Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 10.10.2006 – 6 W (pat) 336/06
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 336/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 17 499
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Der Einspruch gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patents 101 17 499 mit der Bezeichnung "Toilettenspülkasten"
ist am 26. Januar 2006 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist mit am
10. März 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz von A… Einspruch erhoben worden. Die Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht erfolgt.
Zur Begründung des Einspruchs wird ausgeführt, der Inhaber des angegriffenen
Patents habe dem Einsprechenden mitgeteilt, dass vor der Erteilung des verfahrensgegenständlichen Patents Absprachen und Zusagen bezüglich der Patenterteilung stattgefunden hätten. Dieser Sachverhalt sei durch neutrale Zeugen bestätigt worden. Aus diesem Grund sei der Einsprechende nicht bereit, eine Einspruchsgebühr zu zahlen.
Die Sache ist vom Deutschen Patent- und Markenamt an das Bundespatentgericht
abgegeben worden. Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat dem Einsprechenden mit Bescheid vom 21. Juli 2006 mitgeteilt, dass voraussichtlich festzustellen sein werde, dass der Einspruch gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht
erhoben gelte, weil die Einspruchsgebühr nicht entrichtet worden sei. Hierauf hat
sich der Einsprechende nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach
§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m.
§ 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.
2. Der Einspruch gilt als nicht eingelegt.
Nach Nr. 313 600 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (Gebührenverzeichnis)
ist für das Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 PatG) eine Gebühr von 200 € zu
zahlen. Die Gebühr ist nach § 6 Abs. 1 PatKostG innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist des § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG zu entrichten. Erfolgt die
Zahlung nicht fristgemäß, gilt die den Gebührentatbestand begründende
Verfahrenshandlung nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen.
Nachdem die Zahlung der Einspruchsgebühr im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, ist somit festzustellen, dass der Einspruch als nicht eingelegt gilt.
3. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Einspruch - selbst wenn er
wirksam eingereicht wäre - als unzulässig verworfen werden müsste. Ein
Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Die Tatsachen, die
den Einspruch begründen, sind im Einzelnen innerhalb der Einspruchsfrist
anzugeben (§ 59 Abs. 1 PatG). Das Vorbringen des Einsprechenden enthält
jedoch keine hinreichende Substantiierung der Einspruchsgründe, weil die für
die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht im Einzelnen so dargelegt werden, dass daraus
abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines
Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen des Senats gezogen werden
könnten.
gez.
Unterschriften