Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 26.09.2006 – 24 W (pat) 127/05

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 127/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 15 062.6

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. September 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 8. August 2005 aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I.

CAT DELUXE

Die Wortmarke

ist ursprünglich für die Waren „Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel“ zur Eintragung in das

Register angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 8. August 2005 hat die mit einem Angestellten des höheren

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes die angemeldete Marke als nicht unterscheidungskräftig und ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehend gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2, 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung zurückgewiesen.

In der

angemeldeten Marke sei der einfache Begriff der englischen Sprache „cat“

(= Katze) und der aus dem Französischen stammende, zur deutschen

Gegenwartssprache gehörende Begriff „deluxe“ (= kostbar ausgestattet, mit allem

Luxus) zu einer in syntaktischer und semantischer Hinsicht nicht ungewöhnlichen

Produktmerkmalsbeschreibung bezüglich des nahe

liegenden Einsatz- und

Verwendungszwecks sowie der Qualität der angebotenen Waren verbunden. Wie

eine Internet-Recherche der Markenstelle ergeben habe, seien auf dem Markt

vielfältige Kosmetikartikel für Katzen erhältlich, u. a. Shampoos, Zahnpasta, Fell-

Conditioner sowie diverse Duftwässer. Da die beanspruchten Waren der Klasse 3

gemäß der Klassifikation von Nizza auch Tierkosmetika umfassten, erschöpfe sich

mithin die Bezeichnung „CAT DELUXE“ in einem schlagwortartigen Sachhinweis

auf qualitativ hochwertige Produkte für Katzen bzw. Produkte für die Luxuskatze,

an dessen freien Verwendung im Verkehr die Mitbewerber der Anmelderin ein

beachtliches Interesse hätten. Auch würde ein rechtserheblicher Teil des Verkehrs

in der angemeldeten Bezeichnung „CAT DELUXE“ im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, sondern

lediglich eine Sachangabe hinsichtlich ihrer Bestimmung und Beschaffenheit.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie schränkt im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis der Markenanmeldung auf die Waren

„Parfümeriewaren für Damen und Herren“

ein.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach der

erfolgten Einschränkung verbleibenden Waren keine absoluten Schutzhindernisse

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 MarkenG entgegen.

Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem

Registerschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder

sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche

die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Buchstabe c Markenrichtlinie übereinstimmende

Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende

Ziel, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie

erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,

725 (Nr. 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“;

GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681

(Nr. 35, 36)

„BIOMILD“).

In Bezug auf die konkret noch beanspruchten

„Parfümeriewaren für Damen und Herren“ fehlt der Wortfolge „CAT DELUXE“

jedoch die Eignung zur Merkmalsbezeichnung.

Nicht zu beanstanden sind insoweit allerdings die Feststellungen der Markenstelle,

dass die angemeldete Wortkombination in ihrer den beteiligten Verkehrskreisen

verständlichen Bedeutung „Katze deluxe“ im Zusammenhang mit einschlägigen,

auf dem Markt erhältlichen kosmetischen Tierprodukten im Verkehr zur Bezeichnung des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks derartiger Mittel für Katzen

und ihrer qualitativen Beschaffenheit im Luxusproduktsegment dienen kann. Fielen unter die ursprünglich mit der Anmeldung beanspruchten Warenbegriffe der

Klasse 3 auch entsprechende Produkte für Tiere, respektive für Katzen, so sind

nunmehr die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden

„Parfümeriewaren“ durch den Zusatz „für Damen und Herren“ aufgrund objektiver

und dauerhafter charakteristischer Produktmerkmale auf Waren für den menschlichen Bereich festgelegt. Für diese aber ist die Angabe „CAT DELUXE“ ersichtlich

nicht geeignet, konkret und unmittelbar deren bestimmungsgemäße Verwendung

für Katzen zu bezeichnen

(vgl. hierzu BGH MarkenR 2005, 263, 267

„LOKMAUS“). Insoweit stellt die Wortfolge allenfalls eine, die Bestimmung oder

sonstige Eigenschaften von Damen- und Herrenparfümeriewaren im übertragenen

Sinn mittelbar andeutende Angabe dar, die als solche aber nicht dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfällt (vgl. BGH GRUR 2001, 162, 163

„RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“).

Aus den dargelegten Gründen kann der angemeldeten Marke mangels eines für

die verbleibenden Waren im Vordergrund stehenden, konkret beschreibenden

oder werbemäßigen Begriffsinhalts auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden (vgl. hierzu EuGH

GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152

„marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKalk“).

Auszuschließen ist ferner, dass ein insoweit markenrechtlich erheblicher Teil der

angesprochenen Verkehrskreise durch die Angabe „CAT“ in der angemeldeten

Marke hinsichtlich des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks der beanspruchten Parfümeriewaren für Damen und Herren getäuscht werden könnte (§ 8

Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Parfümeriewaren für Katzen stellen ein kleines, sehr spezialisiertes Produktsegment dar, da Katzen äußerst geruchsempfindlich sind und

nur ganz bestimmte natürliche Geruchsstoffe vertragen. Der normal informierte

und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf

den bei der Beurteilung der Täuschungsgefahr abzustellen

ist

(vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 366, m. Nachw. aus der Rspr.), wird

daher die Angabe „CAT“ in Zusammenhang mit Damen- und Herrenparfümeriewaren nicht als naheliegenden Hinweis auf für Katzen bestimmte Produkte auffassen

und folglich auch keiner Täuschung über Produktmerkmale unterliegen.

gez.

Unterschriften