Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.10.2006 – 25 W (pat) 274/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
13. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 397 17 793
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der Marke 39717793 wird
der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2002 aufgehoben, soweit der Inhaberin der angegriffenen Marke die Hälfte der der
Widersprechenden durch das Erinnerungsverfahren erwachsenen Kosten auferlegt worden sind.
2. Die Beschlüsse der Markenstelle vom 13. Februar 2001 und
16. Juli 2002 sind wirkungslos, soweit die Marke 39717793
wegen der Widersprüche aus den Marken 39518671 und
39521416 gelöscht worden sind.
G r ü n d e
I.
Die am 22. April 1997 für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 angemeldete Marke
Nr. 39717793
ist nach einer Teillöschung nunmehr noch für Waren der Klassen 5 und 32 eingetragen.
Dagegen hat u. a. die Inhaberin der ursprünglich für Waren und Dienstleistungen
der Klassen 3, 6, 8, 9, 11. 12, 14, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 28, 32, 33, 34, 35,
39, 41, und 42 eingetragenen Marke 395 18 671
und der ursprünglich für Waren der Klassen 6, 8, 16, 21, 29, 32, 33 eingetragenen
Marke 395 21 416
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Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 13. Februar 2001 durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes die
Löschung der angegriffenen Marke wegen der beiden Widersprüche angeordnet
und das Verfahren hinsichtlich eines weiteren Widerspruchs aus der Marke
39652908 bis zur Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt.
Die dagegen eingelegte Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke wurde
von der Markenstelle mit Erinnerungsbeschluss vom 16. Juli 2002 zurückgewiesen. Der Erinnerungsprüfer hat der Inhaberin der angegriffenen Marke die Hälfte
der außeramtlichen Kosten auferlegt, die der Widersprechenden durch das Erinnerungsverfahren erwachsen sind, da die Erinnerung ersichtlich aussichtslos gewesen sei, soweit sie sich auch gegen die Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke für identische und sehr ähnliche Waren gerichtet habe.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Beschwerde eingelegt.
Die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken, deren Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse während des Beschwerdeverfahrens eine Einschränkung
erfahren haben, wurde im Beschwerdeverfahren bestritten.
Der Widerspruch aus der Marke 39521416 wurde im Beschwerdeverfahren mit
Eingabe vom 14. Juli 2006 und der Widerspruch aus der Marke 39518671 in der
mündlichen Verhandlung vom 7. September 2006 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls
der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2006 Bezug genommen.
II.
1. Die Beschlüsse der Markenstelle vom 13. Februar 2001 und 16. Juli 2002 sind
gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog wirkungslos, soweit die Marke 39717793 wegen der Widersprüche aus den Marken
39518671 und 39521416 gelöscht worden ist, da diese Widersprüche im Beschwerdeverfahren zurückgenommen wurden (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264
- Puma).
2. Auf die zulässige Beschwerde der Inhaberin der Marke 39717793 wird der
Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. Juli 2002 aufgehoben, soweit der Inhaberin der angegriffenen Marke die
Hälfte der der Widersprechenden durch das Erinnerungsverfahren erwachsenen
Kosten auferlegt worden ist. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen
bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Kostenentscheidung hinsichtlich des Verfahrens vor der Markenstelle und des Beschwerdeverfahrens sind MarkenG § 63
Abs. 1 Satz 1 und § 71 Abs. 1 Satz 1, wonach das Patentamt bzw. das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise
auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierbei ist sowohl eine Aufteilung aller Kosten nach Quoten möglich als auch eine Auferlegung einzelner
Kosten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 7). Eine patentamtliche Kostenentscheidung unterliegt dabei in vollem Umfang der Nachprüfung im
Rechtsmittelverfahren (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 9). Das
Gesetz geht, was auch durch MarkenG § 71 Abs. 1 Satz 3 deutlich wird, im
Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Verfahren, einschließlich des
Beschwerdeverfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für
eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11; vgl. zum - inhaltlich übereinstimmenden -
früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen
Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist.
Derartige besondere Umstände liegen für das Beschwerdeverfahren nicht vor; es
entspricht aber auch nicht der Billigkeit, der Inhaberin der angegriffenen Marke
einen Teil der Kosten der Widersprechenden für das Erinnerungsverfahren aufzuerlegen.
Der Verfahrensausgang stellt keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11). Vielmehr
müsste ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden
Situation sein Interesse am Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes
durchzusetzen versucht haben (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71
Rdn. 11).
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke wurde jedoch nicht völlig
willkürlich eingelegt. Auch wenn zum damaligen Zeitpunkt teilweise auch identische Waren gegenüber gestanden haben, und daher nach dem damaligen
Sachstand die Erfolgsaussichten der Erinnerung nicht hinsichtlich aller Waren
gleich zu bewerten war, spricht es nicht gegen die prozessuale Sorgfalt, wenn die
Inhaberin der angegriffenen Marke die Erinnerung unbeschränkt einlegt. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Widersprechenden mehr Kosten dadurch entstanden sind, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke die Erinnerung nicht
beschränkt hat. Zum andern kann sich während des Widerspruchsverfahrens auch
die Sachlage insgesamt ändern, etwa durch eine veränderte Benutzungslage, so
dass die Inhaberin der angegriffenen Marke ein Interesse daran haben kann, dass
nicht ein Teil der (Erstprüfer-)Entscheidung der Markenstelle bereits zu einem
Zeitpunkt rechtskräftig ist, zu dem der übrige Teil der Entscheidung sich noch in
einem Beschwerdeverfahren befinden kann. Es entspricht deshalb nicht der Billigkeit, der Inhaberin der angegriffenen Marke einen Teil der Kosten des Erinnerungsverfahrens, welche der Widersprechenden entstanden sind, aufzuerlegen
und vom Grundssatz der eigenen Kostentragung abzuweichen.
gez.
Unterschriften