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BPatG Beschluss vom 28.08.2006 – 9 W (pat) 16/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Rechtsbeschwerde zugelassen: nein 9. Senat Datum: 28.08.2006

Aktenzeichen:

Normen:

PatG § 59

Antriebsvorrichtung Erfolgt der Beitritt erst im Einspruchsbeschwerdeverfahren, kann der Beitretende sich auch auf Widerrufsgründe stützen, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor der Patentabteilung waren.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 14 394

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. August 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung des Einspruchs das am 30. April 1992 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Antriebsvorrichtung für eine längswellenlose Rotationsdruckmaschine"

mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 in vollem Umfang aufrechterhalten. Die

Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik patentfähig sei.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Einsprechende 1 und 2 mit ihren Beschwerden sowie die Einsprechende 3 mit ihrem Beitritt.

Die Einsprechenden machen in der mündlichen Verhandlung geltend:

a)

der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der

Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinaus,

b)

dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 liege eine

erfinderische Tätigkeit nicht zugrunde.

Schriftsätzlich hatte die Einsprechende 3 (Beitretende) noch

c) mangelnde Ausführbarkeit

geltend gemacht.

In der mündlichen Verhandlung verweisen die Einsprechenden zum Stand der

Technik auf folgende Druckschriften/Fachliteratur:

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Siemens-Zeitschrift 51 (1977) Heft 5, Seiten 387-394 (im Folgenden bezeichnet mit "Siemens-Zeitschrift")

Zeitungstechnik Dezember 1991, Seiten 74-80 (im Folgenden bezeichnet mit "Zeitungstechnik")

Deutscher Drucker Nr. 30/24.9.87, Seiten w140-w157

(im

Folgenden bezeichnet mit "Deutscher Drucker")

JP 59-087 157 A mit englischsprachigem Abstract und

deutschsprachiger Übersetzung

DE 20 46 131 C3

DE 36 02 894 C2

Schriftsätzlich hatten sie noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen:

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-

DE 37 30 625 A1/C2

DE 33 18 250 A1

Die Einsprechenden 1 bis 3 stellen den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der erteilte Patentanspruch 1 sei zulässig, sein Gegenstand ausreichend deutlich offenbart und gegenüber dem Stand der Technik patentfähig.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Antriebsvorrichtung für eine Rotationsdruckmaschine, umfassend

(a) mindestens ein Druckwerk mit einer Anzahl einzeln angetriebener Zylinder, deren Antrieben und Antriebsreglern,

wobei verschiedene Zylinder jeweils in einer Druckstellengruppe zusammenwirken;

(b) einen oder mehrere separat angetriebene Falzapparate, wobei die Druckstellengruppen dem oder einem der Falzapparate zugeordnet sind;

(c) eine übergeordnete Steuerung mit Bedienungs- und Datenverarbeitungseinheit, die über mindestens einen Bus mit den

Druckstellengruppen verbunden ist;

dadurch gekennzeichnet, dass

(d) der Falzapparat (12) datentechnisch mit den Druckstellengruppen (2a-d) verbunden ist und eine Positionsreferenz an

sie liefert;

(e) die Antriebe (7a-d) und Antriebsregler (6a-d) der Druckstellengruppe (2a-d) über einen Antriebsbus (5) jeweils mit

einer Antriebssteuerung (4), die die Feinjustierung der Antriebe (7a-d) und deren Positionierung in Relation zum Falzapparat (12) sowie untereinander vornimmt, verbunden sind;

(f)

die Antriebssteuerungen (4) der Druckstellengruppen (2a-d)

untereinander und mit der Bedienungs- und Datenverarbeitungseinheit (1) über einen Datenbus (3) verbunden sind."

Rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

1. Die Beschwerden der Einsprechenden 1 und 2 sind zulässig.

Der Beitritt war ebenfalls zulässig. Er kann auch noch in einem anhängigen

Einspruchbeschwerdeverfahren erfolgen (Benkard/Schäfers, PatG GbmG,

10. Aufl., § 59 Rdnr. 42). Durch ihn erhält der Beitretende zwar nicht die

Stellung eines Beschwerdeführers, aber die volle Stellung eines Einsprechenden

(BGH

GRUR

1994,

892

- Heizkörperkonsole;

Busse/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl., § 59 Rdnr. 125). Daraus folgt, dass er

berechtigt ist, sich auch auf Widerrufsgründe stützen, die nicht schon Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor der Patentabteilung waren. Er ist also

nicht lediglich Streithelfer, sondern kann innerhalb der für seinen Beitritt

geltenden Fristen weitere Gründe in das Verfahren einführen. Das Beitrittsrecht nach § 59 Abs. 2 PatG steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Ausschluss der Nichtigkeitsklage für den Zeitraum, in

dem ein Einspruchsverfahren anhängig ist oder noch Einspruch eingelegt

werden kann (§ 81 Abs. 2 PatG). Weil ihm in diesem Zeitraum die Nichtigkeitsklage verschlossen ist, räumt das Gesetz demjenigen, der wegen einer

Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist, unter den im Gesetz

genannten engen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, sich an einem anhängigen Einspruchsverfahren zu beteiligen und trägt so seinem durch die

anhängigen Prozesse, für die die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts eine

wesentliche Vorfrage darstellt, begründeten besonderen Interesse an einer

kurzfristigen Klärung dieser Frage Rechnung (BGH a. a. O.). Die damit

verbundene Zielsetzung würde verfehlt, wenn seine Stellung auf die eines

Nebenintervenienten beschränkt wäre (so aber Schulte, PatG, 7. Aufl. § 59

Rdnr. 249) und er nur die beschwerdeführenden Einsprechenden im Rahmen

der von ihnen zulässig geltend gemachten Widerrufgründe unterstützen

könnte. So könnte beispielsweise ein durch eine widerrechtliche Entnahme

Verletzter sich nie im Wege des Beitritts verteidigen, da der entsprechende

Widerrufsgrund naturgemäß nicht schon Gegenstand des Einspruchsverfahren sein kann.

Deshalb sind die allein vom Beitretenden geltend gemachten Widerrufsgründe des PatG § 21 Abs. 1 Nr. 2 (unzureichende Offenbarung) und PatG § 21

Abs. 1 Nr. 4 (unzulässige Erweiterung) im Einspruchsbeschwerdeverfahren

zu prüfen. Insoweit erweitert sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in diesem besonderen Fall über den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus.

In diesem Rahmen ist es den beschwerdeführenden Einsprechenden unbenommen, sich nunmehr auch auf diese zusätzlichen Widerrufsgründe zu

stützen.

2. Der Gegenstand des Streitpatents ist zu seiner Ausführung hinreichend deutlich und vollständig offenbart.

Die schriftsätzlich geltend gemachte mangelnde Ausführbarkeit (Beitretende)

haben die Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Nach Überzeugung des Senats vermittelt der erteilte Patentanspruch 1 dem Fachmann eine klare Lehre zum technischen Handeln. Diese

legt die Konzentrierung bzw. Aufteilung bestimmter Steuerungsaufgaben in

untergeordneten und übergeordneten Leitsystemen (Antriebssteuerung 4,

Leitsystem 1) sowie die Übertragungswege für die Daten und Signale in

eindeutiger Weise fest (Antriebsbus, Datenbus). Die konkrete Realisierung

der Erfassung von Messsignalen (Positionsreferenz) bzw. der Weiterverarbeitung derselben ist nicht Gegenstand des Streitpatents. Eine solche ist

nach Überzeugung des Senats dem Fachmann ausgehend von der geschilderten Lehre mit fachüblichen Mitteln möglich.

3. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Eine unzulässige Erweiterung

gegenüber der ursprünglichen Fassung der Anmeldung liegt nicht vor.

Die Einsprechenden 2 und 3 sind der Meinung, der erteilte Patentanspruch 1

enthalte eine Reihe von Sachverhalten, die in den ursprünglichen Unterlagen

nicht enthalten seien.

Zur Beurteilung dieser Frage ist zunächst festzustellen, was als Grundlage

für den Inhalt einer Patentanmeldung und als Maßstab für das Verständnis

der in der Anmeldung enthaltenen Angaben anzusehen ist.

3.1 Zum Inhalt einer Patentanmeldung ist der Gesamtinhalt der ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen zu rechnen, den der Fachmann denjenigen Teilen

dieser Unterlagen entnimmt, die eine Erfindung offenbaren können. Dazu gehören nicht nur die Patentansprüche, sondern ausdrücklich auch die Beschreibung und die Zeichnungen. Zum Gegenstand eines Patents kann

daher alles gemacht werden, was sich dem Fachmann aus diesen Unterlagen ohne weiteres erschließt (Schulte PatG 7. Auflage § 21 Rdn. 59). Auf

der anderen Seite ist auch der erteilte Patentanspruch im Zusammenhang

mit den übrigen Angaben des Patentes zu sehen. Denn der Inhalt eines Patentanspruchs bestimmt sich nicht am buchstabengetreuen Wortlaut, sondern am Sachgehalt. Zur Bestimmung dieses von dem Patentanspruch umfassten Sachgehalts ist maßgebend der zugehörige Offenbarungsgehalt der

Patentschrift. Dabei ist der Patentanspruch nicht wörtlich, sondern zweckorientiert auszulegen. Auch hier spielt demnach eine Rolle, was der Fachmann den Ansprüchen im Zusammenhang mit zugehörigen weiteren Angaben aus der Beschreibung und den Zeichnungen als Ganzes entnimmt

(Schulte PatG 7. Auflage § 14 Rdn. 14, 28, 29).

Als Durchschnittsfachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau mit Hochschulabschluss an, der bei einem

Druckmaschinen-Hersteller bzw. -Zulieferer langjährig mit der Auslegung von

Druckmaschinen-Antrieben und deren steuer- und regelungstechnischer

Synchronisierung befasst ist.

