Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.10.2006 – 32 W (pat) 140/04

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

12. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 38 111

(hier Löschungsverfahren S 149/03)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 19. September 2000 eingetragene Wortmarke 300 38 111

Pinocchio

die nach einer Teillöschung noch für

Backmischungen

geschützt ist, hat die Antragstellerin wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse Löschungsantrag gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Marke

sei entgegen den §§ 3, 8 MarkenG eingetragen worden. Das Wort Pinocchio

werde als Synonym der gleichnamigen Literaturfigur verstanden und sei daher

schon nicht markenfähig. Der Marke fehle darüber hinaus die erforderliche

Unterscheidungskraft, da das Zeichen sofort als Hinweis auf die Figur, nicht aber

auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb verstanden werde. An dem Zeichen

Pinocchio bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis der Wettbewerber. Die allgemeine Verwendung eines gemeinfreien Werkes als Werbemotiv begründe ein

konkretes Freihaltungsbedürfnis der Wettbewerber an einer ebenfalls ungehinderten Benutzung des Zeichens. Daneben seien auch die Schutzhindernisse der

üblichen Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, der Täuschungsgefahr

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG und des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG gegeben. Schließlich sei die Marke

Pinocchio auch wegen Bösgläubigkeit zu löschen, da die Markeninhaberin aus

dieser Marke Ansprüche - u. a. gegen die Antragstellerin als Inhaberin der Marke

300 49 368 - geltend mache.

Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Die angegriffene Marke sei für die geschützten Waren auf dem Lebensmittelsektor

schutzfähig. Etwas anderes möge für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet

der Medien gelten.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 2. April 2004 zurückgewiesen. Es lägen keine

Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bezeichnung „Pinocchio“ nicht geeignet sei,

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden, so dass von einer abstrakten Markenfähigkeit auszugehen sei. Der

Marke könne auch die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen

werden, da „Pinocchio“ für die Waren „Backmischungen“ keine warenbeschreibende Bedeutung aufweise. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei deshalb zu verneinen. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liege nicht vor, da nicht

nachweisbar sei, dass „Pinocchio“ zur Bezeichnung von Backmischungen üblich

geworden sei. Da der Verbraucher keinen Bezug zwischen Backmischungen und

dem Namen Pinocchio erwarte, bestehe auch keine Täuschungsgefahr. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Der

Nachweis einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht durch die Markeninhaberin sei nicht erbracht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Im

Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sie ihr Löschungsbegehren nur noch auf

die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltungsbedürfnisses gestützt. Die mit der Beschwerde zunächst ebenfalls geltend gemachten weiteren Löschungsgründe der fehlenden abstrakten Markenfähigkeit,

der üblichen Bezeichnung, der Täuschungsgefahr, des Verstoßes gegen die

öffentliche Ordnung und der Bösgläubigkeit hat sie nicht mehr aufrechterhalten.

Der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, da „Pinocchio“ lediglich

als werbemäßiges Mittel verstanden werde, die Aufmerksamkeit auf die Waren zu

lenken und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller. Auch auf dem

Warengebiet der Lebensmittel werde „Pinocchio“ verwendet. Die Antragstellerin

verweist in diesem Zusammenhang auf das bekannte „Pinocchio“-Eis.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß)

den Beschluss vom 2. April 2004 aufzuheben und die Marke

300 38 111 zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt sie die Auffassung, der Marke fehle nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. In Bezug auf

Backmischungen weise „Pinocchio“ keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt auf. Da die Marke keine Eigenschaften von Backmischungen beschreibe, läge

auch das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses nicht vor.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die

Eintragung einer Marke wird auf Antrag (u. a) gelöscht, wenn sie entgegen § 8

eingetragen wurde und das Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung

über den Löschungsantrag besteht (§ 54, § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Es

ist nicht feststellbar, dass die jetzt noch geltend gemachten Schutzhindernisse des

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestanden und bestehen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Kann demnach einer

Wortmarke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein

gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2004, 30

- Cityservice). Das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft ist

wie die anderen Eintragungsverbote des § 8 Abs. 2 MarkenG im Hinblick auf

das Allgemeininteresse zu beurteilen, das ihm zugrunde liegt (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804, 809, Nr. 77 - Philipps; GRUR 2003, 514, 518, Nr. 71 - Linde

Winward u. Rado; GRUR 2003, 604, 607, Nr. 50 ff - Libertel; GRUR 2004,

943, 944, Nr. 25 - Sat. 2; BPatG GRUR 2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN

SCHÖNSTES LÄCHELN). Dabei ist im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

das Allgemeininteresse eng verwoben mit der Herkunftsfunktion als

Hauptfunktion der Marke (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 27 - Sat. 2).

Es geht dahin, dass Zeichen, denen wegen ihres beschreibenden Charakters

oder aus sonstigen Gründen die Eignung zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung der beanspruchten Waren fehlt, in das Gemeingut fallen und zu

jedermanns freier Verfügung bleiben müssen (vgl. hierzu Hacker GRUR 2001,

630, 633). Daher kann die Feststellung oder Verneinung eines Allgemeininteresses an der freien Verfügbarkeit einer Bezeichnung für die betreffenden

Waren einen Anhaltspunkt für das Fehlen oder Vorliegen der erforderlichen

Unterscheidungskraft bilden (vgl. BPatG GRUR 2004, 333, 334 - ZEIG DER

WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; Hacker GRUR 2001, 630, 634 f.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angegriffenen Marke

„Pinocchio“ das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft weder für

den Zeitpunkt der Eintragung im September 2000 noch für den Zeitpunkt der

Entscheidung im Juni 2006 abgesprochen werden. Die Möglichkeit einer herkunftshinweisenden Individualisierung lässt sich bei der bekannten Literaturfigur Pinocchio jedenfalls in Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren nicht

ausschließen. Für die geschützten Waren „Backmischungen“ lässt sich dem

Namen „Pinocchio“ kein im Vordergrund des Verständnisses stehender beschreibender Begriffsinhalt entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass

„Pinocchio“ auf dem hier interessierenden Warengebiet lediglich als reines

Werbemittel verstanden wird, wie die Antragstellerin meint. Daran ändert sich

auch nichts dadurch, dass „Pinocchio“ im Zusammenhang mit Eis häufig verwendet wird, wie die Antragstellerin durch einen von ihr vorgelegten Internetausdruck belegt hat. Eine entsprechende Verwendung für die hier allein

interessierende Ware „Backmischungen“ ist nicht feststellbar und wird im Gegenteil durch den von der Markeninhaberin vorgelegten Internetausdruck vom

29. Oktober 2004 eher widerlegt. Diesem Internet-Ausdruck ist zu entnehmen,

dass „Pinocchio“ im Zusammenhang mit Backmischungen bisher offenbar

allein von der Markeninhaberin verwendet wird.

2. Der Löschungsantrag kann auch nicht erfolgreich auf das Schutzhindernis des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift sind solche

Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen

oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Insoweit

besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass „Pinocchio“ geeignet ist, irgendein

Merkmal von Backmischungen zu beschreiben. Eine entsprechende Verwendung durch einen Mitbewerber der Markeninhaberin hat die Antragstellerin

nicht belegt und konnte auch vom Senat nicht ermittelt werden.

3. Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.

gez.

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