Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.10.2006 – 32 W (pat) 76/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 76/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 18 981.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 4. Oktober 2006 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. August 2003 und vom 15. Januar 2004
aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung
„kulturelle Aktivitäten“ zurückgewiesen worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Das Jugendgericht
ist für Waren der Klassen 3, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 32, 33 und 34 sowie
für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Register
angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 25. August 2003 teilweise zurückgewiesen, weil es
sich bei dem Begriff „Das Jugendgericht“ um eine beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe handle. Als Bezeichnung für ein für
die Straftaten Jugendlicher zuständiges Gericht beschreibe das Markenwort lediglich Inhalt, Thematik und Bestimmung der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen.
Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 15. Januar 2004 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die
Erinnerung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
„Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Compact Discs (Ton, Bild); Bücher, Zeitungen und
Zeitschriften; Druckerei-Erzeugnisse; Spiele; elektronische Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und
anderen audiovisuellen Medien; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Showveranstaltungen; kulturelle Aktivitäten; Entwicklung, Gestaltung und
Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung und
Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien“.
Die Bezeichnung „Das Jugendgericht“ werde in Bezug auf diese Waren und
Dienstleistungen lediglich als Inhalts- und Themenangabe, nicht aber als Merkmal
zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft verstanden. Als beschreibende Angabe unterliege das angemeldete Zeichen außerdem einem Freihaltebedürfnis.
Dies gelte auch, wenn es für Mitbewerber andere Möglichkeiten der Bezeichnung
gebe. Die Kombination mit dem Artikel „Das“ sei grammatikalisch korrekt gebildet
und könne daher nicht die Schutzfähigkeit begründen. Die angemeldete Bezeichnung sei auch nicht mehrdeutig. Zur Verwendung des Begriffs „Jugendgericht“ im
Sinne von „für Verfehlungen Jugendlicher zuständiges Gericht“ hat die Markenstelle der Anmelderin mit dem Erst- und dem Erinnerungsbeschluss Nachweise
aus Nachschlagewerken, dem Internet und die Definition im Jugendgerichtsgesetz
übermittelt.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Bezeichnung sei auch in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen unterscheidungskräftig und unterliege keinem Freihaltebedürfnis.
Ihr könne insoweit kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden. Der Bestandteil „Gericht“ könne auch als Synonym für „Mahlzeit“ verstanden werden, so dass die Bedeutung im Sinne von „für Verfehlungen
Jugendlicher zuständiges Gericht“ nur eine von mehreren Bedeutungen der Bezeichnung „Das Jugendgericht“ sei. Auch wenn man den von der Markenstelle
angenommenen Sinngehalt zugrundelege, stehe der Begriff nicht in einer unmittelbaren Beziehung zu den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft sei, inwieweit sich etwa „Spiele“ mit Fällen
aus dem Jugendgericht befassten, sei die von der Markenstelle hergestellte Verbindung zum Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht zwingend. Aufgrund des vorangestellten bestimmten Artikels liege es viel näher, dass
der angesprochene Verkehr annehme, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stellten selbst „Das Jugendgericht“ dar. Da der vorangestellte bestimmte
Artikel nicht mitdekliniert werde, weise die angemeldete Kombination auf ganz bestimmte Waren und Dienstleistungen und damit letztlich auf ein ganz bestimmtes
Unternehmen hin.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie ist in der Sache teilweise
- hinsichtlich der Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“ - begründet, weil einer Eintragung der angemeldeten Marke insoweit keine Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Bezüglich der übrigen Waren und
Dienstleistungen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Magnetaufzeichnungsträger; mit
Programmen versehene Datenträger aller Art; Compact Discs (Ton, Bild); Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckerei-Erzeugnisse; Spiele; elektronische Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung von Fernseh- und
Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und
Darbietung von Showveranstaltungen; Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; gewerbsmäßige
Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen und
Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien“ fehlt der angemeldeten Bezeichnung die für eine Eintragung als
Marke erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR
Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice;
GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst
wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der
Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152
- marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist
- unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für
den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach
Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und
Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine
bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute
Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR
2003, 342 - Winnetou; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär).
Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung „Das Jugendgericht“ hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen nicht die nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zu.
Die Markenstelle hat den Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung mit „das
für die Verfehlungen Jugendlicher zuständige Gericht“ zutreffend ermittelt. In
Bezug auf die oben genannten medialen Produkte und Dienstleistungen ist die
Markenstelle zu Recht davon ausgegangen, dass die Wortkombination „Das
Jugendgericht“ zur Inhaltsbeschreibung geeignet ist und von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachangabe in diesem Sinn,
nicht aber als individueller betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.
Diese Einschätzung ist schon deswegen naheliegend, weil auf dem Unterhaltungssektor sog. Gerichtsshows, bei denen Gerichtsverhandlungen nachgestellt werden, sich beim Publikum zunehmender Beliebtheit erfreuen und
Themen aus der Justiz auch immer wieder Gegenstand von Spielfilmen oder
Fernsehserien sind. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Anmelderin,
der Verkehr gehe aufgrund des vorangestellten Artikels „Das“ davon aus, die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen stellten selbst „Das Jugendgericht“ dar, nicht wahrscheinlich. Die von der Anmelderin in diesem Zusammenhang herausgegriffenen Waren „Spiele“ haben die unterschiedlichsten
Themen zum Gegenstand, so dass es entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Spiele mit einem inhaltlichen Bezug zum Jugendgericht gibt. Auch in Bezug auf die Dienstleistung
„Erziehung“ wirkt die angemeldete Bezeichnung nicht wie ein betrieblicher
Herkunftshinweis. Jugendgerichte sollen nicht
lediglich Verfehlungen
Jugendlicher aburteilen, sondern auch erzieherisch auf die Jugendlichen
einwirken. Dementsprechend wird bei Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung verlangt. Da die Tätigkeit bei einem Jugendgericht spezielle Anforderungen stellt,
kommt der Bezeichnung „Das Jugendgericht“ auch
in Bezug auf die
Dienstleistung „Ausbildung“ keine Unterscheidungskraft zu, da das Markenwort auch insoweit nur einen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung
darstellt.
Die Kombination mit dem bestimmten Artikel „Das“ begründet die markenrechtliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung auch nicht
deshalb, weil damit - wie die Anmelderin meint - auf ganz bestimmte Waren
und Dienstleistungen und damit auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hingewiesen werde. Eine Marke muss die Waren und Dienstleistungen nach ihrer
betrieblichen Herkunft und nicht nach ihrer Art oder ihrem Inhalt unterscheidbar machen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 38). Der Verkehr ist
daran gewöhnt, dass
inhaltsbeschreibende Sachangaben als Titel
für
Druckereierzeugnisse, elektronische Medien oder Rundfunk- und Fernsehsendungen mit dem bestimmten Artikel kombiniert werden, so dass er auch im
vorliegenden Fall dem Artikel und damit der Gesamtbezeichnung keine individualisierende Bedeutung beimessen wird. Im Übrigen hat bereits die Erinnerungsprüferin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kombination des
Begriffs „Jugendgericht“ mit dem bestimmten Artikel „Das“ grammatikalisch
korrekt gebildet ist, so dass der Verkehr auch insoweit nicht vom Charakter
einer Sachangabe weggeführt wird.
Die angemeldete Bezeichnung Marke weist auch keine schutzbegründende
Mehrdeutigkeit auf. Soweit die Anmelderin geltend macht, die Schutzfähigkeit
der angemeldeten Bezeichnung ergebe sich aus der Mehrdeutigkeit des Begriffs „Gericht“, kann dem nicht gefolgt werden. Die Annahme, der Begriff „Gericht“ könne auch im Sinne von „Mahlzeit“ verstanden werden, liegt im Hinblick
auf die hier zur Beurteilung stehende Wortverbindung „Das Jugendgericht“
und in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen
ersichtlich neben der Sache.
2. Eine andere Beurteilung ist für die Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“ angezeigt. Insoweit steht der Eintragung des Begriffs „Das Jugendgericht“ weder
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung „Das Jugendgericht“ ist ersichtlich nicht geeignet,
Merkmale der Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“ unmittelbar zu beschreiben. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit auch nicht jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Umfang konnten die
angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle daher keinen Bestand haben.
gez.
Unterschriften