Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 10.10.2006 – 6 W (pat) 326/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 51 434
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 100 51 434 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 2. Januar 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 51 434 mit
der Bezeichnung „Baureihe von Adaptervorrichtungen und Adaptervorrichtung“ ist
am 31. März 2003 (Einsprechende I) und am 1. April 2003 (Einsprechende II
und III) Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind mit Gründen versehen
und auf die Behauptung gestützt, die Gegenstände des erteilten Anspruchs 1 und
des nebengeordneten Anspruchs 2 seien nicht neu und beruhten nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Zur Begründung ihrer Einsprüche verweisen die Einsprechenden u. a. auf folgende Unterlagen:
-
-
DE 196 37 361 C2
Katalog der Firma KTR „ROTEX 11-RO-K-d-10/97“.
Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:
-
neue Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag
hilfsweise
- mit den gemäß Hilfsanträgen 1 bis 5 gefassten Patentansprüchen, überreicht in der mündlichen Verhandlung
sowie jeweils
- Beschreibung und Zeichnungen bei Haupt- und Hilfsanträgen
gemäß Patentschrift.
Sie ist der Auffassung, dass die geltenden Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen die Erfordernisse der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit erfüllen.
Die Einsprechende I stellt weiterhin den Antrag,
im Falle von Zweifeln an der Öffentlichkeit der eingewendeten
Vorbenutzung einen Beweisbeschluss zu erlassen sowie einen
Beweistermin anzuberaumen
und bietet als Beweis für die in der mündlichern Verhandlung näher spezifizierten
Tatsachen, die die Öffentlichkeit der Vorbenutzung belegen sollen, die Zeugen
A… und B… an.
Die Patentinhaberin beantragt weiterhin,
das Verfahren um mindestens 2 Wochen zu unterbrechen, um der
Patentinhaberin Gelegenheit zu geben, ein Sachverständigengutachten zur Funktion der angeblich vorbenutzten Gegenstände zu
erarbeiten und zwar in Bezug auf das Merkmal gemäß Patentanspruch 1, Zeilen 31 bis 36.
Dieser Antrag wurde vom Senat in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Adaptervorrichtung zum Verbinden einer Motorwelle eines Motors, insbesondere Elektromotors, mit einer anzutreibenden Einrichtung, nämlich mit einem Ritzel eines Getriebes, umfassend
eine Adapterwelle, die an ihrem ersten Ende drehfest verbindbar
mit einem Ritzel ist und an ihrem zweiten Ende mindestens drei
Klauen zur Bildung einer Kupplung aufweist,
ein Zwischenteil, das einen Grundkörper und mindestens sechs,
sternförmig angeordnete Radialteile aufweist,
ein Kupplungsteil mit mindestens drei Klauen,
wobei das Kupplungsteil zur Aufnahme der Motorwelle eine Bohrung aufweist und mit einer Passfederverbindung mit der Motorwelle verbindbar ist,
und wobei die Radialteile vom Grundkörper ausgehend jeweils in
radialer Richtung angeordnet sind,
und wobei der Grundkörper des Zwischenteils eine Bohrung aufweist und der Durchmesser dieser Bohrung größer ist als der
Durchmesser der Motorwelle,
und wobei die Adapterwelle eine Bohrung derart aufweist und der
Durchmesser dieser Bohrung derart größer ist als der Durchmesser der Motorwelle, dass das adapterwellenseitige Ende der Motorwelle in die Adapterwelle einführbar ist,
und wobei die Radialteile des Zwischenteils zwischen den Klauen
der Adapterwelle und den Klauen des Kupplungsteils angeordnet
sind,
und wobei die Radialteile in radialer Richtung jeweils einen derartigen Dickenverlauf aufweisen und die Klauen oder deren Flanken
radial derart in Umfangsrichtung gekrümmt und/oder geformt sind,
dass die Radialteile bei Nennbelastung den Grundkörper des Zwischenteils in radialer Richtung auf Druck belasten,
und wobei die Radialteile Abstandshalter in axialer Richtung zur
Adapterwelle und zum Kupplungsteil aufweisen,
und wobei das Zwischenteil aus weicherem Material gebildet ist
als das Material der Klauen,
und wobei die Radialteile in radialer Richtung ballig ausgeführt
sind“.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
„Adaptervorrichtung zum Verbinden einer Motorwelle eines Motors, insbesondere Elektromotors, mit einer anzutreibenden Einrichtung, nämlich mit einem Ritzel eines Getriebes, umfassend
eine Adapterwelle, die an ihrem ersten Ende drehfest verbindbar
mit einem Ritzel ist und an ihrem zweiten Ende mindestens drei
Klauen zur Bildung einer Kupplung aufweist,
ein Zwischenteil, das einen Grundkörper und mindestens sechs,
sternförmig angeordnete Radialteile aufweist,
ein Kupplungsteil mit mindestens drei Klauen,
