Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.09.2006 – 5 W (pat) 12/05
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 12/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In Sachen
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung …
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 18. September 2006 durch …
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Der Antragsteller hat am 30. Dezember 2004 beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung „ …
“ eingereicht. Die Anmeldung erfolgte auf dem dafür vorgesehenen Formular. In der Rubrik (7) „Sonstige Anträge“ wurde Rechercheantrag nach § 7 GebrMG gestellt. In der Rubrik (8)
„Erklärungen“ hatte der Antragsteller die Abzweigung aus der Patentanmeldung
(dem Patent) P … in Anspruch genommen. In der Rubrik (10) war
am Ende der Zeile
„Gebührenzahlung
in Höhe von“ und vor der
Währungsbezeichnung „EUR“ handschriftlich die Zahl „290,-„ eingetragen. Von
den darunter vorgesehenen drei Optionen für die Zahlungsmodalitäten, nämlich
„Einzugsermächtigung, Überweisung“ und „Abbuchung“ war die Option „Abbuchung“ handschriftlich durchgestrichen worden. Am unteren Ende dieser Rubrik
enthält das Formular folgenden vorgedruckten Text:
„Wird die Anmeldegebühr nicht innerhalb von 3 Monaten ab dem
Einreichungstag entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Mit Verfügungen vom 2. März und vom 8. April 2005 forderte die Gebrauchsmusterstelle den Antragsteller gem. § 5 Abs. 2 GebrMG dazu auf, von der früheren
Patentanmeldung, deren Anmeldung für die Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen worden war, eine Abschrift einzureichen.
Der Antragsteller hat keine Anmeldegebühr entrichtet. Mit Schreiben vom
24. März 2005 hat der Antragsteller auf eine mit dem Eintragungsantrag eingereichten Verfahrenskostenhilfeantrag Bezug genommen und nochmals Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe gestellt, den er zusammen mit anderen Unterlagen und einer am 24. März 2005 unterzeichneten Erklärung „über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beim Patentamt eingereicht hat. Gemäß dem amtlichen
Perforationsstempel sind diese als Anlagen zusammen mit dem Schreiben vom
24. März 2005 am 4. April 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Mit am 9. Mai 2005 erstelltem Rechnerausdruck hat das Deutsche Patent- und
Markenamt dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Anmeldung
vom
30. Dezember 2004 wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr mit Wirkung vom
31. März 2005 als zurückgenommen gelte. Der Eintritt dieser Rechtsfolge wurde
dem Antragsteller sodann mit Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom
18. Mai 2005 nochmals erläutert.
Der Antragsteller hat den Ausführungen der Gebrauchsmusterstelle widersprochen.
Er
ist der Auffassung, dass
für die Gebrauchsmusteranmeldung vom
30. Dezember 2004 keine Gebühr angefallen sein könne, weil er für diese Gebühr
rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt habe.
Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom 29. Dezember 2004 habe er als Anlage
zu der Gebrauchsmusteranmeldung unter dem von ihm angenommenen vorläufigen Aktenzeichen „ … “ beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht. Wenn dadurch ein Zuordnungsproblem entstanden
sein sollte, hätte eine Rückfrage erfolgen müssen. Auf den Antrag vom
30. Dezember 2004 habe er im Übrigen in der Rubrik (10) „Gebührenzahlung“ alle
drei Optionen für die Zahlungsmodalitäten gestrichen. Die patentamtlichen Verfügungen vom 2. März und vom 8. April 2005 hätten bei ihm außerdem den Eindruck erweckt, dass einer Entscheidung über seine Anmeldung nichts entgegengestanden hätte. Es wäre Sache der Gebrauchsmusterstelle gewesen, auf eine
etwa bestehende Gebührenpflicht und auf die dafür geltenden Zahlungsfristen
hinzuweisen.
