Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.09.2006 – 28 W (pat) 63/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. September 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 71 096.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. September 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
Turbobrake
für die Waren der Klassen 7, 12 und 13
Motoren, Vorrichtungen zur Kraftübertragung,
Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft
oder auf dem Wasser,
Schusswaffen.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss zurückgewiesen und zwar für sämtliche Waren der Klassen 7 und 12. Der angemeldeten Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG und es bestehe an ihr ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG. Das Markenwort sei für die angesprochenen Verkehrskreise ohne
weiteres als Hinweis auf eine besonders schnell wirkende Bremse zu verstehen
und stelle in diesem Bedeutungsgehalt für die beanspruchten Waren der Klassen 7 und 12 einen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis dar.
Gegen diesen Beschluss haben die Anmelder Erinnerung eingelegt und ihr Eintragungsbegehren mit dem eingeschränkten Warenverzeichnis
Motorbremsen, Brennstoffzellenbremsen, Abgasturbolader, Abgasturbinen mit variablen Elementen, Radialturbinen, Axialturbinen, Turbinenabblase-Einrichtungen, Drehschieberabblase-Einrichtungen, Turbinenräder für Motorbrems-Einsatz, axial- oder
drehbar bewegliche Turbinen-Leitbeschaufelungen, mechanische
Lader, Radialverdichter, Radialverdichter mit variablen Elementen,
Motorbremsventile, Tempomatregelungen, Retarder, Motorbremsen mit ABS, Turbinenleitgitter-Regelungen, asymmetrische
zweiflutige Turbinen mit Bremsgitter, regelungsgekoppelte Motorbremsen mit Betriebsbremsen
weiterverfolgt. Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Erinnerung mit Beschluss
vom 24. Februar 2005 zurückgewiesen.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragen die Anmelder die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete Marke mit einem erneut abgeänderten Warenverzeichnis, nämlich
Motor, Brennstoffzellen, Abgasturbolader, Abgasturbinen mit variablen Elementen, Radialturbinen, Axialturbinen,
Turbinenabblase-Einrichtungen, Drehschieberabblase-Einrichtungen,
Turbinenräder für Motor-Einsatz, axial- oder drehbar bewegliche
Turbinen-Leitbeschaufelungen, mechanische Lader, Radialverdichter, Radialverdichter mit variablen Elementen, Motorventile,
Tempomatregelungen, Retarder, Motor mit ABS, Turbinenleitgitter-Regelungen, asymmetrische zweiflutige Turbinen mit Gitter,
hilfsweise (1) für die Waren
Fahrzeug, Motor, Brennstoffzellen und Abgasturbolader
weiterhin hilfsweise (2) für die Waren
Abgasturbolader
einzutragen.
Dem Markenwort „Turbobrake“ könne insbesondere für Abgasturbolader kein beschreibender Charakter zugeordnet werden, da diese üblicherweise für die Luftversorgung des Motors verantwortlich seien. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit
einer Turbobremse, könne Abgasturboladern deshalb ohne spezielle Kenntnisse
nicht zugeordnet werden. Auch das Fachpublikum sei erst durch eine Erfindung
der Anmelder in den 90er-Jahren auf diesen Zusammenhang aufmerksam gemacht worden. Die angemeldete Marke beinhalte außerdem die beiden unterschiedlichen Begriffsinhalte „Turboladerbremse“ und „schnelle Bremse“ und erweise sich damit als mehrdeutig. Ein eindeutig beschreibender Charakter sei deshalb zu verneinen. Zudem erfolge die bisherige Verwendung des Markenworts
praktisch ausnahmslos durch den Arbeitgeber der Anmelder, die Urheber des
Begriffs seien, und zwar in markenmäßiger und nicht in beschreibender Weise.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Auch nach Auffassung des Senats besteht an der angemeldeten Marke im Hinblick auf die streitigen Waren ein Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendbarkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr fehlt darüber hinaus auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die beanspruchte Wortkombination setzt sich aus den beiden Bestandteilen
„Turbo“ und „brake“ zusammen. Das englische Wort „brake“ ist dabei in seinem
Bedeutungsgehalt „Bremse“ (vgl. hierzu LEO, English-German Dictionary,
http://dict.leo.org) breiten Verkehrskreisen geläufig. Der vorangestellte Begriff
„Turbo“ ist als allgemeiner Werbebegriff mit dem Bedeutungsgehalt „leistungsstark, schnell, wirksam“ seit langem allgemein gebräuchlich und dem inländischen
Publikum entsprechend bekannt
(vgl. hierzu auch BGH GRUR 1997
S. 634 - TURBO II; BPatG Mitt. 1998 S. 308 – TURBOMIX), wie dies auch bereits
die Markenstelle zutreffend dargelegt hat. Der sprachüblich gebildeten Verbindung
der beiden Begriffe lässt sich somit ohne weiteres der Sinngehalt „Turbobremse“
und damit ein unzweideutiger Hinweis auf eine besonders schnell wirkende bzw.