wobei das Kupplungsteil zur Aufnahme der Motorwelle eine Bohrung aufweist und mit einer Passfederverbindung mit der Motorwelle verbindbar ist,
und wobei die Radialteile vom Grundkörper ausgehend jeweils in
radialer Richtung angeordnet sind,
und wobei der Grundkörper des Zwischenteils eine Bohrung aufweist und der Durchmesser dieser Bohrung größer ist als der
Durchmesser der Motorwelle,
und wobei die Adapterwelle eine Bohrung derart aufweist und der
Durchmesser dieser Bohrung derart größer ist als der Durchmesser der Motorwelle, dass das adapterwellenseitige Ende der Motorwelle in die Adapterwelle einführbar ist,
und wobei die Radialteile des Zwischenteils zwischen den Klauen
der Adapterwelle und den Klauen des Kupplungsteils angeordnet
sind,
und wobei die Radialteile in radialer Richtung jeweils einen derartigen Dickenverlauf aufweisen und die Klauen oder deren Flanken
radial derart in Umfangsrichtung gekrümmt und/oder geformt sind,
dass die Radialteile bei Nennbelastung den Grundkörper des Zwischenteils in radialer Richtung auf Druck belasten,
und wobei die Radialteile Abstandshalter in axialer Richtung zur
Adapterwelle und zum Kupplungsteil aufweisen,
und wobei das Zwischenteil aus weicherem Material gebildet ist
als das Material der Klauen,
und wobei die Radialteile in radialer Richtung ballig ausgeführt
sind,
und wobei die Flächenpressung in der Mitte der Radialteile bestimmt ist und die Anzahl der jeweils belasteten Radialteile berücksichtigt ist und/oder dass die Radialteile quaderförmig zur Bestimmung angenähert sind“.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
„Adaptervorrichtung zum Verbinden einer Motorwelle eines Motors, insbesondere Elektromotors, mit einer anzutreibenden Einrichtung, nämlich mit einem Ritzel eines Getriebes, umfassend
eine Adapterwelle, die an ihrem ersten Ende drehfest verbindbar
mit einem Ritzel ist und an ihrem zweiten Ende mindestens drei
Klauen zur Bildung einer Kupplung aufweist,
ein Zwischenteil, das einen Grundkörper und mindestens sechs,
sternförmig angeordnete Radialteile aufweist,
ein Kupplungsteil mit mindestens drei Klauen,
wobei das Kupplungsteil zur Aufnahme der Motorwelle eine Bohrung aufweist und mit einer Passfederverbindung mit der Motorwelle verbindbar ist,
und wobei die Radialteile vom Grundkörper ausgehend jeweils in
radialer Richtung angeordnet sind,
und wobei der Grundkörper des Zwischenteils eine Bohrung aufweist und der Durchmesser dieser Bohrung größer ist als der
Durchmesser der Motorwelle,
und wobei die Adapterwelle eine Bohrung derart aufweist und der
Durchmesser dieser Bohrung derart größer ist als der Durchmesser der Motorwelle, dass das adapterwellenseitige Ende der Motorwelle in die Adapterwelle einführbar ist,
und wobei die Radialteile des Zwischenteils zwischen den Klauen
der Adapterwelle und den Klauen des Kupplungsteils angeordnet
sind,
und wobei die Radialteile in radialer Richtung jeweils einen derartigen Dickenverlauf aufweisen und die Klauen oder deren Flanken
radial derart in Umfangsrichtung gekrümmt und/oder geformt sind,
dass die Radialteile bei Nennbelastung den Grundkörper des Zwischenteils in radialer Richtung auf Druck belasten,
und wobei die Radialteile Abstandshalter in axialer Richtung zur
Adapterwelle und zum Kupplungsteil aufweisen,
und wobei das Zwischenteil aus weicherem Material gebildet ist
als das Material der Klauen,
und wobei die Radialteile in radialer Richtung ballig ausgeführt
sind,
und wobei die Flächenpressung in der Mitte der Radialteile bestimmt ist und die Anzahl der jeweils belasteten Radialteile berücksichtigt ist und/oder dass die Radialteile quaderförmig zur Bestimmung angenähert sind,
und wobei der Toleranzbereich Werte von 2 N/mm² bis 3,2 N/mm²
umfasst“.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
„Adaptervorrichtung zum Verbinden einer Motorwelle eines Motors, insbesondere Elektromotors, mit einer anzutreibenden Einrichtung, nämlich mit einem Ritzel eines Getriebes, umfassend
eine Adapterwelle, die an ihrem ersten Ende drehfest verbindbar
mit einem Ritzel ist und an ihrem zweiten Ende mindestens drei
Klauen zur Bildung einer Kupplung aufweist,
ein Zwischenteil, das einen Grundkörper und mindestens sechs,
sternförmig angeordnete Radialteile aufweist,
ein Kupplungsteil mit mindestens drei Klauen,
wobei das Kupplungsteil zur Aufnahme der Motorwelle eine Bohrung aufweist und mit einer Passfederverbindung mit der Motorwelle verbindbar ist,
und wobei die Radialteile vom Grundkörper ausgehend jeweils in
radialer Richtung angeordnet sind,
und wobei der Grundkörper des Zwischenteils eine Bohrung aufweist und der Durchmesser dieser Bohrung größer ist als der