Der Senat weist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass ein Fachmann

dieser Qualifikation neben seinem fachspezifischen Wissen regelmäßig auch

eine Allgemeinbildung mit einem Sprachverständnis besitzt, das ihn befähigt,

Mehrfach-Bedeutungen umfassende Begriffe und Wendungen als solche zu

erkennen und die tatsächlich gemeinte Bedeutung ohne weiteres aus dem

Zusammenhang zu entnehmen.

Bezogen auf das Streitpatent bedeutet das, dass im erteilten Patentanspruch

enthaltene, aber nicht ursprünglich offenbarte Begriffe und Formulierungen

vom Fachmann nicht isoliert für sich in rein fachbezogener Bedeutung, sondern in ihrem sprachlich gesamten Bedeutungsinhalt im Lichte des Gesamt-

Zusammenhanges interpretiert werden. Da die Erläuterungen in der Patentschrift und in den ursprünglichen Unterlagen in weiten Teilen übereinstimmen

bzw. sich zumindest sinngemäß entsprechen, wird der Fachmann in der

Patentschrift erstmalig eingeführte Begriffe so deuten, wie es dem bereits ursprünglich offenbarten Sachgehalt entspricht.

3.2 Konkret machen die Einsprechenden 2 und 3 in folgenden Punkten unzulässige Erweiterung geltend:

a) Der Gegenstand des Streitpatents sei nicht als "Antriebsvorrichtung"

ursprünglich offenbart (Gattungsbezeichnung Patentanspruch 1). Die

Vielzahl von Zylindern mit ihren Antriebsmotoren und zugehörigen Regeleinrichtungen bilde vielmehr ein Antriebssystem aus miteinander

zwar zusammenwirkenden, jedoch in sich selbständigen Einheiten.

"Vorrichtung" meine dagegen eine einzige in sich abgeschlossene Einheit ohne derartige Einzeleinheiten. Als Beleg für ihre Auffassung legt

die Einsprechende 2 die beiden prioritätsjüngeren Druckschriften

DE 42 23 190 A1 und DE 44 11 213 A1 vor, in denen sie diese Begriffe

in der von ihr beschriebenen Weise verwendet zu sehen meint.

Nach Überzeugung des Senats ist die Auffassung der Einsprechenden

unzutreffend. Davon abgesehen, dass gemäß Duden "Vorrichtung" allgemein als etwas für eine bestimmte Funktion als Hilfsmittel Hergestelltes (Duden, 5. Auflage 2003, CD-ROM) und gemäß patentrechtlicher Terminologie als "aus mehreren Einzelteilen bestehend, die durch

eine bestimmte Arbeitsweise gleichzeitig oder nacheinander in Wirkung

gesetzt werden und dadurch funktionell zu einer Einheit verbunden

sind" (Schulte PatG 7. Auflage § 1 Rdn. 364) definiert ist und damit

schon grundsätzlich zutreffende Bezeichnung für ein System nach dem

Verständnis der Einsprechenden sein kann, wird auf obenstehende

Ausführungen unter 2.1 verwiesen. Demnach versteht der Fachmann

unabhängig von dem Begriff "Vorrichtung" oder "System" den damit bezeichneten Gegenstand aus den ihn charakterisierenden Merkmalen.

Insofern sieht er, gleich welche der beiden Bezeichnungen verwendet

wird, denselben Gegenstand. Deshalb führt die Bezeichnung "Antriebsvorrichtung" nicht zu einem anderen Sachgehalt als die Bezeichnung

"System".

b) Das im erteilten Patentanspruch 1 genannte Druckwerk sei ursprünglich

nicht angegeben (Merkmal a).

Der Senat ist der Meinung, dass "Druckwerk" in der Fachwelt schon

deswegen keine konkrete Ausgestaltung bezeichnen kann, weil es je

nach Druckverfahren verschiedene Arten von Druckwerkkonfigurationen gibt und selbst für dasselbe Druckverfahren eine Vielzahl unterschiedlicher Anordnungen möglich ist. Im allgemeinsten Fall ist unter

"Druckwerk" eine Einheit aus zwei zusammenwirkenden Zylindern zu

verstehen, deren einer den Abdruck auf den Druckträger durchführt und

deren anderer ein Druckwiderlager bildet. Eine solche Einheit ergibt

sich z. B. aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 7, Zeilen 3-6

(Druck- und Gegendruckzylinder). Die Einsprechende 3 (Beitretende)

verweist anhand von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten

Zeichnungen (2 Blätter) auf bestimmte mögliche Druckwerk- und Druckstellenkonfigurationen und meint, diese seien nicht aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar, nach dem Anspruchswortlaut aber möglich. Nach Auffassung des Senats sind diese jedoch von den ursprünglichen Unterlagen mit umfasst. Denn mangels Festlegung auf konkrete

Druckwerk-Anordnungen lassen die ursprünglichen Unterlagen die Ausgestaltung von Druckwerken offen und enthalten damit keinerlei diesbezügliche Einschränkung.

c) Dass verschiedene Zylinder in einer Druckstellengruppe zusammenwirken (Merkmal a), gehe aus den ursprünglichen Unterlagen ebenfalls

nicht hervor. Vielmehr sei ursprünglich angegeben, dass die Einzelantriebe der Zylinder zu Druckstellengruppen zusammengefasst seien (ursprünglicher Patentanspruch 1).

