Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.10.2006 – 32 W (pat) 230/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 08 566.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
German Pain Association e.V.
ist für die Dienstleistungen
„Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen
Interesses und Verständnisses für die Algesiologie; Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen im Gesundheitswesen; Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen und Fachzeitschriften
auch auf elektronischem Weg; berufliche Fort- und Weiterbildung;
Veranstaltung von Arbeits- und Fortbildungstagungen sowie Lehrgängen; Durchführung von praktischen schmerztherapeutischen
Kolloquien, Tagungen und sonstigen Fachveranstaltungen sowie
Fortbildung, nämlich über die allgemeine Entwicklung der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung und Gesundheitspflege
auf dem Gebiet der chronischen Schmerztherapie; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung; Beratungstätigkeit auf
dem Gebiet derAlgesiologie (Schmerztherapie); Dienstleistungen
auf dem Gebiet der chronischen Schmerztherapie, soweit in
Klasse 44 enthalten“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zunächst mit Beschluss vom 25. März 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge bestehe
aus einfachen Begriffen der englischen Sprache, die durch sprachregelgerechte
Aneinanderreihung eine aus sich heraus verständliche, sach- und nicht betriebsbezogene Sinneinheit mit der Bedeutung „Deutsche Schmerzgesellschaft e.V.“
ergäben. Die Gesamtbezeichnung erschöpfe sich in der Aussage, dass sich eine
(beliebige) Vereinigung von Personen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland mit dem Thema Schmerz und dessen Behandlungsmöglichkeiten
befasse, wobei die Nationalitätenangabe „German“ den örtlichen Sitz des Anbieters der Leistungen konkretisiere, während der Zusatz „e.V.“ die Rechtsform bezeichne. Soweit sich die beanspruchten Dienstleistungen nicht an Mediziner richteten, für die Englisch ohnehin Fachsprache sei, erschließe sich der Begriffsinhalt
auch anderen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres, zumal auf einschlägigen Internetplattformen eine Vielzahl von „Schmerzgesellschaften“ mit vergleichbarer Namensbildung verzeichnet seien.
Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle für Klasse 41 den Beschluss vom 25. März 2004 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung für die
Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ zurückgewiesen wurde. Bezüglich der übrigen Dienstleistungen hat der Erinnerungsprüfer
die Erinnerung zurückgewiesen. Insoweit habe der Erstprüfer zu Recht die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung verneint. Aufgrund der Verbreitung der englischen Sprache verstehe der Verkehr die Wortfolge ohne weiteres in
der Bedeutung von „Deutsche Schmerzgesellschaft e.V.“ und sehe sie als sachbezogenen Hinweis darauf an, dass es sich bei den so bezeichneten Dienstleistungen um solche handle, die sich inhaltlich und thematisch mit der Erforschung der
Ursachen, den Erscheinungsweisen und der Bekämpfung von Schmerzen befassten bzw. Informationen zu diesem Thema vermittelten. Aus den von ihm genannten Voreintragungen könne der Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung
der vorliegenden Marke herleiten.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Wortfolge „German Pain Association e.V.“ beschreibe weder abstrakt noch konkret die
Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige
Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen. Die Feststellung des Erinnerungsprüfers, dass die angemeldete Wortfolge ein sachbezogener Hinweis darauf sei,
dass die so bezeichneten Dienstleistungen sich inhaltlich und thematisch mit dem
Erforschen der Ursachen, den Erscheinungsweisen und der Bekämpfung von
Schmerzen befassten und Informationen zu diesem Thema vermittelten, reiche
nicht für die Annahme einer unmittelbaren Beschreibung aus. Bei der Beurteilung
der Unterscheidungskraft sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke in
der Regel ohne analysierende Betrachtungsweise so aufnehme, wie sie ihm entgegentrete. Ohne die Wortfolge im Einzelnen zu analysieren, werde der unbefangene Durchschnittsverbraucher sie nicht als bloße Sachangabe erkennen, zumal
es sich um eine Kombination fremdsprachiger Begriffe handle, bei denen ein
eventuell beschreibender oder rein werbemäßiger Gehalt nur anhand grammatikalischer Überlegungen konstruiert werden könne. Mit der angemeldeten Marke
würden nicht nur Mediziner, sondern auch Patienten angesprochen, die sich unter
der Wortfolge „German Pain Association e.V.“ keine konkreten Dienstleistungen
vorstellen könnten. Was sich hinter dem Begriff „German Pain Association e.V.“
verberge, bleibe völlig vage und unbestimmt. Das Bundespatentgericht habe die
Bezeichnung „DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V.“ für die Dienstleistung „Werbung“
für schutzfähig erachtet. Vor diesem Hintergrund erschließe sich insbesondere
nicht, warum bei der Wortfolge „German Pain Association e.V.“ in Bezug auf die
mit der Dienstleistung „Werbung“ vergleichbare Dienstleistung „Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für
die Algesiologie“ ein rein beschreibender Sinngehalt im Vordergrund stehen solle.