Durchmesser der Motorwelle,
und wobei die Adapterwelle eine Bohrung derart aufweist und der
Durchmesser dieser Bohrung derart größer ist als der Durchmesser der Motorwelle, dass das adapterwellenseitige Ende der Motorwelle in die Adapterwelle einführbar ist,
und wobei die Radialteile des Zwischenteils zwischen den Klauen
der Adapterwelle und den Klauen des Kupplungsteils angeordnet
sind,
und wobei die Radialteile in radialer Richtung jeweils einen derartigen Dickenverlauf aufweisen und die Klauen oder deren Flanken
radial derart in Umfangsrichtung gekrümmt und/oder geformt sind,
dass die Radialteile bei Nennbelastung den Grundkörper des Zwischenteils in radialer Richtung auf Druck belasten,
und wobei die Radialteile Abstandshalter in axialer Richtung zur
Adapterwelle und zum Kupplungsteil aufweisen,
und wobei das Zwischenteil aus weicherem Material gebildet ist
als das Material der Klauen,
und wobei die Radialteile in radialer Richtung ballig ausgeführt
sind, und wobei die Flächenpressung in der Mitte der Radialteile
bestimmt ist und die Anzahl der jeweils belasteten Radialteile berücksichtigt ist und/oder dass die Radialteile quaderförmig zur Bestimmung angenähert sind,
und wobei der Toleranzbereich Werte von 2,6 N/mm² bis
2,8 N/mm² umfasst“.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
„Adaptervorrichtung zum Verbinden einer Motorwelle eines Motors, insbesondere Elektromotors, mit einer anzutreibenden Einrichtung, nämlich mit einem Ritzel eines Getriebes, umfassend
eine Adapterwelle, die an ihrem ersten Ende drehfest verbindbar
mit einem Ritzel ist und an ihrem zweiten Ende mindestens drei
Klauen zur Bildung einer Kupplung aufweist,
ein Zwischenteil, das einen Grundkörper und mindestens sechs,
sternförmig angeordnete Radialteile aufweist,
ein Kupplungsteil mit mindestens drei Klauen,
wobei das Kupplungsteil zur Aufnahme der Motorwelle eine Bohrung aufweist und mit einer Passfederverbindung mit der Motorwelle verbindbar ist,
und wobei die Radialteile vom Grundkörper ausgehend jeweils in
radialer Richtung angeordnet sind,
und wobei der Grundkörper des Zwischenteils eine Bohrung aufweist und der Durchmesser dieser Bohrung größer ist als der
Durchmesser der Motorwelle,
und wobei die Adapterwelle eine Bohrung derart aufweist und der
Durchmesser dieser Bohrung derart größer ist als der Durchmesser der Motorwelle, dass das adapterwellenseitige Ende der Motorwelle in die Adapterwelle einführbar ist,
und wobei die Radialteile des Zwischenteils zwischen den Klauen
der Adapterwelle und den Klauen des Kupplungsteils angeordnet
sind,
und wobei die Radialteile in radialer Richtung jeweils einen derartigen Dickenverlauf aufweisen und die Klauen oder deren Flanken
radial derart in Umfangsrichtung gekrümmt und/oder geformt sind,
dass die Radialteile bei Nennbelastung den Grundkörper des Zwischenteils in radialer Richtung auf Druck belasten,
und wobei die Radialteile Abstandshalter in axialer Richtung zur
Adapterwelle und zum Kupplungsteil aufweisen,
und wobei das Zwischenteil aus weicherem Material gebildet ist
als das Material der Klauen,
und wobei die Radialteile in radialer Richtung ballig ausgeführt
sind,
und wobei die Flächenpressung in der Mitte der Radialteile bestimmt ist und die Anzahl der jeweils belasteten Radialteile berücksichtigt ist und/oder dass die Radialteile quaderförmig zur Bestimmung angenähert sind,
und wobei der Toleranzbereich Werte von 2,6 N/mm² bis
2,8 N/mm² umfasst,
und wobei die Normmotoren-Stufung der Durchmesser A_i eine
IEC-Normmotoren-Stufung und/oder eine Nema-Normmotoren-
Stufung ist und die Baureihe von einer größeren Baureihe umfasst
ist und die größere Baureihe eine Baureihe mit IEC-Normmotoren-
Stufung der Durchmesser A_i und eine Baureihe mit Nema-
Normmotoren-Stufung der Durchmesser A_i umfasst und wobei
die Zwischenteile der Baureihe mit IEC-Normmotoren-Stufung der
Durchmesser A_i in der Baureihe mit NEMA-Normmotoren-Stufung der Durchmesser A_i verwendet werden“.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
„Baureihe von Adaptervorrichtung zum Verbinden einer Motorwelle eines Motors, insbesondere Elektromotors, mit einer anzutreibenden Einrichtung, nämlich mit einem Ritzel eines Getriebes,
wobei die Baureihe mehrere Baugrößen umfasst und jede Baugröße mehrere Varianten umfasst,
wobei die Adaptervorrichtung umfasst:
eine Adapterwelle, die an ihrem ersten Ende drehfest verbindbar
mit einem Ritzel ist und an ihrem zweiten Ende mindestens drei
Klauen zur Bildung einer Kupplung aufweist,
ein Zwischenteil, das einen Grundkörper und mindestens sechs,