Diese Formulierung ist im Zusammenhang mit der vorhergehenden

Angabe der Anzahl einzeln angetriebener Zylinder zu sehen. Wenn von

diesen verschiedene in einer Druckstellengruppe zusammenwirken (erteilter Patentanspruch 1), ergibt sich nach Auffassung des Senats derselbe Sachgehalt wie bei der Zusammenfassung der Einzelantriebe der

Zylinder zu Druckstellengruppen (ursprünglicher Patentanspruch 1).

Denn das Wesen der Erfindung besteht in der Koordinierung der Einzelantriebe und der Verarbeitung und der Übergabe der Daten und Signale. Der Fachmann versteht unter diesem Blickwinkel unter "zusammenwirken" somit nichts anderes als das Zusammenwirken in Bezug auf die

Synchronisation der Antriebe, also den ursprünglich angegebenen

Sachverhalt der Zusammenfassung der Einzelantriebe zu Druckstellengruppen. Zu diesem Verständnis muss auch die zugehörige Erläuterung

in der Beschreibung der Patentschrift führen, die die im ursprünglichen

Anspruch 1 angegebene Formulierung noch enthält (Patentschrift

Spalte 3, Zeilen 7-9).

d)

In Merkmal c sei die Verbindung der übergeordneten Steuerung mit den

Druckstellengruppen über mindestens einen Bus angegeben. Den ursprünglichen Unterlagen zufolge sei nur von einem einzigen Bus die

Rede (Anspruch 2, Merkmal b).

Die Einsprechende 2 übersieht, dass in diesem Zusammenhang in der

ursprünglichen Beschreibung von einem übergeordneten Bussystem

die Rede ist (Seite 5, Zeilen 20-22). Ein System kann, wie die Einsprechende 2 im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Antriebsvorrichtung" selbst ausführt (siehe a)), mehrere in sich selbständige Einheiten enthalten. Demnach sind unter "Bussystem" auch mehr als ein

einziger Bus zu verstehen.

e) Gemäß Merkmal d des erteilten Patentanspruchs 1 werde vom Falzapparat eine Positionsreferenz an die Druckstellengruppen geliefert.

Dies bedeute eine aktive Maßnahme auf Seiten des Falzapparates,

was in der ursprünglichen Formulierung "ihre Positionsreferenz vom

Falzapparat beziehen" (Anspruch 1, Merkmal d) nicht zum Ausdruck

komme.

Die ursprüngliche Formulierung bedeutet, dass der Falzapparat die

Bezugsgrundlage für die Positionierung der Druckstellengruppen bildet.

Dem Fachmann ist klar, dass dazu eine der Position des Falzapparates

zuzuordnende Größe den Druckstellengruppen (bzw. den zugehörigen

Antriebssteuerungen) zugeleitet werden muss, und zwar in Richtung

Falzapparat-Druckstellengruppen. Dies entspricht nach Ansicht des

Senats einem Liefern einer Positionsreferenz vom Falzapparat an die

Druckstellengruppen.

f)

Die Formulierung, dass "die Antriebe und Antriebsregler der Druckstellengruppe über einen Antriebsbus jeweils mit einer Antriebssteuerung verbunden" sind (erteilter Patentanspruch 1, Merkmal e), bedeute,

dass jeder Antrieb/Regler für sich direkt mit der Antriebssteuerung verbunden sei. Nach den ursprünglichen Unterlagen (Figur 2, Pos. 5) seien

die Antriebe/Regler indes über eine Art Reihenschaltung an das Antriebssystem gekoppelt.

Gemäß ursprünglichem Anspruch 2 (Merkmal a) ist die Verbindung als

"schnelles Bussystem"

(Antriebsbus 5) ausgestaltet. Ein solches

schnelles Bussystem beinhaltet für den Fachmann ohne weiteres

erkennbar auch die direkte Verbindung der Antriebe/Regler jeweils zur

Antriebssteuerung. Denn die direkte Verbindung kann zur Erhöhung der

Ansprechgeschwindigkeit beitragen. Hinzu kommt, dass der ursprüngliche Anspruch 2 (Merkmal a) mit "über ein schnelles Bussystem verbunden" die konkrete Gestaltung des Bussystems offen lässt und somit

sowohl die "Reihenschaltung" als auch die direkte Verbindung umfasst.

g) Dass die Antriebssteuerung die Positionierung der Antriebe vornehme

(Merkmal e), könne den ursprünglichen Unterlagen nicht entnommen

werden.

