Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.10.2006 – 26 W (pat) 19/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 19/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 82 704 08.05
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Oktober 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren der Klassen 01, 02, 04, 05, 09, 14, 35, 36, 37, 38 und 39
eingetragene und am 21. Juni 2000 veröffentlichte Marke 399 82 704 „e.on“ ist
Widerspruch erhoben worden aus der seit dem 2. April 1982 eingetragenen Wortmarke „CREON“. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Eine Begründung der Beschwerde
ist nicht eingegangen.
Die Markeninhaberin hat mit Schreiben vom 6. Juni 2005 die Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 MarkenG bezüglich aller Waren in Klasse 5 erhoben, für die die
Widerspruchsmarke eingetragen sei. Da die Einrede den Verfahrensfortgang nicht
verzögere, sei sie nicht verspätet.
II
Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren in zulässiger
Weise die Benutzung der Widerspruchsmarke, die im Jahr 1982 eingetragen
wurde und sich daher bereits seit langem nicht mehr in der Benutzungsschonfrist
befindet, bestritten. Die Widersprechende hätte daraufhin gemäß § 43 Abs. 1
Satz 1 MarkenG glaubhaft machen müssen, dass sie ihre Marke innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Bekanntmachung der Eintragung der angegriffenen
Marke benutzt hat. Dieser Verpflichtung ist die Widersprechende in keiner Weise
nachgekommen; sie hat weder Erklärungen abgegeben noch Unterlagen eingereicht.
Für einen Sachvortrag und die Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen
bedurfte es im Übrigen auch keiner weiteren Aufforderung durch das Gericht. Die
Widersprechende hat vielmehr nach Übermittlung der Einrede von sich aus unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der im Rahmen des Benutzungszwanges herrschende Beibringungsgrundsatz lässt es grundsätzlich auch
nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 139 ZPO nicht zu, die
Widersprechende auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Zwar besteht die Hinweispflicht des Gerichts entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren. Sie
hat aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher Hinweis eine Selbstverständlichkeit wäre, in denen nicht ersichtlich ist, dass dieser Gesichtspunkt übersehen
worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und
gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des
Gerichts
führen würde (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 43
Rdnr. 37-39 m. w. N.).
Die Widersprechende hat ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Nichtbenutzungseinrede vorzutragen. Seit der Erhebung des Nichtbenutzungseinwands ist mehr
als ein Jahr vergangen, ohne dass die Widersprechende sich auch nur formal auf
dieses Bestreiten eingelassen hat.
Da sich die Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin auf alle Waren der
Klasse 5 bezogen hat und die Widerspruchsmarke nur hierfür eingetragen ist,
können wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der Benutzung auf Seiten der
Widersprechenden damit keine Waren berücksichtigt werden, so dass die Beschwerde schon allein deshalb als unbegründet zurückzuweisen war.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2
MarkenG, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, abzuweichen.
gez.
Unterschriften