sternförmig angeordnete Radialteile aufweist,
ein Kupplungsteil mit mindestens drei Klauen,
wobei das Kupplungsteil zur Aufnahme der Motorwelle eine Bohrung aufweist und mit einer Passfederverbindung mit der Motorwelle verbindbar ist,
und wobei die Radialteile vom Grundkörper ausgehend jeweils in
radialer Richtung angeordnet sind,
und wobei der Grundkörper des Zwischenteils eine Bohrung aufweist und der Durchmesser dieser Bohrung größer ist als der
Durchmesser der Motorwelle,
und wobei die Adapterwelle 1 eine Bohrung derart aufweist und
der Durchmesser dieser Bohrung derart größer ist als der Durchmesser der Motorwelle, dass das adapterwellenseitige Ende der
Motorwelle in die Adapterwelle einführbar ist,
und wobei die Radialteile des Zwischenteils zwischen den Klauen
der Adapterwelle und den Klauen des Kupplungsteils angeordnet
sind,
und wobei die Radialteile in radialer Richtung jeweils einen derartigen Dickenverlauf aufweisen und die Klauen oder deren Flanken
radial derart in Umfangsrichtung gekrümmt und/oder geformt sind,
dass die Radialteile bei Nennbelastung den Grundkörper des Zwischenteils in radialer Richtung auf Druck belasten,
und wobei die Radialteile Abstandshalter in axialer Richtung zur
Adapterwelle und zum Kupplungsteil aufweisen,
und wobei das Zwischenteil aus weicherem Material gebildet ist
als das Material der Klauen,
und wobei die Radialteile 6 in radialer Richtung ballig ausgeführt
sind,
und wobei jede Variante mindestens durch
-
einen Durchmesser A_i einer Bohrung zur Aufnahme der
Motorwelle im Kupplungsteil 3,
einen Durchmesser D_i einer Adapterwelle 1 und
ein Zwischenteil 2
-
-
gekennzeichnet ist,
und wobei und wobei die Durchmesser A_i der Bohrungen zur
Aufnahme der Motorwelle im Kupplungsteil 3 von einer Normmotoren-Stufung umfasst sind,
und wobei die Durchmesser D_i mit zunehmender jeweils zu
übertragender Leistung mindestens nicht kleiner werden,
und wobei jedes in der Baureihe verwendete Zwischenteil 2 Radialteile 6 aufweist, die derart ausgelegt sind, dass sie bei der
größten, für das jeweilige Zwischenteil der jeweiligen Baugröße
vorgesehenen, zu übertragenden Leistung jeweils einem innerhalb
eines für die Baureihe bestimmten Toleranzbereiches liegenden
Wert von Flächenpressung ausgesetzt sind,
und wobei mindestens ein Zwischenteil 2 in mehreren Varianten
verschiedener Baugrößen verwendet wird und/oder mindestens
ein Zwischenteil 2 bei Kupplungsteilen 3 mit verschiedenem
Durchmesser A_i der Bohrung zur Aufnahme der Motorwelle und
bei Adapterwellen mit verschiedenen Durchmessern D_i im Bereich der Passfedernut 11 der Adapterwelle 1 verwendet wird“.
Wegen der jeweiligen Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach
§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99
Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.
2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und auch zulässig, was auch von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden worden ist.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Zum Hauptantrag:
a. Es mag dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Adaptervorrichtung nach Anspruch 1 neu ist oder nicht, sie beruht zumindest nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Sie ergibt sich vielmehr aus einer im Griffbereich des
Fachmannes liegenden einfachen Zusammenschau der DE 196 37 361 C2 mit
dem Katalog der Firma KTR. Als Fachmann ist hier ein mit der Konstruktion und
dem Entwurf von Adaptervorrichtungen zum Verbinden von Motoren und Getrieben befasster Maschinenbauingenieur mit langjähriger Berufserfahrung anzusehen.
Aus der DE 196 37 361 C2 ist bekannt (vgl. insbes. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 2
und 4) eine
Adaptervorrichtung zum Verbinden einer Motorwelle 1.1, 1.2, 1.3,
1.4 eines Motors, insbesondere Elektromotors, mit einer anzutreibenden Einrichtung, nämlich mit einem Ritzel eines Getriebes,
umfassend
eine Adapterwelle 2a, 2b, 2c, die an ihrem ersten Ende drehfest
verbindbar mit einem Ritzel 3a, 3b, 3c ist,
ein Kupplungsteil 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, das zur Aufnahme der Motorwelle eine Bohrung aufweist und mit einer Passfederverbindung
mit der Motorwelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 verbindbar ist,
und wobei die Adapterwelle 2a, 2b, 2c eine Bohrung derart aufweist und der Durchmesser dieser Bohrung derart größer ist als
der Durchmesser der Motorwelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, dass das
adapterwellenseitige Ende der Motorwelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 in die
Adapterwelle 2a, 2b, 2c einführbar ist.