Hierzu verweist der Senat auf Seite 8 der ursprünglichen Beschreibung

(Zeilen 3-5), wonach im Antriebssystem die Positionierung der Einzelantriebe in Relation zum Falzapparat sowie relativ zueinander geregelt

wird.

h) Schließlich sei ursprünglich eine Antriebssteuerung (erteilter Patentanspruch 1, Merkmale e, f) für eine jeweilige Druckstellengruppe nicht

offenbart. "Steuerung" bedeute im Sinne der Regelungs- und Steuerungstechnik einen offenen Wirkungskreis ohne Rückführung der Ausgangsgröße. In den ursprünglichen Unterlagen sei statt dessen von

einem Antriebssystem die Rede, welches die Antriebsregler koordiniere

(ursprünglicher Patentanspruch 4, Merkmal a).

Der Senat folgt der Einsprechenden 3 insoweit, als die Bezeichnung

"Antriebssteuerung" ursprünglich nicht verwendet ist. Der Bedeutungsinhalt von "Steuerung" geht beim Streitpatent indes über den von der

Einsprechenden 3 angegebenen rein technischen Inhalt hinaus. Nach

deutschem Sprachgebrauch hat "Steuerung" auch eine allgemeine

Bedeutung, nämlich die einer Einrichtung, die einen Vorgang automatisch beeinflusst und lenkt. Hierbei wird nicht unterschieden, ob diese Einrichtung eine Steuerung oder ein Regelkreis im regelungstechnischen Sinne ist. Die ursprünglichen Unterlagen lassen nach Überzeugung des Senats nicht erkennen, inwieweit das Antriebssystem Steuerung oder Regelkreis in diesem Sinne ist. Dies ist Sache der konkreten

Realisierung des Antriebssystems, die nicht Gegenstand des Streitpatents ist. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass die diesbezüglichen Erläuterungen in den ursprünglichen Unterlagen - insbesondere

auch nicht "die Positionierung … geregelt" (Seite 8, Zeilen 3-6) - den

Fachmann nicht zum Verständnis des Antriebssystems als Steuerung

oder Regelung im technisch strengen Sinne führen, sondern zum

Verständnis der oben dargelegten allgemeinen Bedeutung, die beides

beinhaltet. Auch den im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1

verwendeten Begriff "übergeordnete Steuerung" wird nach Ansicht des

Senats der Fachmann i. V. m. den zugehörigen Erläuterungen in der

Patentschrift in diesem Sinne auslegen.

Gemäß alledem vermag der Senat eine unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs 1 gegenüber dem ursprünglich Offenbarten nicht zu erkennen.

Der erteilte Patentanspruch 2 ergibt sich aus einer Zusammenfassung von

Merkmalen aus den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3, Patentanspruch 3 entspricht einem Teil des ursprünglichen Patentanspruchs 4.

4. Das Patent betrifft eine Antriebsvorrichtung für eine Rotationsdruckmaschine.

In der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass durch den Wegfall

der mechanischen Wellenverbindungen sowie der meisten Getriebe bei mit

Einzelantrieben der Zylinder versehenen Rotationsdruckmaschinen sich erhebliche Vorteile ergäben, wie erhöhte Passergenauigkeit, präzisere Druckergebnisse, Wegfall von Umfangsregistern, vereinfachte mechanische Konstruktion und erleichterte Erweiterungsmöglichkeiten. Allerdings sei das Leitsystem zur Koordination der Antriebsmotoren kompliziert, weil die Zylinder

bei hoher Umfangsgeschwindigkeit

(13 m/s) sehr genau positioniert

(0.05 mm) werden müssten. Auch würden an die Daten-Übertragungsgeschwindigkeit eines verbindenden Bussystems hohe Anforderungen gestellt

(Spalte 1, Zeilen 8-24; Spalte 1, Zeile 67, bis Spalte 2, Zeile 5).

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin,

eine Antriebsvorrichtung für eine direkt angetriebene Rotationsdruckmaschine anzugeben, bei der der Daten- und Signalfluss

für die hohen Geschwindigkeitsanforderungen gewährleistet ist

und welche zudem robust gegen Störungen ist.

Dieses Problem wird durch die Antriebsvorrichtung mit den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.

5. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist neu.

Aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften/Fachveröffentlichungen

für sich ist eine Antriebsvorrichtung mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt. Insbesondere ist aus keinem dieser Dokumente die Bildung von Druckstellengruppen durch Zusammenfassung

mehrerer Antriebe mittels eines Antriebsbusses unter eine Antriebssteuerung

bei direkter Verbindung der Antriebssteuerungen untereinander und mit dem

Falzapparat, der unter Umgehung der übergeordneten Steuerung eine

Positionsreferenz an die Druckstellengruppen liefert, und Verbindung der

Druckstellengruppen mit der übergeordneten Steuerung entnehmbar.

