Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.07.2009 – 28 W (pat) 130/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 130/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 77 030.6
hat der 28. Senat (Marken–Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Schell
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Eiskante
als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 12
und 25
„Schnee- und Gleitschutzketten, Anfahrtshilfen für Fahrzeuge aller
Art; Zubehör für Schnee- und Gleitschutzketten, soweit in Klasse
12 enthalten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen;
Gleitschutz für Schuhe, einschließlich Zubehör, soweit in Klasse
25 enthalten, Spikes für Schuhe, Schneeketten für Schuhe“.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent– und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Begriff „Eiskante“ sei für
das angesprochene Publikum als sprachüblich gebildeter, technischer Sachhinweis auf eine spezielle Ausstattungsvariante der beanspruchten Waren unmittelbar verständlich. Er werde auch von der Anmelderin in ihren Werbetexten als
beschreibende Angabe verwendet. Aufgrund
ihres sachbezogenen Bedeutungsgehalts sei der angemeldeten Marke jegliche markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Ob sie auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen sei, könne dahingestellt bleiben.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, ohne
zunächst in der Sache Stellung zu nehmen. Zur Vorbereitung der beantragten
mündlichen Hauptverhandlung hat der Senat der Anmelderin Recherchebelege
zur beschreibenden Verwendung des Sachbegriffs „Eiskante“ übermittelt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin
ihren Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragt, über die Beschwerde
im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Weiter hat sie vorgetragen, die vom
Senat übermittelten Fundstellen seien sämtlich auf ihre eigenen Produkte
bezogen. Dies belege, dass die Bezeichnung ausschließlich von der Anmelderin
selbst genutzt werde, so dass nicht von einem beschreibenden Begriff gesprochen
werden könne, der auch von Mitbewerbern für die betreffenden Waren verwendet
werde. Im patentamtlichen Verfahren hatte die Anmelderin zudem geltend
gemacht, bei dem Begriff „Eiskante“ handle es sich um eine mehrdeutige
Wortneuschöpfung ohne jeden erkennbaren Produktbezug. Gegenstand der
Schutzfähigkeitsprüfung sei immer die Marke in ihrer Gesamtheit, während eine
zergliedernde Betrachtungsweise im Markenrecht keine Stütze finde. Der angemeldeten Marke könnten deshalb keine absoluten Schutzhindernisse entgegengehalten werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das zentrale Anliegen des Markenrechts ist es, einen freien Waren– und
Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten, wie dies bereits im 1. Erwägungsgrund
der Europäischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl.) ausdrücklich hervorgehoben
wird. In ihrer Konzeption geht die MarkenRichtl. dabei davon aus, dass Marken im
europäischen Wirtschaftssystem zwar einerseits eine wichtige ökonomische Rolle
zukommt, gleichzeitig aber aufgrund ihrer Monopolwirkungen auch die Gefahr von
Wettbewerbsverzerrungen besteht. Aus diesem Grund sind die absoluten
Schutzhindernisse darauf ausgerichtet, die schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit, insbesondere die Interessen der Mitbewerber am Erhalt eines ausreichenden Gestaltungsfreiraums, und die berechtigten Individualinteressen der
Anmelder an der Erlangung von Markenschutz miteinander in Einklang zu bringen.
Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, müssen die absoluten Schutzhindernisse in der markenrechtlichen Prüfung stets unter Berücksichtigung des ihnen
jeweils konkret zugrunde liegenden Allgemeininteresses ausgelegt werden, um so
das angestrebte Maß an Chancengleichheit für die Mitbewerber zu gewährleisten
und negative Auswirkungen von Markeneintragungen auf den freien Wettbewerb
zu vermeiden (EuGH GRUR 2004, 943 Rdn. 26 – SAT.2). Die Schutzfähigkeit
einer Marke kann also keineswegs „großzügig“ beurteilt werden, stattdessen ist
eine strenge und umfassende Prüfung im Eintragungsverfahren unerlässlich (vgl.
EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 45 – DAS PRINZIP DER BEQUEM-
LICHKEIT).