Der Anmelder macht außerdem geltend, dass es vor allem im medizinischen Bereich eine große Anzahl von Interessengemeinschaften gebe, deren Bezeichnung
nach dem gleichen Muster wie die angemeldete Wortfolge gebildet sei. Der Anmelder hat hierzu in der mündlichen Verhandlung eine Internetrecherche über die
Verwendung der Bezeichnung „Deutsche Gesellschaft für…“ übergeben. Der Verkehr kenne diese Art der Zeichenbildung und sehe aufgrund dieser, standardisierten spezifischen Gewohnheiten folgenden, Namensgebung für derartige Interessengemeinschaften in solchen Bezeichnungen wie der angemeldeten einen
Herkunftshinweis. Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt eine
Reihe vergleichbar gebildeter Marken eingetragen.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle in dem Umfang aufzuheben, in
dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde und die angemeldete
Marke in vollem Umfang einzutragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR
Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice;
GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung
der Unterscheidungskraft ist - insoweit ist dem Anmelder zuzustimmen - die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 50 - Henkel;
GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 - SAT.2). Ebenso ist - worauf der Anmelder zutreffend hinweist - zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004,
428, 431, Rdn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFT-
WARE CORPORATION). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Dienstleistungen ohne weiteres und
ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie
als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies gilt auch für fremdsprachige Bezeichnungen, die aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache oder der einschlägigen Fachsprache gebildet sind (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 8 Rdn. 85). Dabei ist die Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzusprechen, die lediglich allgemeine Sachaussagen vermitteln (BPatG GRUR 2006, 766,
767 - Choco’n’More).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke „German Pain Association e.V.“ für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres
erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine im Gebiet der Bundesrepublik tätige
Vereinigung, die sich mit dem Thema Schmerz beschäftigt und in der Rechtsform
eines eingetragenen Vereins organisiert ist. Für einen Teil der angesprochenen
Verkehrskreise, nämlich das medizinische Fachpersonal, ist Englisch Fachsprache. Da die Begriffe, aus denen die angemeldete Wortfolge besteht, dem englischen Grundwortschatz zugerechnet werden können, ist davon auszugehen, dass
auch die anderen Verkehrskreise die Wortfolge ohne weiteres in der genannten
Bedeutung verstehen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Internetauftritte
von Interessengemeinschaften von der Art des Anmelders häufig mehrsprachig, in
Deutschland vor allem neben Deutsch parallel auch in Englisch und Französisch,
gestaltet sind (vgl. hierzu die mit dem Erstbeschluss der Markenstelle zur
Parallelanmeldung „Société allemande de la douleur e.V.“ übermittelte Homepage
der „Deutschen Gesellschaft für Phlebologie“). Der Verkehr, dem bekannt ist, dass
sich Interessengemeinschaften - nicht nur im medizinischen Bereich - in der Regel
mit dem Themengebiet, mit dem sie sich befassen, kombiniert mit einem Hinweis
auf ihre Organisations- bzw. Rechtsform bezeichnen, sieht damit nicht nur in der
parallel angemeldeten deutschen Bezeichnung „Deutsche Gesellschaft
für
Schmerztherapie e.V.“, sondern auch in der vergleichbar gebildeten, vorliegend zu
beurteilenden englischsprachigen Wortfolge einen sachbezogenen Hinweis auf
den Inhalt und Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen.
Dass der Anmelder möglicherweise der Einzige ist, der nach namensrechtlichen
Bestimmungen die konkret angemeldete Bezeichnung führen darf, spielt für die
Beurteilung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft keine Rolle, da diese
grundsätzlich unabhängig von der Person des Anmelders zu erfolgen hat (BGH
GRUR 2006, 503 - Casino Bremen).
Die angemeldete Wortfolge weist auch keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit auf. Für die Unterscheidungskraft kommt es nicht darauf an, ob die
angesprochenen Verkehrskreise sich unter der Wortfolge konkrete Dienstleistungen vorstellen können. Vielmehr ist umgekehrt ausgehend von den beanspruchten
Dienstleistungen zu prüfen, ob ein Zeichen insoweit unterscheidungskräftig ist
oder lediglich beschreibenden Charakter hat (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rdn. 67). Auch der Umstand, dass die Wortfolge „German Pain Association e.V.“ für Teile des Verkehrs einen vagen und unbestimmten Inhalt haben
mag, begründet nicht die markenrechtliche Unterscheidungskraft. Hierbei handelt
es sich nicht um eine Unbestimmtheit im Sinne einer Mehrdeutigkeit. Wenn die
angesprochenen Verkehrskreise sich unter der Wortfolge „German Pain Association e.V.“ keine konkreten Vorstellungen machen können, liegt dies nicht daran,
dass die Wortkombination unpräzise wäre, sondern ausschließlich daran, dass sie
sehr allgemein gehalten ist. Denn diese Wortfolge kann aufgrund ihrer Allgemeinheit das Thema Schmerz unter verschiedensten Aspekten erfassen, was jedoch
nichts an ihrem Charakter als Sachhinweis und damit dem Fehlen der Unterscheidungskraft ändert (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 58; BPatG GRUR 2006,
766, 767 - Choco’n’More).
Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. März 2003 im Verfahren
24 W (pat) 131/01 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar wurde dort festgestellt, dass die Bezeichnung „DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V.“ für die Dienstleistung „Werbung“ keinen Schutzhindernissen unterliege, da diese Dienstleistung
nach der Art der Erbringung, den verwendeten Medien und Werbemitteln, den
Methoden und sonstigen Eigenschaften und der betrieblichen Ausrichtung des
Anbieters nicht zwingend abhängig vom konkret beworbenen Produkt sei. Die mit
der vorliegenden Anmeldung in der Klasse 35 beanspruchte Dienstleistung „Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die Algesiologie“ unterscheidet sich jedoch von der Dienstleistungsangabe „Werbung“ dadurch, dass sie sich ganz konkret auf ein Sachthema,
nämlich die Algesiologie, bezieht und damit ein inhaltlicher Zusammenhang zu der
angemeldeten Wortfolge besteht. Aufgrund dieses sachlichen Bezugs wird der
Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung auch in Bezug auf diese Dienstleistung
keinen Herkunftshinweis sehen.
Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht des Anmelders vergleichbare
Marken kann er keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen
weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu
einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden
haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine
Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatGE 32, 28 - CREATION
GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH, GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44
- Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel).
Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
gez.
Unterschriften