Mangelnde Neuheit wurde von den Einsprechenden auch nicht geltend

gemacht.

6. Der Antriebsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 liegt eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.

Siemens-Zeitschrift zeigt in Bild 8 (Seite 393; nachstehend) für einen

längswellenlosen Antrieb mit

je einem Antriebsmotor M versehene

Druckwerke und einer

jedem Antriebsmotor

zugeordneten Regeleinrichtung mit Positions-, Drehzahl- und

Stromregler

(α-R,n-R,I-R). Die Regeleinrichtungen

der

Motoren werden jede

für sich von einem

Leitsystem (Printamat)

über einen Bus beaufschlagt. Ab dem ersten

Folgedruckwerk

sind

Registerregler Rg-R der motorindividuellen Regeleinrichtungen in Richtung

zum nächsten Folgedruckwerk signaltechnisch miteinander verbunden. Die

Druckwerke sind einem Falzapparat zugeordnet (Bild 8, Anmerkung oben

rechts). Ein von einem Quarz abgegebenes Taktsignal wird über einen

gesonderten Bus an jede motorindividuelle Regeleinrichtung gegeben. Dabei

können, wie die Einsprechende ausführt, die Druckwerke als Druckstellengruppe im Sinne des Streitpatents angesehen werden, wobei das Leitsystem

"Printamat" die übergeordnete Steuerung und der Quarz die der Druckstellengruppe zugeordnete Antriebssteuerung bildet. Der Falzapparat mag

auch mit den Druckstellengruppen datentechnisch verbunden sein, denn in

der zugehörigen Beschreibung ist auf einen separaten Falzapparat-Antrieb

hingewiesen (Seite 392, rechte Spalte, letzter Absatz). Da Druckwerke und

Falzapparat für einen ordnungsgemäßen Betrieb grundsätzlich aufeinander

abgestimmt betrieben werden müssen, ergibt sich bei einem separaten

Antrieb in der Tat eine derartige Verbindung zwangsläufig. Allerdings vermittelt der Hinweis in der Erläuterung auf den Antrieb des Falzapparates bei

Längswellenverbindung i. V. m. dem alternativ separaten Antrieb die Lehre

(Seite 392, ab letzter Satz im vorletzten Absatz), bei separatem Antrieb den

Falzapparat ebenfalls nach einem mit den Druckstellen gemeinsamen Bezug

auszurichten, und nicht wie im Streitpatent gefordert, die Druckstellen in Abhängigkeit von Falzapparat anzusteuern. Dieses Verständnis wird gestützt

durch die Darstellung in Bild 8, wonach der Signalfluss von den Registerreglern der Druckwerke sowie der Signalfluss vom Quarz nur in "stromabwärtiger" Richtung verläuft. Die Einsprechende 3 meint, der Fachmann könne

dieser Struktur alle im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale bis

auf diese besagte Lieferung der Positionsreferenz vom Falzapparat zu den

Druckstellengruppen (Teil aus Merkmal d) entnehmen.

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Gemäß Patentanspruch 1 müssen

mehrere Druckstellengruppen mit jeweils zugehöriger Antriebssteuerung vorhanden sein, die untereinander über einen Datenbus verbunden sind (Merkmal f). Folgt man der Einsprechenden 3 in ihrer Deutung des Quarzes als

Antriebssteuerung, so wird jedoch klar, dass für alle Druckstellen nur eine

Antriebssteuerung vorgesehen ist. Somit kann es auch keinen Datenbus zur

Verbindung von Antriebssteuerungen untereinander geben (Merkmal f). Über

diesen Datenbus sollen die Antriebssteuerungen gemäß Merkmal f auch mit

der Bedienungs- und Datenverarbeitungseinheit (übergeordnete Steuerung)

verbunden sein. Gemäß der Darstellung in Bild 8 ist solch eine Verbindung

ebenfalls nicht gegeben. Denn die übergeordnete Steuerung (Printamat) ist

lediglich mit den motorindividuellen Regeleinrichtungen, nicht jedoch mit dem

als Antriebssteuerung angesehenen Quarz verbunden.

Demnach unterscheidet sich die streitpatentgemäße Antriebsvorrichtung von

dieser bekannten Steuerungsstruktur außer durch die Lieferung der Positionsreferenz vom Falzapparat an die Druckstellengruppen (Teil aus Merkmal d) noch durch die Verbindung von Antriebssteuerungen untereinander

und mit der übergeordneten Steuerung gemäß Merkmal f. Eine Anregung zu

einer entsprechenden Ausgestaltung kann der Fachmann der Siemens-Zeitschrift nicht entnehmen. Der Senat sieht den Fachmann auch nicht veranlasst, diese vorbekannte Steuerungsstruktur aus fachmännischem Können

zu einer Antriebsvorrichtung mit den Merkmalen nach erteiltem Patentanspruch 1 zu modifizieren.

Entsprechende Anregung vermögen auch die übrigen Druckschriften/Veröffentlichungen nicht zu geben.