Nach den Feststellungen des Senats ist die angemeldete Marke im Hinblick auf
die beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG geeignet. Nach dieser Norm sind Marken dann von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Unter
„sonstige Merkmale“ sind dabei alle für die angesprochenen Verkehrskreise im
Hinblick auf die fraglichen Waren in irgendeiner Weise bedeutsamen Umstände zu
verstehen (vgl. BGH GRUR 2000, 231, 233 – FÜNFER). Ob einem Zeichen ein
beschreibender Charakter zukommt, ist deshalb nach dem Verständnis der
angesprochenen Verbraucher im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 –
Matratzen Concord/Hukla). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei diesen
Verkehrskreisen um Endverbraucher und damit um normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.
Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG soll die Entstehung von
markenrechtlichen Monopolen an beschreibenden Zeichen oder Angaben
verhindern und damit dem Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung tragen. Dies gilt gleichermaßen für
Begriffe, die bereits lexikalisch belegbar sind, wie auch für neue Wortschöpfungen,
deren beschreibender Aussagegehalt so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Beschreibung von relevanten Produkteigenschaften dienen
können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; sowie Ströbele
in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 335 m. w. N.). Für die Annahme
eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es somit
keineswegs erforderlich, dass sich eine beschreibende Verwendung der fraglichen
Angabe bereits nachweisen lässt. Gelingt dieser Nachweis allerdings, spricht dies
eindeutig für ein schutzwürdiges Interesse der Wettbewerber an ihrer freien
Verwendbarkeit.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Begriffen „Eis“ und „Kante“
zusammen, die für sich genommen im Hinblick auf die beanspruchten Waren
jeweils einen produktbezogenen Bedeutungsgehalt aufweisen. Für die Beurteilung
der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kommt es jedoch entscheidend
darauf an, ob auch die Wortkombination
in
ihrer Gesamtheit zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann oder ob sich aus
der Kombination der beiden sachbezogenen Einzelbestandteile aufgrund
vorhandener semantischer oder syntaktischer Besonderheiten ein Aussagegehalt
ergibt, der in Bezug auf die einschlägigen Produkte keine beschreibende
Bedeutung aufweist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 – BIOMILD). Dies ist vorliegend
jedoch nicht der Fall. So sind dem Publikum mit dem Wortbestandteil „Kante“
gebildete Fachbegriffe bereits bekannt, wie beispielsweise die Sachbegriffe
„Greifkante“ oder „Profilkante“ auf dem für die beanspruchten Waren der
Klasse 12 maßgeblichen Bereich der Reifenhaftung oder die bei Gleitschutz-
sowie Schneeketten gebräuchlichen Sachbegriffe „Eckkante“, „Zweikant-Greifglieder“ und „Kantenstahl-Glieder“. Wie bereits die Markenstelle dargelegt hat,
bezeichnet der fragliche Wortbestandteil dabei einen für die Funktionsfähigkeit der
jeweiligen Waren besonders wesentlichen Produktaspekt, der durch den vorangestellten Wortteil „Eis“ lediglich in sprachüblicher Weise hinsichtlich seines
spezifischen Bestimmungszwecks konkretisiert wird. Dies gilt für sämtliche mit der
vorliegenden Anmeldung beanspruchten Produkte. So sind beispielsweise Gleitschutzketten regelmäßig mit Innengreifstegen und Eckkanten versehen, um die
Haftung der Ketten und damit die Spurhaltung der damit ausgestatteten
Fahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen zu verbessern. Gleiches gilt für
andere Gleitschutzvorrichtungen sowie für Schneeketten, die typischerweise
kantenförmige Greif- und Verschleißglieder besitzen, um auf Schnee oder Eisschichten eine möglichst optimale Griffigkeit der Ketten und damit ein hohes Maß
an Fahrsicherheit zu gewährleisten. So bietet etwa die Anmelderin auf ihrer
eigenen Homepage Schneeketten mit „Zweikant-Greifgliedern“ an (vgl. unter
http://www.ottinger.de/index.php?id=detailansicht&no_cache=1&tx_kettendatenba
nk_pi1[id]=41) und bewirbt spezielle Schneeketten für Lkws und Nutzfahrzeuge
mit dem Hinweis
„Kantenstahl-Glieder haben ein um 25% erhöhtes
Verschleißvolumen“
(vgl. unter http://www.ottinger.de/index.php?id=detailansicht&no_cache=1&tx_kettendatenbank_pi1[id]=16). Aber auch die als so
genannte „Schneeketten für Füße“ bezeichneten Schuhspikes können aufgrund
speziell geformter Spitzen- und Kantenelemente die Geh- und Trittsicherheit bei
Glättesituationen erhöhen.
