Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 29.07.2009 – 28 W (pat) 130/08

28. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 130/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 77 030.6

hat der 28. Senat (Marken–Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens und des Richters Schell

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

Eiskante

als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 12

und 25

„Schnee- und Gleitschutzketten, Anfahrtshilfen für Fahrzeuge aller

Art; Zubehör für Schnee- und Gleitschutzketten, soweit in Klasse

12 enthalten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen;

Gleitschutz für Schuhe, einschließlich Zubehör, soweit in Klasse

25 enthalten, Spikes für Schuhe, Schneeketten für Schuhe“.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent– und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Begriff „Eiskante“ sei für

das angesprochene Publikum als sprachüblich gebildeter, technischer Sachhinweis auf eine spezielle Ausstattungsvariante der beanspruchten Waren unmittelbar verständlich. Er werde auch von der Anmelderin in ihren Werbetexten als

beschreibende Angabe verwendet. Aufgrund

ihres sachbezogenen Bedeutungsgehalts sei der angemeldeten Marke jegliche markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Ob sie auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von

der Eintragung ausgeschlossen sei, könne dahingestellt bleiben.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, ohne

zunächst in der Sache Stellung zu nehmen. Zur Vorbereitung der beantragten

mündlichen Hauptverhandlung hat der Senat der Anmelderin Recherchebelege

zur beschreibenden Verwendung des Sachbegriffs „Eiskante“ übermittelt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin

ihren Antrag auf Anberaumung einer

mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragt, über die Beschwerde

im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Weiter hat sie vorgetragen, die vom

Senat übermittelten Fundstellen seien sämtlich auf ihre eigenen Produkte

bezogen. Dies belege, dass die Bezeichnung ausschließlich von der Anmelderin

selbst genutzt werde, so dass nicht von einem beschreibenden Begriff gesprochen

werden könne, der auch von Mitbewerbern für die betreffenden Waren verwendet

werde. Im patentamtlichen Verfahren hatte die Anmelderin zudem geltend

gemacht, bei dem Begriff „Eiskante“ handle es sich um eine mehrdeutige

Wortneuschöpfung ohne jeden erkennbaren Produktbezug. Gegenstand der

Schutzfähigkeitsprüfung sei immer die Marke in ihrer Gesamtheit, während eine

zergliedernde Betrachtungsweise im Markenrecht keine Stütze finde. Der angemeldeten Marke könnten deshalb keine absoluten Schutzhindernisse entgegengehalten werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das zentrale Anliegen des Markenrechts ist es, einen freien Waren– und

Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten, wie dies bereits im 1. Erwägungsgrund

der Europäischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl.) ausdrücklich hervorgehoben

wird. In ihrer Konzeption geht die MarkenRichtl. dabei davon aus, dass Marken im

europäischen Wirtschaftssystem zwar einerseits eine wichtige ökonomische Rolle

zukommt, gleichzeitig aber aufgrund ihrer Monopolwirkungen auch die Gefahr von

Wettbewerbsverzerrungen besteht. Aus diesem Grund sind die absoluten

Schutzhindernisse darauf ausgerichtet, die schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit, insbesondere die Interessen der Mitbewerber am Erhalt eines ausreichenden Gestaltungsfreiraums, und die berechtigten Individualinteressen der

Anmelder an der Erlangung von Markenschutz miteinander in Einklang zu bringen.

Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, müssen die absoluten Schutzhindernisse in der markenrechtlichen Prüfung stets unter Berücksichtigung des ihnen

jeweils konkret zugrunde liegenden Allgemeininteresses ausgelegt werden, um so

das angestrebte Maß an Chancengleichheit für die Mitbewerber zu gewährleisten

und negative Auswirkungen von Markeneintragungen auf den freien Wettbewerb

zu vermeiden (EuGH GRUR 2004, 943 Rdn. 26 – SAT.2). Die Schutzfähigkeit

einer Marke kann also keineswegs „großzügig“ beurteilt werden, stattdessen ist

eine strenge und umfassende Prüfung im Eintragungsverfahren unerlässlich (vgl.

EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 45 – DAS PRINZIP DER BEQUEM-

LICHKEIT).

Nach den Feststellungen des Senats ist die angemeldete Marke im Hinblick auf

die beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG geeignet. Nach dieser Norm sind Marken dann von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,

die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Unter

„sonstige Merkmale“ sind dabei alle für die angesprochenen Verkehrskreise im

Hinblick auf die fraglichen Waren in irgendeiner Weise bedeutsamen Umstände zu

verstehen (vgl. BGH GRUR 2000, 231, 233 – FÜNFER). Ob einem Zeichen ein

beschreibender Charakter zukommt, ist deshalb nach dem Verständnis der

angesprochenen Verbraucher im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 –

Matratzen Concord/Hukla). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei diesen

Verkehrskreisen um Endverbraucher und damit um normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.

Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG soll die Entstehung von

markenrechtlichen Monopolen an beschreibenden Zeichen oder Angaben

verhindern und damit dem Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung tragen. Dies gilt gleichermaßen für

Begriffe, die bereits lexikalisch belegbar sind, wie auch für neue Wortschöpfungen,

deren beschreibender Aussagegehalt so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Beschreibung von relevanten Produkteigenschaften dienen

können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; sowie Ströbele

in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 335 m. w. N.). Für die Annahme

eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es somit

keineswegs erforderlich, dass sich eine beschreibende Verwendung der fraglichen

Angabe bereits nachweisen lässt. Gelingt dieser Nachweis allerdings, spricht dies

eindeutig für ein schutzwürdiges Interesse der Wettbewerber an ihrer freien

Verwendbarkeit.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Begriffen „Eis“ und „Kante“

zusammen, die für sich genommen im Hinblick auf die beanspruchten Waren

jeweils einen produktbezogenen Bedeutungsgehalt aufweisen. Für die Beurteilung

der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kommt es jedoch entscheidend

darauf an, ob auch die Wortkombination

in

ihrer Gesamtheit zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann oder ob sich aus

der Kombination der beiden sachbezogenen Einzelbestandteile aufgrund

vorhandener semantischer oder syntaktischer Besonderheiten ein Aussagegehalt

ergibt, der in Bezug auf die einschlägigen Produkte keine beschreibende

Bedeutung aufweist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 – BIOMILD). Dies ist vorliegend

jedoch nicht der Fall. So sind dem Publikum mit dem Wortbestandteil „Kante“

gebildete Fachbegriffe bereits bekannt, wie beispielsweise die Sachbegriffe

„Greifkante“ oder „Profilkante“ auf dem für die beanspruchten Waren der

Klasse 12 maßgeblichen Bereich der Reifenhaftung oder die bei Gleitschutz-

sowie Schneeketten gebräuchlichen Sachbegriffe „Eckkante“, „Zweikant-Greifglieder“ und „Kantenstahl-Glieder“. Wie bereits die Markenstelle dargelegt hat,

bezeichnet der fragliche Wortbestandteil dabei einen für die Funktionsfähigkeit der

jeweiligen Waren besonders wesentlichen Produktaspekt, der durch den vorangestellten Wortteil „Eis“ lediglich in sprachüblicher Weise hinsichtlich seines

spezifischen Bestimmungszwecks konkretisiert wird. Dies gilt für sämtliche mit der

vorliegenden Anmeldung beanspruchten Produkte. So sind beispielsweise Gleitschutzketten regelmäßig mit Innengreifstegen und Eckkanten versehen, um die