Zeitungstechnik zeigt einen

Rotationsmaschinenantrieb

ohne

Längswelle

(Seiten 78-80). Dort ist in der

Abbildung auf Seite 78 (nebenstehend)

ein

längswellenfreier Druckmaschinen-Mehrmotorantrieb von

AEG aus dem Jahr 1975

dargestellt. Die Antriebsvorrichtung umfasst mehrere

Druckwerke DW1-DW5 mit jeweils einem angetriebenen Zylinder, deren Antriebsmotoren M und motorindividuellen Antriebsreglern. Es ist ferner ein

separat angetriebener Falzapparat vorgesehen, dem die mehreren Druckwerke zugeordnet sind und somit in Bezug zum Falzapparat eine Gruppe

bilden. Die je einem Antriebsmotor M zugeordneten Regeleinheiten (Antriebsregler) sind über einen Bus nsoll/tsoll untereinander und offenbar mit

einem Leitsystem verbunden, welches allen Einzelantrieben - auch dem des

Falzapparates - z. B. eine gemeinsame Leitfrequenz zuführt (Seite 79, linke

Spalte, letzter Absatz). Einrichtungen, die als Antriebssteuerung zur Zusammenfassung von mehreren Antrieben zu Druckstellengruppen im Sinne

des Streitpatents anzusehen wären, sind der Abbildung nicht zu entnehmen.

Der Signalfluss verläuft von dem Bus des gemeinsamen Leitsystems zu den

Antriebsreglern der Druckwerke und des Falzapparates. Ebenfalls ist ein

Signalfluss zwischen den einzelnen Druckwerken bzw. vom Falzapparat zu

den Druckwerken nicht vorgesehen, somit auch keine Abgabe einer Positionsreferenz vom Falzapparat an die Druckwerke.

Die Einsprechende 1 macht geltend, dass in dem besagte Abbildung enthaltenden Aufsatz auch auf einen Druckmaschinenantrieb mit separaten Antriebsmotoren für jeden Zylinder und jede Zugwalze hingewiesen ist (Seite 78, linke Spalte) ist. Bei einer Übertragung derartiger Einzelantriebe auf

das in der Abbildung dargestellte System würde der Fachmann die einem

jeweiligen Druckwerk zugeordneten Einzelantriebe zu Gruppen zusammenfassen und dabei dem Druckwerk insgesamt zugeordnet Antriebssteuerungen einsetzen.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an. Davon abgesehen, dass

sich bei einer derartigen Übertragung immer noch nicht die Lieferung einer

Positionsreferenz vom Falzapparat an die Druckwerke ergäbe, wäre bei einer

Aufnahme von Einzelantrieben für jeden Zylinder der Druckwerke in die

dargestellte Anordnung die Übernahme der motor-individuellen Regeleinrichtung für jeden Motor naheliegend. Zu einer Gruppenbildung mit eine zusätzliche Leitebene bildenden Antriebssteuerungen gibt Zeitungstechnik

somit keine Anregung. Dieser Stand der Technik liegt somit weiter ab als der

nach Siemens-Zeitschrift.

In Deutscher Drucker ist eine

Leitstandtechnik im Zeitungsdruck dargestellt (Seite w145,

Abbildung 5). Hier werden

verschiedene Ebenen gebildet,

die

zur

Steuerung

der

Druckwerke und der Falzapparate dienen. Dabei gibt es

eine übergeordnete Steuerung

(Produktionsleitrechner 10)

sowie eine Gruppenleitebene 3,

von

der

jeweils

zwei

Druckwerke

und

ein

Falzapparat angesteuert werden. Allerdings gibt dieses

Dokument

keinen Hinweis,

dass diese Leitebenen-Hierarchie der Synchronisierung von

Zylinderantrieben untereinander und relativ zum Falzapparat dient. Vielmehr

wird die Verwendung zur Einstellung und Überwachung von maschinen- und

druckauftrag-abhängigen Parametern nahegelegt, wie Bahnspannung,

Satzspiegel, Farbe/Wasser etc. (Seite w145, 2. Spalte von links, Absatz 6)).

Auch ist über die Richtung der Signalflüsse keine Aussage gemacht, so dass

nicht erkennbar ist, ob der Falzapparat eine Positionsreferenz an die

Gruppenleitebene 3 zurückgibt oder von dieser aus nur ansteuerbar ist.

Diese Anordnung

liegt damit ebenfalls weiter vom Gegenstand des

Streitpatents als diejenige nach Siemens-Zeitschrift.

