Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.09.2006 – 26 W (pat) 53/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 53/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 10 861 08.05
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
…
am 27. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 303 10 861
Dive
für die Waren/Dienstleistungen der
Klasse 32:
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Klasse 33:
alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 398 29 942
Diva
eingetragen für die Waren der
Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, der letzte am 21. Februar 2005 ergangen im Erinnerungsverfahren, den Widerspruch für unbegründet gehalten und ihn wie auch die gegen
den Erstbeschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat
die Markenstelle zunächst die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke dahinstehen lassen und ausgeführt, es bestehe keine Verwechslungsgefahr im
Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil das angegriffene Zeichen unter Berücksichtigung der Wechselwirkung aller in Betracht kommenden Umstände einen hinreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke einhalte. In dem Erinnerungsbeschluss hat sie zusätzlich darauf abgestellt, dass der Widerspruch schon an der
fehlenden Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke scheitere.
Auf die Einrede der mangelnden Benutzung habe die Widersprechende unter
Vorlage des Computerausdrucks einer Umsatz-/Absatzstatistik lediglich behauptet, dass die Marke seit 2001 benutzt werde und eine Anzahl von 29.100 Flaschen
Rotwein verkauft worden sei, ohne dass dies eidesstattlich versichert worden sei
und ohne dass erkennbar sei, ob und wie die Widerspruchsmarke auf der Ware
selbst angebracht worden sei, so dass eine funktionsgerechte Benutzung der
Marke in der eingetragenen Form nicht überprüft werden könne.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde, die sie trotz eigener Ankündigung sowie nach Aufforderung durch das Gericht nicht begründet
hat.
Die Markeninhaberin hat ebenfalls keine Stellung genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat nicht nur die
Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke zutreffend dahin
beantwortet, dass die erforderliche Glaubhaftmachung nicht in hinreichendem
Maße erfolgt sei, sondern auch - ohne dass es indessen noch darauf ankäme - die
Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG zutreffend verneint. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen Bezug genommen, denen sich der
Senat nach nochmaliger tatsächlicher und rechtlicher Überprüfung in vollem Umfang anschließt. Gesichtspunkte, die eine anderweitige Entscheidung rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
gez.
Unterschriften