Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 04.10.2006 – 32 W (pat) 76/04

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 76/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 18 981.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

in der Sitzung vom 4. Oktober 2006 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. August 2003 und vom 15. Januar 2004

aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung

„kulturelle Aktivitäten“ zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Das Jugendgericht

ist für Waren der Klassen 3, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 32, 33 und 34 sowie

für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Register

angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 25. August 2003 teilweise zurückgewiesen, weil es

sich bei dem Begriff „Das Jugendgericht“ um eine beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe handle. Als Bezeichnung für ein für

die Straftaten Jugendlicher zuständiges Gericht beschreibe das Markenwort lediglich Inhalt, Thematik und Bestimmung der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen.

Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 15. Januar 2004 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die

Erinnerung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

„Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Compact Discs (Ton, Bild); Bücher, Zeitungen und

Zeitschriften; Druckerei-Erzeugnisse; Spiele; elektronische Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und

anderen audiovisuellen Medien; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Showveranstaltungen; kulturelle Aktivitäten; Entwicklung, Gestaltung und

Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung und

Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien“.

Die Bezeichnung „Das Jugendgericht“ werde in Bezug auf diese Waren und

Dienstleistungen lediglich als Inhalts- und Themenangabe, nicht aber als Merkmal

zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft verstanden. Als beschreibende Angabe unterliege das angemeldete Zeichen außerdem einem Freihaltebedürfnis.

Dies gelte auch, wenn es für Mitbewerber andere Möglichkeiten der Bezeichnung

gebe. Die Kombination mit dem Artikel „Das“ sei grammatikalisch korrekt gebildet

und könne daher nicht die Schutzfähigkeit begründen. Die angemeldete Bezeichnung sei auch nicht mehrdeutig. Zur Verwendung des Begriffs „Jugendgericht“ im

Sinne von „für Verfehlungen Jugendlicher zuständiges Gericht“ hat die Markenstelle der Anmelderin mit dem Erst- und dem Erinnerungsbeschluss Nachweise

aus Nachschlagewerken, dem Internet und die Definition im Jugendgerichtsgesetz

übermittelt.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Bezeichnung sei auch in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen unterscheidungskräftig und unterliege keinem Freihaltebedürfnis.

Ihr könne insoweit kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden. Der Bestandteil „Gericht“ könne auch als Synonym für „Mahlzeit“ verstanden werden, so dass die Bedeutung im Sinne von „für Verfehlungen

Jugendlicher zuständiges Gericht“ nur eine von mehreren Bedeutungen der Bezeichnung „Das Jugendgericht“ sei. Auch wenn man den von der Markenstelle

angenommenen Sinngehalt zugrundelege, stehe der Begriff nicht in einer unmittelbaren Beziehung zu den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft sei, inwieweit sich etwa „Spiele“ mit Fällen

aus dem Jugendgericht befassten, sei die von der Markenstelle hergestellte Verbindung zum Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht zwingend. Aufgrund des vorangestellten bestimmten Artikels liege es viel näher, dass

der angesprochene Verkehr annehme, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stellten selbst „Das Jugendgericht“ dar. Da der vorangestellte bestimmte

Artikel nicht mitdekliniert werde, weise die angemeldete Kombination auf ganz bestimmte Waren und Dienstleistungen und damit letztlich auf ein ganz bestimmtes

Unternehmen hin.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie ist in der Sache teilweise

- hinsichtlich der Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“ - begründet, weil einer Eintragung der angemeldeten Marke insoweit keine Schutzhindernisse nach § 8

Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Bezüglich der übrigen Waren und

Dienstleistungen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Magnetaufzeichnungsträger; mit

Programmen versehene Datenträger aller Art; Compact Discs (Ton, Bild); Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckerei-Erzeugnisse; Spiele; elektronische Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung von Fernseh- und

Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und

Darbietung von Showveranstaltungen; Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; gewerbsmäßige

Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen und

Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien“ fehlt der angemeldeten Bezeichnung die für eine Eintragung als

Marke erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR

Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice;

GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst

wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der

Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152

- marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist

- unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für

den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach

Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und

Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine

bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR

2003, 342 - Winnetou; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär).

Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung „Das Jugendgericht“ hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen nicht die nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zu.

