Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 04.10.2006 – 26 W (pat) 121/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die IR-Marke 678 848

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2006 durch …

beschlossen:

Auf die Beschwerden der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 32 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2002 aufgehoben, soweit die Widersprüche in vollem Umfang und nicht nur für die Ware "Weine" zurückgewiesen worden sind.

Im Übrigen werden die Beschwerden hinsichtlich der Ware "Weine" zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Schutzbewilligung in der Bundesrepublik Deutschland für die IR-Marke

678 848

für die Waren

FESTA

32 Bières; eaux minérales et gazeuses et autres boissons non alcoholiques; boissons de fruits et jus des fruits; sirops et autres

préparations pour faire des boissons.

33 Boissons alcoholiques (à l`exception des bières).

ist Widerspruch erhoben worden aus

1. der prioritätsälteren Wortmarke 2 905 011

TESTA,

die für zahlreiche Waren der Klassen 1, 3, 5, 6, 8, 11, 16, 18, 21, 24, 29, 30, 31,

32, 33, 34 eingetragen ist,

2. der prioritätsälteren Wortmarke 730 344

Presta,

die für "alkoholfreie Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Mineralwasser, Brunnensalze" eingetragen ist;

3. der prioritätsälteren Wort-Bildmarke 2 103 056

die für "Mineralwasser, Limonaden, Fruchtsaftgetränke, Fruchtnektare, Fruchtsäfte" eingetragen ist.

Im Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle hat die Inhaberin der IR-Marke

beantragt, die gegen die Schutzgewährung der IR-Marke 678 848 in Deutschland

gerichteten Widersprüche zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Schutzgewährung dieser IR-Marke für die Waren "Weine" in Deutschland richteten.

Die Markenstelle für Klasse 32 IR hat alle drei Widersprüche hinsichtlich aller Waren der jüngeren Marke und damit in vollem Umfang wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, hinsichtlich der Vergleichsmarken "FESTA"

und "TESTA" führe die klangliche Verschiedenheit der Anfangsbuchstaben ("F"

klangschwach, "T" klangstark) zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr, zumal

es sich um relativ kurze Vergleichswörter handle, bei denen mitunter Abweichungen in einem Laut Verwechslungen ausschließen könnten.

Die Vergleichsmarken "FESTA" und "Presta" unterschieden sich deutlich durch die

verschiedenen Anfangsbuchstaben, da dem klangschwachen Konsonanten "F"

der klangstarke Konsonant "P", dessen Bedeutung innerhalb der Widerspruchsmarke durch das stimmhafte "r" noch verstärkt werde, gegenüberstehe. Außerdem

handle es sich auch hier um relativ kurze Vergleichswörter, die durch einzelne Abweichungen stärker beeinflusst würden als längere Wörter.

Hinsichtlich der Vergleichswörter "FESTA" und "FIESTA" hat die Markenstelle ausgeführt, dass durch den zusätzlichen Vokal "i" in der Widerspruchsmarke, der als

hell klingender Vokal in der ersten Silbe markant hervortrete sowie durch die unterschiedliche Silbenzahl der klangliche Gesamteindruck insgesamt hinreichend

unterschiedlich sei. Eine begriffliche Ähnlichkeit sei ebenfalls nicht gegeben, auch

wenn die angegriffene Marke an das deutsche Wort "Fest" erinnere. Diesem Wort

stehe in der Widerspruchsmarke ein fremdsprachiger Begriff gegenüber, sodass

für mögliche Verwechslungen noch ein Übersetzungsvorgang erforderlich sei. Aufgrund des Umstands, dass die angegriffene Marke aber nur an den Begriff "Fest"

erinnere, sei noch ein zusätzlicher Gedankenschritt erforderlich, der vom Verkehr

nicht erwartet werden könne.

Hiergegen haben alle drei Widersprechenden Beschwerde eingelegt.

Die - in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene - Beschwerdeführerin I

(Widersprechende aus der Marke "TESTA") hat vorgetragen, bei Warenidentität

setze sich der Umstand, dass das "F" in der angegriffenen Marke klangschwach

und das "T" klangstark sei, in der Erinnerung der angesprochenen Verbraucher

nicht fest, sondern vielmehr der visuelle Eindruck, der bis auf den Anfangsbuchstaben identisch sei.

