1 bis D3) zu ersetzen, da die streitpatentgemäße Aufgabe
bereits durch einen anderen konstruktiven und verfahrensmäßigen Aufbau gelöst war. Auch umgekehrt führt im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden eine Zusammenschau, ausgehend von beispielsweise D2a bzw. D2b, mit
einer der Entgegenhaltungen D5 bis D9 nicht zum Gegenstand des angefochtenen Anspruchs 1, da selbst bei einem aus Vereinfachungsgründen allenfalls
in Betracht gezogener Ersatz des Pressbandes durch eine einzige Anpressrolle
noch nicht in nahe liegender Weise die Ausführungsform mit dem Saugschlitz
mit sich gebracht hätte. Insoweit gelten auch hier die weiter oben genannten
Gründe, wie sie im Zusammenhang mit einer Zusammenschau der Lehren
nach D1 oder D3 mit D2a bzw. D2b näher ausgeführt wurden.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag hat demnach Bestand.
d) Die Unteransprüche 2 bis 12 haben zusammen mit dem Anspruch 1 ebenfalls
Bestand, da diese vorteilhafte Ausgestaltungen der Vorrichtung zum Verdichten
eines verstreckten Faserverbundes angeben. Hierbei ist auch die Neuheit der
Gegenstände der Ansprüche 2 und 12, deren Merkmale sich nicht auf die Prioritätsunterlagen des Streitpatents zurückführen lassen, gegenüber der diesbezüglich mit älterem Zeitrang angemeldeten Spinnmaschine nach D4 gegeben,
da dort der Saugschlitz nicht wie patentgemäß im Wesentlichen in Transportrichtung verläuft (Merkmal 1.2), sondern einen Winkel von 20° gegenüber der
Transportrichtung aufweist.
gez.
Unterschriften