Wenn der Fachmann bei dieser vorbekannten Adaptervorrichtung erkennt, dass
diese bei einer kostengünstigen Ausgestaltung kein ausreichend hohes Drehmoment übertragen kann, so wird er sich pflichtgemäß im Stand der Technik umsehen und dabei auf die in dem KTR-Katalog „ROTEX 11-RO-K-d-10/97“ erläuterten
drehelastischen Adaptervorrichtungen stoßen, bei denen (vgl. insbes. S. 2 und die
dortige Abbildung oben links)
a. die Adapterwelle an ihrem zweiten Ende mindestens drei
Klauen zur Bildung einer Kupplung aufweist,
b. ein Zwischenteil vorgesehen ist, das einen Grundkörper und
mindestens sechs, sternförmig angeordnete Radialteile aufweist,
c. das Kupplungsteil mit mindestens drei Klauen versehen ist,
d. die Radialteile vom Grundkörper ausgehend jeweils in radialer
Richtung angeordnet sind,
e. der Grundkörper des Zwischenteils eine Bohrung aufweist und
der Durchmesser dieser Bohrung größer ist als der Durchmesser der Motorwelle,
f. die Radialteile des Zwischenteils zwischen den Klauen der
Adapterwelle und den Klauen des Kupplungsteils angeordnet
sind,
g. die Radialteile in radialer Richtung jeweils einen derartigen
Dickenverlauf aufweisen und die Klauen oder deren Flanken
radial derart in Umfangsrichtung gekrümmt und/oder geformt
sind, dass die Radialteile bei Nennbelastung den Grundkörper
des Zwischenteils in radialer Richtung auf Druck belasten,
h. die Radialteile Abstandshalter in axialer Richtung zur Adapterwelle und zum Kupplungsteil aufweisen,
i. das Zwischenteil aus weicherem Material gebildet ist als das Material
der Klauen, und
j. die Radialteile in radialer Richtung ballig ausgeführt sind.
Wenn nun der Fachmann diese Merkmale auf eine Adaptervorrichtung nach der
DE 196 37 361 C2 überträgt, erhält er einen Gegenstand mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. Eine solche Übertragung hat aber für den
Fachmann nahegelegen, da die aus dem KTR-Katalog bekannten Adaptervorrichtungen genau das Problem lösen, welches auch dem Patentgegenstand
zugrunde liegt (vgl. Abs. [0004] der Patentschrift), nämlich eine Adaptervorrichtung
derart weiterzubilden, dass ein höheres oder möglichst hohes Drehmoment bei
kostengünstiger Ausführung übertragen werden soll. Denn die Adaptervorrichtungen nach dem KTR-Katalog zeichnen sich durch kleine Baumaße, geringes Gewicht und niedrige Schwungmasse bei hoher Drehmomentübertragung (vgl. S. 2,
Text oben rechts, Zeilen 1 und 2) und sind infolge ihres Baukastenprinzips auch
kostengünstig.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung zwar insbesondere das
Vorhandensein der Merkmale e. und g. bei der Adaptervorrichtung nach dem
KTR-Katalog in Abrede gestellt, ihre diesbezüglichen Ausführungen vermögen
jedoch nicht zu überzeugen.
Gemäß Merkmal e. soll u. a. der Durchmesser der Bohrung des Grundkörpers des
Zwischenteils größer sein als der Durchmesser der Motorwelle. Dies ist nach Auffassung der Patentinhaberin bei der Adaptervorrichtung nach dem KTR-Katalog
nicht der Fall, dort habe vielmehr die Bohrung den gleichen Durchmesser wie die
Motorwelle. Bei der Erfindung dagegen sei die Bohrung so groß, das der Grundkörper die Motorwelle mit Spiel umgebe.
Dieser Auffassung kann sich der Senat aus mehreren Gründen jedoch nicht anschließen. Zum einen ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 noch
aus der Beschreibung, dass der Grundkörper die Motorwelle mit Spiel umgeben
soll. Es wird vielmehr lediglich beansprucht, dass der Durchmesser der fraglichen
Bohrung größer ist als der Durchmesser der Motorwelle, zum anderen ist eine solche Ausgestaltung eine platt selbstverständliche Maßnahme, da anderenfalls die
Motorwelle nicht durch die Bohrung passen würde bzw. nur „mit Gewalt“ auf die
Motorwelle aufgeschoben werden könnte. Dass dies bei der Adaptervorrichtung
nach dem KTR-Katalog der Fall sein soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Zwar ist dort
über den Durchmesser der Bohrung nichts ausgesagt, es würde aber der Grundkonzeption dieser Adaptervorrichtung widersprechen, wenn das Zwischenteil mehr
oder weniger „fest“ mit der Motorwelle verbunden wäre, denn das Zwischenteil
dient ausschließlich dazu, die Adapterwelle mit dem Kupplungsteil zu verbinden.