Sie beantragt daher sinngemäß, den deutschen Teil der IR-Marke zu löschen.

Die Beschwerdeführerin II (Widersprechende aus der Marke "Presta") hat vorgetragen, dass die Markenstelle in ihrer Entscheidung über den Antrag der Inhaberin

der angegriffenen Marke hinausgegangen sei, da sich diese nur hinsichtlich der

Ware "Weine" gegen die Widersprüche gerichtet hätte. Im Beschwerdeverfahren

hat die Beschwerdeführerin II zusätzliche Benutzungsunterlagen sowie eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, woraus sich hinsichtlich der Widerspruchsmarke

ein erhöhter Schutzumfang ergebe. Eine klangliche Ähnlichkeit sei aufgrund identischer Endsilben und nahezu identischer Anfangssilben gegeben. Noch auffälliger

sei die schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen der Buchstabenkombination "Pr" und

"F".

Sie beantragt daher ebenfalls sinngemäß, den deutschen Teil der IR-Marke zu löschen.

Die Beschwerdeführerin III (Widersprechende aus der Wort-Bild-Marke "FIESTA")

sieht ebenfalls eine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr zwischen

den Vergleichsmarken. Eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht gegeben, denn alkoholfreie Getränke unterscheide

man nicht danach, ob diese speziell für Feste geeignet seien. Das zusätzliche "i"

in der Widerspruchsmarke führe kaum zu einer hörbaren Abweichung, die aufgrund der Flüchtigkeit des täglichen Geschäftsverkehrs - insbesondere bei den

vorliegenden niedrigpreisigen Getränken - Verwechslungen nicht zuverlässig verhindern könne. Auch schriftbildlich unterschieden sich die beiden Marken nur

durch das zusätzliche "i", das in der Widerspruchsmarke darüber hinaus auch optisch den kleinsten Buchstaben darstelle.

Die Inhaberin der IR-Marke und Beschwerdegegnerin hat die Zurückweisung aller

drei Beschwerden beantragt, hilfsweise soweit sie sich gegen die Schutzgewährung der IR-Marke 678 848 "FESTA" in Deutschland für "Weine" richteten.

Hinsichtlich der Widerspruchsmarke "TESTA" hat die Markeninhaberin die Benutzung bestritten. Darüber hinaus sei eine Verwechslungsgefahr abzulehnen, da die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen ihres beschreibenden Sinngehalts als Anlehnung an den Begriff "Test" als unterdurchschnittlich einzustufen

sei. Die Vergleichswörter wiesen Unterschiede in den Anfangsbuchstaben auf, die

stärker zu berücksichtigen seien. Außerdem bilde der Begriffsgehalt der Widerspruchsmarke, nämlich die Anlehnung an den beschreibenden Begriff "Test", eine

zusätzliche Unterscheidungshilfe.

Auch bezüglich der Widerspruchsmarke "FIESTA" hat die Inhaberin der IR-Marke

die Nichtbenutzungseinrede erhoben. Zwischen den Vergleichswaren liege Warenferne vor. Aufgrund des Sinngehalts von "FIESTA" (= spanisches Volksfest) sei

dieser Zeichenteil als nicht schutzfähig zu erachten; die Eintragungsfähigkeit beruhe allein auf dem Bildbestandteil. Folglich könnten aus dem Zeichenteil "FIESTA"

auch keine Rechte hergeleitet werden.