Der Begriff „Eiskante“ weicht vor diesem Hintergrund in seiner Wortstruktur in
keiner Hinsicht von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem hier
einschlägigen Produktsektor ab, sondern entspricht den allgemeinen Branchengepflogenheiten. Die angemeldete Marke stellt sich damit schlicht als Hinweis auf
eine spezielle Ausstattungsvariante der beanspruchten Waren dar, durch die
deren Funktionsfähigkeit auf Eis positiv beeinflusst werden soll. Das Markenwort
ist damit ohne weiteres geeignet, ein wesentliches Merkmal der fraglichen
Produkte zu beschreiben bzw. schlagwortartig zu bewerben. In diesem Sinne wird
das Markenwort im Übrigen auch bereits verwendet und zwar sowohl von der
Anmelderin selbst (vgl. etwa unter http://www.ottinger.de/index.php?id=66&no_cache=1&tx_kettendatenbank_pi1[id]=6)
„Greifstege mit Eiskante … mit Eiskante für den besonders harten
Grip bei Eis, Schnee und Graupel.“
wie auch vom Fachverkehr (vgl. hierzu etwa unter http://www.autoteile–
niehs.de/schneeketten–anfahrhilfen/ottinger/pkw–ketten/felgenschutzkette–o–
tec/15–zoll/schneeketten–ottinger–felgenschutzkette–20555–15.htm)
„D–Profil–Greifglieder mit Eiskante, aus verstärktem und verschleißarmem Chrom–Mangan legiertem Spezialstahl“
Der Begriff wird dabei ersichtlich nicht in kennzeichnender Weise, sondern als
beschreibender Sachhinweis eingesetzt. Soweit dabei im Folgetext auf die entwicklungstechnische Leistung der Anmelderin hingewiesen wird, vermag dies die
markenrechtliche Schutzfähigkeitsprüfung nicht zu beeinflussen. Im Gegensatz
zum Patentschutz kennt der Markenschutz kein auf den jeweiligen Erfinder
bezogenes Leistungsschutzrecht, vielmehr ist für die rein markenrechtlich zu
beurteilende Schutzfähigkeit insoweit nur maßgeblich, ob der angemeldeten
Marke ein beschreibender Bedeutungsgehalt zuzumessen ist oder nicht. Dagegen
ist es völlig irrelevant, wer als Erfinder des fraglichen Begriffes bzw. der dahinter
stehenden technischen Lösung anzusehen ist (vgl. hierzu BPatG 28 W (pat) 63/05
– Turbobrake; veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD–ROM).
Soweit die Anmelderin eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der Marke geltend
macht, mag diese abstrakt betrachtet zwar durchaus gegeben sein, nicht jedoch
im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren. Im Übrigen wird auf
die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. etwa EuGH, GRUR 2004,
146, Rdn. 32 – Doublemint), nach der ein Wortzeichen bereits dann von der
Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, was hier der Fall ist.
Als sprachübliche Aneinanderreihung zweier beschreibender Wortelemente, aus
der sich eine ebenfalls beschreibende Gesamtbezeichnung ergibt, steht der
Eintragung der Marke ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an ihrer
freien Verwendbarkeit entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ob ihr zudem
jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann
bei dieser Sach- und Rechtslage dahingestellt bleiben.
Stoppel
Martens
Schell
Me