Die JP 59-087 157 A zeigt eine

Steuerungsstruktur, bei der Impulse eines Impulsgebers 12 des

Antriebsmotors 6 eines Falzapparates 4,5 an Antriebsregler 19-22

der Druckwerke (3a-d) zu deren

Synchronisierung mit dem Falzapparat geliefert werden (Übersetzung Seite 2, vorletzter Absatz). Damit ist

es bekannt, im Sinne des Merkmals d nach erteiltem Patentanspruch 1 eine

Positionsreferenz vom Falzapparat an Antriebsregler der Druckwerkmotoren

zu liefern. Bei einer Verknüpfung mit der aus Siemens-Zeitschrift bekannten

Steuerungsstruktur würde dann der Falzapparat die Positionsreferenz direkt

an die dort dargestellten motorindividuellen Regeleinrichtungen liefern. Damit

ergäbe sich nicht die streitpatentgemäße Ausgestaltung mit gruppenweisem

Bezug und gruppenweiser Verarbeitung der Positionsreferenz und demgegenüber ein erhöhter regelungsstruktureller Aufwand.

Entsprechendes gilt für die

Anordnung

nach

der

DE 20 46 131 C3. Bei dieser

Regelung der Drehzahlen

der Einzelantriebe

eines

elektrischen Mehrmotorantriebes einer Druckmaschine

sind je Druckwerk 8-10 ein

Antriebsmotor 2-4 mit zugehörigem Regelteil 12-14 sowie zwei über separate

Antriebsmotoren 1,5 angetriebene Falzapparate 6,7 vorgesehen. Die Motoren der Druckwerke werden über Wahlschienen 25,26 mit dem Taktsignal

wahlweise eines der jedem Falzapparat zugeordneten Taktgeber 23,24 beaufschlagt (Spalte 2, Zeilen 23-27). Der Fachmann mag hieraus ebenfalls die

Anregung entnehmen, den Falzapparat als Bezugsstandard für die Druckwerkantriebe zu verwenden. Diese Druckschrift führt damit aber nicht weiter

als die oben dargelegte JP 59-087 157 A.

Die DE 36 02 894 C2 zeigt eine Schnittregister-Kompensationsvorrichtung

bei

einer

Rollenrotationsdruckmaschine mit zwei Druckwerken 1,2 und einem Falzapparat 13. Die

Gummizylinder 3 der Druckwerke sowie der

Messerzylinder 14 des Falzapparates liefern

jeweils eine Positionsreferenz an eine Vergleichs- und Steuerschaltung 22, die ihrerseits

eine

gesonderte

Bahn-Registereinrichtung 7,15 in Form einer verschwenkbaren Papierleitwalze ansteuert. Im Hinblick auf die streitpatentgemäße Lehre vermag der Fachmann dieser Druckschrift nur das Prinzip zu entnehmen, zur registerhaltigen Bahnführung

Druckwerke und Falzapparat als Bezug zugrundezulegen. Eine gegenseitige

Beeinflussung von Falzapparat- und Druckwerkantrieben ist nicht vorgesehen.

Aus vorstehenden Ausführungen wird klar, dass keine der in der mündlichen

Verhandlung aufgegriffenen Entgegenhaltungen für sich noch eine beliebig

geartete Zusammenschau den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1

nahezulegen vermag. Eine Zusammenschau hält der Senat im Übrigen

grundsätzlich für fernliegend, denn Steuerungen der in Rede stehenden Art

bestehen aus derart komplex miteinander vernetzten Komponenten, dass

eine Änderung in nur einem Bereich (bei einer Verknüpfung) nicht ohne Einfluss auf die übrigen Bereiche bleibt und damit umfangreiche Anpassungen

auch der übrigen Bereiche zur Folge hat. Schon der dargelegte Stand der

Technik zeigt, dass eine Mehrzahl von verschiedenartigen Druckmaschinensteuerungen für den längswellenlosen Betrieb existiert, deren jede für sich

eine in sich abgeschlossene und komplette Lösung darstellt. Der Senat ist

deshalb der Überzeugung, dass eine Zusammenschau des in Betracht

gezogenen Standes der Technik mit dem Ergebnis der streitpatentgemäßen

Antriebsvorrichtung nur zustande kommen kann, wenn Bausteine der verschiedenen Lösungen in Kenntnis der Erfindung gezielt zusammengeführt

werden. Ohne die Kenntnis der Erfindung konnte der Fachmann aus diesem

Stand der Technik keine Anregung erhalten, eine Antriebsvorrichtung mit den

Merkmalen nach dem erteilten Patentanspruch 1 zu schaffen.

Die Prüfung durch den Senat hat ergeben, dass auch die übrigen, von der

Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften des Einspruch- und Prüfungsverfahrens dem Fachmann

keinen Hinweis zur streitpatentgemäßen Lösung geben können.

Von dem Patentanspruch 1 getragen werden die Unteransprüche 2 und 3,

die zweckmäßige Weiterbildungen der Antriebsvorrichtung nach Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.

7. Nach alledem waren die Beschwerden zurückzuweisen. Damit bleibt es bei

dem Aufrechterhaltungsbeschluss der Patentabteilung. Damit ist auch der

Beitritt beschieden, ein erneuter und gesonderter Ausspruch der Aufrechterhaltung durch den Senat erübrigt sich.

gez.

Unterschriften