Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.03.2003 – 24 W (pat) 131/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 131/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 22 130.1/42
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. Oktober 2000 und vom 23. Januar 2001
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
"DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V."
soll für die Dienstleistungen
"Werbung; Telekommunikation; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung
jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und die Wortfolge
zur Beschreibung der Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG). Es handele sich um eine ausschließlich aus schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetzte, sprachüblich beschreibende Wortkombination, die
keinen schutzfähigen Gesamtbegriff bilde. Das Wort "Venen" bezeichne Blutgefäße; "Liga" sei ein sprachübliches Synonym für "Bündnis, Vereinigung", das mit
den Begriffen "Ring, Union, Kreis, Forum, Gemeinschaft, Gesellschaft, Bund, Verband" zu vergleichen sei. Das Adjektiv "Deutsche" weise auf den Sitz der Anbieterin der Leistungen hin, der Zusatz "e. V." auf die Organisations- bzw. Rechtsform
"eingetragener Verein". Die angemeldete Kennzeichnung sei entsprechend den
Bezeichnungen für eine Vielzahl ähnlicher Zusammenschlüsse auf medizinischem
Gebiet gebildet, so daß sich der Aussagegehalt unmittelbar ohne analysierende
Betrachtungsweise erschließe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Laufe des Verfahrens auf die Zurückweisung der Anmeldung für "Werbung" beschränkt worden ist.
Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die angemeldete Kennzeichnung unterliege anderen Bewertungsmaßstäben als übliche Wortmarken, weil es
sich um ein Geschäftszeichen eines bestimmten Vereins oder Verbandes handele,
dessen Eigenschaft als Name durch den Zusatz "e.V." erkennbar sei. Die Anforderungen an die Schutzfähigkeit dürften nicht überspannt werden, weil Vereine und
Verbände ihre Namen regelmäßig aus dem Gegenstand ihrer Tätigkeit herleiteten
und der Vorrat an fantasievollen Bezeichnungen gering sei. Die Kombination der
Zeichenbestandteile sei schutzfähig, weil die Verknüpfung des Bestandteils "Liga",
der im allgemeinen mit Sportveranstaltungen in Verbindung gebracht werde, mit
dem Begriff "Venen" im Hinblick auf medizinische Verbände oder Vereine ungewöhnlich und außerdem mehrdeutig sei.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistung "Werbung" zurückgewiesen worden ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt
der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in dem nach der teilweisen Rücknahme beschränkten Umfang auch begründet. Die angemeldete Marke ist für die Dienstleistung "Werbung" nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen. Insoweit kann der Senat an der angemeldeten
Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen
noch fehlt dieser jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64
"INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft
von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr
vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH
BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH
MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"), was grundsätzlich auch für Zeichen gilt,
die aus Firmennamen oder Bezeichnungen für Vereine bestehen (vgl. für Firmenbezeichnungen Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn 146, 35).
Wie die Markenstelle zutreffend ausführt hat, handelt es sich bei der hier angemeldeten Kennzeichnung um eine aus den Wörtern "Deutsche", "Venen", "Liga" und
"e.V." zusammengesetzte Wortfolge, die als Hinweis auf eine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Vereinigung, die sich mit Venenkrankheiten beschäftigt und die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hat, zu verstehen ist.
Die Bildung der Kennzeichnung entspricht existierenden Bezeichnungen von eingetragenen Vereinen, die in Deutschland zur Vorbeugung, Bekämpfung und Heilung von Krankheiten tätig sind wie etwa "Deutsche Rheuma-Liga, Deutsche Lipid-
Liga e.V., Deutsche Atemwegsliga e.V., Hochdruckliga, Schilddrüsenliga, Gastroliga" usw.
Der angemeldete Begriff kommt insoweit zwar grundsätzlich als Sachangabe,
nämlich als Hinweis auf Gegenstand und Rechtsform der Anbieterin, für die
Dienstleistungen ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege oder
für die Bereitstellung von Webseiten mit Informationen in Betracht, die sich mit Venenerkrankungen beschäftigen, wie auch die Recherchen des Senats ergeben haben. Dies gilt aber nicht für die Dienstleistung "Werbung", die nach der Teilrücknahme der Beschwerde noch Gegenstand der Überprüfung ist. Die Marke stellt insoweit keinen konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend
eng mit der Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft dar, da der Verkehr
nicht annehmen wird, eine derartig gekennzeichnete Dienstleistung sei auf das
Thema "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." beschränkt (vgl BGH GRUR 2001, 1043,
1045, 1046 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042, 1043
"REICH UND SCHOEN"). Zwar ist es möglich, daß die Dienstleistung u.a. auch
Vereine zur Vorbeugung und Bekämpfung von Venenerkrankungen mittelbar betrifft, etwa daß es sich um Werbung durch einen, für einen oder in Verbindung mit
einem Verein handelt, der sich mit Venenerkrankungen beschäftigt, oder daß die
Werbung Venenerkrankungen bzw. eine Vereinigung zur Bekämpfung von Venenleiden zum Gegenstand hat. Werbung stellt jedoch eine Dienstleistung dar, die in
der Art der Erbringung, den verwendeten Medien und Werbemitteln, den Methoden und sonstigen Eigenschaften und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters
nicht zwingend abhängig vom konkret beworbenen Produkt ist. Der Senat konnte
nicht feststellen, daß diese Dienstleistung speziellen Erfordernissen genügen und
besondere Eigenschaften aufweisen muß, die sie von für andere Zwecke verwendeten Dienstleistungen grundsätzlich unterscheidet und für die eine Beschreibung
mit "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." naheliegt. Auch gibt es keinen Hinweis darauf, daß sich die von einer "DEUTSCHEN VENEN-LIGA E.V." erbrachte Werbung
von der anderer Anbieter unterscheiden.
Bei angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich auch nicht um eine Angabe, die
zur Beschreibung der Dienstleistung "Werbung" dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr 2
MarkenG), da der Ausdruck "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." wie oben erläutert
keine Sachangabe darstellt, sondern allenfalls nur mittelbar mit den Waren in Verbindung stehende Umstände bezeichnet.
Ströbele
Kirschneck
Guth
Bb/Ko