Haftung der Ketten und damit die Spurhaltung der damit ausgestatteten

Fahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen zu verbessern. Gleiches gilt für

andere Gleitschutzvorrichtungen sowie für Schneeketten, die typischerweise

kantenförmige Greif- und Verschleißglieder besitzen, um auf Schnee oder Eisschichten eine möglichst optimale Griffigkeit der Ketten und damit ein hohes Maß

an Fahrsicherheit zu gewährleisten. So bietet etwa die Anmelderin auf ihrer

eigenen Homepage Schneeketten mit „Zweikant-Greifgliedern“ an (vgl. unter

http://www.ottinger.de/index.php?id=detailansicht&no_cache=1&tx_kettendatenba

nk_pi1[id]=41) und bewirbt spezielle Schneeketten für Lkws und Nutzfahrzeuge

mit dem Hinweis

„Kantenstahl-Glieder haben ein um 25% erhöhtes

Verschleißvolumen“

(vgl. unter http://www.ottinger.de/index.php?id=detailansicht&no_cache=1&tx_kettendatenbank_pi1[id]=16). Aber auch die als so

genannte „Schneeketten für Füße“ bezeichneten Schuhspikes können aufgrund

speziell geformter Spitzen- und Kantenelemente die Geh- und Trittsicherheit bei

Glättesituationen erhöhen.

Der Begriff „Eiskante“ weicht vor diesem Hintergrund in seiner Wortstruktur in

keiner Hinsicht von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem hier

einschlägigen Produktsektor ab, sondern entspricht den allgemeinen Branchengepflogenheiten. Die angemeldete Marke stellt sich damit schlicht als Hinweis auf

eine spezielle Ausstattungsvariante der beanspruchten Waren dar, durch die

deren Funktionsfähigkeit auf Eis positiv beeinflusst werden soll. Das Markenwort

ist damit ohne weiteres geeignet, ein wesentliches Merkmal der fraglichen

Produkte zu beschreiben bzw. schlagwortartig zu bewerben. In diesem Sinne wird

das Markenwort im Übrigen auch bereits verwendet und zwar sowohl von der

Anmelderin selbst (vgl. etwa unter http://www.ottinger.de/index.php?id=66&no_cache=1&tx_kettendatenbank_pi1[id]=6)

„Greifstege mit Eiskante … mit Eiskante für den besonders harten

Grip bei Eis, Schnee und Graupel.“

wie auch vom Fachverkehr (vgl. hierzu etwa unter http://www.autoteile–

niehs.de/schneeketten–anfahrhilfen/ottinger/pkw–ketten/felgenschutzkette–o–

tec/15–zoll/schneeketten–ottinger–felgenschutzkette–20555–15.htm)

„D–Profil–Greifglieder mit Eiskante, aus verstärktem und verschleißarmem Chrom–Mangan legiertem Spezialstahl“

Der Begriff wird dabei ersichtlich nicht in kennzeichnender Weise, sondern als

beschreibender Sachhinweis eingesetzt. Soweit dabei im Folgetext auf die entwicklungstechnische Leistung der Anmelderin hingewiesen wird, vermag dies die

markenrechtliche Schutzfähigkeitsprüfung nicht zu beeinflussen. Im Gegensatz

zum Patentschutz kennt der Markenschutz kein auf den jeweiligen Erfinder

bezogenes Leistungsschutzrecht, vielmehr ist für die rein markenrechtlich zu

beurteilende Schutzfähigkeit insoweit nur maßgeblich, ob der angemeldeten

Marke ein beschreibender Bedeutungsgehalt zuzumessen ist oder nicht. Dagegen

ist es völlig irrelevant, wer als Erfinder des fraglichen Begriffes bzw. der dahinter

stehenden technischen Lösung anzusehen ist (vgl. hierzu BPatG 28 W (pat) 63/05

– Turbobrake; veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD–ROM).

Soweit die Anmelderin eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der Marke geltend

macht, mag diese abstrakt betrachtet zwar durchaus gegeben sein, nicht jedoch

im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren. Im Übrigen wird auf

die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. etwa EuGH, GRUR 2004,

146, Rdn. 32 – Doublemint), nach der ein Wortzeichen bereits dann von der

Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen

Bedeutungen ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, was hier der Fall ist.

Als sprachübliche Aneinanderreihung zweier beschreibender Wortelemente, aus

der sich eine ebenfalls beschreibende Gesamtbezeichnung ergibt, steht der

Eintragung der Marke ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an ihrer

freien Verwendbarkeit entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ob ihr zudem

jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann

bei dieser Sach- und Rechtslage dahingestellt bleiben.

Stoppel

Martens

Schell

Me