Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 20.09.2006 – 32 W (pat) 17/04

32. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 17/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 50 839 08.05

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

in der Sitzung vom 20. September 2006

beschlossen:

I.

Auf die Beschwerde des Widersprechenden werden die

Beschlüsse der Markenstelle

für Klasse 41 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juni 2002

sowie vom 27. November 2003 aufgehoben.

II.

Die Marke 300 50 839 ist auf den Widerspruch aus der

Gemeinschaftsmarke 876 383 zu löschen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 7. Juli 2000 angemeldete und seit 14. Dezember 2000 für

"sportliche Aktivitäten (Rennstall)"

eingetragene Wortmarke 300 50 839

Nitro - Olympics

ist Widerspruch eingelegt aus der am 13. Juli 1998 angemeldeten und u. a. für

"Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 876 838

Die Markenstelle für Klasse 41 hat den Widerspruch mit Beschluss vom

6. Juni 2002 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom

27. November 2003 zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, zwar seien die Dienstleistungen der jüngeren Marke mit einem Teil der für die Widerspruchmarke registrierten Dienstleistungen identisch, die sich gegenüberstehenden Zeichen unterschieden sich aber bereits auf den ersten Blick deutlich voneinander. Selbst wenn

man nur die Wortbestandteile betrachte, weiche der Phantasiebegriff

"Nitro - Olympics" von "OLYMPIC GAMES" deutlich ab. Der Verkehr werde die

angegriffene Marke als Gesamtbegriff auffassen und habe daher keine Veranlassung, sich nur an dem Bestandteil "Olympics" zu orientieren. Es bestehe daher

keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Eine durch umfangreiche Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchmarke sei weder belegt noch amtsbekannt. Die Kennzeichnungskraft

nur eines Markenteils könne nicht berücksichtigt werden. Damit sei von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchmarke auszugehen.

Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr sei zu verneinen. Die Vergleichsmarken wiesen zwar einen ähnlichen Bestandteil auf, dieser trete aber in der angegriffenen Marke nicht eigenständig hervor, was von der Vorstellung wegführe, es

handle sich um eine Serienmarke des Widersprechenden.

Der Widersprechende hat am 19. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt. Er ist

der Auffassung, die Widerspruchsmarke habe einen hohen Bekanntheitsgrad.

Dass der Bestandteil "OLYMPIC" bekannt sei und eine weit überdurchschnittliche

Kennzeichnungskraft

aufweise,

habe

das Harmonisierungsamt

am

25. Januar 2000 (Nr. 81/2000, Anlage WF 2) bereits entschieden. Durch die weit

überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft des Bestandteils "OLYMPIC" erfahre

die Widerspruchsmarke insgesamt eine Stärkung ihrer Kennzeichnungskraft.

Die Widerspruchsmarke werde durch den Bestandteil "OLYMPIC" geprägt, da es

sich um ein sehr bekanntes Zeichen mit erweitertem Schutzumfang handle, während der Bestandteil "GAMES" hinsichtlich der auf Sport bezogenen Dienstleistungen glatt beschreibend sei. Der Anfang der angegriffenen Marke "Nitro" weise

auf eine bestimmte Art von Automobil-Rennen hin, bei denen als Kraftstoffzusatz

Nitromethan zum Einsatz komme. Wegen der beschreibenden Bedeutung von

"Nitro" werde sich der Verkehr bei der angegriffenen Marke daher an dem weiteren Bestandteil "Olympics" orientieren. Somit stünden sich die Bestandteile

"OLYMPIC" und "Olympics" gegenüber. Die angegriffene Marke halte insoweit keinen ausreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke ein. Außerdem bestehe

eine begriffliche Zeichenähnlichkeit, da das englische Kurzwort "Olympics" das

Synonym für "Olympic Games" sei.

Es bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, da sich das angegriffene

Zeichen an die Widerspruchsmarke anlehne; es werde offenkundig ein Bezug zu

den Olympischen Spielen hergestellt.

Der Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 6. Juni 2002 und 27. November 2003

unter Anordnung der Löschung der deutschen Marke 300 50 839

aufzuheben.

Demgegenüber hat sich der Inhaber der angegriffenen Marke nicht geäußert.

