Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 09.10.2006 – 21 W (pat) 309/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 309/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

g e g e n

das Patent 199 38 144

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 9. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 9. Mai 2006 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der zweite Absatz

unter II. auf Seite 6 des Beschlusses heißen muss:

„Die Einsprüche haben Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu (§§ 1,

3 PatG) und die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 6 gemäß Hilfsantrag 1, 2 und 3 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG), so dass das Patent

zu widerrufen war (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 61 Abs. 1 PatG)“.

G r ü n d e

Der vorgenannte Beschluss war in dem angegebenen Umfang wegen eines offensichtlichen Formulierungsfehlers gem. § 95 PatG durch Beschluss zu berichtigen.

gez.

Unterschriften