Hinsichtlich der Widerspruchmarke "Presta" hat die Inhaberin der IR-Marke den

Benutzungsnachweis lediglich hinsichtlich "Diät-Fruchtsaftgetränken" für erbracht

erachtet, die den diätetischen Lebensmitteln zuzuordnen seien, weshalb von einer

erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrs auszugehen sei. Zu der Ware "Weine" bestehe deshalb Warenferne. Zudem weise auch diese Widerspruchsmarke nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, da "Presta" an den für Fruchtsaftgetränke beschreibenden Begriff "(Aus)Pressen" angelehnt sei. In klanglicher Hinsicht träten die Unterschiede zwischen dem klangschwachen "F" und der klangstarken Buchstabenfolge "Pr" so deutlich hervor, dass eine Verwechslungsgefahr

ausgeschlossen werden könne. Hinzu käme, dass der beschreibende Begriffsgehalt in der Widerspruchsmarke etwaigen Verwechslungen zusätzlich entgegenwirke.

Die Beschwerdeführerin I (Widersprechende aus der Marke "TESTA") hat auf die

Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen IR-Marke vorgetragen,

dass das Widerspruchsverfahren hinsichtlich "TESTA" am 11. Juni 2001 beendet

gewesen sei und die Benutzungsschonfrist damit erst am 11. Juni 2006 ende. Daher sei der Nichtbenutzungseinwand unzulässig.

Die Beschwerdeführerin III hat zur Glaubhaftmachung der Benutzung in der mündlichen Verhandlung eine eidesstattliche Versicherung und Abbildungen der in den

Verkehr gebrachten Widerspruchsmarke "FIESTA" vorgelegt, die nach ihrer Auffassung zum Nachweis einer ausreichenden Benutzung geeignet seien.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die drei Beschwerden sind zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Der im Verfahren vor der Markenstelle - nicht nur hilfsweise - gestellte Antrag

der Inhaberin der IR-Marke, die gegen die Schutzgewährung der IR-Marke 678 848 in Deutschland gerichteten Widersprüche zurückzuweisen, soweit sie

sich gegen die Schutzgewährung dieser IR-Marke für die Waren "Weine" in

Deutschland richteten, stellt zwar keinen Teilverzicht auf die IR-Marke dar, da dieser im nationalen Widerspruchsverfahren nicht wirksam erklärt werden kann. Im

Wege der Auslegung ist aber davon auszugehen, dass die Markeninhaberin den

für Deutschland gestellten Schutzerstreckungsantrag (§ 112 MarkenG) teilweise

zurückgenommen hat, nämlich für alle Waren, für die die IR-Marke Schutz in der

Bundesrepublik Deutschland begehrt mit Ausnahme der Ware "Weine". Da das

Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der IR-Marke den Oberbegriff "Boissons alcoholiques (à l`exception des bières)" enthält, ist die Beschränkung auf die Ware "Weine", die klar unter den Oberbegriff "Alkoholische Getränke" fällt, jederzeit

möglich (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 48 Rdnr. 3).

Da die Markenstelle die Widersprüche in vollem Umfang, und nicht nur hinsichtlich

der Ware "Weine" zurückgewiesen hat, war der Beschluss insoweit aufzuheben,

als er über den Antrag auf Zurückweisung der Widersprüche für "Weine" hinausgegangen ist.

2. Im Beschwerdeverfahren ist demnach aufgrund der wirksam erfolgten teilweisen Rücknahme des Schutzerstreckungsantrags in Bezug auf alle übrigen Waren

nurmehr nur die Ware "Weine" als dem Schutzbewilligungsgesuch in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegende Ware zu berücksichtigen; diesbezüglich

erweisen sich alle drei Beschwerden als unbegründet, da zwischen den Vergleichszeichen eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter

keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht.

Die Verwechslungsgefahr im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl.

EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren der Zeichen- und der Warenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer Grad

der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Zeichen

oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen

werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594 ff. - Ferrari-

Pferd; BGH GRUR 2005, 427 ff. - Lila Schokolade).

a) Widerspruch aus der Marke 2 905 011 "TESTA"

Die von der Inhaberin der IR-Marke erhobene Einrede der Nichtbenutzung ist unzulässig. Das Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung der Marke "TESTA"

war erst am 11. Juni 2001 abgeschlossen, sodass die Benutzungsschonfrist zum

Zeitpunkt der Erhebung der Nichtbenutzungseinrede durch die Markeninhaberin

am 11. November 2004 noch nicht abgelaufen war (§ 26 Abs. 5 MarkenG). Eine

neuerliche Einrede der mangelnden Benutzung wurde von der Markeninhaberin

nach dem Ablauf der Benutzungsschonfrist am 11. Juni 2006 nicht mehr erhoben.

Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die ursprünglich unzulässige Benutzungseinrede nach Ablauf der Benutzungsschonfrist zulässig wurde (vgl.

BPatG GRUR 2000, 1052, 1053 - Rhoda Hexan/Sota Hexal; GRUR 2005, 773,

775 - Blue Bull/Red Bull).

Da das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke "TESTA"

ebenfalls die Ware "Wein" enthält, für die die IR-Marke allein noch Schutz begehrt,

ist von bestehender Warenidentität auszugehen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich einzustufen. Ein beschreibender Begriffsgehalt liegt nicht vor, sondern nur ein möglicher Begriffsanklang im Sinn von

"Test"; dies rechtfertigt jedoch noch keine Herabsetzung der Kennzeichnungskraft.

Die Anfangsbuchstaben der Vergleichszeichen sind deutlich verschieden ("F"

klangschwach, "T" klangstark); unter Berücksichtigung des Umstands, dass es

sich vorliegend um relativ kurze Wörter handelt, bei denen Abweichungen, zumal

sie sich am Wortanfang befinden, stärker ins Gewicht fallen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 537 und 554), reicht der klangliche Abstand insgesamt zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr. Hinzu kommt, dass die angegriffene IR-Marke "FESTA" als Anlehnung an "Fest" einen begrifflichen Anklang

aufweist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Widerspruchsmarke; obgleich - wie vorstehend dargelegt - die Annahme eines Begriffsanklangs im Sinn von "Test" keine

Verminderung der Kennzeichnungskraft zur Folge hat, liegt dennoch ein berücksichtigungsfähiger Sinngehalt vor, der eine Unterscheidung der Vergleichswörter

begünstigt.

In schriftbildlicher Hinsicht gilt ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um relativ kurze Vergleichswörter handelt, bei denen eine Abweichung in einem Buchstaben quantitativ größeres Gewicht zukommt, zumal wenn er am Wortanfang steht

(vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, a. a. O., § 14 Rdnr. 536 und 537). Ebenso wie

bei der klanglichen Verwechslungsgefahr vermindern zudem die jeweiligen begrifflichen Anklänge auch die Gefahr visueller Verwechslungen.

Andere Formen der Verwechslungsgefahr sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

b) Widerspruch aus der Marke 730 344 "Presta"

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat eine Benutzung für "Diät-Fruchtsaftgetränke" eingeräumt. Es ist jedoch festzustellen, dass die Bezeichnung "light" auf

dem von der Widersprechenden vorgelegten Flaschenetikett keineswegs auf ein

spezielles Diät-Getränk, etwa nur für Diabetiker hinweist, das dem Bereich der diätetischen Lebensmitteln zuzuordnen wäre. Der Begriff "light" ist gerade auf dem

Getränkesektor vielfach üblich als Hinweis auf kalorien- bzw. zuckerreduzierte Getränke, die sich bei allen gesundheits- und gewichtsbewußten Konsumenten großer Beliebtheit erfreuen. Soweit sich vorliegend auf dem Flaschenetikett die Angaben "Orange-Maracuja-Fruchsaftgetränk" sowie die Angaben "kalorienarm" und

"mit einer Zuckerart und Süßungsmitteln" finden, deutet dies ebenfalls nicht auf

spezielle diätetische Eigenschaften hin, sondern nur darauf, dass es sich um ein

Fruchtsaftgetränk handelt, das zur kalorien- und zuckerarmen Erfrischung geeignet ist. Demnach ist davon auszugehen, dass sich die Waren "Weine" und

"Fruchtsaftgetränke" (nicht etwa diätetische Lebensmittel bzw. Präparate) gegenüberstehen, zwischen denen eine mittlere Ähnlichkeit besteht (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 336 mittlere

Spalte).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Presta" ist als durchschnittlich

zu qualifizieren. Eine Anlehnung an den für Fruchtsäfte beschreibenden Begriff "(Aus)Pressen" ist wegen des zusätzlichen Buchstabens "t" nicht so augenfällig, dass der Verkehr die beschreibende Sachangabe darin ohne weiteres erkennen wird. Soweit die Widersprechende eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer

Marke "Presta" geltend gemacht hat, bezieht sich diese allenfalls auf die Waren "Alkoholfreie Fruchtsaftgetränke, Limonade" der Widerspruchsmarke. Eine

Ausstrahlungswirkung der erhöhten Kennzeichnungskraft ist nur in Bezug auf eng

verwandte Waren/Dienstleistungen zu bejahen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 196); in diesen Bereich fällt die Ware "Weine" indes nicht.

Bei dem zu fordernden mittleren Zeichenabstand ist eine klangliche oder visuelle

Verwechslungsgefahr nicht gegeben, da sowohl im Klang als auch im Schriftbild

die zwei unterschiedlichen Konsonanten (klanglich vor allem der markante

Sprenglaut "P"), sehr deutlich in Erscheinung treten und den jeweiligen Gesamteindruck entscheidend mitbestimmen. Auch optisch erscheint die Verbindung der

Buchstaben "P" und "r" am Anfang der Widerspruchsmarke dem "F" in der angegriffenen IR-Marke nicht stark angenähert. Hinzu kommt, dass es sich wiederum

um relativ kurze Vergleichswörter handelt, bei denen Unterschiede - zumal am

Wortanfang - deutlicher hervortreten. Die zumindest in der IR-Marke erkennbare

Anlehnung an den Begriff "FEST" trägt außerdem zusätzlich zu einer Unterscheidung der Vergleichsmarken bei.

Weitere Formen der Verwechslungsgefahr sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Beschwerde aus der Wort-Bild-Marke 2 103 056 "FIESTA"

Unabhängig von der Frage, ob die Widersprechende durch die eingereichten Unterlagen eine Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht hat, scheitert

der Widerspruch jedenfalls an der fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen den

beiden Vergleichszeichen. Sämtliche Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, weisen zur Ware "Weine" eine mittlere Warenähnlichkeit auf (vgl.

Richter/Stoppel, a. a. O., S. 136 li. und mittlere Spalte). Es sind daher keine allzu

strengen Anforderungen an den Zeichenabstand zu stellen, zumal ein dem Begriff "FIESTA" innewohnender beschreibender Anklang nicht in Abrede gestellt

werden kann. Der Begriff ist auch hierzulande als Bezeichnung für ein spanisches

(Volks-)Fest durchaus geläufig. Selbst hinsichtlich nichtalkoholischer Getränke wie

Mineralwasser oder Fruchtsäfte kann ein beschreibender Bezug im Sinn einer Bestimmungsangabe für gegeben erachtet werden, denn auf Festen werden auch

nichtalkoholische Getränke konsumiert bzw. zum Mischen mit Alkohol angeboten.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien wird der zum Ausschluss der

Verwechslungsgefahr erforderliche Abstand aufgrund des zusätzlichen Vokals "i"

in der Widerspruchsmarke, der eine unterschiedliche Silbengliederung und ein

deutlich anderes Gesamtklangbild erzeugt, eingehalten. Eine visuelle Verwechslungsgefahr scheidet bereits aufgrund des Bildbestandteils in der Widerspruchsmarke, der optisch deutlich in Erscheinung tritt, aus.

Eine begriffliche Verwechslungsgefahr ist ebenso zu verneinen, da die begriffliche

Übereinstimmung durch einen dritten seinerseits beschreibenden oder sonst freihaltebedürftigen Begriff (nämlich "Fest") als gedankliche Brücke vermittelt wird, an

den sich beide Zeichen erkennbar anlehnen (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 14

Rdnr. 578).

Hinsichtlich der allein im Schutzbewilligungsgesuch verbliebenen Ware "Weine"

sind demnach alle drei Beschwerden zurückzuweisen.

Für eine Kostenauferlegung in Abweichung von § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG besteht kein Anlass.

gez.

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