Da der Antragsteller auf seinen ursprünglichen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
vom 29. Dezember 2004 keinen Bescheid erhielt, habe er am 26. März 2005 einen
neuen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit den entsprechenden Beilagen bei der
Post abgegeben. Am selben Tag habe er ein eingeschriebenes Schreiben an das
Sozialgericht
in Berlin abgesandt. Dieses Schreiben sei
in Berlin am
31. März 2005 eingetroffen. Wie die Verzögerung beim Deutschen Patent- und
Markenamt zustande gekommen sei, entziehe sich der Kenntnis des Antragstellers und auch dessen Verantwortung.
Mit Beschluss vom 7. September 2005 hat die Gebrauchsmusterstelle festgestellt,
dass die Anmeldung vom 30. Dezember 2004 wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr mit Wirkung vom 31. März 2005 als zurückgenommen gelte.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Gebrauchsmusteranmeldung vom 30. Dezember 2004 weiter. Er vertritt die Auffassung, dass er für seine
Anmeldung vom 30. Dezember 2004 form- und fristgerecht Verfahrenskostenhilfe
beantragt hat und deswegen für diese Anmeldung keine Anmeldegebühr anfallen
konnte.
II
1. Die Beschwerde des Antragsteller gilt als nicht eingelegt, § 6 Abs. 2 PatKostG.
Gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 7. September 2005 hat der
Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. September 2005 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. In der Sache wendet er sich gegen die Feststellung, dass
seine Gebrauchsmusteranmeldung mangels Gebührenzahlung als zurückgenommen gilt. Zwar liegt der Grund für diese Feststellung darin, dass der erste vom
Antragsteller behauptete Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, der
zusammen mit der Anmeldung abgeschickt worden sein soll, gar nicht zu den Akten gelangt ist und der Antrag vom 24. März 2005 nicht innerhalb der 3-Monats-
§ 134 PatG nicht eingetreten ist.
Über die Berechtigung des Anmelders, Verfahrenskostenhilfe zu beanspruchen,
hat die Gebrauchsmusterstelle mit Beschluss vom 7. September 2005 aber nicht
entschieden. Demzufolge liegt auch keine Beschwerde in einer Verfahrenskostenhilfesache i. S. v. Nr. 401 300 GebVerz, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG vor. Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen sind solche nach § 135 Abs. 3 Pat-
KostG. Dementsprechend hätte der Anmelder, wie auch zu der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen war, innerhalb
der Beschwerdefrist die Gebühr von 200,- € bezahlen müssen. Dies ist nicht geschehen. Auch wurde kein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren gestellt, so dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt
2. Im Übrigen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Zu
Recht hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) in dem angegriffenen Beschluss festgestellt, dass die Gebrauchsmusteranmeldung des Antragstellers vom 30. Dezember 2004 wegen Nichtzahlung der
Anmeldegebühr mit Wirkung vom 31. März 2005 als zurückgenommen gilt. Für die
Anmeldung war gem. §§ 1, 2 Abs. 1 PatKost i. V. m. Nr. 321 100 Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG eine Anmeldegebühr von 40,- € fällig geworden, die gem. § 6 Abs. 1 PatKostG innerhalb von 3 Monaten an das
DPMA hätte gezahlt werden müssen. Diese Frist endete am Mittwoch, den
30. März 2005, um 24.00 Uhr und war damit am Donnerstag den 31. März 2005,
abgelaufen. Bis dahin war beim DPMA weder eine Gebührenzahlung noch ein
entsprechender Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eingegangen. Für den Fall der
nicht rechtzeitigen Zahlung einer fälligen Anmeldegebühr begründet § 6 Abs. 2
PatKostG die gesetzliche Fiktion zur Rücknahme der Anmeldung, die hier zur
Geltung kommt.
Allerdings bewirkt nach § 130 Abs. 2 PatG i. V. m. § 21 Abs. 2 GebrMG die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass bei den Gebühren, die Gegenstand der
Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen
Rechtsfolgen nicht eintreten. Gem. § 134 PatG wird der Lauf der Frist für die Zahlung einer Gebühr gehemmt, wenn das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf dieser Frist eingereicht wird. Dass der Antragsteller - wie
von ihm behauptet - innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 PatKostG beim DPMA einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren eingereicht hätte,
konnte jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.