Die Markenstelle hat den Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung mit „das

für die Verfehlungen Jugendlicher zuständige Gericht“ zutreffend ermittelt. In

Bezug auf die oben genannten medialen Produkte und Dienstleistungen ist die

Markenstelle zu Recht davon ausgegangen, dass die Wortkombination „Das

Jugendgericht“ zur Inhaltsbeschreibung geeignet ist und von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachangabe in diesem Sinn,

nicht aber als individueller betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.

Diese Einschätzung ist schon deswegen naheliegend, weil auf dem Unterhaltungssektor sog. Gerichtsshows, bei denen Gerichtsverhandlungen nachgestellt werden, sich beim Publikum zunehmender Beliebtheit erfreuen und

Themen aus der Justiz auch immer wieder Gegenstand von Spielfilmen oder

Fernsehserien sind. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Anmelderin,

der Verkehr gehe aufgrund des vorangestellten Artikels „Das“ davon aus, die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen stellten selbst „Das Jugendgericht“ dar, nicht wahrscheinlich. Die von der Anmelderin in diesem Zusammenhang herausgegriffenen Waren „Spiele“ haben die unterschiedlichsten

Themen zum Gegenstand, so dass es entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Spiele mit einem inhaltlichen Bezug zum Jugendgericht gibt. Auch in Bezug auf die Dienstleistung

„Erziehung“ wirkt die angemeldete Bezeichnung nicht wie ein betrieblicher

Herkunftshinweis. Jugendgerichte sollen nicht

lediglich Verfehlungen

Jugendlicher aburteilen, sondern auch erzieherisch auf die Jugendlichen

einwirken. Dementsprechend wird bei Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung verlangt. Da die Tätigkeit bei einem Jugendgericht spezielle Anforderungen stellt,

kommt der Bezeichnung „Das Jugendgericht“ auch

in Bezug auf die

Dienstleistung „Ausbildung“ keine Unterscheidungskraft zu, da das Markenwort auch insoweit nur einen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung

darstellt.

Die Kombination mit dem bestimmten Artikel „Das“ begründet die markenrechtliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung auch nicht

deshalb, weil damit - wie die Anmelderin meint - auf ganz bestimmte Waren

und Dienstleistungen und damit auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hingewiesen werde. Eine Marke muss die Waren und Dienstleistungen nach ihrer

betrieblichen Herkunft und nicht nach ihrer Art oder ihrem Inhalt unterscheidbar machen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 38). Der Verkehr ist

daran gewöhnt, dass

inhaltsbeschreibende Sachangaben als Titel

für

Druckereierzeugnisse, elektronische Medien oder Rundfunk- und Fernsehsendungen mit dem bestimmten Artikel kombiniert werden, so dass er auch im

vorliegenden Fall dem Artikel und damit der Gesamtbezeichnung keine individualisierende Bedeutung beimessen wird. Im Übrigen hat bereits die Erinnerungsprüferin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kombination des

Begriffs „Jugendgericht“ mit dem bestimmten Artikel „Das“ grammatikalisch

korrekt gebildet ist, so dass der Verkehr auch insoweit nicht vom Charakter

einer Sachangabe weggeführt wird.

Die angemeldete Bezeichnung Marke weist auch keine schutzbegründende

Mehrdeutigkeit auf. Soweit die Anmelderin geltend macht, die Schutzfähigkeit

der angemeldeten Bezeichnung ergebe sich aus der Mehrdeutigkeit des Begriffs „Gericht“, kann dem nicht gefolgt werden. Die Annahme, der Begriff „Gericht“ könne auch im Sinne von „Mahlzeit“ verstanden werden, liegt im Hinblick

auf die hier zur Beurteilung stehende Wortverbindung „Das Jugendgericht“

und in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen

ersichtlich neben der Sache.

2. Eine andere Beurteilung ist für die Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“ angezeigt. Insoweit steht der Eintragung des Begriffs „Das Jugendgericht“ weder

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung „Das Jugendgericht“ ist ersichtlich nicht geeignet,

Merkmale der Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“ unmittelbar zu beschreiben. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit auch nicht jegliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Umfang konnten die

angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle daher keinen Bestand haben.

gez.

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