leistungsstarke Bremse entnehmen. Die angemeldete Bezeichnung ist somit im
Hinblick auf die fraglichen Waren, die sämtlich in einem unmittelbaren Zusammenhang zu Bremsen bzw. Bremssystemen stehen können, geeignet, ein wesentliches Merkmal dieser Waren zu beschreiben bzw. schlagwortartig zu bewerben.
So können beispielsweise auch die von den Anmeldern besonders herausgestellten Abgasturbolader zum Einsatz in Bremssystemen bestimmt sein, wie sich dies
etwa auch aus der Offenlegungsschrift DE 103 17 515 A1 ergibt, die in der mündlichen Verhandlung mit den Anmeldern erörtert wurde. Die darüber hinaus beanspruchten Waren können ebenfalls als Bauteile bzw. Elemente eines Bremssystems Verwendung finden oder mit einer entsprechenden Bremse bzw. Bremsfunktion ausgestattet sein. Dies gilt entsprechend im Hinblick auf die mit den Hilfsanträgen 1 und 2 beanspruchten Waren, so dass die Frage dahingestellt bleiben
kann, ob und ggf. in welchem Umfang die fraglichen Warenverzeichnisse eine Erweiterung enthalten und damit unzulässig sind.
In der mündlichen Verhandlung wurden mit den Anmeldern zudem diverse Internetauszüge erörtert, die eine beschreibende Verwendung des deutschsprachigen
Fachbegriffs „Turbobremse“ durch unterschiedliche Anbieter belegen.
Aus den dargestellten Feststellungen ergibt sich, dass es den Mitbewerbern der
Anmelder unbenommen bleiben muss, den angemeldeten Begriff ungehindert von
markenrechtlichen Verbietungsrechten frei verwenden zu können. Dies nicht nur in
beschreibenden Zusammenhängen, sondern ebenso als schlagwortartig herausgestellte, werbende Anpreisung ihrer Waren. Diese Wertung wird auch nicht von
der Frage beeinflusst, von wem der Begriff sozusagen erfunden wurde, da der
Markenschutz im Gegensatz zum Patentschutz kein auf den jeweiligen Erfinder
bezogenes Leistungsschutzrecht kennt. Für die rein markenrechtlich zu beurteilende Schutzfähigkeit ist insoweit lediglich maßgeblich, dass der angemeldeten
Marke ein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt zuzumessen ist, nicht
dagegen mögliche urheber- oder namensrechtliche Aspekte (vgl. BPatGE 33, 12,
17 – IRONMAN TRIATHLON). Ob der Begriff „Turbobrake“ auf die Anmelder zurückgeht, ist damit für die Frage seiner Schutzfähigkeit unerheblich (ebenso bereits HABM, R0292/03-2 - TURBOBRAKE, zusammenfassend veröffentlicht auf
PAVIS PROMA CD-ROM).
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht somit bereits das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Ihr fehlt darüber hinaus aber auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Da die beteiligten Verkehrskreise - wie dargelegt - der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick
auf die beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden, beschreibenden Begriffsgehalt entnehmen werden, verfügt sie nicht über die erforderliche Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu
werden (st. Rspr., vgl. BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION).
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften