Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 27.09.2006 – 28 W (pat) 63/05

28. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. September 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 71 096.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. September 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

Turbobrake

für die Waren der Klassen 7, 12 und 13

Motoren, Vorrichtungen zur Kraftübertragung,

Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft

oder auf dem Wasser,

Schusswaffen.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss zurückgewiesen und zwar für sämtliche Waren der Klassen 7 und 12. Der angemeldeten Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG und es bestehe an ihr ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG. Das Markenwort sei für die angesprochenen Verkehrskreise ohne

weiteres als Hinweis auf eine besonders schnell wirkende Bremse zu verstehen

und stelle in diesem Bedeutungsgehalt für die beanspruchten Waren der Klassen 7 und 12 einen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis dar.

Gegen diesen Beschluss haben die Anmelder Erinnerung eingelegt und ihr Eintragungsbegehren mit dem eingeschränkten Warenverzeichnis

Motorbremsen, Brennstoffzellenbremsen, Abgasturbolader, Abgasturbinen mit variablen Elementen, Radialturbinen, Axialturbinen, Turbinenabblase-Einrichtungen, Drehschieberabblase-Einrichtungen, Turbinenräder für Motorbrems-Einsatz, axial- oder

drehbar bewegliche Turbinen-Leitbeschaufelungen, mechanische

Lader, Radialverdichter, Radialverdichter mit variablen Elementen,

Motorbremsventile, Tempomatregelungen, Retarder, Motorbremsen mit ABS, Turbinenleitgitter-Regelungen, asymmetrische

zweiflutige Turbinen mit Bremsgitter, regelungsgekoppelte Motorbremsen mit Betriebsbremsen

weiterverfolgt. Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Erinnerung mit Beschluss

vom 24. Februar 2005 zurückgewiesen.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragen die Anmelder die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete Marke mit einem erneut abgeänderten Warenverzeichnis, nämlich

Motor, Brennstoffzellen, Abgasturbolader, Abgasturbinen mit variablen Elementen, Radialturbinen, Axialturbinen,

Turbinenabblase-Einrichtungen, Drehschieberabblase-Einrichtungen,

Turbinenräder für Motor-Einsatz, axial- oder drehbar bewegliche

Turbinen-Leitbeschaufelungen, mechanische Lader, Radialverdichter, Radialverdichter mit variablen Elementen, Motorventile,

Tempomatregelungen, Retarder, Motor mit ABS, Turbinenleitgitter-Regelungen, asymmetrische zweiflutige Turbinen mit Gitter,

hilfsweise (1) für die Waren

Fahrzeug, Motor, Brennstoffzellen und Abgasturbolader

weiterhin hilfsweise (2) für die Waren

Abgasturbolader

einzutragen.

Dem Markenwort „Turbobrake“ könne insbesondere für Abgasturbolader kein beschreibender Charakter zugeordnet werden, da diese üblicherweise für die Luftversorgung des Motors verantwortlich seien. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit

einer Turbobremse, könne Abgasturboladern deshalb ohne spezielle Kenntnisse

nicht zugeordnet werden. Auch das Fachpublikum sei erst durch eine Erfindung

der Anmelder in den 90er-Jahren auf diesen Zusammenhang aufmerksam gemacht worden. Die angemeldete Marke beinhalte außerdem die beiden unterschiedlichen Begriffsinhalte „Turboladerbremse“ und „schnelle Bremse“ und erweise sich damit als mehrdeutig. Ein eindeutig beschreibender Charakter sei deshalb zu verneinen. Zudem erfolge die bisherige Verwendung des Markenworts

praktisch ausnahmslos durch den Arbeitgeber der Anmelder, die Urheber des

Begriffs seien, und zwar in markenmäßiger und nicht in beschreibender Weise.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Auch nach Auffassung des Senats besteht an der angemeldeten Marke im Hinblick auf die streitigen Waren ein Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendbarkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr fehlt darüber hinaus auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die beanspruchte Wortkombination setzt sich aus den beiden Bestandteilen

„Turbo“ und „brake“ zusammen. Das englische Wort „brake“ ist dabei in seinem

Bedeutungsgehalt „Bremse“ (vgl. hierzu LEO, English-German Dictionary,

http://dict.leo.org) breiten Verkehrskreisen geläufig. Der vorangestellte Begriff

„Turbo“ ist als allgemeiner Werbebegriff mit dem Bedeutungsgehalt „leistungsstark, schnell, wirksam“ seit langem allgemein gebräuchlich und dem inländischen

Publikum entsprechend bekannt

(vgl. hierzu auch BGH GRUR 1997

S. 634 - TURBO II; BPatG Mitt. 1998 S. 308 – TURBOMIX), wie dies auch bereits

die Markenstelle zutreffend dargelegt hat. Der sprachüblich gebildeten Verbindung

der beiden Begriffe lässt sich somit ohne weiteres der Sinngehalt „Turbobremse“

und damit ein unzweideutiger Hinweis auf eine besonders schnell wirkende bzw.

leistungsstarke Bremse entnehmen. Die angemeldete Bezeichnung ist somit im

Hinblick auf die fraglichen Waren, die sämtlich in einem unmittelbaren Zusammenhang zu Bremsen bzw. Bremssystemen stehen können, geeignet, ein wesentliches Merkmal dieser Waren zu beschreiben bzw. schlagwortartig zu bewerben.

So können beispielsweise auch die von den Anmeldern besonders herausgestellten Abgasturbolader zum Einsatz in Bremssystemen bestimmt sein, wie sich dies

etwa auch aus der Offenlegungsschrift DE 103 17 515 A1 ergibt, die in der mündlichen Verhandlung mit den Anmeldern erörtert wurde. Die darüber hinaus beanspruchten Waren können ebenfalls als Bauteile bzw. Elemente eines Bremssystems Verwendung finden oder mit einer entsprechenden Bremse bzw. Bremsfunktion ausgestattet sein. Dies gilt entsprechend im Hinblick auf die mit den Hilfsanträgen 1 und 2 beanspruchten Waren, so dass die Frage dahingestellt bleiben

kann, ob und ggf. in welchem Umfang die fraglichen Warenverzeichnisse eine Erweiterung enthalten und damit unzulässig sind.

In der mündlichen Verhandlung wurden mit den Anmeldern zudem diverse Internetauszüge erörtert, die eine beschreibende Verwendung des deutschsprachigen

Fachbegriffs „Turbobremse“ durch unterschiedliche Anbieter belegen.

Aus den dargestellten Feststellungen ergibt sich, dass es den Mitbewerbern der

Anmelder unbenommen bleiben muss, den angemeldeten Begriff ungehindert von

markenrechtlichen Verbietungsrechten frei verwenden zu können. Dies nicht nur in

beschreibenden Zusammenhängen, sondern ebenso als schlagwortartig herausgestellte, werbende Anpreisung ihrer Waren. Diese Wertung wird auch nicht von

der Frage beeinflusst, von wem der Begriff sozusagen erfunden wurde, da der

Markenschutz im Gegensatz zum Patentschutz kein auf den jeweiligen Erfinder

bezogenes Leistungsschutzrecht kennt. Für die rein markenrechtlich zu beurteilende Schutzfähigkeit ist insoweit lediglich maßgeblich, dass der angemeldeten

Marke ein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt zuzumessen ist, nicht

dagegen mögliche urheber- oder namensrechtliche Aspekte (vgl. BPatGE 33, 12,

17 – IRONMAN TRIATHLON). Ob der Begriff „Turbobrake“ auf die Anmelder zurückgeht, ist damit für die Frage seiner Schutzfähigkeit unerheblich (ebenso bereits HABM, R0292/03-2 - TURBOBRAKE, zusammenfassend veröffentlicht auf

PAVIS PROMA CD-ROM).

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht somit bereits das Schutzhindernis

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Ihr fehlt darüber hinaus aber auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Da die beteiligten Verkehrskreise - wie dargelegt - der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick

auf die beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden, beschreibenden Begriffsgehalt entnehmen werden, verfügt sie nicht über die erforderliche Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu

werden (st. Rspr., vgl. BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION).

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften