Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 04.10.2006 – 26 W (pat) 31/06

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 49 348.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2006 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der Wortmarke

Überwinden Sie Ihren inneren Schweinehund

für die Dienstleistungen der Klasse 39

Verteilung von Energie und Versorgung von Dritten durch Lieferungen von Energie, nämlich Strom, Gas, alternative Energien,

insbesondere Solarenergie, Energie aus Wasserkraft, Energie aus

Windkraft, Energie aus Biomasse

gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung

hat

sie

unter Bezugnahme

auf

den Beanstandungsbescheid

vom

14. September 2005 ausgeführt, die angemeldete Wortfolge entbehre für die in

Anspruch genommenen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft. Der

Ausdruck stelle sich als an den Kunden gerichtete, werbeanpreisende Aufforderung dar, bei der Auswahl und Inanspruchnahme der Dienstleistung die eigene

Trägheit gegenüber einem als richtig erkannten Tun zu überwinden, etwa dahingehend, den Stromanbieter zu wechseln. Dieser beschreibende Gehalt stehe trotz

der anpreisenden, sloganartigen Bedeutungsnuance im Vordergrund, sodass die

angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als betrieblichen

Herkunftshinweis verstehen würden. Eine über das übliche Sprachmaß hinausgehende Originalität (Reim, Wortspiel) sei nicht ersichtlich.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des versagenden Beschlusses der Markenstelle begehrt. Sie ist der Auffassung, der angemeldeten Wortfolge könne in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da

die Redewendung im alltäglichen Sprachgebrauch fast ausschließlich in Bezug auf

körperliche Betätigung und Sport verwendet werde. Der Slogan sei deshalb für

Dienstleistungen eines Energieversorgers überraschend, einprägsam und fantasievoll, zumal eine Werbung mit negativ belegten Worten bzw. Schimpfworten wie

„Schweinehund“ völlig unüblich sei. Überdies handle es sich um einen originellen,

leicht merkfähigen und prägnanten Slogan. Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG sei ebenfalls nicht gegeben, da es sich nicht um eine von den Mitbewerbern benötigte, unmittelbar beschreibende Aussage handle.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten

Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis

der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt. Unterscheidungskraft in Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen gegenüber solcher anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152

- marktfrisch; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; BGH GRUR 2003, 1050

- Cityservice; BGH EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 - DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT). Fehlende Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Marke entweder ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. um eine gebräuchliche Wortfolge handelt, die vom Verkehr stets nur in ihrem Wortsinn und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH a. a. O. - Cityservice).

Diese Kriterien sind auch auf die Schutzfähigkeit von Werbeslogans anzuwenden.

Insbesondere kann nicht gefordert werden, dass der Werbespruch einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil oder einen weitreichenden phantasievollen

Überschuss in der Aussage oder in der sprachlichen Form aufweist, um vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft eingeordnet zu

werden (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuGH a. a. O.,

- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Es mag fraglich sein, ob der angemeldeten Marke „Überwinden Sie Ihren inneren

Schweinehund“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ein unmittelbar

beschreibender Sinngehalt entnommen werden kann. Die Wortfolge findet umgangssprachlich häufig Anwendung bei der Einforderung von angemessener Willenskraft zur Umsetzung bzw. zum Durchhalten bereits gefasster Vorsätze bzw.

dem Bedauern über ihr eventuelles Fehlen. Hinsichtlich der angemeldeten

Dienstleistungen wird sich die Redewendung vom angesprochenen Publikum aber

mittelbar oder indirekt als Aufforderung dahingehend erschließen, sich „einen

Ruck zu geben“ und den Stromanbieter zu wechseln, was z. B. der Kündigung

bestehender Versorgungsverträge bedarf, sodass die angemeldete Marke nicht

als Betriebshinweis wirkt.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein schützenswertes Interesse der Allgemeinheit besteht, das als Auslegungshilfe im Rahmen aller absoluten Schutzhindernisse - daher auch bezüglich der Unterscheidungskraft - zu berücksichtigen ist

(vgl. Hacker GRUR 2001, 630, 633), und darin liegt, die freie Verfügbarkeit von

Wortfolgen, die im Verkehr stets nur als solche und nicht als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung aufgefasst werden, zu gewährleisten. Dies betrifft

in erster Linie Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH

GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001,

735, 736 - Test it), aber auch Wortfolgen, die als festgefügte Wendungen Eingang

in den Sprachschatz gefunden haben. Denn auch insoweit besteht ein schutzwürdiges Allgemeininteresse, diese feststehenden Redewendungen im Wettbewerb

frei verfügbar zu halten und nicht dem Monopol eines Einzelnen zu unterwerfen

(vgl. BPatG GRUR 2004, S. 334 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES

LÄCHELN). Zwar ist vorliegend keine allgemeine Werbeaussage oder Anpreisung

gegeben, bei der Aufforderung „Überwinden Sie Ihren inneren Schweinehund“

handelt es sich aber um eine feststehende Redewendung, die vollständig und

nicht nur - für Interpretationen zugänglich - schlagwortartig wiedergegeben ist.

Dass die Wortfolge bisher typischerweise im Zusammenhang mit körperlichen

oder sportlichen Aktivitäten Verwendung gefunden hat (z. B. in Bezug auf Fitness-

oder Gewichtsreduzierungsprogramme), steht dem Bedarf nach freier Verfügbarkeit auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet nicht entgegen, denn bei allgemeinen Werbeaussagen sowie bei feststehenden Redewendungen bedingt die

mangelnde Herkunftsfunktion an sich gleichermaßen ein schützenswertes Interesse der Allgemeinheit, einer möglichen Monopolisierung entgegenzuwirken, unabhängig von der Frage, ob eine Aussage für ein bestimmtes Waren- oder

Dienstleistungsgebiet beschreibender Natur ist. Der Tatbestand des § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG beschränkt sich gerade nicht nur auf Aussagen mit beschreibendem Charakter; dieser kann durchaus fehlen ohne dass eine Angabe zwangsläufig

als unterscheidungskräftig anzusehen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677

- Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; Ströbele GRUR 2001, 658, 662).

Vielmehr wird der Verkehr wegen der Aufforderung zum Wechsel des Stromanbieters und wegen der Länge der Wortfolge in der angemeldeten Marke nichts

Anderes als einen bloßen Werbeslogan und nicht einen Hinweis auf die Herkunft

aus einem bestimmten Unternehmen sehen.

Schließlich ist auch die Verwendung eines negativ belegten Wortes wie „Schweinehund“ in der Werbung keineswegs unüblich - vgl. etwa den Begriff der „Schockwerbung“, die durch bewusst provokante Aussagen die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen sucht (vgl. unter http://de.wikipedia.org/wiki/Werbung#Schockwerbung).

Aufgrund des Vorliegens mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG kommt es auf die Frage eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG nicht mehr an.

gez.

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