Eine „feste“ Verbindung zwischen dem Zwischenteil und der Motorwelle, wie sie
entstehen würde, wenn der Durchmesser der Bohrung im Zwischenteil genauso
groß wäre wie der Durchmesser der Motorwelle, erscheint somit dem Fachmann
bereits im Ansatz als abwegig. Darüber hinaus werden, wenn die Adaptervorrichtung ihrem Zweck entsprechend eingesetzt wird, bei Nennbelastung auf das Zwischenteil Kräfte einwirken, welche Verformungen und translatorische Bewegungen
des Zwischenteils erzeugen. Diese würden, wenn eine feste Verbindung zwischen
dem Zwischenteil und der Motorwelle bestehen würde, zu unerwünschten Spannungsspitzen und damit zu erhöhtem Verschleiß am Zwischenteil führen. Dies
kann aber nicht gewollt sein. Auch von daher erscheint es eher abwegig, den
Durchmesser der Bohrung genauso groß zu machen wie den Durchmesser der
Motorwelle. Vielmehr wird der Fachmann den Durchmesser der Bohrung allein
schon aus den vorstehend genannten Überlegungen größer ausführen als den
Durchmesser der Motorwelle.
Gemäß Merkmal g. sollen die Radialteile in radialer Richtung jeweils einen derartigen Dickenverlauf aufweisen und die Klauen oder deren Flanken radial derart in
Umfangsrichtung gekrümmt und/oder geformt sind, dass die Radialteile bei Nennbelastung den Grundkörper des Zwischenteils in radialer Richtung auf Druck belasten.
Dieses Merkmal sieht die Pateninhaberin bei der Adaptervorrichtung nach dem
KTR-Katalog ebenfalls als nicht verwirklicht an. Sie führt aus, dass dort bei Nennbelastung lediglich eine in Umfangrichtung wirkende Kraft erzeugt werde, nicht
aber eine Kraft, welche den Grundkörper des Zwischenteils in radialer Richtung
auf Druck belaste.
Auch diesen Verhalt vermag der Senat nicht zu teilen.
Zur Stützung ihrer Argumentation hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung eine Vergrößerung aus einer von der Einsprechenden II eingereichten
Zeichnung (Anlage 8) vorgelegt, die von den Einsprechenden mit ausdrücklicher
Billigung der Patentinhaberin ergänzt worden ist. Diese Zeichnung ist ausschnittsweise im Folgenden wiedergegeben.
Aus dieser Zeichnung erkennt man, dass zwischen benachbarten Klauen von
Kupplungsteil und Adapterwelle jeweils ein (in der Figur grau dargestellter) Freiraum gebildet ist, in welchem sich jeweils ein Radialteil des Zwischenteils befindet.
Dieser Freiraum hat eine im Wesentlichen tonnenförmige Gestalt, welche sich
nach innen trichterförmig erweitert, so dass der Freiraum am Außenumfang geringere Ausmaße aufweist als am Innenumfang. Wenn sich nun infolge der Nennbelastung zwei benachbarte Klauen aufeinander zu bewegen, wird auf das sich dazwischen befindliche Radialteil ein Druck ausgeübt. Infolge der trichterartigen
Krümmung des zwischen zwei benachbarten Klauen befindlichen Freiraums wird
dieser Druck eine nach innen gerichtete Kraftkomponente erzeugen, infolge derer
das Radialteil bestrebt ist, nach innen zu wandern, wodurch der Grundkörper des
Zwischenteils in radialer Richtung auf Druck belastet wird.
Dies ist besonders leicht einsehbar, wenn man eine Grenzbetrachtung durchführt,
bei welcher sich zwei benachbarte Klauen bis zu ihrer gegenseitigen Berührung
aufeinander zu bewegt haben, wie es in der folgenden Skizze dargestellt ist.
Hieraus ist eindeutig zu erkennen, dass das jeweilige Radialteil gar nicht anders
kann, als nach innen auszuweichen und dabei den Grundkörper des Zwischenteils
in radialer Richtung auf Druck zu belasten.
Somit ist das Merkmal, wonach die Radialteile in radialer Richtung jeweils einen
derartigen Dickenverlauf aufweisen und die Klauen oder deren Flanken radial derart in Umfangsrichtung gekrümmt und/oder geformt sind, dass die Radialteile bei
Nennbelastung den Grundkörper des Zwischenteils in radialer Richtung auf Druck
belasten, zwangsläufig auch beim Stand der Technik nach dem KTR-Katalog verwirklicht.
Die Patentinhaberin hat weiterhin in der mündlichen Verhandlung einen kombinatorischen Effekt geltend gemacht, der darin besteht, dass durch die Merkmale e.