Die Gebrauchsmusteranmeldung vom 30. Dezember 2004 enthält keinerlei Hinweise auf eine Absicht des Antragstellers, für das Anmeldeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die für die Anmeldung und den Recherchenantrag anfallenden Gebühren von insgesamt 290,- € (40,- € für die Anmeldung und 250,- €
für die Recherche) waren von dem Antragsteller richtig berechnet und angegeben
worden und den in dem Formular wahlweise angebotenen Zahlungsmodalitäten
hatte der Antragsteller nicht etwa alle, sondern nur eine durchgestrichen, nämlich
die Zahlung durch Abbuchung. Bei dieser Sachlage musste das Patentamt davon
ausgehen, dass der Antragsteller die Absicht hatte, die fällig gewordenen Gebühren zu zahlen.
Soweit der Antragsteller behauptet hat, bereits zusammen mit der Gebrauchsmusteranmeldung vom 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eingereicht zu haben, hat sich ein solcher Antrag bis heute nicht auffinden
lassen. Die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“
des Antragstellers vom 24. März 2005, ist dem Patentamt zusammen mit dem Begleitschreiben ausweislich des amtlichen Perforationsstempels erst am
4. April 2005 und damit verspätet zugegangen.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe das Schreiben vom
24. März 2005 am 26. März 2005 abgeschickt, ist seine Erklärung, er habe gleichzeitig ein Schreiben an das Sozialgericht Berlin aufgegeben, das dort angekommen und am 31. März 2005 beantwortet worden sei, nicht geeignet, die Fristwahrung zu belegen. Denn zum einen sagt die Aufgabe eines Einschreibens an einen
Empfänger nichts über das Absenden eines Schreibens an einen anderen
Empfänger aus. Zum anderen hat der Anmelder sein an das Deutsche Patent- und
Markenamt
gerichtete
Schreiben
handschriftlich mit
dem
Zusatz
„EINSCHREIBEN!“ versehen, im Gegensatz zu seinem Brief an das Sozialgericht
Berlin aber keinen Einlieferungsbeleg für dieses Schreiben vorgelegt. Ein Nachweis einer gleichzeitigen Absendung fehlt daher. Da es an einem schlüssigen
Vortrag zum tatsächlichen Geschehensablauf und den entsprechenden Belegen
fehlt, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass den Anmelder an dem verspäteten Eingang kein Verschulden trifft, so dass auch die Wiedereinsetzung in
die Zahlungsfrist von Amts wegen nicht in Betracht käme.
In seiner Eigenschaft als Anmelder und Gebührenschuldner war es die Pflicht des
Antragstellers sicherzustellen, dass die Anmeldegebühr oder der sie ersetzende
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe rechtzeitig beim DPMA eingingen. Hier war der
Antragsteller bereits in dem von ihm verwendeten Anmeldeformular ausdrücklich
auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Anmeldegebühr hingewiesen worden.
Der Antragsteller geht nicht fehl in seiner Annahme, dass das Patentamt dazu
verpflichtet war, ihn rechtzeitig auf die noch ausstehende Gebührenzahlung hinzuweisen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht.
Insoweit hat sich die
Gebrauchsmusterstelle auch nicht widersprüchlich verhalten, als sie den Antragsteller mit Verfügungen vom 2. März und vom 8. April 2005 gem. § 5 Abs. 2
GebrMG dazu aufforderte, von der früheren Patentanmeldung, deren Anmeldetag
für die Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen worden war, eine
Abschrift einzureichen. Diese Vorgehensweise wird durch § 5 Abs. 2 GebrMG
speziell für den Fall der Abzweigung ausdrücklich so vorgeschrieben und lässt die
im Übrigen bestehenden Obliegenheiten der Anmelder unberührt.
gez.
Unterschriften