Er hat vor der Markenstelle vorgetragen, Verwechslungen seien schon deshalb

ausgeschlossen, weil es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Bildmarke und

bei der angegriffenen Marke um eine Wortmarke handle. Da in der angegriffenen

Marke neben dem Bestandteil "Olympics" auch der Bestandteil "Nitro" vorkomme,

seien Verwechslungen ausgeschlossen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II

1) Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es besteht nach Auffassung des Senats Verwechslungsgefahr.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs u. a. zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit

einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Identität oder Ähnlichkeit der

durch die beiden Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen für das Publikum

die Gefahr von Verwechslungen besteht. Für deren Beurteilung sind nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs alle

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den Faktoren Ähnlichkeit der Marken und der mit diesen gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Aufmerksamkeit des Publikums besteht. So kann ein höherer Grad an Ähnlichkeit der

Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren

Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. z. B.

BGH GRUR 2005, 326 - il Padrone/Il Portone, EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901

(Nr. 40) – MARCA / ADIDAS).

a) Die Widerspruchsmarke ist überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Eine

gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für sportliche Veranstaltungen ist gerichtsbekannt. Dies bezieht sich sowohl auf den Wort- als auch auf

den Bildbestandteil. In ihrer Kombination genießt die Widerspruchsmarke daher

ebenfalls einen überdurchschnittlichen Schutzumfang. Dies zeigt auch die Begründung des Gesetzgebers zum Erlass des OlympSchG, der von einer größtmöglichen Bekanntheit des olympischen Symbols und der olympischen Bezeichnungen ausgeht. Dies reicht vorliegend als Nachweis in Bezug auf die Dienstleistung "sportliche Aktivitäten" aus, auch im Hinblick auf das Comité International

Olympique, weil vorliegend - anders als in der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 9. August 2004, Az.: 30 W (pat) 160/02 - OLYMPIC VIEW / OLYMPIC

GAMES zur Warenproduktion und zu Dienstleistungen auf einem anderen Sektor -

ein Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen gegeben ist.

b) Ausgehend von der Registerlage stehen den für die angegriffene Marke beanspruchten Dienstleistungen auf Seiten der Widerspruchsmarke identische Dienstleistungen gegenüber.

c) Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände sind sehr strenge Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen. Damit reichen die Abweichungen nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG hinreichend sicher auszuschließen.

Zwar unterscheiden sich die Marken von ihrem Erscheinungsbild her aufgrund der

graphischen Gestaltung der Widerspruchsmarke ausreichend.

Schriftbildlich unterscheiden sich auch die Wortbestandteile der Marken durch den

Bindestrich sowie die Zusätze einmal am Anfang und einmal ein Ende, denen in

der jeweils anderen Marke nichts vergleichbares gegenübersteht.

Auch klanglich unterscheiden sich die Marken dadurch ausreichend. Ob der inhaltliche Zusammenhang zwischen dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke

und dem Bestandteil "Olympics" in der jüngeren Marke, der als Kurzbezeichnung

für "Olympic Games" gebräuchlich ist, angesichts der ohne weiteres sichtbaren

und hörbaren Unterschiede eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen

vermag, kann dahin gestellt bleiben.

Denn zwischen den Marken besteht jedenfalls die Gefahr, dass sie gemäß § 9

Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht

werden und unter diesem Aspekt miteinander verwechselt werden. Mit dem

Bestandteil "Olympics" stellt die angegriffene Marke eine gedankliche Verbindung

mit den Olympischen Spielen her. Die Widerspruchsmarke enthält mit dem Wortbestandteil "OLYMPIC GAMES" die englische Bezeichnung für "Olympische

Spiele". Ebenso stellt die Darstellung der olympischen Ringe einen eindeutigen

Bezug zu den Olympischen Spielen her. Demgegenüber kommt dem zusätzlichen

Wortbestandteil "Nitro" in der angegriffenen Marke eine lediglich beschreibende

Bedeutung zu. Das hat der Widersprechende zutreffend dargelegt.

Damit ist eine Verwechslungsgefahr gegeben, weil das Publikum durch gedankliche Verbindung die angegriffene Marke auf Grund der Übereinstimmung in einem

wesensgleichen Bestandteil dem Inhaber der Widerspruchsmarke zuordnen.

2) Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1

MarkenG).

gez.

Unterschriften