(der Grundkörper des Zwischenteils weist eine Bohrung auf und der Durchmesser
dieser Bohrung ist größer als der Durchmesser der Motorwelle) und g. (die Radialteile weisen in radialer Richtung jeweils einen derartigen Dickenverlauf auf und
die Klauen oder deren Flanken sind radial derart in Umfangsrichtung gekrümmt
und/oder geformt, dass die Radialteile bei Nennbelastung den Grundkörper des
Zwischenteils in radialer Richtung auf Druck belasten) eine größere Elastizität in
radialer Richtung erreicht würde, welche den Verschleiß der erfindungsgemäßen
Adaptervorrichtung minimiere. Ein solcher Effekt ist jedoch weder aus den Ansprüchen noch aus der Beschreibung herleitbar. Denn eine Kombination ist nur
dann ausreichend deutlich offenbart, wenn ein Fachmann der Beschreibung entnehmen kann, dass und wie die beschriebenen Elemente zusammenwirken sollen. Die bloße Beschreibung mehrerer Merkmale allein genügt daher dann nicht,
wenn ihre Verbindung (z. B. aus der Sicht des Standes der Technik) untereinander
nicht erkennbar ist. Die Offenbarung einer Kombination setzt daher voraus, dass
auch der Kombinationsgedanke erwähnt ist, das heißt, außer der Beschreibung
der Einzelmerkmale muss auch beschrieben sein, in welcher Weise die Elemente
funktionell zusammenwirken. Dies fehlt jedoch hier, da der Beschreibung zu der
nunmehr geltenden gemachten Kombination keinerlei diesbezügliche Hinweise zu
entnehmen sind. Insbesondere ist an keiner Stelle ausgeführt, dass gerade durch
das Zusammenwirken der Merkmale e. und g. eine besondere Verschleißminderung des Zwischenteils erreicht wird.
Im vorliegenden Fall brauchte der Fachmann also lediglich die aus der
DE 196 37 361 C2 bekannte Adaptervorrichtung in naheliegender Weise mit einer
Adaptervorrichtung nach dem KTR-Katalog zu versehen, um zum Patentgegenstand zu gelangen.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.
Zum Hilfsantrag 1:
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag durch die zusätzliche Aufnahme der Merkmale
„und wobei die Flächenpressung in der Mitte der Radialteile bestimmt ist und die Anzahl der jeweils belasteten Radialteile berücksichtigt ist und/oder dass die Radialteile quaderförmig zur Bestimmung angenähert sind“.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, beruht der Gegenstand des Anspruchs 1
gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Diese kann auch nicht
durch die Hinzunahme des vorstehend zitierten Merkmals begründet werden.
Das nunmehr neu hinzugefügte Merkmal beinhaltet lediglich eine Bemessungsvorschrift, wie bei der Berechnung der Radialteile vorzugehen ist. Solche Berechnungsvorschriften liegen jedoch im Belieben des Fachmannes bzw. werden von
technischen Randbedingungen diktiert, z. B. dem Berechnungsprogramm oder der
Rechnerkapazität, und vermögen bereits von daher keinen erfinderischen Schritt
zu begründen. Darüber hinaus handelt es sich bei derartigen Rechenregeln auch
um gedankliche Tätigkeiten, welche dem Patentschutz ohnehin nicht zugänglich
sind.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls nicht gewährbar.
Zu den Hilfsanträgen 2 und 3:
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 bzw. 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 1 durch die zusätzliche Aufnahme der Merkmale
„und wobei der Toleranzbereich Werte von 2 N/mm² bis 3,2 N/mm²
umfasst“
bzw.
„und wobei der Toleranzbereich Werte von 2,6 N/mm² bis
2,8 N/mm² umfasst“.
Durch diese Maßnahme soll gemäß den Ausführungen in der Patentschrift (vgl.
Abs. [0021]) ermöglicht werden, dass für das Zwischenteil das Material „Polyurethan“ verwendet werden kann. Aus dem KTR-Katalog ist jedoch bereits ein
Zwischenteil bekannt, welches aus Polyurethan besteht (vgl. z. B. S. 2, Abschnitt
„Zahnkränze“ oder die Tabelle mit dem Titel „Zahnkranzausführungen“ Spalte 3).
Somit werden auch dort die angegebenen Toleranzwerte eingehalten werden
müssen, da anderenfalls der Werkstoff „Polyurethan“ nicht verwendet werden
könnte.
Somit ergibt sich auch der Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der DE 196 37 361 C2 mit der Adaptervorrichtung nach dem KTR-Katalog.
Zum Hilfsantrag 4:
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 2 durch die zusätzliche Aufnahme der Merkmale
„und wobei die Normmotoren-Stufung der Durchmesser A_i eine
IEC-Normmotoren-Stufung und/oder eine Nema-Normmotoren-
Stufung ist und die Baureihe von einer größeren Baureihe umfasst
ist und die größere Baureihe eine Baureihe mit IEC-Normmotoren-
Stufung der Durchmesser A_i und eine Baureihe mit Nema-
Normmotoren-Stufung der Durchmesser A_i umfasst und wobei
die Zwischenteile der Baureihe mit IEC-Normmotoren-Stufung der
Durchmesser A_i in der Baureihe mit NEMA-Normmotoren-Stufung der Durchmesser A_i verwendet werden“.
Wie bereits zum Hilfsantrag 2 ausgeführt, beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Diese kann
auch nicht durch die Hinzunahme der vorstehend zitierten Merkmale begründet
werden.
