Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.03.2003 – 24 W (pat) 131/01

24. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 131/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 22 130.1/42

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. Oktober 2000 und vom 23. Januar 2001

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

"DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V."

soll für die Dienstleistungen

"Werbung; Telekommunikation; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung

jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und die Wortfolge

zur Beschreibung der Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG). Es handele sich um eine ausschließlich aus schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetzte, sprachüblich beschreibende Wortkombination, die

keinen schutzfähigen Gesamtbegriff bilde. Das Wort "Venen" bezeichne Blutgefäße; "Liga" sei ein sprachübliches Synonym für "Bündnis, Vereinigung", das mit

den Begriffen "Ring, Union, Kreis, Forum, Gemeinschaft, Gesellschaft, Bund, Verband" zu vergleichen sei. Das Adjektiv "Deutsche" weise auf den Sitz der Anbieterin der Leistungen hin, der Zusatz "e. V." auf die Organisations- bzw. Rechtsform

"eingetragener Verein". Die angemeldete Kennzeichnung sei entsprechend den

Bezeichnungen für eine Vielzahl ähnlicher Zusammenschlüsse auf medizinischem

Gebiet gebildet, so daß sich der Aussagegehalt unmittelbar ohne analysierende

Betrachtungsweise erschließe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Laufe des Verfahrens auf die Zurückweisung der Anmeldung für "Werbung" beschränkt worden ist.

Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die angemeldete Kennzeichnung unterliege anderen Bewertungsmaßstäben als übliche Wortmarken, weil es

sich um ein Geschäftszeichen eines bestimmten Vereins oder Verbandes handele,

dessen Eigenschaft als Name durch den Zusatz "e.V." erkennbar sei. Die Anforderungen an die Schutzfähigkeit dürften nicht überspannt werden, weil Vereine und

Verbände ihre Namen regelmäßig aus dem Gegenstand ihrer Tätigkeit herleiteten

und der Vorrat an fantasievollen Bezeichnungen gering sei. Die Kombination der

Zeichenbestandteile sei schutzfähig, weil die Verknüpfung des Bestandteils "Liga",

der im allgemeinen mit Sportveranstaltungen in Verbindung gebracht werde, mit

dem Begriff "Venen" im Hinblick auf medizinische Verbände oder Vereine ungewöhnlich und außerdem mehrdeutig sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistung "Werbung" zurückgewiesen worden ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt

der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in dem nach der teilweisen Rücknahme beschränkten Umfang auch begründet. Die angemeldete Marke ist für die Dienstleistung "Werbung" nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von

der Eintragung ausgeschlossen. Insoweit kann der Senat an der angemeldeten

Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen

noch fehlt dieser jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64

"INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft

von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr

vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH

BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH

MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"), was grundsätzlich auch für Zeichen gilt,

die aus Firmennamen oder Bezeichnungen für Vereine bestehen (vgl. für Firmenbezeichnungen Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn 146, 35).

Wie die Markenstelle zutreffend ausführt hat, handelt es sich bei der hier angemeldeten Kennzeichnung um eine aus den Wörtern "Deutsche", "Venen", "Liga" und

"e.V." zusammengesetzte Wortfolge, die als Hinweis auf eine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Vereinigung, die sich mit Venenkrankheiten beschäftigt und die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hat, zu verstehen ist.

Die Bildung der Kennzeichnung entspricht existierenden Bezeichnungen von eingetragenen Vereinen, die in Deutschland zur Vorbeugung, Bekämpfung und Heilung von Krankheiten tätig sind wie etwa "Deutsche Rheuma-Liga, Deutsche Lipid-

Liga e.V., Deutsche Atemwegsliga e.V., Hochdruckliga, Schilddrüsenliga, Gastroliga" usw.

Der angemeldete Begriff kommt insoweit zwar grundsätzlich als Sachangabe,

nämlich als Hinweis auf Gegenstand und Rechtsform der Anbieterin, für die

Dienstleistungen ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege oder

für die Bereitstellung von Webseiten mit Informationen in Betracht, die sich mit Venenerkrankungen beschäftigen, wie auch die Recherchen des Senats ergeben haben. Dies gilt aber nicht für die Dienstleistung "Werbung", die nach der Teilrücknahme der Beschwerde noch Gegenstand der Überprüfung ist. Die Marke stellt insoweit keinen konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend

eng mit der Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft dar, da der Verkehr

nicht annehmen wird, eine derartig gekennzeichnete Dienstleistung sei auf das

Thema "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." beschränkt (vgl BGH GRUR 2001, 1043,

1045, 1046 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042, 1043

"REICH UND SCHOEN"). Zwar ist es möglich, daß die Dienstleistung u.a. auch

Vereine zur Vorbeugung und Bekämpfung von Venenerkrankungen mittelbar betrifft, etwa daß es sich um Werbung durch einen, für einen oder in Verbindung mit

einem Verein handelt, der sich mit Venenerkrankungen beschäftigt, oder daß die

Werbung Venenerkrankungen bzw. eine Vereinigung zur Bekämpfung von Venenleiden zum Gegenstand hat. Werbung stellt jedoch eine Dienstleistung dar, die in

der Art der Erbringung, den verwendeten Medien und Werbemitteln, den Methoden und sonstigen Eigenschaften und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters

nicht zwingend abhängig vom konkret beworbenen Produkt ist. Der Senat konnte

nicht feststellen, daß diese Dienstleistung speziellen Erfordernissen genügen und

besondere Eigenschaften aufweisen muß, die sie von für andere Zwecke verwendeten Dienstleistungen grundsätzlich unterscheidet und für die eine Beschreibung

mit "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." naheliegt. Auch gibt es keinen Hinweis darauf, daß sich die von einer "DEUTSCHEN VENEN-LIGA E.V." erbrachte Werbung

von der anderer Anbieter unterscheiden.

Bei angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich auch nicht um eine Angabe, die

zur Beschreibung der Dienstleistung "Werbung" dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr 2

MarkenG), da der Ausdruck "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." wie oben erläutert

keine Sachangabe darstellt, sondern allenfalls nur mittelbar mit den Waren in Verbindung stehende Umstände bezeichnet.

Ströbele

Kirschneck

Guth

Bb/Ko