Wie sich aus dem KTR-Katalog ergibt, werden die dortigen Adaptervorrichtungen
ebenfalls im Zusammenhang mit IEC-Normmotoren eingesetzt (vgl. S. 5, Z. 2) und
auch dort werden gleiche Zwischenteile bei unterschiedlichen IEC-Normmotoren
verwendet (vgl. S. 5, Sp. 1 und 4 der Tabelle). Somit ist zumindest eine der im
Anspruch 1 enthaltenen Varianten, nämlich die Verwendung einer IEC-Normmotoren-Stufung, bereits im Zusammenhang mit den Adaptervorrichtungen nach dem
KTR-Katalog bekannt.
Auch aus der DE 196 37 361 C2 ist es bekannt, die dortigen Adaptervorrichtungen
im Zusammenhang mit IEC-Normmotoren einzusetzen (vgl. z. B. Sp. 2, Z. 61
bis 68).
Nun statt einer IEC-Normmotoren-Stufung eine andere („oder“-Alternative des Anspruchs 1) oder eine weitere („und“-Alternative des Anspruchs 1) Normmotoren-
Stufung zu verwenden, vermag eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht zu begründen, da eine solche Maßnahme im Belieben des Fachmannes liegt und allein
davon abhängt, im Zusammenhang mit welchen Motoren die streitgegenständliche
Adaptervorrichtung eingesetzt werden soll.
Zum Hilfsantrag 5:
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 besteht aus einer Zusammenfassung der
Ansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag.
Wie bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ausgeführt, ergeben sich die
Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag in naheliegender Weise aus einer
Zusammenschau der DE 196 37 361 C2 mit dem KTR-Katalog. Mit den nunmehr
gemäß Hilfsantrag 5 neu hinzugekommenen Merkmalen soll die aus dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bekannte Adaptervorrichtung Teil einer Baureihe
von Adaptervorrichtungen sein, welche im Zusammenhang mit unterschiedlichen
Motoren und Getrieben einsetzbar ist.
Solche Baureihen, welche nach Art eines Baukastens gleiche Bauteile im Zusammenhang mit verschiedenen Motoren verwenden, sind jedoch sowohl aus dem
KTR-Katalog als auch aus der DE 196 37 361 C2 bekannt.
Wie sich beispielsweise aus der Tabelle auf S. 5 des KTR-Kataloges ergibt (vgl.
insbes. Sp. 1 und 4), werden auch dort gleiche Zwischenteile im Zusammenhang
mit verschiedenen Baugrößen von Drehstrommotoren verwendet. Weiterhin ist in
der DE 196 37 361 C2 ausdrücklich ein Adaptersystem beschrieben und erläutert,
bei welchem einzelne Bauteile im Zusammenhang mit unterschiedlichen Motoren
und Getrieben einsetzbar sind (vgl. z. B. Sp. 2, Z. 19 bis 35).
Somit ist es aus dem Stand der Technik hinlänglich bekannt, Adaptervorrichtungen als Element einer aus gleichen Bauteilen bestehenden Baureihe zu verwenden, mittels derer unterschiedliche Motore und Getriebe miteinander verbindbar
sind.
Folglich ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5, ebenso
wie der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, aus einer einfachen und naheliegenden
Zusammenschau der DE 196 37 361 C2 mit dem KTR-Katalog.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist somit ebenfalls nicht gewährbar.
d. Zusammen mit dem jeweiligen Anspruch 1 fallen notwendigerweise auch die
auf ihn rückbezogenen Unteransprüche.
4. Bei dieser Sachlage brauchte auf den Antrag der Einsprechenden I auf Erlass
eines Beweisbeschlusses nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Dem Antrag der Patentinhaberin, das Verfahren zur Einholung eines Gutachtens zu unterbrechen, war nicht stattzugeben.
Nach § 227 Abs. 1 ZPO kann eine Verhandlung unterbrochen und vertagt werden,
wenn hierfür ein erheblicher Grund vorliegt. Einen solchen erheblichen Grund stellt
jedoch das Angebot eines Privatgutachtens im vorliegenden Fall nicht dar. Der
Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von
Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen,
soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist, die das Gericht nicht besitzt.
Hieraus folgt, dass das Gericht trotz eines entsprechenden Antrags nicht gezwungen ist, sich eines Sachverständigen zu bedienen, wenn es die erforderlichen
Sachkenntnisse selbst besitzt oder sich diese etwa durch Studium der Fachliteratur selbst beschaffen kann (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 402 Rn. 3). Vom
Vorliegen dieser Voraussetzungen geht der Senat aber aus, da ihm technische
Mitglieder und ein technischer Vorsitzender angehören, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse, der zur Verfügung stehenden Fachliteratur und sonstiger Druckschriften in der Lage sind, den gegebenen Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu
würdigen (vgl. dazu Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 88 Rn. 6; § 139, Rn. 125).
Hinzu kommt, dass Privatgutachten grundsätzlich lediglich als urkundlich belegter
substantiierter Parteivortrag anzusehen sind, und nur ausnahmsweise, wenn alle
Verfahrensbeteiligten zustimmen, als Sachverständigenbeweis verwertet werden
können (vgl. Thomas-Putzo, a. a. O., § 402 Rn. 3, 5).
gez.
Unterschriften